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Sonntag, 4. September 2022

Rezension: Selbstverwaltung und Staatsaufsicht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

Hadank, Funktionale Selbstverwaltung und Staatsaufsicht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – Zu Grund und Grenzen der Aufsichtsgesetzgebung in der gesetzlichen Krankenversicherung, zugleich eine Analyse und Einordnung des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2022

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Verhältnis zwischen funktionaler Selbstverwaltung und Staat ist nicht frei von Spannungen. Funktionale Selbstverwaltung meint dabei einen „historisch gewachsenen und von der Verfassung grundsätzlich anerkannten Bereich nicht-kommunaler Selbstverwaltung, der im Übrigen sehr heterogene Erscheinungsformen aufweist und zusammenfassend als funktionale Selbstverwaltung bezeichnet wird“ (BVerfG NVwZ 2003, 974 (976)). Grundlage der funktionalen Selbstverwaltung ist das Konzept der Selbstverwaltung durch die Betroffenen selbst, mithin „gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen, und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern“ (BVerfG NJW 1972, 1504 (1506)). Insofern werden öffentliche Aufgaben bestimmten Selbstverwaltungskörperschaften zur Erledigung im Wege mittelbarer Staatsverwaltung übertragen. Die demokratische Legitimation ist umstritten (s. dazu etwa Engelmann, NZS 2000, 76 (77)), wird vom BVerfG aber nicht in Frage gestellt. Vielmehr geht das BVerfG in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die funktionale Selbstverwaltung das demokratische Prinzip ergänze und verstärke und damit als Ausprägung dieses Prinzips verstanden werden könne (BVerfG NVwZ, 974 (976)).

Gleichwohl bestehen Grenzen für die Selbstverwaltung. So darf sich der Gesetzgeber – trotz der grdsl. zulässigen Autonomiegewährung – „seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben“ (BVerfG NJW 1972, 1504 (1506)). Dies geschieht maßgeblich durch die Aufsicht, die entweder als Fach- oder Rechtsaufsicht ausgestaltet ist. Im besten Falle – so Bogs bereits 1973 – möge das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Versicherungsträger das einer „spannungsvollen Kooperation“ sein (Bogs, Die Sozialversicherung im Staat der Gegenwart, 1973, S 187).

Mit diesem Verhältnis von funktionaler Staatsverwaltung und Aufsicht befasst sich nun auch Hadank in seiner im Jahr 2021 an der Freien Universität Berlin als Dissertation angenommenen und kürzlich bei Duncker & Humblot erschienenen Arbeit. Dabei liegt der Fokus des Werks auf dem besonderen Verhältnis im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits der Untertitel des Werks setzt dabei den Rahmen, will sich Hadank doch nicht nur mit Grund und Grenzen der Aufsichtsgesetzgebung“ beschäftigen, sondern zugleich auch eine „Analyse und Einordnung des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes“ vornehmen.

Das vorliegende Druckwerk befindet sich, Rechtsprechung und Literatur betreffend, auf dem Stand von Oktober 2021. Es ist in eine Einführung sowie sechs Kapitel gegliedert. Zunächst skizziert Hadank die Ausgangslage sowie den Gang der sich anschließenden Untersuchung („Einführung“). Beginnend mit einem historischen Abriss (S. 20 ff.) und einer kursorischen Darstellung sowohl des Forschungsstands (S. 22 f.) als auch der Funktionen der Staatsaufsicht (S. 23 ff.) zeigt Hadank sodann das Ziel seiner Untersuchung („Erhoffter Ertrag“) auf, bestehend aus einer „kritische[n] Bestandsaufnahme des Verhältnisses von (funktionaler) Selbstverwaltung und staatlicher Aufsicht, allerdings begrenzt auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung“ (S. 26). Hieraus leitet sich der Aufbau des Werks ab (S. 29 f.).

Gewissermaßen als Voraussetzung für die folgenden Analysen widmet sich der Verfasser dem „Verhältnis von funktionaler Selbstverwaltung und Staatsaufsicht“ (Kapitel 1). Die Bezeichnung als „Spannungsverhältnis“ wird im Ergebnis als dialektisches Verhältnis gedeutet, wonach sich Selbstverwaltung und Staatsaufsicht zwar bedingen und doch gleichzeitig gegensätzlich sind (S. 33). Sodann werden Teile des Spannungsverhältnisses untersucht (S. 33 ff.), wobei auch grundlegende Aspekte (etwa Abgrenzung Rechtsaufsicht vs. Fachaufsicht (S. 56) oder Fragen der demokratischen Legitimation funktionaler Selbstverwaltung (S. 78 ff.)) behandelt werden.

Es folgen Ausführungen zu einer „Konzeptidee für die wechselseitige Regulierung von funktionaler Selbstverwaltung und Staatsaufsicht“ (Kapitel 2). Dabei wird gewissermaßen der Versuch unternommen, eine Theorie dieses Spannungsverhältnisses aufzustellen. Richtigerweise stellt der Verfasser dabei fest, dass das dialektische Verhältnis von Selbstverwaltung und Staatsaufsicht „regelmäßig keiner absoluten Auflösung, sondern einer (wechselseitigen) Regulierung“ bedürfe (S. 127), was zugleich den Grundstein für die Reformvorschläge im fünften Kapitel legt. Gut gefallen hat mir hier, dass Hadank neben der Aufsichtsgesetzgebung auch die Aufsichtspraxis in den Blick nimmt, darauf hinweisend, dass selbstverständlich – was aber bisweilen vernachlässigt wird – die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse einen wesentlichen Teil der Ausprägung des Verhältnisses zwischen Aufsichtsbehörde und Selbstverwaltungskörperschaft ausmacht (S. 126).

Darauf aufbauend folgen Überlegungen betreffend „Grund und Grenzen der Aufsichtsgesetzgebung“ (Kapitel 3). Insofern setzt sich Hadank mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Aufsichtsgesetzgebung auseinander und fragt etwa nach Verfassungsvorgaben zum „Ausbalancieren des Spannungsverhältnisses“ (S. 133). Wenngleich die Ausführungen in rechtstheoretischer Hinsicht überaus interessant zu lesen sind und wertvolles Hintergrundwissen schaffen, so bleibt doch recht wenig Ertrag übrig, was angesichts der fehlenden verfassungsrechtlichen Absicherung (S. 131) nicht überrascht. Gleichwohl wird hier schön herausgearbeitet, wie relevant doch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (S. 178) ist, während die „maßvolle Ausübung der Aufsicht“ sich nicht auf die Gesetzgebung, sondern nur auf die Ausübung der Aufsichtsrechte beschränkt (S. 171).

Es schließt sich die im Untertitel des Werks angekündigte „Analyse des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes“ (Kapitel 4) an. Zunächst werden der Gesetzeskontext (S. 179) sowie der Maßstab für die Untersuchung (S. 182 ff.) skizziert. Sodann folgt die Analyse, wobei Hadank zwischen externen (S. 185 ff.) und internen Kontrollmechanismen (S. 225 ff.) unterscheidet. Die Ausführungen sind insgesamt interessant zu lesen und geben einen guten Überblick über die Inhalte des Gesetzes. Teilweise hätte ich mir aber tiefergehendere Ausführungen gewünscht. So sind zwar Ausführungen zur Berichtspflicht über Beteiligungsverhältnisse enthalten (S. 227 ff.) und auch zum Zustimmungsvorbehalt der Selbstverwaltung bei Abschluss künftiger Beteiligungen an externen Einrichtungen (S. 237 f.); hier wäre jedoch – über die gesetzliche Regelung hinaus – auch ein Vergleich mit den gesetzlichen Krankenkassen an sich überaus aufschlussreich gewesen. So erschließt sich dem interessierten Leser hier nicht, warum die neu statuierten Pflichten im System der Krankenkassen und ihrer Verbände nur den GKV-Spitzenverband treffen sollen und nicht auch die einzelnen Krankenkassen. Gleiches gilt für das neu eingefügte Recht der Aufsichtsbehörde, vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung eines Vorstandsdienstvertrages beim GKV-Spitzenverband eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung des Vertrages verlangen zu dürfen (§ 217b Abs. 2 S. 7 SGB V). Ungeachtet der m.E. unklaren Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift erschließt sich doch nicht, warum eine derartige Vorschrift nur für bestimmte Organisationen gelten soll, nicht aber in den grundsätzlich geltenden § 35a Abs. 6 SGB IV eingefügt wurde, sodass die Vorschrift für alle Krankenkassen und Verbände Anwendung finden würde. Im Ergebnis kritisiert Hadank die Ausweitung der Aufsichtsrechte durch das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes (S. 258) ebenso wie die Einfügung neuer Transparenzregelungen (S. 261). Schließlich setzt sich der Verfasser noch mit den letztlich nicht umgesetzten Reformvorhaben auseinander (S. 264 ff.) und nimmt eine abschließende Bewertung des Gesetzes vor (S. 285 ff.)

