Posts mit dem Label Studium Generale werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Studium Generale werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 10. November 2023

Rezension: Einführung in die systemisch-lösungsorientierte Gesprächsführung und Beratung

Lindemann, Einführung in die systemisch-lösungsorientierte Gesprächsführung und Beratung, 1. Auflage, UTB 2023

Von RAin, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Es ist ein umfassendes und praxisorientiertes Lehrbuch, das die Grundlagen und Methoden systemischer Gesprächsführung und Beratung vermittelt. Das Buch ist in drei Teile gegliedert.

Teil 1: Grundlagen der systemischen Gesprächsführung und Beratung

In diesem Teil werden die grundlegenden Konzepte und Methoden der systemischen Gesprächsführung und Beratung vorgestellt. Dazu gehören unter anderem:

  • Die systemische Sichtweise auf die Welt
  • Die Grundhaltung der systemischen Beratung
  • Die wichtigsten Gesprächsführungstechniken (sog. „Rollenklärung“)

Teil 2: Basistechniken der systemischen Gesprächsführung

In diesem Teil werden die wichtigsten Basistechniken der systemischen Gesprächsführung detailliert erläutert. Dazu gehören unter anderem:

  • Zur Gesprächsteilnahme einladen. Rückmeldungen zur Körpersprache: Der Berater gibt dem Klienten Rückmeldung zu seiner Körpersprache. Dies kann hilfreich sein, um die Kommunikation zu verbessern und den Klienten besser zu verstehen.
  • Gesprächsbeiträge zusammenfassen: Der Berater fasst die Gesprächsbeiträge des Klienten zusammen. Dies kann hilfreich sein, um den Klienten zu zeigen, dass er verstanden wurde, und um die Gesprächsthemen zu strukturieren.
  • Fragen stellen.
  • Hypothesen formulieren.

Teil 3: Bausteine der systemischen Gesprächsführung und Beratung

In diesem Teil werden die verschiedenen Phasen und Bausteine der systemischen Gesprächsführung Schritt für Schritt erklärt. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Gesprächsauftaktphase
  • Die Explorationsphase
  • Die Interventionphase
  • Die Abschlussphase

Vorteile des Buches

  • Das Buch bietet eine fundierte und praxisorientierte Einführung in die systemische Gesprächsführung und Beratung. Die einzelnen Themen sind anschaulich und nachvollziehbar dargestellt.
  • Anschauliche Fallbeispiele: Das Buch enthält zahlreiche Praxisbeispiele, die die Theorie veranschaulichen. Die Fallbeispiele sind in Kästchen dargestellt und bieten einen schnellen Überblick über die wichtigsten Aspekte des jeweiligen Falles.
  • Die Übersichten in Schaubildern bieten einen schnellen Überblick über komplexe Zusammenhänge.
  • Das Buch enthält viele Grafiken, die die Theorie und Praxis veranschaulichen. Dies ist eine hilfreiche Möglichkeit, die Inhalte besser zu verstehen.
  • Das Buch ist als Lehr- und Lernmaterial konzipiert. Es enthält zahlreiche Übungen und Aufgaben, die den Leser zum Lernen und Üben anregen.

Nachteile des Buches

  • Das Buch ist in einigen Passagen etwas theoretisch. Dies ist jedoch verständlich, da das Buch eine umfassende Einführung in die systemische Gesprächsführung und Beratung bietet.
  • Die Praxisbeispiele sind teilweise etwas konstruiert. Dies ist jedoch nicht weiter schlimm, da die Beispiele die Theorie gut veranschaulichen.

Fazit

Die Zielgruppen für das Buch sind Berater und Coaches, Therapeuten, Pädagogen und Führungskräfte.

  • Berater und Coaches: Das Buch bietet eine gute Grundlage für die Ausbildung und Weiterbildung von Beratern und Coaches.
  • Therapeuten: Das Buch bietet eine Einführung in die systemische Therapie.
  • Pädagogen: Das Buch kann für die Ausbildung und Weiterbildung von Pädagogen genutzt werden.
  • Führungskräfte: Das Buch kann für die Ausbildung und Weiterbildung von Führungskräften genutzt werden.

Das Buch ist als Lehr- und Lernmaterial konzipiert. Es enthält zahlreiche Übungen und Aufgaben, die den Leser zum Lernen und Üben anregen und in verschiedene Schwierigkeitsgrade unterteilt sind:

  • Übungen: Die Übungen bieten die Möglichkeit, das Gelernte zu vertiefen und zu festigen.
  • Aufgaben: Die Aufgaben bieten die Möglichkeit, das Gelernte anzuwenden und zu reflektieren.

„Einführung in die systemisch-lösungsorientierte Gesprächsführung und Beratung“ ist ein empfehlenswertes Lehrbuch für alle, die sich mit systemischer Gesprächsführung und Beratung beschäftigen möchten; sprich: Fachfremde. Das Buch ist sowohl für Anfänger (für jemanden, der z. B. erstmals eine Diskussion moderiert) als auch für Fortgeschrittene geeignet.

 

Freitag, 18. Juni 2021

Rezension: Rhetorik für Juristen

Tröger, Rhetorik für Juristen – Recht reden, 1. Auflage, Nomos 2021

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Das vorliegende Werk von Thilo Tröger trägt den Titel „Rhetorik für Juristen – Recht reden“ und erscheint in der 1. Auflage in der Reihe „Nomos Studium“. Es umfasst 240 Seiten inkl. Stichwortverzeichnis und ist untergliedert in 2 Teile, welche insgesamt aus 8 Kapiteln bestehen (A-H).

Auf 4 Seiten findet eine Einleitung in das Werk statt. Dabei stellt der Autor selbst heraus, dass er die Rhetorik als wissenschaftlich-umfassende Disziplin in den Mittelpunkt stellt und sie für die juristische Praxis brauchbar macht (S. 4).

Der 1. Teil ist recht kurz gehalten und trägt die Überschrift „Rhetorik als eine Schlüsselkompetenz für Juristen“. Während es im allgemeinen Bereich um die wesentlichen Aspekte der Rhetorik geht (z.B. Logos, Ethos, Pathos; IDEMA-Formel), beschäftigt sich der besondere Bereich mit der Verknüpfung von Rhetorik und Jurisprudenz.

Der 2. und somit bereits letzte Teil nennt sich übergeordnet „Die Produktion von Reden“. Der Autor untergliedert hier in die unterschiedlichen Stufen einer Rede. Er beginnt zunächst in Kapitel „C“ mit der Ermittlung des Redestoffs. Darauf folgt in „D“ die Analyse der Redestruktur. Besonders hervorzuheben ist der dreistufige Redeaufbau. In „E – Recht begründen: Juristische Argumentation aus rhetorischer Sicht“ geht es insbesondere darum zu erkennen, mit welchen Argumenttypen der Leser wie verfahren sollte, um den Adressaten von seiner Ansicht zu überzeugen. Der Autor stellt in „F“ dar, welche Kriterien vorhanden sein müssen, damit ein Text verständlich und anschaulich ist. Um den freien Vortrag und redebegleitende Visualisierungen geht es in Kapitel G. Dabei erläutert der Autor, welche Memorierungshilfen für den Redner und welche für den Zuhörer besonders geeignet sind. Schließlich werden in H der rednerische Auftritt und die Wirkung nonverbaler Signale thematisiert.

Der Autor kommt immer wieder von der allgemeinen Rhetorik auf die Rechtswissenschaft zurück und stellt geschickte Verknüpfungen zum Recht her (z.B. S. 27 ff.: Historie; S. 33: persönliche Überzeugung eines Anwalts; S. 63: innere und äußere Faktoren). Darüber hinaus ist auffällig, dass das Werk auch einen großen Einschlag an Psychologie erhalten hat (z.B. S. 207: fight-flight-freezing).

Die Adressaten sind hauptsächlich Jurastudierende und Rhetoriklehrende, insbesondere an juristischen Fakultäten und Ausbildungsinstituten. Aber auch darüber hinaus ist es für jeden Juristen sinnvoll, sich mit der Rhetorik zu befassen. Schließlich werden die Gesprächspartner nicht nur andere Juristen sein, sondern z.B. auch Mandanten, Fachleute anderer Wissensgebiete und Geschäftsführer. Gesprächsinhalte sind demnach sowohl rechtliche als auch nicht-rechtliche Themen. Gelungen ist, dass z.T. das Jurastudium und die Examenspraxis in unterschiedlichen Bundesländern (z.B. S. 65: Bestimmung des Rechtsgebietes) dargestellt wird. Leider wird nur sehr kurz auf den Unterschied zum Umgang mit der Rhetorik in anderen Rechtsordnungen eingegangen (z.B. S. 96: USA).

Das vorliegende Werk versteht sich sowohl als Lehr- als auch als Arbeitsbuch. Um das richtige Praktizieren von Rhetorik erlernen oder vertiefen zu können, sind Übungen vorhanden. Die dazugehörigen Musterlösungen und -skizzen findet der Leser im Anhang. Die Übungen können z.T. alleine durchgeführt werden; z.T. ist aber auch eine Gruppe vonnöten (z.B. S. 35; S. 171: PowerPoint-Karaoke und Tabu). Sehr gelungen ist bspw. ebenfalls, dass gelegentlich Beispielthemen für eigene Reden vorhanden sind (z.B. S. 65). Es ist festzuhalten, dass insbesondere gegen Ende des Werkes sehr viele ausgezeichnete Empfehlungen für die Praxis gegeben werden (z.B. S. 187: Verhältnis von Redezeit zu der Anzahl der Folien).

