Hadank, Funktionale Selbstverwaltung und Staatsaufsicht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – Zu Grund und Grenzen der Aufsichtsgesetzgebung in der gesetzlichen Krankenversicherung, zugleich eine Analyse und Einordnung des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2022
Von Ass. iur. Fabian Bünnemann,
LL.M., LL.M., Essen
Das Verhältnis zwischen funktionaler Selbstverwaltung
und Staat ist nicht frei von Spannungen. Funktionale Selbstverwaltung meint
dabei einen „historisch gewachsenen und von der Verfassung grundsätzlich
anerkannten Bereich nicht-kommunaler Selbstverwaltung, der im Übrigen sehr
heterogene Erscheinungsformen aufweist und zusammenfassend als funktionale
Selbstverwaltung bezeichnet wird“ (BVerfG NVwZ 2003, 974 (976)). Grundlage
der funktionalen Selbstverwaltung ist das Konzept der Selbstverwaltung durch
die Betroffenen selbst, mithin „gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den
entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten,
die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am
sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen, und
dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern“
(BVerfG NJW 1972, 1504 (1506)). Insofern werden öffentliche Aufgaben bestimmten
Selbstverwaltungskörperschaften zur Erledigung im Wege mittelbarer
Staatsverwaltung übertragen. Die demokratische Legitimation ist umstritten (s.
dazu etwa Engelmann, NZS 2000, 76 (77)), wird vom BVerfG aber nicht in
Frage gestellt. Vielmehr geht das BVerfG in seiner Rechtsprechung davon aus,
dass die funktionale Selbstverwaltung das demokratische Prinzip ergänze und
verstärke und damit als Ausprägung dieses Prinzips verstanden werden könne
(BVerfG NVwZ, 974 (976)).
Gleichwohl bestehen Grenzen für die Selbstverwaltung.
So darf sich der Gesetzgeber – trotz der grdsl. zulässigen Autonomiegewährung –
„seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf
den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht
gänzlich preisgeben“ (BVerfG NJW 1972, 1504 (1506)). Dies geschieht
maßgeblich durch die Aufsicht, die entweder als Fach- oder Rechtsaufsicht
ausgestaltet ist. Im besten Falle – so Bogs bereits
1973 – möge das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Versicherungsträger
das einer „spannungsvollen Kooperation“ sein (Bogs, Die
Sozialversicherung im Staat der Gegenwart, 1973, S 187).
Mit diesem Verhältnis
von funktionaler Staatsverwaltung und Aufsicht befasst sich nun auch Hadank
in seiner im Jahr 2021 an der Freien Universität Berlin als Dissertation
angenommenen und kürzlich bei Duncker & Humblot erschienenen Arbeit. Dabei
liegt der Fokus des Werks auf dem besonderen Verhältnis im Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits der Untertitel des Werks setzt dabei
den Rahmen, will sich Hadank doch nicht nur mit „Grund und
Grenzen der Aufsichtsgesetzgebung“ beschäftigen, sondern zugleich auch
eine „Analyse und Einordnung des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes“
vornehmen.
Das vorliegende Druckwerk befindet sich,
Rechtsprechung und Literatur betreffend, auf dem Stand von Oktober 2021. Es ist
in eine Einführung sowie sechs Kapitel gegliedert. Zunächst skizziert Hadank die Ausgangslage sowie den Gang
der sich anschließenden Untersuchung („Einführung“). Beginnend mit einem
historischen Abriss (S. 20 ff.) und einer kursorischen Darstellung sowohl des
Forschungsstands (S. 22 f.) als auch der Funktionen der Staatsaufsicht (S. 23
ff.) zeigt Hadank sodann das Ziel seiner Untersuchung („Erhoffter
Ertrag“) auf, bestehend aus einer „kritische[n] Bestandsaufnahme des
Verhältnisses von (funktionaler) Selbstverwaltung und staatlicher Aufsicht,
allerdings begrenzt auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung“ (S.
26). Hieraus leitet sich der Aufbau des Werks ab (S. 29 f.).
Gewissermaßen als Voraussetzung für die folgenden
Analysen widmet sich der Verfasser dem „Verhältnis von funktionaler
Selbstverwaltung und Staatsaufsicht“ (Kapitel 1). Die Bezeichnung als „Spannungsverhältnis“
wird im Ergebnis als dialektisches Verhältnis gedeutet, wonach sich
Selbstverwaltung und Staatsaufsicht zwar bedingen und doch gleichzeitig gegensätzlich
sind (S. 33). Sodann werden Teile des Spannungsverhältnisses untersucht (S. 33
ff.), wobei auch grundlegende Aspekte (etwa Abgrenzung Rechtsaufsicht vs.