Trotz der Ausweitungen der Aufsichtsrechte macht Hadank im Ergebnis ein „Spannungsverhältnis“ zwischen Selbstverwaltungskörperschaft und Aufsichtsbehörde aus, das zu regulieren sei. Aus den Ergebnissen der vorherigen Kapitel folgend unterbreitet er daher einen Vorschlag für eine „schonende Regulierung“ dieses Verhältnisses (Kapitel 5). Hier schlägt der Verfasser erstens eine Stärkung der funktionalen Selbstverwaltung vor, bestehend aus dem Dreiklang Beseitigung von Legitimationsdefiziten – insbesondere bei der Besetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses – (S. 293 ff.), Professionalisierung der Selbstverwaltung (S. 309 ff.) sowie Vermeidung von Machtkonzentration (S. 315). So kritisiert Hadank die Inkompatibilitätsregelung des § 51 Abs. 6 Nr. 5 SGB IV, wonach eine Beschäftigung bei einem Versicherungsträger oder dessen Verbänden der Wählbarkeit zum Verwaltungsrat entgegensteht, und will stattdessen Beschäftigte von Krankenkassen aufgrund ihres Sachverstandes vermehrt in die Selbstverwaltung einbinden, wovon er sich eine Professionalisierung erhofft (S. 314 f.). Der Gefahr etwaiger Korruption sollen neue Transparenzregelungen entgegenwirken (S. 315), was allerdings nicht auf ganzer Linie überzeugt. Hier hätte ich mir noch tiefergehendere Ausführungen gewünscht, wie solche Transparenzregelungen aussehen könnten und inwieweit sie Interessenkollisionen tatsächlich vermeiden mögen. Zweitens soll die Effizienz der Staatsaufsicht gesteigert werden, einerseits durch eine Deregulierung des Fachrechts (S. 323 ff.), andererseits durch eine Harmonisierung der Aufsichtsstrukturen (S. 330 ff.). Hier spiegelt sich in aller Klarheit der maßgebliche Grundgedanke der Arbeit wider: So will Hadank die funktionale Selbstverwaltung nicht zu einer „sog. Selbstverwaltung“ (so Schlegel, jM 2021, 129) verkommen lassen, sondern durch größere Freiheiten, eine Deregulierung der gesetzlichen Vorschriften und eine weniger invasive Aufsicht wieder zu einer wirklichen „Selbstverwaltung“ entwickeln. Hingegen tendiert der Gesetzgeber, was wohl auch das Ergebnis Hadanks Analyse des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes ist, eher in die entgegengesetzte Richtung.

Abschließend fasst Hadank die wesentlichen Ergebnisse noch einmal zusammen (Kapitel 6). Ein umfassendes Literatur- sowie ein Sachwortverzeichnis runden das Werk ab.

Insgesamt ist dem Verfasser eine lesenswerte Arbeit gelungen. Die Struktur der Ausführungen ist klar durchdacht, sodass der Leser sich stets im Werk zurechtfindet. Überdies ist die Literaturauswertung sehr umfassend geraten. Teilweise sind die Ausführungen doch eher theoretischer, grundsätzlicher Natur, teilweise auch sehr auf den Gemeinsamen Bundesausschuss fokussiert. So hätte ich mir das ein oder andere Mal mehr Bezüge und Ausführungen zu den gesetzlichen Krankenkassen an sich sowie auch eine vertieftere Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Normen gewünscht. Gleichwohl vertieft die Auseinandersetzung vor allem mit den Grundstrukturen der funktionalen Selbstverwaltung – sowie ihrem Verhältnis zur Staatsaufsicht – das Verständnis der Zusammenhänge im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Lektüre des Werks ist folglich insbesondere allen zu empfehlen, die mit Fragen des Organisationsrechts in der Sozialversicherung betraut sind oder sich hierfür interessieren.

Sonntag, 29. Dezember 2019

Rezension: Wissen, Governance, Recht

Schuppert, Wissen, Governance, Recht – Von der kognitiven Dimension des Rechts zur rechtlichen Dimension des Wissens, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Dipl. iur. Andreas Seidel, Göttingen



Der emeritierte Ordinarius für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre Gunnar Folke Schuppert hat sich jüngst dem Thema Wissen im Recht gewidmet. Das Wissen (bzw. im Allgemeinen kognitive Tatbestände) durchwirkt (bzw. durchwirken) das Recht im Ganzen – mehr noch, es durchwirkt die Gesellschaft als Ganze, wie Schuppert richtigerweise feststellt, indem er die moderne Gesellschaft als „Wissensgesellschaft“ charakterisiert. Diesen Befund sichert er in seinem einleitenden Kapitel, in dem er mit autobiographischem Bezug fünf Begegnungen mit der „kognitiven Dimension des Rechts“ darstellt (S. 15 ff.). Dabei muss festgestellt werden, dass das Wissen alle Bereiche des Lebens – und damit auch des Rechts – beeinflusst. Dementsprechend verwundert es auch nicht, dass Wissen im Recht sowohl aus zivilrechtlicher Sicht – wie etwa im Hinblick auf die Wissenszurechnung in arbeitsteiligen Organisationen – als auch aus strafrechtlicher Sicht – wie beispielsweise im Rahmen des kognitiven Elements des Vorsatzes – oder eben auch im Öffentlichen Recht diskutiert wird. Im Rahmen dessen bedarf es auch eines Hinweises, dass das vorliegende Werk nur die Perspektive des Staatsrechts auf das Wissen beleuchtet und dementsprechend andere Perspektiven außen vor lässt. Ein derartiges Forschungsunterfangen, das Wissen im Recht in Gänze abbilden will, wäre aber wohl kaum handhabbar und kann demnach auch nicht von der vorliegenden Darstellung erwartet werden. Gleichwohl kann man leicht den Eindruck eines solch weiten Forschungsgegenstandes gewinnen, auch wenn der Titel schon einen Hinweis liefern will („Governance“). Hierbei ist es jedoch ein Fehlschluss, an die zivilrechtlichen Wissensorganisationspflichten zu denken oder an die Schöpfung der „Knowledge Governance“ von Chris Thomale (AG 2015, 641, 647 ff.). Insofern sei der geneigte Leser davor gewarnt, diesen Titel nicht in die zivilrechtliche Diskussion um die Wissenszurechnung zu ziehen, sondern ihn als eigenständigen Beitrag zur Wissensdiskussion im Öffentlichen Recht zu betrachten.

Von diesem Standpunkt aus betrachtet stellt sich die vorliegende Monographie jedoch als äußerst fundiert und breit aufgestellt dar. Man gewinnt schnell den Eindruck, an den Gedanken eines hervorragenden Wissenschaftlers teilzuhaben, die sich im Laufe eines Lebens kristallisiert haben.

Dem breit aufgestellten Aufbau folgend, beginnt Schuppert mit einer wissenssoziologischen Einführung, deren Fundament in anderen Betrachtungen zu diesem Thema häufig fehlt und mitunter auch ausdrücklich vermisst wird (so etwa Staudinger/Schilken (2019), BGB, § 166 Rn. 6 zum Wissensbegriff). Im weiteren Verlauf dieser Arbeit zentriert sich der Fokus immer stärker: Während das zweite Kapitel noch recht allgemein das Problem der Wissensverteilung sowie der Wissensproduktion abhandelt, wobei er hier insbesondere auch den Einfluss von Big Data Algorithmen (S. 100 ff.) und den Begriff des „Second-order knowledge“ (S. 105 ff.) thematisiert. Im dritten Kapitel bespricht der Autor sodann die Aufgabe der Rechtsordnung, eine kognitive Infrastruktur bereitzustellen, wobei er gekonnt zwischen der organisationsrechtlichen und der verfahrensrechtlichen Dimension unterscheidet und zudem auch eine Eigentumsdimension des Wissens bzw. genauer der Daten eröffnet (S. 183 ff.). Hieran anschließend wird im vierten Kapitel das Herrschafts- und Regierungswissen beleuchtet, wobei Schuppert zwischen dem modernen Staat und historischen Betrachtungen als Anschauungsobjekt changiert. Er bringt dies selbst treffend in einer Überschrift zum Ausdruck, wenn er schreibt „Regierungswissen von ‚Machiavelli‘ bis ‚McKinsey‘: zur kognitiven Dimension des Regierens“ (S. 220). Bevor er im sechsten Kapitel dieses Werkes die gefundenen Ergebnisse Revue passieren lässt, nimmt er zuvor noch einmal eine rechtstheoretische Perspektive ein und widmet sich der Frage nach unterschiedlichen Sichtweisen auf die Rechtswissenschaft und ihren jeweiligen Wissensbedarfen, wobei er klassisch die Charakteristika der Rechtswissenschaft als Interpretationswissenschaft, als Entscheidungswissenschaft und als Steuerungswissenschaft beleuchtet und hier jeweils das kognitive Element betrachtet.

Zusammenfassend muss zunächst die Freude beim Lesen dieser Monographie betont werden. Bereits die kurzweilige Darstellung Schupperts auf seinen Untersuchungsgegenstand, die er immer wieder mit pointierten Erinnerungen spickt, und seine Erzählart, in der er häufig andere Autoren zu Wort kommen lässt und nicht selten ganze Passagen wörtlich zitiert, machen diese Arbeit zu einem Lesegenuss. Doch nicht nur die Art und Weise, wie der Autor über den Forschungsgegenstand schreibt, sondern insbesondere Inhalt und Aufbau sind vortrefflich gewählt. Die Argumentation folgt dabei stets einer stringenten Form, sodass sich der Leser zu jedem Zeitpunkt mit allen relevanten Informationen für den jeweiligen Untersuchungsgegenstand versorgt weis. Daher bleibt an dieser Stelle nichts mehr übrig, außer eine umfassende Leseempfehlung auszusprechen: Ein „must-read“ im Bereich der Wissensdiskussion um Recht.

Dienstag, 30. Juli 2019

Rezension: Fälle zum Staatsorganisationsrecht

Höfling / Rixen, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Ass. iur. Sonja Peters, MIL (Genf), Bonn



Das Staatsorganisationsrecht ist eines der Rechtsgebiete, welches dem Jurastudenten bereits im ersten Semester begegnet. Insbesondere für den Jura-Neuling, aber auch für den Examenskandidaten, ist das Staatsorganisationsrecht nicht immer leicht zugänglich. Da das Staatsorganisationsrecht auch häufig in klausur- und examensrelevanten Grundrechtsklausuren abgeprüft wird, sollte die Bedeutung dieses Rechtgebiets nicht unterschätzt werden. Die Mitte Februar 2019 erschienene, nunmehr 6. Auflage des Fallbuches zum Staatsorganisationsrecht von Höfling / Rixen bietet Abhilfe.