Darüber hinaus sind unter den Rubriken „Kontrovers“ und „Exkurs“ Einzelaspekte und Fragen zu finden. Sie beinhalten entweder eine streitbar-dialektische Gegenüberstellung oder einen ergänzenden Informationsblock, welche das Werk sinnstiftend ergänzen.

Der Autor versteht es, den Leser mit aktuellen Beispielen (z.B. S. 20: Rede von Angela Merkel; S. 43 und S. 155 f.: YouTuber Rezo; S. 71 f.: Brexit-Debatte) und Geschichten (z.B. S. 19: Gleichnis des Schäfers) für die Rhetorik zu interessieren. Seine Beispiele verdeutlichen das Gesagte und helfen ungemein beim Verständnis (z.B. S. 62: Hund, Köter, gefährlicher Hund/Köter; S 135: Beispiele für Sprachkonstruktionen; S. 173: Schachtel mit Gegenständen). Gelegentlich werden sogar Beispiele dargestellt, wie es nicht aussehen sollte (z.B. S. 147), was dem Leser sehr nützlich sein wird.

Zu jedem Kapitel des 2. Teils existiert eine kurze Zusammenfassung am jeweiligen Ende, die ungemein praktisch für den Leser ist. Leider sind jedoch keine Verweise zurück auf das Kapitel vorhanden (z.B. in Fußnoten). Dafür gibt es aber einen sehr knappen Ausblick auf das folgende Kapitel, sodass der Leser genau weiß, was ihn erwartet. Dies und bspw. die Tatsache, dass sich der Autor mitunter einer bildhaften Sprache bedient (z.B. S. 28: „mit dem letzten Wassertropfen beenden“), zeigt, dass er selbst anwenden kann, worüber er schreibt.

Obwohl der Autor immer wieder die Namen von – dem ausgebildeten Juristen wahrscheinlich bekannten – Urteilen nennt (z.B. S. 52: Ku´damm-Raser; S. 51: Fall Esra; S. 157: Trierer Weinversteigerung, Schwimmschalterfall, Herrenreiterfall), hält er es leider nicht für nötig, den Sachverhalt zumindest kurz zu schildern oder wenigstens die Quelle zum Urteil anzugeben, damit der Leser nachschauen könnte. Hier verbirgt sich noch Verbesserungspotential.

Z.T. werden auch Fachbegriffe verwendet, ohne dass diese zunächst erläutert worden wären (z.B. 42: Syllogismen, Enthymema). Hier wäre z.B. eine Auflistung typischer Fachbegriffe mit Erklärung zum Nachschlagen (bspw. in einer Tabelle) leserfreundlicher gewesen. Zu Gute gehalten werden muss aber auch, dass der Leser mitunter schon eine direkte Erklärung erhält (z.B. S. 76: Endoxon).

Insgesamt ist das Werk sehr wissenschaftlich und tiefgehend gehalten. Der Leser muss sich darauf einstellen, dass es sich um keine einfache Lektüre handelt und dass bspw. sehr viele lateinische Begriffe verwendet werden (z.B. S. 53: argumentum a maiore ad minus). Diese werden wiederum unmittelbar erläutert. Auffällig ist, dass viele Tabellen und Diagramme vorhanden sind. Mitunter verdeutlichen sehr gelungene Grafiken das Gesagte (z.B. S. 45: Logos, Ethos, Pathos) und helfen beim Verständnis der z.T. sehr anspruchsvollen Materie.

Mit „Bibliographie“ wird das Literaturverzeichnis überschrieben. Darin befinden sich alle Werke, auf welche Bezug genommen wird. Die zahlreichen Fußnoten geben sowohl die Quelle des Gesagten an als auch weiterführende Informationen. Mithilfe der Randnummern ist ein präzises Verweisen möglich.

Fazit: Insgesamt ist das Werk allen Juristen zu empfehlen, die sich tiefgehend und auf einem sehr wissenschaftlichen Niveau mit der Materie „Rhetorik“ auseinandersetzen möchten. Wie bereits erwähnt, steht die Rhetorik stets im Mittelpunkt und wird sinnvoll um Aspekte des Rechts angereichert. Das Werk überzeugt insbesondere durch die zahlreichen Beispiele, Übungen und Schaubilder. Die gelungenen Empfehlungen für die Praxis, insbesondere Richtung freiem Vortrag, runden das Werk ab. Das Werk kann zu großen Teilen auch für die Verbesserung von Reden und Vorträgen in anderen Fachbereichen, aber selbst für die alltägliche Kommunikation Verwendung finden und ist demnach nicht ausschließlich für Juristen bzw. die juristische Tätigkeit hilfreich.

Montag, 8. Februar 2021

Rezension: Juristische Kommentare: Ein internationaler Vergleich

Kästle-Lamparter / Jansen / Zimmermann (Hrsg.), Juristische Kommentare: Ein internationaler Vergleich, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen


 

Die Literaturform des Kommentars stellt eine Eigenart der juristischen Literatur dar. Entlang der Paragraphen des jeweiligen Gesetzes werden in Kommentaren regelmäßig die einzelnen Normen zunächst aufgeführt und im unmittelbaren Anschluss erläutert. Dabei werden einzelne Begriffe der Norm vom Kommentierenden ausgelegt, Rechtsprechung und Literatur ausgewertet, gefiltert und strukturiert sowie nicht zuletzt vertiefende Hinweise gegeben. Aufgrund des Anwachsens von Gerichtsentscheidungen und auch juristischen Fachveröffentlichungen sind Kommentare mittlerweile geradezu erforderlich, um in der Praxis Rechtsfragen schnell und zielführend lösen zu können. Andernfalls und ohne verfügbaren Kommentar müsste der Praktiker sich bei vielerlei Problemen erst stunden- oder gar tagelang in die Rechtsprechung einlesen, um einen Überblick zu erhalten, was schlechterdings undenkbar wäre.

So klar die Gattung des juristischen Kommentars damit scheint, so wenig war sie doch bislang erforscht worden. Der an der Universität Münster tätige Jurist und Habilitand David Kästle-Lamparter hatte hierzu bereits mit seiner im Jahr 2016 erschienen Dissertation „Welt der Kommentare: Struktur, Funktion und Stellenwert juristischer Kommentare in Geschichte und Gegenwart“ Pionierarbeit geleistet, indem er sich grundlegend mit der Bedeutung, Struktur und Entwicklung von Kommentaren für ein Rechtssystem auseinandersetzte. Zuvor hatte er bereits mit Nils Jansen das vergleichende Werk „Kommentare in Recht und Religion“ herausgegeben (vgl. Besprechung hier im Blog).

In dem nun vorliegenden Buch, das Kästle-Lamparter gemeinsam mit Nils Jansen und Reinhard Zimmermann herausgegeben hat, soll nunmehr vor allem der vergleichende, internationale Blick auf die „Welt der Kommentare“, wie Kästle-Lamparter sie bezeichnet, geworfen werden. In 17 Beiträgen, die wesentlich auf Konferenzbeiträgen einer Tagung an der Universität Münster im Jahr 2019 aufbauen (vgl. den Tagungsbericht von Friedrichs, ZEuP 2020, 231), beleuchten die versammelten Autorinnen und Autoren von ganz unterschiedlichen Warten aus Bedeutung und Struktur von Kommentaren in verschiedenen Rechtskulturen.

Zunächst geht Kästle-Lamparter in einem einführenden Beitrag der Frage nach den sog. „Kommentarkulturen“ nach. Dabei wirft er gewissermaßen Schlaglichter auf die „Kommentarkultur in Deutschland“ (S. 2 ff.), die Entwicklung der Kommentare in der europäischen Rechtsgeschichte (S. 5 ff.) die Gattung der „Kommentare als Element der Rechtskultur“ (S. 14 ff.) und skizziert schließlich das Untersuchungsprogramm für das vorliegende Werk (S. 17 ff.), was vor allem aufgrund der dort genannten „Leitmarken“ lesenswert ist. Die von Kästle-Lamparter aufgeworfene Frage, „[ob] die Konzentration an Kommentaren im juristischen Publikationswesen bald ihren Sättigungspunkt erreicht“ habe (S. 3), lässt er selbst unbeantwortet. Doch scheinen Kommentare aus der gegenwärtigen deutschen Rechtswissenschaft und -praxis nicht hinwegzudenken zu sein, sodass der Sättigungspunkt wohl noch in weiter Ferne liegen dürfte. Insbesondere die erst in ihren Anfängen zu beobachtenden Möglichkeiten und Folgen der Digitalisierung werden hierfür von maßgeblicher Bedeutung sein, was an etlichen Stellen des Bandes durchscheint (s. etwa S. 16 f.; S. 225 f., 433 f.).