Fachaufsicht (S. 56) oder Fragen der demokratischen Legitimation funktionaler
Selbstverwaltung (S. 78 ff.)) behandelt werden.
Es folgen Ausführungen zu einer „Konzeptidee für
die wechselseitige Regulierung von funktionaler Selbstverwaltung und
Staatsaufsicht“ (Kapitel 2). Dabei wird gewissermaßen der Versuch
unternommen, eine Theorie dieses Spannungsverhältnisses aufzustellen. Richtigerweise
stellt der Verfasser dabei fest, dass das dialektische Verhältnis von
Selbstverwaltung und Staatsaufsicht „regelmäßig keiner absoluten Auflösung,
sondern einer (wechselseitigen) Regulierung“ bedürfe (S. 127), was zugleich
den Grundstein für die Reformvorschläge im fünften Kapitel legt. Gut gefallen
hat mir hier, dass Hadank neben der Aufsichtsgesetzgebung auch die
Aufsichtspraxis in den Blick nimmt, darauf hinweisend, dass selbstverständlich
– was aber bisweilen vernachlässigt wird – die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse
einen wesentlichen Teil der Ausprägung des Verhältnisses zwischen
Aufsichtsbehörde und Selbstverwaltungskörperschaft ausmacht (S. 126).
Darauf aufbauend folgen Überlegungen betreffend „Grund
und Grenzen der Aufsichtsgesetzgebung“ (Kapitel 3). Insofern setzt sich Hadank
mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Aufsichtsgesetzgebung auseinander
und fragt etwa nach Verfassungsvorgaben zum „Ausbalancieren des
Spannungsverhältnisses“ (S. 133). Wenngleich die Ausführungen in rechtstheoretischer
Hinsicht überaus interessant zu lesen sind und wertvolles Hintergrundwissen
schaffen, so bleibt doch recht wenig Ertrag übrig, was angesichts der fehlenden
verfassungsrechtlichen Absicherung (S. 131) nicht überrascht. Gleichwohl wird
hier schön herausgearbeitet, wie relevant doch der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (S. 178) ist, während die „maßvolle Ausübung der
Aufsicht“ sich nicht auf die Gesetzgebung, sondern nur auf die Ausübung der
Aufsichtsrechte beschränkt (S. 171).
Es schließt sich die
im Untertitel des Werks angekündigte „Analyse des
GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes“ (Kapitel 4) an. Zunächst werden der
Gesetzeskontext (S. 179) sowie der Maßstab für die Untersuchung (S. 182 ff.)
skizziert. Sodann folgt die Analyse, wobei Hadank zwischen externen (S.
185 ff.) und internen Kontrollmechanismen (S. 225 ff.) unterscheidet. Die
Ausführungen sind insgesamt interessant zu lesen und geben einen guten
Überblick über die Inhalte des Gesetzes. Teilweise hätte ich mir aber
tiefergehendere Ausführungen gewünscht. So sind zwar Ausführungen zur
Berichtspflicht über Beteiligungsverhältnisse enthalten (S. 227 ff.) und auch
zum Zustimmungsvorbehalt der Selbstverwaltung bei Abschluss künftiger
Beteiligungen an externen Einrichtungen (S. 237 f.); hier wäre jedoch – über
die gesetzliche Regelung hinaus – auch ein Vergleich mit den gesetzlichen
Krankenkassen an sich überaus aufschlussreich gewesen. So erschließt sich dem
interessierten Leser hier nicht, warum die neu statuierten Pflichten im System
der Krankenkassen und ihrer Verbände nur den GKV-Spitzenverband treffen sollen
und nicht auch die einzelnen Krankenkassen. Gleiches gilt für das neu
eingefügte Recht der Aufsichtsbehörde, vor ihrer Entscheidung über die
Genehmigung eines Vorstandsdienstvertrages beim GKV-Spitzenverband eine unabhängige
rechtliche und wirtschaftliche Bewertung des Vertrages verlangen zu dürfen (§
217b Abs. 2 S. 7 SGB V). Ungeachtet der m.E. unklaren Sinnhaftigkeit dieser
Vorschrift erschließt sich doch nicht, warum eine derartige Vorschrift nur für
bestimmte Organisationen gelten soll, nicht aber in den grundsätzlich geltenden
§ 35a Abs. 6 SGB IV eingefügt wurde, sodass die Vorschrift für alle
Krankenkassen und Verbände Anwendung finden würde. Im Ergebnis kritisiert Hadank
die Ausweitung der Aufsichtsrechte durch das
GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes (S. 258) ebenso wie die Einfügung neuer
Transparenzregelungen (S. 261). Schließlich setzt sich der Verfasser noch mit
den letztlich nicht umgesetzten Reformvorhaben auseinander (S. 264 ff.) und
nimmt eine abschließende Bewertung des Gesetzes vor (S. 285 ff.)