Auf insgesamt 200 Seiten werden in 16 Fällen, klar strukturiert und gut verständlich, verschiedene prüfungsrelevante Themen im Staatsorganisationsrecht erörtert. Zum einen werden prüfungsrelevante „Standardthemen“, wie Fragen der Gesetzgebungskompetenz, des Gesetzgebungsverfahrens und der Stellung des Bundesrates und des Bundespräsidenten (Fälle 1-6), und Themen zur „parteienstaatlich geprägte[n] Demokratie des Grundgesetzes“ (so in der Einleitung für die Fälle 7-13 beschrieben), wie die Wahlrechtsgrundsätze, partei- und parlamentsrechtliche Fragestellungen sowie das Untersuchungsausschussrecht, thematisiert. Zum anderen werden speziellere Themen, wie das Beamtenrecht (Fall 14), die Äußerungsbefugnis von Hoheitsträgern und die Chancengleichheit politischer Parteien (Fall 15) und das Finanzverfassungsrecht im Bereich der Bildungspolitik (Fall 16) behandelt.

Sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch gleich zu Beginn der Darstellung der Fälle werden die Schwerpunkte des jeweiligen Falles genannt. Dadurch ist ein gezieltes Arbeiten mit den Fällen möglich, die den Leser thematisch interessieren. Das chronologische Abarbeiten der Fälle ist dabei nicht erforderlich. Die Fälle bauen nicht aufeinander auf. Zudem werden Themen wie die Gesetzgebungskompetenzverteilung in jedem Fall erklärt, in dem es dem Verständnis des Lösungsvorschlags dient (siehe beispielsweise S. 4 unter I., S. 16 unter I und S. 27 unter I.).

Neben den genannten materiell-rechtlichen Problemstellungen werden prozessuale Fragestellungen und dabei insbesondere die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten, wie die abstrakte Normenkontrolle (Fälle 2, 3 und 6) sowie die konkrete Normenkontrolle (Fall 14), der Bund-Länder-Streit (Fall 5), die Nichtzulassungsbeschwerde (Fall 9) und das Organstreitverfahren (Fälle 10, 11, 12 und 15) erörtert. Darüber hinaus werden eher unbekannte Rechtsbehelfe des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (Fall 11) dargestellt.

Die Fallbearbeitungen sind wie folgt strukturiert: Dem Sachverhalt folgt eine Gliederung des darauffolgend ausformulierten Lösungsvorschlags mit anschließenden Hinweisen zur Falllösung, beispielsweise zur Herangehensweise und zum Schweregrad des Falles. Anschließend wird ein zentraler Themenkomplex des Falles zur Wiederholung und systematischen Aufarbeitung in einem umrahmten Text auf ein bis zwei Seiten zusammengefasst. Solche Themenkomplexe sind beispielsweise die Gesetzgebungskompetenzen (Fälle 1 und 2), das Gesetzgebungsverfahren (Fall 4) oder die Wahlrechtsgrundsätze (Fall 7). Dadurch können wichtige Problemstellungen auch ohne erneutes Lesen des Lösungsvorschlags nachgelesen und wiederholt werden. Ferner bieten weiterführende Leserhinweise unter Nennung der für den Fall oder die behandelte Thematik relevanten Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und unter Nennung von Aufsätzen in Ausbildungszeitschriften dem Leser die Möglichkeit sich noch vertiefter mit bestimmten staatsorganisationsrechtlichen Fragestellungen zu beschäftigen.

Gegenüber der 5. Auflage enthält die vorliegende Fassung einen interessanten aktuellen Fall (Fall 15), dessen Sachverhalt einer jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um die Äußerungen der ehemaligen Bundesbildungsministerin Wanka auf der Homepage des Ministeriums nachgebildet ist (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27. Februar 2018, 2 BvE 1/16). In der Fallbearbeitung werden ausdrücklich die weiteren relevanten Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Äußerungsbefugnis von Hoheitsträgern und zur Chancengleichheit politischer Parteien genannt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014, 2 BvE 2/14 zu einer Äußerung der ehemaligen Bundesfamilienministerin Schwesig, sowie Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014, 2 BvE 4/13 zu einer Äußerung des ehemaligen Bundespräsidenten Gauck) und auf sie Bezug genommen (siehe beispielsweise Fußnote 37 auf Seite 179 sowie der zweite Absatz auf Seite 180 der Fallbearbeitung). Dadurch ist eine gezielte Auseinandersetzung mit der hoch relevanten Thematik möglich.

Leider bleibt im letzten Fall die jüngst im April 2019 in Kraft getretene Grundgesetzänderung zur Erweiterung der Kompetenzen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen bei Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur (Stichwort „DigitalPakt Schule“), unerwähnt. Obwohl die Veröffentlichung des Fallbuches nach dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung erfolgte, wäre die Erwähnung der aktuellen Diskussion möglich (Gesetzesänderung wurde von der Bundesregierung im Mai 2018 initiiert) und wünschenswert gewesen.

Fazit: Das aktuelle Fallbuch von Höfling / Rixen stellt für Erstsemester und fortgeschrittene Jurastudenten eine gute Ergänzung zur Arbeit mit einem Lehrbuch bzw. einem Kommentar dar.

Mittwoch, 5. Juni 2019

Rezension: Grundrechte-Kommentar

Stern / Becker (Hrsg.), Grundrechte-Kommentar, 3. Auflage, Carl Heymanns 2019

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Bad Berleburg


Drei Jahre nach der letzten Aktualisierung aus dem Jahre 2015 ist nun – zum Jahreswechsel 2019 – die dritte Auflage des von Prof. Dr. Klaus Stern von der Universität zu Köln und Prof. Dr. Florian Becker von der Universität Kiel herausgegebenen Kommentars zu den Grundrechten des Grundgesetzes erschienen. Dabei hat sich gegenüber den Vorauflagen nicht allzu viel verändert: Wie schon diese macht es sich das Werk auch diesmal zur Aufgabe, dem Leser eine äußerst detaillierte Darstellung der einzelnen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes unter Einbeziehung sowohl der übergeordneten Ebene des Europa- und Konventionsrechts als auch der darunterliegenden Ebene des Landesverfassungsrechts zu bieten. Mit dieser inhaltlichen Kontinuität geht auch eine personelle einher: Der zuvor bereits mit prominenten Vertretern der öffentlich-rechtlichen Zunft besetzte Autorenkreis wurde für die Neuauflage lediglich um Prof. Dr. Michael Droege von der Universität Tübingen und Dr. Justus Vasel von der Universität Hamburg erweitert. Abgänge sind demgegenüber nicht zu verzeichnen.

Das Werk befindet sich auf dem Rechtsstand vom Juli 2018. Folgerichtig haben dann auch beispielsweise die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz, zum Atomausstieg oder auch die neuste Entscheidung zum Kopftuchverbot Eingang in die Kommentierung gefunden – teilweise allerdings nur mit einem Satz. Berücksichtigt worden ist ebenso die vom Gesetzgeber im Jahr 2017 eingeführte sog. „Ehe für alle“, der eine mehr als drei Seiten umfassende Untersuchung gewidmet ist. Insgesamt umfasst das Werk rund 1.800 Seiten und ist entsprechend kompakt. Es handelt sich um ein Hardcover, das mit Schutzumschlag geliefert wird. Das verwendete Papier ist wesentlich dicker als klassisches „Kommentar-Papier“ und angenehm griffig. Somit sind auch Anstreichungen problemlos möglich, die allerdings lediglich mit Bleistift vorgenommen werden sollten, um nicht auf der Rückseite durchzuscheinen.

Zu Beginn des Werkes findet sich ein ausführliches Verzeichnis der wichtigsten Werke zum Verfassungs-, Europa- und Konventionsrecht. Dieses umfasst neben aktuellen Standardwerken auch Klassiker wie Alexys „Theorie der Grundrechte“ und Luhmanns „Grundrechte als Institution“ sowie die Grundrechte-Lehrbücher von Bleckmann und Lepa. Damit gibt es insbesondere Studierenden wertvolle Anregungen für die weitere Suche nach Literatur beispielsweise bei der Anfertigung einer Seminar- oder Abschlussarbeit. Positiv sei an dieser Stelle auch hervorgehoben, dass das Werk darauf verzichtet, das Literaturverzeichnis in das Abkürzungsverzeichnis zu integrieren. Dies verbessert seine Lesbarkeit erheblich. Diese allgemeine Literaturübersicht wird für jeden Artikel – entgegen der sonst üblichen Aufteilung allerdings erst am Ende der jeweiligen Kommentierung – dann noch um eine gesonderte Literaturliste mit konkret themenbezogenen Werken ergänzt. Diese bietet eine gute Unterstützung bei der Vertiefung von Spezialproblemen. An selbiger Stelle findet sich auch ein Verzeichnis der für das jeweilige Grundrecht besonders bedeutsamen Entscheidungen von EGMR, EuGH und BVerfG.