In einem zweiten einführenden Beitrag widmet sich Jansen einigen Beobachtungen zu juristischen Literaturformen (S. 25 ff.). Dabei wagt er in 15 Thesen einen Rundumblick auf die juristischen Literaturformen in Deutschland, von Kommentaren und Lehrbüchern, über Gesetzeskommentare und Lehrbücher bis hin zum Verhältnis von Rechtsprechung und Wissenschaft. In seinen Thesen gelangt Jansen etwa zu dem Ergebnis, Kommentare hätten „maßgeblich zum Aufstieg des Rechtsprechungsrechts im 20. Jahrhundert und zur Vorstellung vom positiven Recht als einem Gewebe von Gesetz und Judikatur beigetragen“ (S. 42). Angesichts dessen, dass Kommentare maßgeblich der Systematisierung, Filterung und Aufbereitung von Rechtsprechung dienen, erscheint dieses Bild eines „Gewebes“ als sehr treffend und anschaulich.

Es folgen Beiträge zu Struktur, Bedeutung und Entwicklung von Kommentarliteratur in verschiedenen Rechtskulturen. Jean-Sébastien Borghetti berichtet über juristische Publikationsformen in Frankreich, Francesco Paolo Patti zu Kommentaren zum italienischen Zivilgesetzbuch und Jelle Jansen beleuchtet die Rolle des Kommentars im niederländischen Privatrecht. Weitere Beiträge widmen sich Lateinamerika (S. 123 ff.), Japan (S. 151), Polen (S. 175 ff.), Russland (S. 203 ff.), England (S. 227), USA (S. 277 ff.), Kanada (S. 295 ff.), Südafrika (S. 317 ff.) sowie Israel (S. 331 ff.). Im Anschluss betrachtet Jens Kleinschmidt noch die Kommentarliteratur im europäischen Privatrecht (S. 361 ff.), während Ralf Michaels die Kommentare zum transnationalen Privatrecht näher beleuchtet (S. 395 ff.). Christian Dieffal setzt sich zudem mit der Kommentarkultur im Völkerrecht auseinander (S. 417 ff.), bevor Reinhard Zimmermann abschließend noch einen Blick auf privatrechtliche Kommentare im internationalen Vergleich wirft (S. 441 ff.).

Die Beiträge, überwiegend in deutscher, teilweise aber auch in englischer Sprache verfasst, liefern eine Tour d’Horizon quer durch die Literaturform der Kommentare, wobei jeder einzelne Beitrag spannende Fragen aufwirft und Aspekte zu Tage fördert, die das Denken anregen. Gerade die einzelnen Länderberichte sind insofern überaus lesenswert und schärfen den Blick auf das Ganze.

Den Herausgebern ist damit ein lesenswertes Werk gelungen, das einen interessanten Einblick in die von Kästle-Lamparter „Welt der Kommentare“ genannte Sphäre gibt und dabei stets die internationale Perspektive bewahrt. Gewiss ist es kein Werk für die Rechtspraxis. Stattdessen werden dem Leser hier Beiträge geboten, die sich abseits des Tagtäglichen mit der wohl verbreitetsten Arbeitsgrundlage der Juristen in Deutschland befassen. Das Buch erhellt die „Welt der Kommentare“, einen Bereich, mit dem sich die meisten Juristen wohl bislang nicht vertieft auseinandergesetzt haben, und leistet damit Grundlagenarbeit. Den Herausgebern ist damit ein Werk von bleibendem Wert gelungen.

Dienstag, 4. August 2020

Rezension: Juristendeutsch?

Schimmel, Juristendeutsch?, 1. Auflage, Schöningh / UTB 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

 

"Juristische Fachsprache gilt vielen Rechtslaien oft als unverständlich oder verwirrend", so kommentiert Wikipedia, "die freie Enzyklopädie" den Eindruck, den Juristendeutsch (wahlweise: Juristenlatein) macht. Eigentlich wollte ich ja schreiben: "...den Eindruck, den Juristendeutsch [...] im Allgemeinen macht", aber dank der Lektüre dieses Buches habe ich "im Allgemeinen" als nichtssagendes Füllwort entlarvt und weggelassen. Wie überhaupt das Buch den einen (Juristen) als Mahnung und den anderen (Rest der Menschheit) als Unterhaltung dient. Innerhalb der ersten Gruppe gibt es aber einige Leser, die entweder a) sich mit juristischer Berufserfahrung bemühen, es besser zu machen, oder b) gefährdet sind, in den Jargon zu verfallen (Studenten), wovor der Autor sie retten will. Man beachte das Fragezeichen im Titel, denn berufsgruppenspezifische Formulierungen gibt es überall. Juristen fallen nur deshalb so unangenehm auf, weil "die juristische Fachsprache im Alltag präsenter ist als etwa die mathematische oder naturwissenschaftliche Fachsprache. Dadurch ist sie näher an der Umgangssprache. Das führt dazu, dass Rechtslaien meinen, eine Wendung oder eine Norm zu verstehen, weil sie die verwendeten Wendungen kennen, nicht aber deren fachsprachliche Bedeutung.", wieder Wikipedia.

"Ein Buch voll praktischer Übungen für bessere Texte", lautet der Untertitel. Daher ist der Übungsteil (B) auch der Umfangreichste. Teil A ist die Einführung: Wovon handelt dieses Buch? Wozu und wer braucht es? Gleich auf Seite 1 ein typisches Beispiel für juristischen Sprachgebrauch "Ausweislich des Sachverhalts liegt keine Vertragsbeziehung zwischen A und B vor", was nichts anderes heißt als "Es gibt keinen Kaufvertrag zwischen A und B". Der Autor beklagt, dass so etwas schon nach wenigen Fachsemestern passiert. Falsch. Das beherrschen schon Erstsemester.

Direkt in der Einführung wird die Adressatengruppe genannt: Studenten, an deren Hochschule kein Kurs "Deutsch für Juristen" angeboten wird oder denen es peinlich wäre, hinzugehen. Oder Anwältinnen, die nicht gleich ein teures Einzelcoaching kaufen wollen. Es gibt aber noch mehr: Richter, Politiker, Nachwuchswissenschaftler. Nachdem das geklärt wäre, folgen die Empfehlungen zur Arbeit mit dem Buch: Das Buch ist gespickt mit (205) Beispielen, alles Originalzitate. Die soll der Leser nun (am besten handschriftlich) abschreiben. Da unmittelbar nach jedem Zitat die Kritik daran folgt (z. B. ist "darstellen" nur ein anderes Wort für "ist", "entsprechend" ist nur Dekoration), soll man dann einen eigenen Vorschlag ausformulieren und den mit dem Vorschlag des Autors (am Ende des Buches findet sich zu jedem Bespiel eine Umformulierung) vergleichen. Es folgt auch gleich ein Korrekturvorschlag, den ein nichtjuristischer Korrekturleser einem juristischen Autor verpassen würde. Ein Originalsatz bestehend aus 51 Wörtern, 4 Kommas (ich bleibe bei Kommata), wird in 14 Schritten auf 22 Wörter (ein Komma, fünf Substantive) heruntergekürzt. Spätestens da ist die juristische Leserin frustriert, - und kann direkt die nächste Überschrift beantworten: Muss ich das lesen? Will ich das lesen? Antwort eins: Nein. Antwort zwei: Ja. Die Mühe (umformulieren) lohnt sich (bessere Verständlichkeit, höhere Akzeptanz).

Teil B: "Umständlich oder verständlich" enthält die praktischen Übungen. Die häufigsten juristischen Fehler werden der Reihe nach aufgezählt und an Beispielen verdeutlicht: Lange Sätze, Fremdwörter, Überflüssiges (Wortgeklingel), Stilebenen, "Haben" und "sein", der Juristin Lieblingswörter: Theaterdonner, Gleichgewichtsübungen und Füllsel, Schachtelsätze, Juristenlatein und Juristinnenenglisch, Passiv, Hauptworthaufen, Lieblingswörter der Verwaltungssprache, Befehle und Ankündigungen, Stilfehler = Denkfehler?, Rechtssprache und Alltagssprache. In jedem dieser Abschnitte sind Beispiele enthalten, die vom Leser umgearbeitet werden sollen. Als "Mahnung" sind gleich die in einem Satz enthaltenen Wörter, Kommata, Substantive, Komposita usw. aufgezählt. Dazwischen sind in Einschüben Denk- und Arbeitspausen zur "Auflockerung". Nach jedem Abschnitt folgen zwei Kategorien: "Wir lernen" = Fazit des Autors und "Was zu tun ist" = Hinweise, wie man das Kritisierte verbessern und diese Verbesserungen auch umsetzen kann. Z.B. "Wir lernen: Wer weniger Latein schreibt, schreibt verständlicher" "Was zu tun ist: "Bei den juristischen Fachausdrücken kann man den deutschen statt des lateinischen verwenden. Ist der lateinische genauer oder fachlich weit verbreitet, benutze man ihn". "Wir lernen" ist nochmals zusammengefasst in Teil C (Zusammenfassung für Leser, die zuerst bis zu dieser Stelle geblättert haben). Dass die verworrene Sprache kein Problem der gestelzten Ausdrucksweise des 19. Jhdts. ist, wird deutlich in "Juristenlatein und Juristinnenenglisch" = Was früher "dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est", war, ist heute "Screen Scraping und Informationsfreiheit".