Trotz der
Ausweitungen der Aufsichtsrechte macht Hadank im Ergebnis ein „Spannungsverhältnis“
zwischen Selbstverwaltungskörperschaft und Aufsichtsbehörde aus, das zu regulieren
sei. Aus den Ergebnissen der vorherigen Kapitel folgend unterbreitet er daher
einen Vorschlag für eine „schonende Regulierung“ dieses Verhältnisses
(Kapitel 5). Hier schlägt der Verfasser erstens eine Stärkung der funktionalen
Selbstverwaltung vor, bestehend aus dem Dreiklang Beseitigung von
Legitimationsdefiziten – insbesondere bei der Besetzung des Gemeinsamen
Bundesausschusses – (S. 293 ff.), Professionalisierung der Selbstverwaltung (S.
309 ff.) sowie Vermeidung von Machtkonzentration (S. 315). So kritisiert Hadank
die Inkompatibilitätsregelung des § 51 Abs. 6 Nr. 5 SGB IV, wonach eine
Beschäftigung bei einem Versicherungsträger oder dessen Verbänden der Wählbarkeit
zum Verwaltungsrat entgegensteht, und will stattdessen Beschäftigte von
Krankenkassen aufgrund ihres Sachverstandes vermehrt in die Selbstverwaltung
einbinden, wovon er sich eine Professionalisierung erhofft (S. 314 f.). Der
Gefahr etwaiger Korruption sollen neue Transparenzregelungen entgegenwirken (S.
315), was allerdings nicht auf ganzer Linie überzeugt. Hier hätte ich mir noch
tiefergehendere Ausführungen gewünscht, wie solche Transparenzregelungen
aussehen könnten und inwieweit sie Interessenkollisionen tatsächlich vermeiden
mögen. Zweitens soll die Effizienz der Staatsaufsicht gesteigert werden,
einerseits durch eine Deregulierung des Fachrechts (S. 323 ff.), andererseits
durch eine Harmonisierung der Aufsichtsstrukturen (S. 330 ff.). Hier spiegelt
sich in aller Klarheit der maßgebliche Grundgedanke der Arbeit wider: So will Hadank
die funktionale Selbstverwaltung nicht zu einer „sog. Selbstverwaltung“
(so Schlegel, jM 2021, 129) verkommen lassen, sondern durch größere
Freiheiten, eine Deregulierung der gesetzlichen Vorschriften und eine weniger
invasive Aufsicht wieder zu einer wirklichen „Selbstverwaltung“ entwickeln.
Hingegen tendiert der Gesetzgeber, was wohl auch das Ergebnis Hadanks
Analyse des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes ist, eher in die
entgegengesetzte Richtung.
Abschließend fasst Hadank
die wesentlichen Ergebnisse noch einmal zusammen (Kapitel 6). Ein umfassendes
Literatur- sowie ein Sachwortverzeichnis runden das Werk ab.
Insgesamt ist dem
Verfasser eine lesenswerte Arbeit gelungen. Die Struktur der Ausführungen ist
klar durchdacht, sodass der Leser sich stets im Werk zurechtfindet. Überdies
ist die Literaturauswertung sehr umfassend geraten. Teilweise sind die
Ausführungen doch eher theoretischer, grundsätzlicher Natur, teilweise auch
sehr auf den Gemeinsamen Bundesausschuss fokussiert. So hätte ich mir das ein
oder andere Mal mehr Bezüge und Ausführungen zu den gesetzlichen Krankenkassen
an sich sowie auch eine vertieftere Auseinandersetzung mit den gesetzlichen
Normen gewünscht. Gleichwohl vertieft die Auseinandersetzung vor allem mit den
Grundstrukturen der funktionalen Selbstverwaltung – sowie ihrem Verhältnis zur
Staatsaufsicht – das Verständnis der Zusammenhänge im Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung. Die Lektüre des Werks ist folglich insbesondere allen zu
empfehlen, die mit Fragen des Organisationsrechts in der Sozialversicherung
betraut sind oder sich hierfür interessieren.