Am Ende des Werkes steht ein knapp 40-seitiges Stichwortverzeichnis, welches dem Nutzer die Orientierung erleichtern soll. An diesem ist allerdings zu bemängeln, dass so markante Begrifflichkeiten wie die „Ehe für alle“ – obgleich im Werk ausführlich thematisiert (siehe Art. 6 Rn. 33-39) – keinen Eingang in das Verzeichnis gefunden haben.  Hier bleibt für die nächste Auflage auf eine kritische Durchsicht und Verfeinerung zu hoffen, die gerade solche bekannten und eingängigen Begriffe aufnimmt und dem Leser damit die Zielfindung erleichtert. Dem Stichwortverzeichnis zur Seite gestellt sind einerseits ein Inhaltsverzeichnis der jeweiligen Einzelkommentierung, das die entsprechenden Lücken ein Stück weit zu füllen vermag, sowie andererseits die im laufenden Text enthaltenen Hervorhebungen wesentlicher Begriffliche durch Fettdruck. Die Auswahl der Begriffe ist dabei meist gut gelungen und erleichtert das Auffinden der relevanten Abschnitte, zumal die Verwendung des Fettdrucks oftmals sparsam erfolgt und damit ihrer Highlighter-Funktion gerecht wird. Zu bemängeln ist allerdings, dass sich die Verwendung je nach Bearbeiter stark unterscheidet: So verwendet beispielsweise Enders in seiner Kommentierung zu Artikel 1 den Fettdruck verhältnismäßig freigiebig, während Kotzur/Vasel in ihren Ausführungen zu den Artikeln 6 und 7 gänzlich auf seinen Einsatz verzichten. Hier wäre eine einheitliche Linie vorzugswürdig.

Den Kommentierungen der einzelnen Artikel vorangestellt ist eine allgemeine Einführung in die Grundrechtsdogmatik des Grundgesetzes. Diese umfasst neben den historischen Grundlagen der verfassungsrechtlichen Positivierung von Grundrechten insbesondere eine Darstellung der verschiedenen, von Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundrechtsfunktionen und allgemeine Ausführungen zur Grundrechtsberechtigung und ‑bindung sowie den Aspekten Schutzbereich, Eingriff und Schranken. Darüber hinaus zieht sie auch einzelne verfassungsprozessuale Fragestellungen „vor die Klammer“. Gerade die kurze, aber sehr gelungene Darstellung der ideengeschichtlichen Ursprünge der Grundrechte vermag es, dem Leser das notwendige Hintergrundwissen für ein tiefgreifendes Verständnis der in der Verfassung niedergelegte Rechte zu vermitteln und ihn damit erst für wesentliche Aspekte der Verfassungsauslegung zu sensibilisieren, aber auch zu einem kritischen Hinterfragen der bestehenden Verfassungsdogmatik zu befähigen.

Die Kommentierung der einzelnen Grundrechtsartikel beginnt stets mit einem Überblick über die historischen Bezüge des Grundrechts und seine Entstehungsgeschichte. Die hieran anschließenden Detaildarstellungen orientieren sich dann am klassischen Prüfungsaufbau aus Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung. Dieser wird allerdings noch um den gesonderten Aspekt der Grundrechtsträgerschaft ergänzt. Am Ende der Kommentierung stehen dann die Fragen nach etwaigen Grundrechtskonkurrenzen, den bei der Interpretation zu berücksichtigenden europäischen und internationalen Einflüssen sowie verfassungsprozessualen Besonderheiten. Dabei fällt positiv ins Auge, dass sich das Werk an zahlreichen Stellen durchaus kritisch mit der verfassungsgerichtlichen Judikatur auseinandersetzt und sich nicht selten im Ergebnis gegen diese positioniert. Kritisch anzumerken ist demgegenüber, dass für einzelne verfassungsrechtliche Probleme eine vertieftere Auseinandersetzung wünschenswert gewesen wäre. Exemplarisch kann hier die Vertragsfreiheit genannt werden: Mit den zu ihr verfassten monographischen Abhandlungen dürften sich mittlerweile wohl ganz Regalwände füllen lassen. Dennoch findet sie in der Darstellung des vorliegenden Werkes kaum Eingang, sondern wird nur vergleichsweise oberflächlich behandelt. Auch in den Fußnoten vermisst man Hinweise auf die grundlegenden Abhandlungen von Raiser und Huber, aber auch die neueren Untersuchungen beispielsweise von Bäuerle, Höfling und Hönn.

Im Ergebnis kann der neusten Auflage des Grundrechte-Kommentars ein durchaus positives Zeugnis ausgestellt werden. Wenngleich man sich an mancher Stelle durchaus eine vertieftere Darstellung einzelner Problematiken wünschen mag, kann das Werk dennoch in seiner Gesamtheit überzeugen. Es beschränkt sich nicht nur darauf, einen sehr umfassenden Überblick über die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Positionen zu geben, sondern setzt sich häufig auch kritisch insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander und begründet eigene Gegenansichten. Sehr positiv zu bewerten – und in dieser Tiefe in anderen Kommentaren nur selten zu finden – ist auch die Einbeziehung der internationalen und europäischen Aspekte der Gewährleistungen in die Darstellung. Diese weiten den Blick über die eigene nationale Verfassung hinaus für rechtsvergleichende Fragestellungen und mögliche zukünftige Entwicklungspfade.

Sonntag, 14. April 2019

Rezension: Der Kampf um die Weltordnung

Herdegen, Der Kampf um die Weltordnung, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dipl.-Jur. Julius Remmers, LL.M. (Edinburgh), Hamburg



Das vorliegende Rezensionsexemplar „Der Kampf um die Weltordnung“ vom Bonner Völkerrechtler Prof. Dr. Dr. h.c. Matthias Herdegen ist 2019 erschienen und behandelt ein Thema, das bisher sehr selten zu finden ist: internationale Beziehungen und Machtgefüge im Zusammenhang mit dem Völkerrecht. Etwas moderner und überspitzt ausgedrückt, könnte man es mit folgendem Slogan beschreiben: Politics meets public international law.

Die Verbindung zwischen der Politik und dem Völkerrecht nennt Herdegen „Macht und Recht“ (z.B. Kapitel I.). Deutlich wird, dass sich im Laufe der Jahrzehnte die Machtverhältnisse geändert haben und neue Wettstreitigkeiten entbrannt sind, angeführt von den USA, Russland und China.

Am Anfang des Buches formuliert Herdegen, worauf das Buch abzielt: „[...] unter diesen Bedingungen einer nationalen Interessenspolitik Grundzüge einer stabilen Friedensordnung im Einklang mit dem modernen Völkerrecht zu formulieren“ (S. 12). Dem Leser wird relativ schnell deutlich, dass hinter den Ausführungen von Herdegen fundiertes und gut recherchiertes Wissen steckt (als kleines Indiz sei auf die 626 Endnoten verwiesen, die sich dankenswerter Weise am Ende des Buches und nicht hinter den Sätzen oder am Ende der Seite befinden, sodass das Lesevergnügen nicht beeinträchtigt wird). Der Autor hat erreicht, ein Buch zu publizieren, dass nicht nur ansprechend und spannend ist, sondern auch einen akademischen Tiefgang hat. Diese Kombination ist selten und positiv hervorzuheben.

Das Buch gliedert sich in 13 Kapitel, namentlich „Die internationale Ordnung zwischen Macht und Recht“ (I.), „Der Kampf um Macht und nationale Interessen“ (II.), „Die Welt als Gemeinschaft: Kooperative und kosmopolitische Theorien internationaler Beziehung“ (III.), „Regeln und Grundwerte für die Staatenwelt: Elemente einer internationalen Ordnung“ (VI.), „Ordnungsvorstellungen und Rechtsfindung“ (V.), „Einhegung der Macht: Status und Gleichgewicht im Völkerrecht“ (VI.), „Der Kern der internationalen Ordnung: Sicherheit in der Staatenwelt und der ‚positive Frieden‘“ (VII.), „Schutz durch Staatengemeinschaft: Systeme kollektiver Sicherheit“ (VIII.), „Selbstverteidigung“ (IX.), „Waffengewalt für Menschenrechte: Humanitäre Intervention“ (X.), „Befriedigung durch internationale Gerichte“ (XI.), „Der Blick ins Innere der Staaten: Der Zusammenhang von innerer und äußerer Ordnung“ (XII.), und „Schlussbetrachtung: Macht und Recht in einer strategischen Verknüpfung“ (XIII.).

Das erste Kapitel beginnt mit einer verständlichen Erklärung zu völkerrechtlichen Verträgen, wie z.B. dem Aktionsplan zur Atomwaffenabrüstung des Irans (S. 28 f.). Allerdings hätten weiterführende Erklärungen dem Verständnis positiv beigetragen (Erklärungen zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ durch den Rückzug der USA, letzter Satz auf S. 29). Sehr gut herausgearbeitet ist, welcher Zusammenhang zwischen Interessensdurchsetzung von bestimmten Staaten und der Regelgebundenheit besteht (S. 33 ff.). Genauso gut sind die wissenschaftlichen Theorien zu internationalen und staatlichen Ordnungen dargestellt (z.B. Kants Ansicht zu internationalen Ordnungen, S. 40 f.). Zudem beinhaltet das Buch – auch didaktisch – gute Erklärungen zum Völkerrecht aus der Perspektive des Grundgesetzes und dazu passende Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (S. 49 ff.). Diese Ausführungen dürften insbesondere für Jurastudenten, die sich mit Europa- und Verfassungsrecht beschäftigen, interessant sein. Die Aktualität des Buches wird an mehreren Stellen sehr deutlich, zum Beispiel anhand Trumps „America-First-Politik“ (S. 63).

Weiterhin ist die Darstellung der Privilegierung von mächtigen Staaten (Kapitel IV) sehr treffend. Mit Bezug auf den UN-Sicherheitsrat erklärt Herdegen in nachvollziehbarer Weise, inwiefern große Mächte den Sanktionsmechanismus der UN beeinflussen (S. 133). Seines Erachtens spiegelt sich das Machtgefüge auch in der nuklearen Abschreckung wider (S. 136 ff.).