Abschließend noch Leseempfehlungen (diese Bücher gehören garantiert nicht auf die Hitliste von Jurastudenten) und Quellenangaben. Spätestens jetzt fällt auf, dass die meisten Zitate aus dem Zivil- oder Strafrecht stammen. Verwaltungsrecht kommt nur ganz selten, Sozialrecht gar nicht vor. Das könnte dafür sprechen, dass sozialrechtliche Texte sehr einfach gestrickt sind (das glaubt aber nur derjenige, der noch nie das SGB V gelesen hat) oder der Autor hat keine Berührungspunkte mit dem Sozialrecht.

Optimistisch behauptet der Verfasser, dass dieses Buch, das in Teil B 15 abschreckende Abschnitte enthält, in einem Semester à 15 Wochen durchgearbeitet werden könnte. Illusorisch, entweder Jura oder Verständlichkeit. Beides ist in einem Semester nicht zu schaffen. Außerdem sind in einem Semester Juristen unter sich. Dass sie "außerhalb" nicht verstanden werden, wird ihnen erst nach der Ausbildung klar.

Der Autor Roland Schimmel ist laut Verlag und der Website der Frankfurt University of Applied Sciences Professor ebenda. Während ich diese Rezension verfasse, fällt mir erst richtig auf, wie juristisch mein Alltagsdeutsch gefärbt ist. Aber wie der Verfasser gleich zu Anfang tröstlich anmerkt: Juristinnen können nichts dafür. Das bringt mich gleich zu der Frage: Gibt es Roland Schimmel wirklich? Ist er vielleicht nur ein Pseudonym einer aufgebrachten Kollegin? Oder steckt gar eine ganze Gruppe Juristinnen dahinter? Der Verdacht drängt sich auf, denn immer, wenn Dr. Schimmel etwas Positives oder Tröstliches schreibt, geht es um Juristinnen, Anwältinnen, Nachwuchswissenschaftlerinnen, Leserinnen, etc. Aber dann, wenn er Kritik äußert oder es allzu grausig wird, wählt er die männliche Form: Richter, Gesetzgeber, Anwalt. Zudem ist einmal von "uns Juristinnen" die Rede (S. 78, Rn. 223 a. E).

Lieber Lektor, substantivierte Verben werden großgeschrieben. Das ist nicht die Rache einer in ihrer Eitelkeit verletzten Juristin, sondern Grundschulwissen.

P.S.: Fremdwörter soll man ja nicht zwingend benutzen. "Hauptwortbildung" tut's auch.


Dienstag, 14. Januar 2020

Rezension: I have a dream

Schloemann, I have a dream. Die Kunst der freien Rede von Cicero bis Obama, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach



Jedes Jahr im Dezember beschenkt der C. H. Beck Verlag seine Autorinnen und Autoren mit einem Buch. Während es im letzten Jahr Udo di Fabios beeindruckende Verfassungshistoriographie der Weimarer Reichsverfassung war, liegt dieses Jahr für die Autorinnen und Autoren des Münchener Verlages die Geschichte der Kunst der „freien Rede“ des Journalisten der Süddeutschen Zeitung, Johan Schloemann, auf dem Gabentisch. Von Cicero bis Obama wird die europäisch-nordamerikanische Entwicklung der „Stegreifrede“ nachgezeichnet. Diese personalisierte zeitliche Eingrenzung lässt Juristen aufhorchen, denn es handelt es sich bei den beiden Genannten nicht nur um herausragende Rhetoren und Politiker, sondern auch (vielleicht nicht zufällig) um zwei Juristen. Die Rechtswissenschaft ist eine Wortwissenschaft. Das Recht wird ausgelegt, kommentiert und gesetzt in schriftlichen Fassungen. Gleichzeitig wird „Recht gesprochen“. Schriftlichkeit und Mündlichkeit des Rechts stehen in einem Spannungsfeld, das auch bei Schloemann vermessen wird.

Schon im Schwerpunktbereich (vgl. bspw. § 27 Abs. 1 der aktuellen Fassung der Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 7. Mai 2004), spätestens aber im Ersten sowie im Zweiten Juristischen Staatsexamen gilt Folgendes für den angehenden Juristen und die angehende Juristin in der mündlichen Prüfung (vgl. z. B. § 15 und § 55 JAG NRW):
„Durch den Vortrag soll der Prüfling zeigen, dass er befähigt ist, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede den Inhalt einer Akte darzustellen sowie einen praktisch brauchbaren Vorschlag zu unterbreiten und zu begründen“ (Weisungen des Landesjustizprüfungsamtes NRW für den Aktenvortrag ab dem 22.02.2018).

„Rem tene, et verba sequentur“, wussten schon, so Schloemann, die alten Römer, „beherrsche die Sache, dann folgen auch die Worte“. Das gilt natürlich auch für den „in freier Rede“ vorgetragenen Aktenvortrag in den juristischen Staatsexamina. Hier sei ermutigend in Bezug auf diese nicht einfachen, aber gleichzeitig sehr wichtigen „Reden“ in der juristischen Ausbildung auf den auch von Schloemann behandelten Heinrich von Kleist und sein Prosastück „Über die allmähliche Verfertigung der Gedanken beim Reden“ verwiesen (vgl. auch Jens Petersen, Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen, Berlin/Boston 2016, S. 11).

Die Einführung in den Sach- und Streitstand, das Plädoyer sowie die mündliche Darstellung einer Falllösung für Kollegen oder Mandanten sind nur einige Situationen, in der die „Kunst der freien Rede“ für Juristen von Bedeutung sein kann.

Schloemann beschreibt in der Einleitung sein Erkenntnisinteresse. Er will auf knapp 200 Seiten das Recht der „freie Rede“ als auch das Sprechen ohne Manuskript in über 2.500 Jahren europäischer Geistesgeschichte nachzeichnen. Die im Deutschen übliche Redewendung der „Stegreifrede“ hat ihren althochdeutschen Ursprung in der damaligen Bedeutung des „Stegreifs“ als „Steigbügel“. Derjenige, der frei und ohne Manuskript spricht, gleich demjenigen, der „ohne große Vorbereitung, ohne lange Überlegung, keck, gleichsam wie der fröhliche Reitersmann schnell noch etwas erledigt, ohne abzusteigen“, so die Definition aus dem Grimmschen Wörterbuch.

Schloemann beginnt – entgegen dem Untertitel seines Buches – seine Untersuchung schon im antiken Griechenland mit Homer, Sokrates, Platon, Aristoteles und Demosthenes. In der Zeit der griechischen Stadtdemokratie lagen alle wichtigen Entscheidungen in Recht und Politik bei der Mehrheit der (männlichen) Bürger. Mit der Partizipation aller wurden alle Entscheidungen in der Öffentlichkeit getroffen. Diese Öffentlichkeit wurde hergestellt durch öffentliche Reden und Debatten. Sei es in der politischen Versammlung auf dem Pnyx-Hügel in Athen oder vor den Volksgerichten. In letzteren saßen 201 oder noch mehr Richter, die ausgelost worden waren. Hier sprachen vor Laienjuristen erst der Ankläger, dann der Angeklagte bei laufender Wasseruhr, also limitierter Redezeit, in eigener Sache. Eine Vertretung durch einen Anwalt war nicht möglich. Die Überzeugung der Mehrheit der Zuhörer war also essentiell wichtig – im „Parlament“ wie auch vor „Gericht“. Um 430 v. Chr. entwickelten „Sophisten“ und „Logographen“ eine schriftgestützte Technik der Überzeugung, nämlich die Rhetorik. Bei Gerichtsprozessen war die Nachfrage besonders groß: Kläger, Ankläger, Beklagter und Angeklagter traten nicht freiwillig vor Gericht auf, und sie waren von der Entscheidung unmittelbar betroffen. Allerdings war im demokratischen Athen das Ablesen von einem Manuskript absolut verpönt. Dahinter stand die aus dem politischen Raum kommende Auffassung einer Gleichheits- und Unmittelbarkeitsfiktion. Verhandelt wurde, was alle anging, jeder sollte aufstehen und sich äußern können, allerdings aus dem Moment heraus und in Bezug auf den aktuellen Stand der Diskussion. Eine mitgebrachte Rede wäre ein Indiz für exklusives Spezialistenwissen gewesen, welches sich dem Zugriff der egalitären Diskussion der Vollversammlung der Bürger entziehe. Wer also keine „Stegreifrede“ halten wollte, der musste die vom Redenschreiber seiner Wahl verfasste Rede auswendig lernen. Die Schriftlichkeit, die sich immer mehr ausbreitete, fand schnell vehemente Kritiker. Platon kritisierte die Verschriftlichung des Wissens als Verhinderung in höhere Einsichten; der Sophist Alkidamas lehnte die Verschriftlichung ab, weil sie gegen die spontane Diskussion in der demokratischen Versammlung gerichtet war.