Das Thema „Selbstverteidigung“ (Kapitel IX) dient als pars pro toto für die Darstellung des Buches. Zwar werden Staatstheoretiker ganz konventionell zitiert, wie Hobbes (S. 188). Jedoch lebt dieses Kapitel auch von vielen aktuellen Fällen. All dies setzt Herdegen in Verbindung mit der Völkerrechtslehre. Folgendes Beispiel verdeutlicht das Vorhergesagte: Der bewaffnete Angriff findet seinen Niederschlag unter anderem in der Anlage der UN-Resolution 2330 (XXII). Im dortigen Art. 3 über die Definition von Aggression (als Voraussetzung für einen Selbstverteidigungsfall) sind moderne „Cyber-Angriffe“ jedoch nicht gelistet. Diese werden von Herdegen rechtlich und politisch analysiert (S. 190). Die Aktualität des Buches zeigt sich beispielsweise auch darin, dass der Autor diskutiert, ob der Giftanschlag gegen den russischen Ex-Spion Sergej Skripal im Jahr 2018 einen bewaffneten Angriff im Sinne der UN-Resolution darstellt. Aber auch „ältere“ relevante Beispiele werden zum Thema „Selbstverteidigung“ genannt, wie die Terroranschläge vom 11. September 2001 (S. 192), Israels Präventivschlag im Sechstagekrieg 1967 (S. 193) oder das Problem der Rechtsfertigung möglicher Angriffe mit Massenvernichtungswaffen (S. 194).

Diejenigen Leser, die sich für internationale Gerichte interessieren, werden in Kapitel XI. (S. 207 ff.) findig, in dem nicht nur über den Internationalen Gerichtshof und Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, sondern auch über den Internationalen Seegerichtshof in Hamburg und über mehrere Ad-hoc-Strafgerichtshöfe geschrieben wird.

Abgerundet wird das Buch mit einer Schlussbetrachtung (Kapitel XIII.), in der Herdegen die veränderten Rollen der USA, Deutschlands und anderen Ländern auf den Punkt bringt. Die zentrale Aussage „Macht und Recht verlangen eine Gesamtbetrachtung“ (S. 245) spiegelt das eigentliche Problem wider, dass das Völkerrecht relevant für die Politik einzelner Staaten und das moderne Machtgefüge ist.

Außerdem ist positiv anzumerken, dass sich zahlreiche Originalzitate, die sehr passend sind, wie ein roter Faden durch das Buch ziehen (z.B. Aussagen amerikanischer Politiker, S. 35, 194, 202 f.). Nur selten wäre wünschenswert gewesen, wenn Herdegen seine Ausführungen mit praktischen Beispielen ergänzt hätte (z.B. S. 21 UNSC).

Alles in allem bleibt festzustellen, dass das vorliegende Werk insbesondere allen Politikinteressierten, Völkerrechtlern und Philosophieinteressierten zu empfehlen ist. Die Geldbörse wird nicht sonderlich belastet, da der Verlag C.H.Beck mit einem Preis von nur 21,90 € ein inhaltlich sehr umfangreiches Buch herausgegeben hat.

Montag, 17. September 2018

Rezension: Gespräche über den Staat

Schliesky, Gespräche über den Staat, 1. Auflage, C.H. Beck 2017

Von Dipl. Jur. Sonja Hagenhoff, Hannover

 
Der Herausgeber Prof. Dr. Utz Schliesky führt in seinem Buch „Gespräche über den Staat“ Interviews mit fünf namhaften Persönlichkeiten aus dem Staatsleben. Bei den Persönlichkeiten aus Justiz und Politik handelt es sich um Dr. Robert Habeck, stellvertretender Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, Prof. Dr. Peter M. Huber, Richter am Bundesverfassungsgericht, Prof. Dr. Lammert, Präsident des Deutschen Bundestages a. D., Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Bundesminister der Justiz a. D., und Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

Der Herausgeber stellt seinen Interviewpartnern die Fragen: Was ist der Staat? Erfüllt er unsere Erwartungen? Was wird aus dem Staat? Was wird aus der Europäischen Union?

Der Herausgeber möchte sich in diesem Buch mit dem Begriff des Staates auseinandersetzen, weil er nach seinen Überlegungen das Gefühl hat, dass man sich zwar mit dem Staat befasst, aber nur wenig grundsätzlich über den Staat nachdenkt. Gerade in der heutigen Zeit, in der sich die Gesellschaft unter anderem mit der Finanzkrise und der Flüchtlings- und Migrationsströme, der fortschreitenden Digitalisierung und vielen weiteren Themen konfrontiert sieht, muss sich der Staat immer wieder mit neuen Herausforderungen auseinandersetzen. Aber auch seine eigene Bedeutung und seine Rolle und Funktion in der Gesellschaft darf die Politik bei der Lösung der Probleme, die auf die Politik und den Staat einwirken nicht aus dem Blick verlieren.

Bevor der Herausgeber jedoch die Interviews mit den prominenten Gesprächspartnern führt und diese ihre Sicht des Status Quo und den Erneuerungsbedarf aufzeigen gibt Prof. Dr. Schliesky eine Einführung in die Fundamente des modernen Staates. Diese kurze Einführung in die Staatslehre gliedert er in die Kapitel „Begriff und Bedeutung des Staates“ (I), „Auswirkungen von Europäisierung und Internationalisierung auf den Staat“ (II), „Materielle Gehalte und Legitimation von Staatlichkeit“ (III), „Staat und Werte“ (IV), „Voraussetzungen und Gefährdungen eines erfolgreichen Staates“ (V) und „Hat der Staat Zukunft – oder was kommt nach dem Staat?“ (VI). Diese Einführung soll auf der einen Seite eine Einführung in grundlegende Themen des Staatsrechts geben, auf der anderen Seite soll diese Einführung aber auch die Grundlagen für den Fragenkatalog geben.

Mit ein bisschen juristischer Vorbildung hat man gerade im ersten Kapitel „Begriff und Bedeutung des Staates“ das Gefühl, sich in einer kleinen Staatsrechtsvorlesung zu befinden. Diese Grundlagen sind aber wichtig, um die Anspielungen der Interviewpartner verstehen zu können. Denn diese gehen teilweise sehr beiläufig auf Personen der Geschichte ein, die den Begriff des Staates mitgestaltet haben. Auf die Frage „ Was war zuerst da – Freiheit oder Staat?“ geht Huber auf Hobbes, Locke und Rousseau ein (S. 107). Diese Namen sind vielen vielleicht noch aus dem Geschichtsunterricht bekannt, doch welche Einwirkung sie wirklich auf den modernen Staatsbegriff haben, ist bei den meisten wahrscheinlich eher in den Hintergrund gerutscht.

Der Herausgeber versucht aber auch in seiner Einführung auf heutige Persönlichkeiten einzugehen. Er stellt die Verbindungen zwischen Erdogan, Putin und Trump kurz heraus und stellt dar, welche Herausforderungen er für den Staat in dieser Politik sieht (S. 14). Auf diese Herausforderungen gehen aber auch seine Gesprächspartner ein. So stellt auch Huber auf die Gefahren der Politik unter diesen Politikern ab (S. 66). Aber auch Lammert geht auf diese Politik ein. Er setzt sich bei der Frage der Identitätsbildung im Zuge der Flüchtlingsproblematik mit der von Donald Trump geplanten Mauer zu Mexiko auseinander (S. 169). Aus diesem Grund ist auch die teilweise sehr weitgreifende Einführung durch den Autor wichtig, um eine Grundlage für die folgenden Interviews zu legen.

Der Herausgeber des Buches „Gespräche über den Staat“ stellt den Gesprächspartnern die oben bereits genannten Fragen. Die sich durch die Fragen entwickelnden Gespräche führen in jedes Mal aber zu einer anderen Interpretation der Frage, wodurch auch die Gespräche unterschiedliche Wege einschlagen. Dadurch erhält der Leser einen interessanten Einblick auf verschiedene Sichtweisen über dieses Thema. Durch diese Sichtweisen kann ein geneigter Leser anfangen, sich selber weitergehend mit der Frage „Was ist der Staat für mich“ und „Sehe ich Reformbedürftigkeit für den Staat“ zu beschäftigen. Aber auch viele weitergehende Denkanstöße bietet dieses Buch. Es ist daher eine schöne Möglichkeit kritisch über den Staat nachzudenken.



Dienstag, 9. Januar 2018

Rezension: Staatsrecht II - Grundrechte

Schwabe, Staatsrecht II – Grundrechte, 4. Auflage, Boorberg 2017

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Bad Berleburg

  
Das juristische Studium kennt grob gesagt zwei Lerntypen: der eine liest ein „klassisches“ Lehrbuch und kann das dort aufgenommene Wissen problemlos später auch auf Sachverhalte verschiedenster Art anwenden. Dem anderen Lerntyp hingegen erscheinen diese Lehrbücher als theoretische Aneinanderreihung von Ausführungen, von denen er inhaltlich kaum etwas behalten geschweige denn später auch praktisch anwenden kann. Er braucht vielmehr praktisches Anschauungsmaterial, um das vermittelte Wissen verstehen, sich einprägen und später dann auf die verschiedenen Sachverhalte anwenden zu können. Genau an diesen Lerntyp, der mit Arbeitsgemeinschaften deutlich erfolgreicher lernt als in klassischen Vorlesungen, richtet sich die „Lernen mit Fällen“-Reihe, und dies seit Jahren mit großem Erfolg.

Das vorliegende Werk zur Grundrechtslehre (Staatsrecht II) ist im Herbst dieses Jahres bereits in der 4. Auflage erschienen und befindet sich auf dem Stand von Juli 2017. Es umfasst auf knapp 400 Seiten fünfzehn Fälle zum materiellen Verfassungsrecht sowie einen knappen Teil zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde. Auf die anderen möglichen verfassungsgerichtlichen Verfahren wird hingegen nicht eingegangen. Somit ist es als alleiniges Lehrbuch zur Klausurvorbereitung dann auch nicht geeignet.