Die Rhetorik der Römer (Cicero, Quintilian u. a.) war im Gegensatz dazu durch Schriftlichkeit geprägt. Auch im Gerichtsprozess konnten sich die Parteien durch Anwälte vertreten lassen. Die frühe Kodifizierung des römischen Rechts sowie die Möglichkeit der Vertretung durch Anwälte führte zu einer Spezialisierung und Prozeduralisierung, welche nicht mit dem situativen Rechtswesen der Griechen vergleichbar ist. Die Rhetorik wurde zu einer schriftlichen Kunst. Auch wenn im Christentum die Opposition von „Buchstabe“ und „Geist“ durch den Apostel Paulus im Zweiten Brief an die Korinther gesetzt wurde, blieb und bleibt die christliche Predigt stark schriftgestützt. Die atlantischen Revolutionen zwischen 1770 und 1830 werden anhand der USA und Frankreich sowie (historisch natürlich weiter zurückführend) Englands in Bezug auf ihre Rhetorik untersucht. Schloemann weist zutreffend daraufhin, dass in allen drei Ländern die Geschworenengerichte zur demokratischen Verfasstheit dieser Staaten gehören. Der Rechtsbeistand muss eine Gruppe von Laienrichtern überzeugen. Darauf reagiert mit entsprechenden Lehrbüchern, Veranstaltungen und die studentischen Vereinigungen auch die Juristenausbildung. Deutschland als „verspätete Nation“ gelangte erst vor 100 Jahren zur vollständigen Demokratisierung und Parlamentarisierung. Die Geschäftsordnung des Weimarer Parlaments sah in § 45 Abs. 2 (genauso wie der Deutsche Bundestag in § 33 GO-BT) die freie Rede vor. Schon 1879 schrieben die „Reichsjustizgesetze“ die „freie Rede“ vor Gericht vor (§ 137 Abs 2 ZPO, § 261 StPO), damit war der vormoderne Aktenprozess Geschichte.

Schloemann gelingt es in fesselnder Weise, den Leser und die Leserin durch über 2.000 Jahre Rhetorikgeschichte zu führen, die auch eine politische und juristische Geschichte ist.

Mittwoch, 1. Januar 2020

Rezension: Mit Stimme zum Erfolg

Tiggeler, Mit Stimme zum Erfolg, 2. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Sonja Hagenhoff, Hannover


Bei dem Buch „Mit Stimme zum Erfolg – Anklang finden, überzeugen und begeistern“ von der Stimmtrainerin Nicola Tiggeler wurde in der Reihe Beck kompakt ein Stimmtraining für zu Hause und unterwegs in der 2. Auflage herausgebracht. Bei Nicola Tiggeler handelt es sich um eine deutsche Schauspielerin, Tänzerin, Sängerin und Schauspielpädagogin. In ihrem Buch fasst sie ihre Tipps und Erfahrungen zusammen.

Die 2. Auflage beginnt mit einem Vorwort von Renè Borbonus. In diesem Vorwort beschreibt Renè Borbonus welche Stärke und welchen Einfluss die Stimme auf einen haben kann. Renè Borbonus erklärt in welcher Weise die Stimmen zum Beispiel von Christian Maria Herbst oder Otto Sander auf ihn haben. Diese faszinierenden Stimmen seien bei ihm alles Schauspieler, weshalb er dieses Werk von Nicola Tiggeler empfehlen kann. Die Tipps von Nicola Tiggeler werden dazu führen einen faszinierenden Klang zu erhalten.

Welchen Sinn dieses Vorwort von Renè Borbonus haben soll kann ich mir nicht erschließen. Eventuell soll es zum eigentlichen Inhalt des Buches hinführen, aber dies ist meiner Meinung nach überflüssig, da die Autorin Nicola Tiggeler selbst ebenfalls ein Vorwort verfasst hat.

Das Buch an sich ist in verschiedene Kapitel aufgeteilt und wird von Übungen zum Mitsprechen begleitet. In den einzelnen Kapiteln sind Übungen und Beispiele sowie Merkkästen enthalten. Die Kapitel enden dann jeweils mit einer Zusammenfassung, in der das Kapitel noch einmal auf den Punkt gebracht wird.

Nach dem Vorwort beginnt das Buch mit dem Kapitel „Bestandsaufnahme – wie klingen Sie?“ Dieses Kapitel soll der eigenen Person eine Einschätzung von sich selbst aufzeigen. Die Fragen führen dazu, dass man sich mit seiner eigenen Stimme auseinander setzen muss. So soll man zum Beginn seine eigene Wunschstimme beschreiben. Man soll zum Beispiel die eigene Stimme beschreiben. Dies ist meiner Meinung nach eine schwere Aufgabe zum Beginn, da man sich vorher nicht so richtig mit seiner eigenen Stimme beschäftigt hat und die eigene Stimme für die eigene Person anders klingt als für die Umwelt. Anschließend werden dann in diesem Kapitel dann Theorien vermittelt.

Die weiteren Kapitel zeigen die sieben Säulen für eine starke Stimme auf. Die sieben Säulen der Stimme sind die Haltung, die Atmung, aus der Mitte heraus, der Klang, der Stimmkanal, der stimmliche Ausdruck und das Bewusstsein für das Ganze. Insgesamt werden viele Übungen und theoretisches Wissen an die Leser dieses Buches weitergegeben. Einiges, wie zum Beispiel das Power Posing in der Säule – die Haltung (S. 32 f.), sind Übungen, die dem Leser eventuell auch schon aus anderen Workshops, zum Beispiel zum Präsentieren bekannt sind. Jedoch wird es dem Leser hier noch einmal anschaulich verdeutlicht, welchen Einfluss die Haltung auf die Stimme haben kann.

Das theoretische Wissen wird auch immer anschaulich mit Skizzen und Darstellungen erläutert. Die Darstellungen wurden vom Zeichner Dr. Reinhold Rapp angefertigt. Dabei sind die Darstellungen wirklich anschaulich und übersichtlich dargestellt. Dies kann man gut an dem Unterschied der Sieben Säulen der guten Haltung (S. 38) erkennen. Selbst der Unterschied zwischen durchgestreckten und lockeren Knien ist erkennbar.

Selbst wenn ich bei der kurzen Zeit, die ich mit diesem Buch gearbeitet habe, noch keinen Einfluss auf meine Stimme entdeckt habe, muss ich zugeben, dass die Übungen zur Körperhaltung schon einen Effekt in meiner Körpersprache gebracht haben. Wenn jemand also längere Zeit mit diesem Buch arbeiten kann und die Übungen eventuell auch wiederholen kann, wird einen deutliche Verbesserung in seiner Körperhaltung und sehr wahrscheinlich auch in seiner Stimme entdecken. Ich kann daher dieses Buch empfehlen, wenn man an sich und seiner Stimme arbeiten möchte,

Sonntag, 29. Dezember 2019

Rezension: Wissen, Governance, Recht

Schuppert, Wissen, Governance, Recht – Von der kognitiven Dimension des Rechts zur rechtlichen Dimension des Wissens, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Dipl. iur. Andreas Seidel, Göttingen



Der emeritierte Ordinarius für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre Gunnar Folke Schuppert hat sich jüngst dem Thema Wissen im Recht gewidmet. Das Wissen (bzw. im Allgemeinen kognitive Tatbestände) durchwirkt (bzw. durchwirken) das Recht im Ganzen – mehr noch, es durchwirkt die Gesellschaft als Ganze, wie Schuppert richtigerweise feststellt, indem er die moderne Gesellschaft als „Wissensgesellschaft“ charakterisiert. Diesen Befund sichert er in seinem einleitenden Kapitel, in dem er mit autobiographischem Bezug fünf Begegnungen mit der „kognitiven Dimension des Rechts“ darstellt (S. 15 ff.). Dabei muss festgestellt werden, dass das Wissen alle Bereiche des Lebens – und damit auch des Rechts – beeinflusst. Dementsprechend verwundert es auch nicht, dass Wissen im Recht sowohl aus zivilrechtlicher Sicht – wie etwa im Hinblick auf die Wissenszurechnung in arbeitsteiligen Organisationen – als auch aus strafrechtlicher Sicht – wie beispielsweise im Rahmen des kognitiven Elements des Vorsatzes – oder eben auch im Öffentlichen Recht diskutiert wird. Im Rahmen dessen bedarf es auch eines Hinweises, dass das vorliegende Werk nur die Perspektive des Staatsrechts auf das Wissen beleuchtet und dementsprechend andere Perspektiven außen vor lässt. Ein derartiges Forschungsunterfangen, das Wissen im Recht in Gänze abbilden will, wäre aber wohl kaum handhabbar und kann demnach auch nicht von der vorliegenden Darstellung erwartet werden. Gleichwohl kann man leicht den Eindruck eines solch weiten Forschungsgegenstandes gewinnen, auch wenn der Titel schon einen Hinweis liefern will („Governance“). Hierbei ist es jedoch ein Fehlschluss, an die zivilrechtlichen Wissensorganisationspflichten zu denken oder an die Schöpfung der „Knowledge Governance“ von Chris Thomale (AG 2015, 641, 647 ff.). Insofern sei der geneigte Leser davor gewarnt, diesen Titel nicht in die zivilrechtliche Diskussion um die Wissenszurechnung zu ziehen, sondern ihn als eigenständigen Beitrag zur Wissensdiskussion im Öffentlichen Recht zu betrachten.

Von diesem Standpunkt aus betrachtet stellt sich die vorliegende Monographie jedoch als äußerst fundiert und breit aufgestellt dar. Man gewinnt schnell den Eindruck, an den Gedanken eines hervorragenden Wissenschaftlers teilzuhaben, die sich im Laufe eines Lebens kristallisiert haben.

Dem breit aufgestellten Aufbau folgend, beginnt Schuppert mit einer wissenssoziologischen Einführung, deren Fundament in anderen Betrachtungen zu diesem Thema häufig fehlt und mitunter auch ausdrücklich vermisst wird (so etwa Staudinger/Schilken (2019), BGB, § 166 Rn. 6 zum Wissensbegriff). Im weiteren Verlauf dieser Arbeit zentriert sich der Fokus immer stärker: Während das zweite Kapitel noch recht allgemein das Problem der Wissensverteilung sowie der Wissensproduktion abhandelt, wobei er hier insbesondere auch den Einfluss von Big Data Algorithmen (S. 100 ff.) und den Begriff des „Second-order knowledge“ (S. 105 ff.) thematisiert. Im dritten Kapitel bespricht der Autor sodann die Aufgabe der Rechtsordnung, eine kognitive Infrastruktur bereitzustellen, wobei er gekonnt zwischen der organisationsrechtlichen und der verfahrensrechtlichen Dimension unterscheidet und zudem auch eine Eigentumsdimension des Wissens bzw. genauer der Daten eröffnet (S. 183 ff.). Hieran anschließend wird im vierten Kapitel das Herrschafts- und Regierungswissen beleuchtet, wobei Schuppert zwischen dem modernen Staat und historischen Betrachtungen als Anschauungsobjekt changiert. Er bringt dies selbst treffend in einer Überschrift zum Ausdruck, wenn er schreibt „Regierungswissen von ‚Machiavelli‘ bis ‚McKinsey‘: zur kognitiven Dimension des Regierens“ (S. 220). Bevor er im sechsten Kapitel dieses Werkes die gefundenen Ergebnisse Revue passieren lässt, nimmt er zuvor noch einmal eine rechtstheoretische Perspektive ein und widmet sich der Frage nach unterschiedlichen Sichtweisen auf die Rechtswissenschaft und ihren jeweiligen Wissensbedarfen, wobei er klassisch die Charakteristika der Rechtswissenschaft als Interpretationswissenschaft, als Entscheidungswissenschaft und als Steuerungswissenschaft beleuchtet und hier jeweils das kognitive Element betrachtet.

Zusammenfassend muss zunächst die Freude beim Lesen dieser Monographie betont werden. Bereits die kurzweilige Darstellung Schupperts auf seinen Untersuchungsgegenstand, die er immer wieder mit pointierten Erinnerungen spickt, und seine Erzählart, in der er häufig andere Autoren zu Wort kommen lässt und nicht selten ganze Passagen wörtlich zitiert, machen diese Arbeit zu einem Lesegenuss. Doch nicht nur die Art und Weise, wie der Autor über den Forschungsgegenstand schreibt, sondern insbesondere Inhalt und Aufbau sind vortrefflich gewählt. Die Argumentation folgt dabei stets einer stringenten Form, sodass sich der Leser zu jedem Zeitpunkt mit allen relevanten Informationen für den jeweiligen Untersuchungsgegenstand versorgt weis. Daher bleibt an dieser Stelle nichts mehr übrig, außer eine umfassende Leseempfehlung auszusprechen: Ein „must-read“ im Bereich der Wissensdiskussion um Recht.

Dienstag, 24. Dezember 2019

Rezension: Juristische Methodenlehre

Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dipl. iur. Andreas Seidel, Göttingen


Der Autor zitiert in seinem Vorwort zur vorliegenden zweiten Auflage seiner Methodenlehre die Vizepräsidentin des EGMR, Prof. Dr. Angelika Nußberger mit der Aussage, die Rechtswissenschaft sei im Wesentlichen eine Argumentationswissenschaft. Dabei hat sich seit Jahrhunderten eine besondere juristische Argumentationstechnik herausgebildet, die in ihrer Methodik im hohen Maße ausdifferenziert ist. Deshalb verwundert es auch, dass die Methodenlehre einen derart geringen Stellenwert in der juristischen Ausbildung genießt. Regelmäßig werden Analogien oder teleologische Reduktionen schlicht auswendig gelernt und auch der klassische Auslegungskanon wird meist nur halbherzig angewendet. Dies ist nicht nur von einem didaktischen Standpunkt aus betrachtet bedauerlich, sondern auch vor dem Hintergrund der Faszination, die die juristische Methodik auslösen kann, unverständlich und nicht zuletzt, von einer rechtstaatlichen Perspektive aus gesehen, bestürzend. Umso erfreulicher ist die Tatsache, dass die erste Auflage von 2017 (samt Nachdruck dieser ersten Auflage) derart schnell vergriffen war, dass nun eine zweite Auflage notwendig wurde. Auch wenn dieser Umstand sicherlich (mit) darin begründet liegt, dass der Markt von neuerer Literatur zur juristischen Methodenlehre nicht besonders umfangreich ist.

Möllers hat im Wesentlichen die Struktur der Erstauflage beibehalten, auch wenn an einigen Stellen die Darstellung erweitert wurde. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass der formulierte Anspruch der Erstauflage, den Juristen in die Lage zu versetzen, die Lösung für bisher ungeklärte Rechtsprobleme Schritt für Schritt so zu entwickeln, dass sie die Gegenseite – auch im Streitfalle – von dem Gehalt der juristischen Argumentation überzeugt, auch für die nun erschienene Zweitauflage fortgilt. Dabei richtet er sich gleichermaßen an den wissenschaftlichen Lehrbetrieb (sowohl aus Sicht der Studierenden als auch der Lehrenden), die Wissenschaft wie auch die Praxis. Ein insbesondere im Hinblick auf die Methodenlehre nicht unambitionierter Anspruch.

Getragen wird dieses Werk von einer breiten, fächerübergreifenden und rechtsdogmatischen Herangehensweise. So sollen nicht nur die Auslegungsmethoden vorgestellt werden, sondern die Rechtsmethodik soll grundlegend analysiert werden. Dementsprechend werden innerhalb der in fünf Teile gegliederten Darstellung im ersten Teil einleitend die juristische Methodenlehre als Begründungs- und Legitimationslehre vorgestellt sowie primäre und sekundäre Rechts- und Rechtserkenntnisquellen (national und unter Einbeziehung des europäischen und internationalen Rechts) in ihrer jeweiligen Bedeutung dargestellt. Nun widmet sich der zweite Teil den Auslegungskanones, wobei nur die Erklärung der klassischen Auslegungsmethoden des Wortlautes, der Systematik und der Geschichte (§ 4), sowie die Auslegung nach Telos, Logik und Folgen (§ 5) hier erfolgt und die verfassungskonforme, sowie die europarechtskonforme Auslegung erst später im vierten Teil zum Vorrang des Verfassungs- und Europarechts (§§ 11, 12) folgt. Dazwischen stellt der Autor die Rechtsfortbildung dar, wobei einfache Formen der Rechtsfortbildung (gesetzeskonkretisierende Rechtsfortbildungen wie die Analogie oder die teleologische Reduktion) bereits im zweiten Teil dargestellt werden (§ 6) und im dritten Teil erst die darüberhinausgehende Rechtskonkretisierung abgehandelt wird. Dabei beschränkt sich Möllers nicht nur auf eine gerichtliche Konkretisierung, sondern bespricht gleichzeitig auch eine solche der Verwaltung und zuvorderst auch des Gesetzgebers. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass dort auch Ausführungen zur Rechtsdogmatik und zu allgemeinen Rechtsprinzipien vorgestellt werden.

Während sich bis hier die Darstellung cum grano salis nicht wesentlich von anderen Darstellungen zur Methodenlehre unterscheidet, folgt nun im abschließenden fünften Teil, der betitelt ist mit „Rechtsfrieden und Rechtssicherheit als Ziele der Juristischen Methodenlehre“, neben der Vorstellung der Grenzen der Rechtsfortbildung die Betrachtung einer „modernen juristischen Methodenlehre“ (§ 14). Hier denkt der Autor etwa über die Erweiterung der klassischen Methodenlehre um die Fallhermeneutik oder den Einfluss des Kreativen im juristischen Denken nach.

Insofern gelingt Möllers der Brückenschlag zwischen der Darstellung der klassischen und einer modernen Methodenlehre – ihm gelingt somit sowohl Pflicht als Kür. Damit vermag er es, die Methodenlehre als zuweilen recht angestaubte Thematik aus ihrem Dornröschenschlaf wachzuküssen und verhilft ihr zu der Aufmerksamkeit, die ihr richtigerweise gebührt.

Sonntag, 15. Dezember 2019

Rezension: Recht bei Tacitus

Petersen, Recht bei Tacitus, 1. Auflage, DeGruyter 2018

Von PD Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Hamburg/Heidelberg


Tacitus spielt in der historischen Konzeption der Deutung Germaniens und seiner Bevölkerung einer hervorgehobene Rolle. Als Rechtstheoretiker und Rechtsdogmatiker spielt er in der Wahrnehmung auch informierter Leser aber eine bisher geringe Rolle. Es fehlt, so stellt Professor Jens Petersen von der Uni Potsdam gleich am Anfang fest, „seltsamerweise“ an einer „umfassenden Darstellung über das Recht“ in seinem Werken. Diese Lücke füllt Jens Petersen mit Bravour. Besonders die überzeugende Strukturierung, die feinen Analysen der Originaltexte und die umfassend gesichteten Quellen machen den Reiz dieser Untersuchung aus.

Tacitus, so Petersen, mag zwar nicht der klarste Darsteller des Rechts gewesen sein – „nicht immer ganz präzise“ (1), „vorzugsweise mit eigenen Worten“ (1), „die Wirkungsweise der Macht [ist ihm] wichtiger als juristische Genauigkeit“ (1) – aber selbst in auf Dramaturgie gebürsteten Darstellungen scheint noch sein Interesse am Recht durch.