Nach einer kurzen Einführung in die Arbeit mit dem Lehrbuch sowie dem Inhaltsverzeichnis, in welchem auch die Schwerpunkte der jeweiligen Fälle angegeben werden, springt der Autor auch bereits mitten in das Verfassungsrecht. Die dort behandelten Fälle sind durchweg an bekannte Urteile des Bundesverfassungsgerichtes angelehnt und befassen sich mit allen klausurrelevanten Grundrechten. Ein Literaturverzeichnis mit weiterführenden Werken sucht man allerdings sowohl für das ganze Werk als auch für die einzelnen Fälle vergebens. Dies ist umso ärgerlicher, als in den Lösungen die Literaturnachweise mit Abkürzungen erfolgen. Für einen erfahrenen Studenten mag das unproblematisch sein, wer aber gerade im ersten oder zweiten Semester ist, wird hiermit wenig anzufangen wissen und ratlos zurückbleiben. Vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Fälle her richtet sich das Lehrbuch aber eben an solche Anfänger. Für die Examensvorbereitung dürfte es hingegen eher weniger geeignet sein. Daneben ist anzumerken, dass die Zitation nicht – wie in der juristischen Literatur verbreitet – in Fußnoten, sondern im laufenden Text erfolgt. Dies ist dem ansonsten sehr guten Lesefluss abträglich.

Das Werk ist in drei große Abschnitte unterteilt. Der erste befasst sich mit den Freiheitsgrundrechten, der zweite behandelt die Gleichheits- und Justizgrundrechte und im dritten werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde erläutert. Dementsprechend beschränken sich die Falllösungen in den ersten beiden Abschnitten dann auch jeweils auf reine Begründetheitsprüfungen. Die Ausführungen beginnen stets mit einem allgemeinen Einstieg, in dem – soweit es sich um Originalentscheidungen handelt – die verfassungsgerichtliche Historie des Sachverhalts dargestellt und auf dessen Besonderheiten gegenüber den anderen Fällen eingegangen wird. Daran anschließend werden Schritt für Schritt die einzelnen Prüfungspunkte der Begründetheitsprüfung erarbeitet. Optisch hervorgehoben finden sich bei jedem Grundrecht klausurtaugliche Formulierungsvorschläge für passende Obersätze, Definitionen der Schutzbereiche und des Eingriffsbegriffs sowie der Schranken. Hierbei pickt sich der Autor die besten Formulierungen aus Rechtsprechung und Literatur heraus und gelangt damit zu einer sehr verständlichen, einprägsamen und durchaus karteikartentauglichen Darstellung der grundgesetzlichen Inhalte, mit denen die Studierenden in ihren Klausuren und Hausarbeiten wunderbar arbeiten können. Zum Abschluss einer jeden Falllösung werden die erarbeiteten Prüfungspunkte in einem handlichen Schema zusammengefasst und die Ergebnisse der Prüfung in einem ausformulierten Gutachten prüfungsreif ausformuliert.

Die Ausführungen zu den materiellen Inhalten der Grundrechte sind eng an die verfassungsrechtliche Rechtsprechung angelehnt. Hier arbeitet der Autor häufig mit (auch längeren) Zitaten aus den Urteilbegründungen des BVerfG. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn die Passagen teils länger ausfallen als notwendig. Ebenfalls positiv hervorzuheben sind die zahlreichen kurzen Zusammenfassungen und Hinweise im Laufe der umfangreichen Prüfungen. Am Schreibstil hingegen dürften sich die Geister scheiden: Dieser ist eher locker und informell gehalten und versucht den Leser mit in eine verschriftlichte Arbeitsgemeinschaft zu nehmen. Dies ist nicht jedermanns Sache. Vielen Lesern dürfte ein „professioneller“, distanzierter Stil lieber sein. Das Werk liest sich aber so sehr gut, weshalb dieser Umstand nicht als negativ angesehen werden sollte. An anderer Stelle besteht hingegen klarer Kritikbedarf: so wird bei der Eigentumsfreiheit zwar die Atomausstieg-Entscheidung des BVerfG immer wieder erwähnt, die Lösung des Falles zum Pflichtexemplar erfolgt aber allein unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des BVerfG im Nassauskiesungs-Beschluss. So stellt der Autor dann auch nur auf die Abgrenzung zwischen abstrakt-genereller und konkret-individueller Regelung ab und umgeht die – seit dem Atomausstieg zu den konstitutiven Voraussetzungen einer Enteignung zu rechnende – Voraussetzung des hoheitlichen Güterbeschaffungsvorgangs vollständig. Auch wenn diese im konkreten Sachverhalt nicht viel zur Lösung beigetragen hätte, so müsste dieser Aspekt der neueren Rechtsprechung doch zumindest der Vollständigkeit halber erwähnt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das vorliegende Fall-Lehrbuch eine gute Alternative für all die Studierenden ist, die mit trockenem theoretischem Lehrbuchlernen wenig anfangen können. Das Werk besticht insbesondere durch seine wunderbaren Formulierungsvorschläge und seine gute Lesbarkeit. Der materielle Teil ist inhaltlich fast durchweg gut gelungen. Die prozessualen Ausführungen beschränken sich hingegen mit der Verfassungsbeschwerde auf nur eine einzige Klageart, so dass das Werk allein nicht zur Klausurvorbereitung ausreicht. Dies ist schade. Ansonsten stellt es aber durchaus eine lohnenswerte Anschaffung dar, um sich zumindest auf die kleinen Scheine vorzubereiten. Für das Staatsexamen sind die Ausführungen hingegen zu oberflächlich gehalten. Zudem muss jedem Studierenden klar sein, dass das Werk kein „klassisches“ Fallbuch mit einer Vielzahl von Fällen zu jedem Grundrecht zu ersetzen vermag, sondern nur als Alternative für die Vermittlung des materiellen Wissens gedacht ist.

Mittwoch, 7. Juni 2017

Rezension: Staatsrecht der internationalen Beziehungen

Schorkopf, Staatsrecht der internationalen Beziehungen, 1. Auflage, C.H. Beck 2017

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen



„Der Staat besteht notwendig zu anderen Staaten hinüber.“ (S. V) Mit diesen Worten beginnt das nunmehr in 1. Auflage im Beck-Verlag erschienene Lehrbuch von Prof. Dr. Frank Schorkopf, Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Göttingen. Das Zusammenwirken von Staaten, ihre Interaktion ist ein Teil des Rechts, der nicht selten unterschätzt wird, aber dennoch einigen Einfluss auf die nationale Rechtsordnung hat. Für die europäische Integration ist dies mittlerweile hinlänglich bekannt, hinsichtlich anderer internationaler Kooperationen ist dies nur ausschnittweise der Fall.  Studierenden ist das Gebiet indes oftmals fremd: Abgesehen von denjenigen, die sich etwa im Rahmen eines Schwerpunktbereichs eingehend dem Völker- oder Europarecht widmen, gehört dieser Teil des Rechts für die meisten wohl nicht zu den wesentlichen Inhalten, die sie während des Studiums erlernen. Dabei kommt dem Staatsrecht der Internationalen Beziehungen, im Englischen regelmäßig als External bzw. Foreign Relations Law bezeichnet, aufgrund wachsender internationaler Verflechtungen ein stetig wachsendes Gewicht zu. Es lohnt sich mithin, sich mit diesem Gebiet auseinanderzusetzen, sich ihm zu nähern. Das vorliegende Werk – dies sei bereits an dieser Stelle vorweggenommen – ist als Lektüre in dieser Hinsicht absolut geeignet, da es nicht nur ein Lehrbuch ist, sondern zugleich eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Thematik beinhaltet.