Es ist schwierig in der Vielfalt der spannenden Einsichten Petersens einzelne hervorzuheben. Petersen fällt besonders Tacitus als kenntnisreicher Analyst der Gesetzgebungsprozesse auf (20 ff.); den modernen Rezensenten, der Tacitus bisher als eher geradliniger Historiker kannte, überrascht dessen von Petersen trefflich beschriebene „eminente Menschenkenntnis“ (39). Tacitus vermag sich „in fremde Völker hineinzuversetzen“ und auch Provinzangehörigen gesteht er zu, Staatsdomänen „zumindest gewohnheitsrechtlich“ zu nutzen (39).

Nach Petersens Einführung, die richtig Geschmack auf das Recht bei Tacitus macht, nähert sich der Verfasser systematisch in drei großen Kapiteln Tacitus’ Werk – „Anfänge und Verfall des Rechts“, „Rechtlosigkeit, Macht und Willkür“ und „Recht und Rhetorik“. Die Ausführungen sind stets luzide, bestens belegt, im Überblick überzeugend und noch im Detail treffscharf. Petersen, Inhaber eines Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht, ist einer der produktivsten und vielfältigsten rechtswissenschaftlichen Renaissance-Autoren Deutschlands: Er habilitierte sich mit einer Schrift über den Gläubigerschutz im Umwandlungsrecht, ist Generationen von Studierenden durch gut eingeführte Ausbildungsbücher und -fälle bekannt, so sein Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht. Besonders beeindruckt hingegen diesen Rezensenten die enorme Produktionsvielfalt Petersens im Hinblick auf rechtsgeschichtlich-rechtsphilosophische Gesamtdarstellungen. In rascher Folge erschienen alleine in den letzten Jahren Bücher (teils schon in zweiter Auflage!) mit Titeln wie Dante Alighieris Gerechtigkeitssinn, Adam Smith als Rechtstheoretiker, Friedrich August von Hayeks Rechtsdenken, Pascals Gedanken über Gerechtigkeit und Ordnung, Schopenhauers Gerechtigkeitsvorstellung, der hier besprochene Band zu Tacitus und seither Rechtsordnung und Wirtschaftsordnung nach Eucken.

Hier ist ein Gesamtwerk an fundierter Sichtung, Darstellung, Aufarbeitung und Analyse am Entstehen, die in Deutschland seinesgleichen sucht. Der Tacitus-Band ist emblematisch. Bis zum Ende überzeugt der Band. Am Ende erweist sich ein Verzeichnis der zitierten Tacitus-Stellen als hilfreiche Handreichung für weiter führende Studien zu einzelnen Passagen; auch das 30-seitige Literaturverzeichnis ist umfassend. 

Wer nach Petersen noch mit Tacitus zunächst die Germania in Verbindung bringt, der hat das Hauptwerke des kenntnisreichen Juristen Tacitus verpasst. Und kann sich auf eine spannende Reise in die römische Rechtgeschichte mit dem kenntnisreichen Reiseführer Petersen freuen.

Dienstag, 3. Dezember 2019

Rezension: Rechtsgeschichte der Reichswehr 1918-1933

Heinemann, Rechtsgeschichte der Reichswehr 1918-1933, 1. Auflage, Ferdinand Schöningh 2018

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach



Das anzuzeigende Buch ist mit dem Helmuth-James-von-Moltke-Preis der „Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht“ 2018 ausgezeichnet worden. Auf der Homepage heißt es zum Patron dieses Preises:

„Helmuth James von Moltke wurde am 11. März 1907 in Kreisau geboren. Er war Mitglied in einer internationalen Anwaltspraxis in Berlin und wurde nach Ausbruch des Zweiten Weltkriegs als Völkerrechtsreferent in das Amt Ausland/Abwehr des Oberkommandos der Wehrmacht eingezogen. Hier setzte sich Moltke intensiv für die Einhaltung des Kriegsvölkerrechts ein und beteiligte sich an Arbeiten zur Weiterentwicklung des Seekriegsrechts. Gleichzeitig hat er im ‘Kreisauer Kreis’ an Plänen für eine Nachkriegsordnung mitgewirkt, was im Januar 1944 zu seiner Verhaftung und im September zu einem Verfahren vor dem Volksgerichtshof geführt hat, das mit dem Todesurteil endete. Er starb am 23. Januar 1945 in Berlin-Plötzensee. […]

Als George F. Kennan, damals junger amerikanischer Botschaftsrat in Berlin, im Herbst 1940 Moltke zum ersten Mal in seiner Wohnung besuchte, fand er ihn in das Studium der „Federalist Papers“ vertieft, in denen er Anregungen für eine künftige deutsche Verfassung suchte. Kennan, der sich noch viele Jahrzehnte später an Moltke als „moralische Stütze und Quelle politischer und geistiger Inspiration“ erinnert hatte, konnte das Bild nicht vergessen, wie dieser deutsche Jurist, selber inmitten des Krieges für den deutschen Generalstab tätig, sich den Schriften der Gründer der amerikanischen Demokratie zuwandte, um dort in Bescheidenheit nach Ideen zu suchen, wie Deutschland aus seiner Verirrung und Verderbnis hinauszuführen sei.“

Vor diesem Hintergrund war die Wahl des Preisträgers Patrick Oliver Heinemann zwingend. Denn auch Heinemann setzt sich in seiner Bayreuther Dissertation mit dem Verhältnis von Militärmacht und Verfassungsstaat auseinander. Er nutzt als Analysefolie die erste Republik im Deutschen Reich. Die Rahmung erhält die Arbeit durch das erste und das achte Kapitel, in denen Heinemann prägnant den Beginn wie den Untergang der Weimarer Republik unter besonderer Berücksichtigung der wehrrechtlichen Perspektive beschreibt. Das Ebert-Groener-Bündnis, Spartakus-Aufstand und Kapp-Putsch, Versailler Vertrag und Verfassungsdiskussionen, die Wehrverfassung und die Organisation des Reichswehrministerium werden von Heinemann dargestellt, wobei er den Einsatz von Freikorps durch vormaligen „Volksbeauftragten für Heer und Marine“ und nachmaligen Reichswehrminister Gustav Noske (MSPD) sowie die Rechtfertigung ihrer Gewaltexzesse oder die Notstandsprogrammatik des Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) geschickt mit den affirmativen Argumenten Carl Schmitts illustriert.

Am Ende seiner Arbeit beschreibt Heinemann das Wirken der „Rüstungsrepublikaner“ und Reichswehrminister Wilhelm Groener und Kurt von Schleicher als Quasi-Staatssekretär (Chef des Ministeramtes), den Hochverrat der Ulmer Reichswehroffiziere 1930, die mit der NSDAP gegen die Republik hatten konspirieren wollten sowie den Untergang der Republik zwischen dem Preußenschlag am 20. Juni 1932 und der Machtübernahme der Nazis am 30. Januar 1933. Auch diese Ereignisse werden geschickt in den Schriften Carl Schmitts gespiegelt („Das Oeuvre wie auch die Biographie Carl Schmitts sind […] die ideale staatswissenschaftliche Begleitlektüre“, so Heinemann im Fazit).

Heinemann betont das Traditionsfundament des Kaiserreiches, welches zum Aufbau der Reichswehr der Republik genutzt wurde. Sie wurde daher keine republikanische Armee. Wenn man nicht sowieso auf monarchischen Traditionsbeständen in Bezug auf Gesetze und Vorschriften aufbaute, so ließen die demokratischen Politiker den Militärs Freiräume im Verordnungswege, das Vorgesetztenverhältnis, das Beschwerde- oder das Disziplinarrecht eigenmächtig zu regeln. Auch nach dem blutigen Beginn der Republik lag in den „goldenen Jahren“ der ersten Republik die Richtlinienkompetenz eher beim Chef der Heeresleitung, Hans von Seeckt, als beim verantwortlichen Minister Otto Geßler. Partizipative Bewegungen wie die Vertrauensleute oder die Heeres- und Marinekammern wurden fast vollständig lahmgelegt. Dafür wurden überkommende und restaurative Institutionen sowie Regelungen über Kleidung, Eheerlaubnisse, Grußpflicht, Umgangsformen, Ehrengerichtsbarkeit, Züchtigungen und Duelle gepflegt. Auch die von vielen Politikern aller Couleur geteilte Auffassung von der „Wehrhaftmachung“ des Deutschen Reichs steigerte noch die Extralegalität der Reichswehr durch geheime und gegen das Völkerrecht verstoßende Aufrüstung. Die Reichswehr, so Heinemann, sei ein „paralegaler Staat im Staate“ gewesen.

Was bleibt nach 80 Jahren von der Rechtsgeschichte der Reichswehr zu lernen?: „Die Weimarer Wehrverfassung hat sich jedenfalls in keiner Richtung hin bewährt: Weder integrierte sie den einzelnen Soldaten in die pluralistische Gesellschaft und die Reichswehr als Ganzes in die parlamentarisch-demokratische Republik, noch konnte sie sich im Ringen um die Macht im Staate mit der von ihr beanspruchten Sonderstellung gegen den Nationalsozialismus durchsetzen“. Die Rechtsgeschichte der Reichswehr bilde daher die Kontrastfolie für die Wehrgesetzgebung der Bundesrepublik.

Dieses Scheitern und diesen Kontrast durch eine geschickte Komposition und präzise Darstellung sichtbar gemacht zu haben, ist das Verdienst dieser beeindruckenden Studie.

Freitag, 1. November 2019

Rezension: Nudging

Gerg, Nudging, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach


Vor über zehn Jahren veröffentlichten der US-amerikanische Jurist Cass Sunstein (Harvard Universität) und der Ökonom Richard Thaler (Universität Chicago und Nobelpreisträger 2017) ihr Buch „Nudge“, in dem sie auf der Grundlage von verhaltensökonomischen Erkenntnissen, insbesondere in den Feldern Gesundheitspolitik und Verbraucherschutz, vorschlugen, Versicherte und Verbraucher bzw. alle Bürger durch „Stupser“ in die richtige Richtung zu lenken. Sie sollten „ein gesünderes, besseres und längeres Leben“ führen. Nugdes bedeuten Veränderungen des physischen, sozialen und psychischen Entscheidungskontextes („Entscheidungsarchitekturen“). Ein Nudge ist kein Gebot oder Verbot und ist mit keinen finanziellen Anreizen oder mit Sanktionen belegt. Die autonome Entscheidung des Individuums bleibt unberührt. Die Grundannahme besagt, dass Menschen oft irrationale, weil für sie langfristig vermeintlich ungünstige Entscheidungen treffen. Sie essen zu fett, sie rauchen (zu viel) und trinken (zu viel) Alkohol, treiben zu wenig Sport oder sparen wenig für ihre Altersvorsorge, was sie später vielleicht bereuen. Mit Hilfe einfacher psychologischer Methoden könnte man das Verhalten beeinflussen und die Entscheidungsfindung verbessern. „Schulbeispiele“ für Nudges sind die aufgezeichnete Fliege im Urinal als Zielobjekt zur Verhinderung von Reinigungskosten, die Warnhinweise und Schockbilder auf Zigarettenverpackungen, die Standardeinstellung des doppelseitigen Druckens zur Papiereinsparung oder die prominente Präsentation eines Obstsalates statt eines Schokoladenpuddings in Kantinen.

Jeden Tag trifft ein Mensch ca. 100.000 Entscheidungen. In Zeiten von Deregulierung und Entbürokratisierung ein interessantes Instrument. Es soll über 80 Nudging-Einheiten weltweit geben. Die Weltbank interessiert sich ebenso wie die Europäische Kommission oder die Bundesregierung für das Nudging. Die Bundesregierung suchte 2014 drei Referenten mit tiefen Kenntnissen über Psychologie, Anthropologie und Verhaltensökonomik für den Stab Politische Planung, Grundsatzfragen und Sonderaufgaben, so die FAZ. Dieses „Politiklabor“ war dann Gegenstand schriftlicher Anfragen an die Bundesregierung und arbeitet mittlerweile als Referat 612 im Bundeskanzleramt mit dem Auftrag, „wirksamer zu regieren“. Dazu gehören u.a. die folgenden Themen: Es geht um Lebensdauerlabel für Elektrogeräte, klare Berufsbezeichnung für unabhängige Anlageberatung oder die bessere Lesbarkeit von Rechtstexten.

Stephan Gerg beleuchtet in seiner von der Universität Augsburg angenommenen Dissertation die, so der Untertitel, „verfassungsrechtliche Maßstäbe für das hoheitliche Einwirken auf die innere Autonomie des Bürgers“.

Nach einer kurzen Einführung, welche die „Karriere“ des Begriffs Nudging in Wissenschaft und Politik im letzten Jahrzehnt nachzeichnet, widmet sich Gerg den verhaltensökonomischen Grundlagen. Er stellt verschiedene Heuristiken, also „Vereinfachungsstrategien“ bzw. Daumenregeln, sowie das Modell des „homo oeconomicus“ vor. Des Weiteren nimmt er in Auseinandersetzung mit verschiedenen ökonomischen Nudging-Definitionen eine eigene Definition vor, danach sei ein Nudge „jeder Faktor zur Lenkung des menschlichen Verhaltens […], der das Verhalten echter Menschen verändert, ohne den homo oeconomicus zu beeinflussen“ bzw. „jede für das Steuerungsobjekt ökonomisch rational irrelevante Veränderung der Entscheidungssituation, der potentielle Rationalitätsdefizite des Individuums entweder als Mittel der Verhaltenssteuerung verwendet oder potentiell bestehende Rationalitätsdefizite ganz oder teilweise eliminiert“ (S. 34). Im dritten Kapitel entwickelt der Autor einen juristischen Begriff des Nudgings, nach welchem das Nudging „eine gezielte, gegebenenfalls auch unterbewusste, Willensbeeinflussung“ ist (S. 56). Zuvor diskutierte er „informales“, „erzieherisches“ oder „umsorgendes“ Staatshandeln sowie Ge- und Verbote und monetäre Anreize. Das vierte Kapitel enthält eine „Typologie des Nudgings“, welche sich in die zwei großen Kategorien „reflektiertes“ und „perzeptives“ Einwirken unterteilt. Unter „reflektiertem“ Einwirken versteht Gerg verschiedene Informationstätigkeiten der öffentlichen Hand (z. B. das Abtropfgewicht nach § 11 Fertigverpackungsordnung, Empfehlungen bzw. Warnungen (z.B. nach § 9 I Strahlenschutzvorsorgegesetz), Informationsvereinfachung); Widerrufsrechte, Unterbindung von Nudgings (§§ 5, 5a UWG), Pflichtenscheidungen (Verpflichtung einen Kindsnamen nach § 21 I Nr. 1 PStG zu melden); Selbstbindungsmöglichkeiten (§§ 8 und 23 GlüStV: Eigensperre durch Glücksspieler). Weitere Einwirkungsmöglichkeiten wirken eher unbewusst, z. B. Moralappelle und emotionale Ansprachen (bspw. Organspendebroschüren nach § 2 Transplantationsgesetz, Hinweis auf Geschlechterverhältnisse in Vertretungskörperschaften auf Wahlzetteln, § 29 I 1 RhPfKommWahlG oder abschreckende Bilder nach Art 10 I a) der Richtlinie 2014/40/EU auf Zigarettenpackungen). Außerdem analysiert Gerg die Nutzung „sozialen Drucks“ (z. B. die Kennzeichnungen von falsch bestückten Mülltonnen durch rote Kennzeichnungen), desinformierender Staatstätigkeit, intransparenter oder subliminaler Beeinflussung sowie schließlich Standardvorgaben.

Den siebzigseitigen Schwerpunkt der Untersuchung von Gerg bildet das fünfte Kapitel mit dem Titel „Verfassungsrechtliche Maßstäbe“. Hier prüft der Autor, welche Art von Nudges (perzeptive oder reflektive Maßnahmen) in die Menschenwürde, die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungs- und Informationsfreiheit eingreifen können. Einen Schwerpunkt der Analyse bildet die allgemeine Handlungsfreiheit. Sachliche Informationstätigkeiten, Empfehlungen und Warnungen, Widerrufsrechte, das Unterbinden von Nudgings Privater stellen keine Grundrechtseingriffe dar. Gerg bejaht einen Eingriff in das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit, wenn ein Bürger, der eine selbstbestimmte Entscheidung bspw. für den Weinkonsum getroffen hat, durch eine suggestive Warnung auf dem Etikett abgeschreckt wird. Gerg ist der Auffassung, dass moralische Verpflichtungen, der Einsatz von Emotionen, das Auslösen von sozialem Druck, Desinformation oder das ständige Wiederholen von Informationen die Eingriffsschwelle überschreiten. Selbstbindungsmechanismen sind als Grundrechtsausübungsverzicht Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Pflichtenentscheidung greifen – allerdings als klassisches Ordnungsrecht – in die Grundrechte ein. Bei Standardvorgaben dürfte ein Fortschreiben des Status quo grundrechtsirrelevant sein. Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes sollten nach Gerg reflektive Einwirkungen ohne gesetzliche Grundlage auskommen, da sie freiheitserweiternd wirken; anders urteilt er bei perzeptiven Einwirkungen. Im Bereich des Rechtsschutzes sieht Gerg die allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage als statthaft. Sie dürfte aber am Rechtsschutzbedürfnis scheitern, da der Bürger den Beeinflussungsversuch durchschaut hat. Gerg plädiert daher für die Einführung einer Verbandsklage. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diskutiert der Autor die Beziehung des Nudgings zum libertären Paternalismus. Zwar seien paternalistische Zwecke keine legitimen Ziele im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, eine Vielzahl von Nudges seien aber keine Grundrechtseingriffe und häufig verfolgten Nudges auch legitime Gemeinwohlziele. Gerg kommt in seinem Fazit sowie in der Auflistung seiner „zentralen Thesen“ (sechstes Kapitel) zu dem Schluss, dass perzeptive Einwirkungen, die versteckt, emotional und suggestiv arbeiten, verfassungsrechtlich hoch problematisch sind.

Stephan Gerg hat unter Ausschöpfung der einschlägigen Literatur die verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten des Nudgings vermessen. Mögen viele Leserinnen und Leser durch diese Besprechung „angestupst“ werden, dieses Buch zu lesen.