Das Werk ist in zehn Kapitel unterteilt. Zunächst beschäftigt sich Schorkopf – der Struktur vieler Lehrbücher folgend – mit den Rechtsquellen (§ 1). Dabei geht er unter Verwendung des Begriffs der „Rechtsquellenarchitektur“ davon aus, dass ein „normatives Dreieck der Rechtsordnungen aus staatlichem Recht, Völkerrecht und Unionsrecht“ bestehe (§ 1, Rn. 1). Er untersucht das Verhältnis der Rechtsordnungen zueinander und geht auf mögliche Konfliktlösungen ein. Sodann widmet sich der Verfasser den verschiedenen Kompetenzbereichen (§ 2) sowie der „Einbeziehung überstaatlichen Rechts“ in die nationale Rechtsordnung (§ 3). Dabei werden etwa Fragen nach dem Rang völkerrechtlicher Verträge im bundesrepublikanischen Normengefüge (§ 3, Rn. 131 ff.) sowie das Verhältnis von EMRK und Grundgesetz systematisch behandelt (§ 3, Rn. 163 ff.). Weitere Kapitel setzen sich mit dem Bund-Länder-Verhältnis (§ 4), der „Willensbildung im parlamentarischen Regierungssystem“ (§ 5) sowie Fragen der äußeren Sicherheit (§ 6) auseinander. Im siebten Kapitel widmet sich Schorkopf der „Verantwortlichkeit“ (§ 7), worunter vor allem Fragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaten, der Staatshaftung sowie der strafrechtlichen Verantwortung subsumiert werden. Gegenstände weiterer Kapitel bilden der Grund- und Menschenrechtsschutz (§ 8) sowie die aus Sicht des Verfassers bestehenden „Hauptprobleme“ (§ 9). Zu guter Letzt – gewissermaßen als „Bonus-Material“– beinhaltet das Werk ein Kapitel zur „Wissenschaftsgeschichte“ (§ 10). Mit diesem Titel bezeichnet der Verfasser sein Vorhaben, einen wissenschaftsgeschichtlichen, historischen Zugang zum Staatsrecht der internationalen Beziehungen zu eröffnen. Darin zeigt sich auch ein Hauptanliegen Schorkopfs, der das Verständnis des Staatsrechts aus der historischen Entwicklung heraus befördern will. Denn: „Das kontextlose Memorieren der Dogmatik ist zwar ohne Zweifel möglich, macht das verstehende Durchdringen einer Rechtsfrage aber unwahrscheinlich.“ (S. VII) In diesem Sinne ist auch der positiv hervorzuhebende Versuch des Verfassers zu verstehen, wenn möglich parlamentarische Drucksachen und amtliche Dokumente heranzuziehen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die künftige Strategie der Europäischen Union soll vorliegend auf den Begriff der „Subsidiarität“ näher eingegangen werden, der leider viel zu oft zum Schlagwort verkommt. Gerade im Verhältnis zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen, etwa der nationalen und der unionsrechtlichen, wird oftmals auf das nach ihm benannte Prinzip rekurriert, seine Einhaltung und strikte Kontrolle geradezu gefordert. Obgleich allgemein eine ungefähre Vorstellung vom allgemeinen Inhalt des Prinzips besteht, ist seine praktische Umsetzung doch stets umstritten und unbestimmt. Schorkopf behandelt die europarechtliche Subsidiaritätskontrolle im Zusammenhang mit den aus Art. 23 GG folgenden Befugnissen von Bundestag und Bundesrat im Hinblick auf die europäische Integration (§ 5, Rn. 119 ff.). Dies ist insoweit treffend, da die nationalen Parlamente zu „Akteuren im Rechtssetzungsverfahren der Union“ avanciert sind (§ 3, Rn. 216), wo sie nunmehr die Rolle von „Hütern des Subsidiaritätsprinzips“ einnehmen. Das Verfahren der Subsidiaritätsrüge wird vom Verfasser eingehend und verständlich dargestellt, wobei stets der Bezug zur Bundesrepublik hergestellt wird. Diese Einordnung des Verfahrens in den nationalen Rahmen – teilweise auch durch Beispiele veranschaulicht (§ 5, Rn. 136) – ist dem Verständnis sehr zuträglich und erfreulicherweise an vielen Stellen im Werk anzutreffen. Im Rahmen des Rügeverfahrens können die nationalen Parlamente nach Art. 6 des Subsidiaritätsprotokolls binnen acht Wochen nach Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Ein in der Praxis bestehendes fundamentales Problem stellt dabei das starre Fristenregime dar. Die de lege lata bestehende Frist von lediglich acht Wochen, die nach richtiger Auffassung viel zu knapp und de lege ferenda auf mindestens zwölf Wochen verlängert werden sollte, stellt die nationalen Parlamente vor zweierlei Herausforderungen: Erstens ist die (zeitintensive) Vernetzung der nationalen Parlamente aufgrund bestehender Quoren zwingend erforderlich, um das Instrument der Subsidiaritätsrüge erfolgreich einsetzen zu können (§ 5, Rn. 124). Zweitens müssen aber die mitgliedsstaatlichen Parlamente auch über die entsprechenden Ressourcen verfügen, um in angemessener Zeit die seitens der Kommission übersandten Gesetzgebungsvorschläge analysieren und ggf. eine begründete Stellungnahme abgeben zu können. Mag dies für die deutschen Parlamente auch nicht unmittelbar von Belang sein, so senkt es jedenfalls mittelbar auch die Chancen für von Bundestag bzw. Bundesrat verfolgte Subsidiaritätsrügen, da die Erfüllung der Quoren erschwert wird. Zwar erkennt auch Schorkopf diese Problematik, wenn er von einem „erheblichen Zeitdruck“ ausgeht, „der sich auf Länderebene noch einmal erhöh[e]“ (§ 4, Rn. 96). Auf eine nähere Auseinandersetzung wird dennoch verzichtet, vielmehr lapidar festgestellt: „Die für parlamentarische Willensbildung knapp bemessene Acht-Wochen-Frist kann eingehalten werden.“ (§ 5, Rn. 124). Das Verhältnis von Subsidiaritäts- und Kompetenzkontrolle ist dagegen systematisch und gut verständlich herausgearbeitet (§ 5, Rn. 134 ff.). So wird vieldiskutiert, ob der Begriff der Subsidiarität auch die Kompetenzregelung an sich mit umfasst. Wäre dies nicht der Fall, könnte ein nationales Parlament nur dann eine Subsidiaritätsrüge erheben, wenn es zunächst die Kompetenz der EU für einen Gesetzgebungsvorschlag überhaupt anerkennen würde. Da aber damit die Kompetenzgrundlage notwendige Vorfrage für die Prüfung des Subsidiaritätsprinzips ist (§ 5, Rn. 135), ist dem Sinn und Zweck der Subsidiaritätskontrolle folgend auch eine fehlende Kompetenzgrundlage im Rahmen des Rügeverfahrens geltend zu machen.

Im Anhang des Werks hat Schorkopf noch einige wichtige Dokumente zusammengestellt, so etwa das sog. „Lindauer Abkommen“ (S. 661) oder das sog. „Kramer/Heubl-Papier“ (S. 662), was insbesondere Studierende erfreuen und ihnen einen einfachen Zugriff auf diese Dokumente eröffnen dürfte. Der Nutzen des Werks wird zudem gesteigert durch den Fett-Druck von Schlagwörtern sowie ein Entscheidungsregister, ein kurzes Personenregister sowie ein knappes, dennoch alles Wesentliche enthaltende Sachverzeichnis. Allein ein einheitliches Literaturverzeichnis sei für Folgeauflagen angeraten, da es doch recht mühselig ist, die Literaturangaben stets am Abschnittsende und nicht an einem einheitlichen Ort vorzufinden.

Das Werk ist ein absolutes Grundlagenwerk, dessen Lektüre jedem Interessierten sehr zu empfehlen ist. Gerade die Verknüpfung von Studienorientierung und wissenschaftlicher Auseinandersetzung ist es, die das Werk so lesenswert macht und zu einigem Erkenntnisgewinn führt. Sicherlich kann bei einer derartigen Bandbreite von Themenkomplexen nicht jede Frage bis ins Detail geklärt werden. Dies ist aber auch gar nicht die Absicht des Werks. Wer das Werk in der Hand hatte, mit ihm gearbeitet hat, wird schnell erkennen, warum es in die Verlagsreihe „Das große Lehrbuch“ eingeordnet wurde.

Mittwoch, 19. Oktober 2016

Rezension: Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes

Schmitt Glaeser, Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes, 3. Auflage, Mohr Siebeck 2016

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Kreuztal



Die Idee der Freiheit bestimmt, geprägt von den schrecklichen Erfahrungen der totalitären Herrschaft im dritten Reich, maßgeblich unsere deutsche Verfassung. Dies wird bereits an der zentralen Stellung der Grundrechte im ersten Titel des Grundgesetzes deutlich, die in ihrer primären Funktion als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat dienen. Eingriffe hierein sind grundsätzlich nur zulässig, soweit die Grundrechte selbst entsprechende Vorbehalte formulieren. An diese Vorgaben ist insbesondere auch der Gesetzgeber selbst gebunden, nachdem noch die Weimarer Verfassung mangels solcher Regelungen durch Legislative selbst zur Unrechtsordnung umgestaltet worden war. Hieraus wird ersichtlich, dass das Grundgesetz zuvorderst von einem eigenverantwortlichen Menschen ausgeht, der für sein Leben und Glück grundsätzlich selbst verantwortlich ist und in das der Staat nur äußerst zurückhaltend eingreifen darf.

Der Autor des Werkes, Walter Schmitt Glaeser, mittlerweile stolze 83 Jahre alt, zählt mit Recht zu den großen Denkern des deutschen Öffentlichen Rechts. Er blickt auf eine beeindruckende Karriere an Universität, bayerischem Verfassungsgerichtshof und in der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer zurück. Obwohl längst emeritiert, beschäftigt er sich doch weiter stetig mit den wichtigen Fragen in Deutschland und scheut auch nicht davor zurück, seine Meinung zu gesellschaftlichen (Fehl-) Entwicklungen in populären Zeitungen öffentlichkeitswirksam zu präsentieren. So kann es nicht überraschen, dass er sich in seinem neusten Werk, das in diesem Jahr bereits in der dritten Auflage erscheint, einmal mehr mit den Sorgenkindern im deutschen Staate, Freiheit und Demokratie, auseinandersetzt, die angesichts von terroristischen Bedrohungen, Zuwanderungsströmen aber auch einer in Teilen der Bevölkerung grassierenden Politikverdrossenheit und einem Mangel an der mit Freiheit grundsätzlich immer auch einhergehenden Verantwortung steten Gefahrenpotentialen sowohl von innen als auch von außen ausgesetzt ist.

Das Werk umfasst insgesamt über 350 Seiten. Es kommt als Paperback und neigt dementsprechend leider zu Verformungen durch das Lesen. Das Papier ist grifffest und sehr haltbar. Am Schluss findet sich ein ausführliches Stichwortverzeichnis, in dem sich auch solch umgangssprachliche Suchbegriffe wie die „Wegwerfdemokratie“ finden. Dies schlägt auch bereits den Bogen zu einem auffälligen Spiel bei der sprachlichen Gestaltung des Werkes: Einerseits bedient sich der Autor extrem komplexer Formulierungen, durchbricht diese aber immer wieder mit plakativen Aussagen und Redewendungen. Ersteres macht das Werk in Verbindung mit den sehr ausdifferenzierten Gedankengängen mitunter selbst für einen ausgebildeten Juristen schwer verständlich, während Letzteres den Lesefluss auflockert und die teils fast schon blumige Sprache sehr gut lautmalerisch die Inhalte veranschaulicht. Hinzu kommen viele eingängige Zitate von Juristen, Philosophen aber auch Literaten wie Goethe, aber auch immer wieder vom Bundesverfassungsgericht, als der in diesen Fragen maßgeblichen rechtlichen Instanz.

Das gesamte Werk ist geprägt durch die politisch-gesellschaftliche Haltung des Autors, die je nach Themenkomplex zwischen sehr liberal (z. B. Vertragsrecht, staatliche Unterstützung) und stockkonservativ (insbesondere bei Ehe und Familie) variiert. Hinzu kommt in einzelnen Abschnitten eine extreme Fixierung auf bestimmte politische Gruppierungen. So ergießt er sich bei den Gefährdungen des staatlichen Gewaltmonopols (S. 313 ff.) fast schon in einer Hasstirade gegenüber der politischen Linken und der von diesen ausgehenden, in Politik und Medien permanent runtergespielten Gewalt, wobei er die vom rechten Rand des politischen Spektrums ausgehenden Gefahren als vollkommen überzogen darstellt. Dies erscheint angesichts brennender Flüchtlingsheime und gesellschaftlich-politischer Erscheinungen wie Pegida und der AfD, die in neusten Landtagswahlen u.a. mit der Forderung nach dem Waffeneinsatz an der Grenze gegen Flüchtlinge aus dem Stand zweitstärkste Kraft geworden ist, genau so einseitig wie die von ihm in der Gesellschaft bemängelte Ausblendung der linksextremistischen Gefährdungspotentiale. Hier zeigt er sich erschreckender Weise selbst ein Stück weit „auf dem rechten Auge blind“. Eine ähnliche Herausstellung der Bedrohung findet auch im Blick auf die insbesondere muslimisch-gläubigen Flüchtlinge statt.

Das Werk selbst richtet sich nicht nur an Juristen, sondern an jeden politisch interessierten Bürger und enthält daher neben den persönlichen Interpretationen des Autors auch teils lehrbuchhafte Ausführungen zu den Regelungen und Strukturen des Grundgesetzes, unseres Staates und der Europäischen Union. Es gliedert sich in sechs große Kapitel, denen eine Einleitung voran- und ein Fazit nachgestellt sind.

Die Einleitung beschäftigt sich primär mit der Gerechtigkeit als Zweck des Staates und des von ihm gesetzten Rechts sowie dem zugrunde liegenden Prinzip der Reziprozität sowie der persönlichen Verbindung zwischen dem Bürger und seiner Verfassung.

Im ersten, relativ kurz gehaltenen Kapitel stellt er den Staat als gesellschaftliche Erscheinungsform vor und erklärt insbesondere dessen geschichtliche Entwicklung aus den Bedürfnissen der Menschen als gesellige Wesen heraus. Hier darf natürlich auch die Drei-Elementen-Lehre von Georg Jellinek nicht fehlen. Sodann geht er auf die Gestaltung Deutschlands als Bundesstaat und die sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Besonderheiten ein, bevor er aktuelle Entwicklungstendenzen des klassischen Nationalstaates in einer sich immer weiter globalisierenden Welt untersucht.

Im zweiten Kapitel widmet er sich den Themen Menschenwürde, Gleichheit und Freiheit als den maßgeblichen Grundwerten unserer Verfassung. Schwerpunkte setzt er hier sowohl bei den klassischen als auch bei den durch moderne Entwicklungen hervorgerufenen Bedrohungen der Menschenwürde, insbesondere dem Problem der Abtreibung im Spannungsfeld der Rechte von Mutter und ungeborenem Kind, der mit Freiheit grundsätzlich einhergehenden Verantwortung des Menschen für sein Handeln und den aktuellen Veränderungstendenzen des Freiheitsverständnisses. Nach einer lehrbuchartigen Darstellung der allgemeinen Grundrechtslehren befasst er sich beim Thema Gleichheit stark mit der Wandlung von der Grundidee einer Chancengleichheit hin zu einem immer restriktiver verfolgten Ziel der Ergebnisgleichheit. Wie sehr den Autor dieses Thema persönlich erregt zeigt sich gut in seiner Wortwahl zwischen „Bildungskatastrophe“, „Gleichschaltung“ und „Gender Mainstreaming oder die Verballhornung des Menschen“. Seine Ausführungen sind in ihrer Radikalität erschreckend zutreffend und führen dem Leser bestürzende gesellschaftliche Entwicklungstendenzen schonungslos vor Augen.

Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit der Staatsform der Demokratie. Ausführlich stellt er hier zunächst die Grundzüge des Staatsorganisationsrechts vor. Zentrale Fragen in diesem Rahmen sind u.a., ob eine plebiszitäre Demokratie tatsächlich der demokratischen überlegen ist und welches die Ursprünge der in Deutschland immer weiter verbreiteten Politikverdrossenheit sind. Hier befasst er sich mit dem Problem der mangelnden Wahrnehmung und Akzeptanz abweichender Meinungen und Sorgen von Teilen der Bevölkerung und der damit einhergehenden Verengung des freien Diskurses, der aber für eine effektive Volkswillensbildung als Gegenpol zur Staatswillensbildung essenziell sei. Dabei geht er auch auf die immer geringere Distanz zwischen dem Staat einerseits und der Gesellschaft andererseits ein. Zum Abschluss des Kapitels analysiert er noch die Zukunft des demokratischen Staates in einer Staatengemeinschaft, namentlich der Europäischen Union, und zeigt die in dieser Staatengemeinschaft begangenen Fehler von der Aufnahme Griechenlands in die Währungsunion bis zum Verstoß Deutschlands und Frankreichs gegen den Stabilitätspakt deutlich auf.

Das vierte Kapitel widmet er dann auch ganz den „Wandlungen“, in seiner Deutung primär Gefährdungen, des demokratischen Systems. Schwerpunkte sind hier die nur noch theoretisch bestehende Unabhängigkeit der Abgeordneten gem. Art. 38 I 2 GG, an deren Stelle immer mehr eine faktische Abhängigkeit gegenüber ihrer Partei getreten ist. Weiter zeigt er die Erosion der parlamentarischen Kontrolle über die Regierung auf, die immer mehr Entscheidungen in „Elefantenrunden“ trifft und sie vom Parlament nur noch abnicken lässt, sowie das Problem der kurzsichtigen Politik, deren Ziel immer mehr die Befriedigung kurzfristiger Wählerinteressen zum eigenen Machterhalt ist, anstatt das langfristige Wohl des Landes und damit auch nachfolgender Generationen in den Blick zu nehmen. Hier wirbt der Autor eindringlich für Reformen des politischen Systems und stellt überzeugende Lösungsansätze vor. Danach geht er auf die demokratischen Probleme der EU ein, insbesondere die immer weiter ausufernde Missachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes sowie die nicht repräsentative Sitzverteilung in den einzelnen Organen. Er legt hier zum Verständnis der Materie auch die Organisationsstruktur und Grundsätze der EU dar. Danach kehrt er auf die nationale Ebene zurück, wo er die gefährliche Macht der drei großen Player „Parteien“, „Verbände“ und „Medien“ analysiert und an eindrücklichen Beispielen deren Einfluss auf die Politik darstellt.

Im fünften Kapitel geht er auf das Sozialstaatsprinzip ein. Er zeigt hier die verfassungsrechtlich gebotenen Bedingungen auf, weist aber auch eindringlich auf eine Beschränkung auf das zur Existenz absolut Notwendige hin und begründet überzeugend, warum nur eine freie Marktwirtschaft als Wirtschaftsordnung vom Grundgesetz abgedeckt sei. Auch hier warnt er wieder eindrücklich vor den bestehenden Tendenzen zur Umverteilung und den daraus erwachsenden Folgen für die strebsamen und innovativen Unternehmer aber auch die gesamte Gesellschaft.

Das sechste Kapitel befasst sich dann mit den spezifischen Merkmalen des Rechtsstaats. Hier schlägt der Autor auch wieder den Bogen zur bereits in der Einführung thematisierten Gerechtigkeit, die Zweck jeden Rechts sein muss. Im Rahmen der Bedrohung des staatlichen Gewaltmonopols geht er ausführlich auf die Gefahren durch linke, rechte und islamistische Gewalt für den deutschen Staat ein.

Im Fazit fasst er seine Befunde über den Zustand des demokratischen Staates in Deutschland zusammen und entwickelt Handlungsempfehlungen, um wieder auf den Weg zu mehr Eigenverantwortung der Bürger und damit der Grundbedingung für eine lebendige Demokratie zurückzukehren. Hier setzt er einen klar konservativen Akzent, der sich in seine gesamte Sichtweise stimmig einfügt.


Das Werk ist eine für jeden politisch interessierten Bürger sehr lesenswerte Bestandsaufnahme über den Zustand der Demokratie und Freiheit in Deutschland, insbesondere auch unter Einbeziehung der europäischen Integrationsbestrebungen. Der Autor arbeitet die aktuellen politischen und gesellschaftlichen Bedrohungspotentiale klar heraus und legt den Finger schonungslos in die dabei aufklaffenden Wunden. Fast schon erschreckend ist, dass man viele seiner sehr radikal formulierten Befunde ebenso klar in der Realität wiederfindet, wenn man sich traut, einmal genau hinzusehen. Dabei erhebt das Werk nicht den Anspruch, eine neutrale oder objektive Bestandsaufnahme zu sein. Vielmehr ist es eine von dem konservativ-liberalen Denken des Autors geprägte Streitschrift, die den Leser zu eigenem kritischen Nachdenken anregen soll, das leider in der heutigen Zeit selbst in Akademikerkreisen immer weniger zu finden ist. Es regt auch zu einer Reflektion des eigenen Verhaltens an, insbesondere mit Blick auf die für die eigene Wahlentscheidung maßgeblichen Faktoren und die Position zu bestimmten politischen Entwicklungen. Damit befördert es einen gesellschaftlichen Diskurs, der dringend geboten ist, weil eine Demokratie nun einmal von Gegensätzen lebt und sich nur im Streit über diese Positionen fortentwickeln kann.