Posts mit dem Label Hochschulrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Hochschulrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Samstag, 1. Juni 2019

Rezension: Prüfungsrecht

Niehues / Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Ass. iur. Elena Genne, Münster


Im Rahmen der Schul-, der beruflichen Ausbildung, des Hochschul- oder des universitären Studiums treten regelmäßig Probleme im Zusammenhang mit Modul- und Abschlussprüfungen auf. Fehlerhafte Prüfungsentscheidungen haben weitreichende Folgen für den weiteren Ausbildungsverlauf der Prüflinge. Prüfungsrechtliche Fragen sind dabei sehr vielfältig. Allen voran sind es die Mängel des schriftlichen oder des mündlichen Prüfungsverfahrens, die Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein können. Das sind bspw. die Verletzung von prüfungsrechtlichen Verfahrensregeln, die Nichtzulassung zur Prüfung, die fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses, die Annahme eines Täuschungsversuchs, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings und der damit zusammenhängende Nachteilausgleich, die Befangenheit der Prüfer oder die Verletzung der Chancengleichheit bei den äußeren Prüfungsbedingungen. Des Weiteren sind es inhaltliche Bewertungsfehler der Prüfungsleistung, wie die Bewertung von vertretbaren Prüfungsleistungen als falsch, die Nichtbeachtung der Bewertungsregeln, oder sachfremde Erwägungen der Prüfer, die auf Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot deuten.

Das „Prüfungsrecht“ von Niehues, Fischer und Jeremias erscheint in der 7. Auflage und gehört mittlerweile zu den Standardwerken des Prüfungsrechts, relevant nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfungsämter der Hochschulen und Universitäten. Die Autoren schöpfen Ihr Wissen und die Ergänzungen des Werks vor allem aus der Praxis. Durch ihre regelmäßige Seminartätigkeit erfahren sie von den neusten Problematiken im Bereich des Prüfungsrechts, die vor Gerichten noch keine Rolle gespielt haben, jedoch die Praktiker regelmäßig beschäftigen.

Nach einer Einführung in die Thematik werden die Rechtsgrundlagen des Prüfungsrechtes vorgestellt. Das Kapital B legt besonderen Augenmerk auf die Gültigkeit bzw. die Ungültigkeit der Prüfungsordnungen und die daraus folgenden Auswirkungen auf das Prüfungsverfahren. Im Kapitel C folgt eine Darstellung des Prüfungsverfahrens. Hierbei werden insbesondere Rechte und Pflichten der Prüflinge im Prüfungsverfahren sowie die korrekte Besetzung der Prüfungskommission behandelt, abgerundet durch die Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Bewertung der Prüfungsleistung, inklusive der inhaltlichen Anforderungen an die Bewertung sind Gegenstand des Kapitels D. Darauf folgt in Kapitel E die Prüfungsentscheidung mit deren Bekanntgabe und Begründung. Das Kapitel E geht auf die Prüfungswiederholung ein. Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung und das interne Kontrollverfahren sind Gegenstand des Kapitels F. Zu guter Letzt enthält das letzte Kapitel eine detaillierte Übersicht zu prozessualen Fragen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Neuauflage der Werks erscheint seit der letzten Auflage im Jahr 2014 und berücksichtigt unter anderem Themen wie elektronische Prüfungen und verarbeitet ca. 250 gerichtliche Entscheidungen, die seit 2014 im Bereich des Prüfungsrechts erlassen wurden. Insbesondere die Fragen der Prüfungsunfähigkeit und eines möglichen Nachteilsausgleichs spielen im Prüfungsrecht mittlerweile eine sehr wichtige Rolle und werden von den Autoren aufgegriffen. Gerade für Praktiker ist es von hoher Bedeutung, wie eine Krankheit oder Prüfungsunfähigkeit gerichtsfest prüfungsrechtlich zu behandeln ist. Hierbei geht es nicht darum, die Chancen des Prüflings auf ein (besseres) Prüfungsergebnis zu steigern, sondern die Chancengleichheit wiederherzustellen. Die Autoren gehen ausführlich auf die Merkmale der Prüfungsunfähigkeit ein und berücksichtigen dabei die neuste Rechtsprechung zu der Thematik (Rn. 250 ff.). Die bereits oft auch gerichtlich erörterte Problematik des Prüfungsstresses und der Prüfungsangst wird von den Autoren erneut aufgegriffen und klarstellend festgestellt, dass Prüfungsangst im Allgemeinen im Risikobereich des Prüflings liege, ausgenommen die Prüfungsangst manifestiere sich als ein weiterreichendes psychisches Leiden (Rn. 256).

In einem Exkurs (Rn. 258) widmen sich die Autoren dem Thema Dauerleiden und Nachteilsausgleich, auch in Abgrenzung zu der Prüfungsunfähigkeit. Dabei wird verdeutlicht, dass der Sinn eines Nachteilsausgleichs bei einem Dauerleiden gerade nicht der sei, die Prüfungssituation an die persönlichen Voraussetzungen des Prüflings anzupassen und damit das Prüfergebnis zu verfälschen, sondern wiederum die erforderliche Chancengleichheit herzustellen. Handele es sich bei den Behinderungen nicht um solche, die aktuell geprüfte Befähigungen betreffen, sondern den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren, aber durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, so seien sie im Rahmen eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen (Rn. 259).

Schließlich beschäftigen sich die Autoren mit der Frage des Nachweises einer Prüfungsunfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht (Rn. 275 ff.).

Die rechtmäßige Auswahl und Bestellung der Prüfer ist ein in der Praxis nicht selten auftretendes Problem, dem die Autoren ebenfalls Aufmerksamkeit geschenkt haben. Die Autoren betonen, dass es kein Recht des Prüflings auf einen „gesetzlichen Prüfer“ gebe. Dennoch müsse die Bestellung der Prüfer ordnungsgemäß erfolgen, wie dies von der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung vorgesehen ist. Die Autoren führen schließlich zahlreiche Verstöße gegen die Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Prüferbestellung auf und setzen sich mit den Folgen der mangelhaften Bestellung auseinander. Das Beteiligungsrecht des Personalrats ist Gegenstand einer Randnummer (Rn. 372). Auf die Beteiligung einer oder eines Schwerbehindertenbeauftragten an dem Prüfungsverfahren gehen die Autoren an dieser Stelle nicht ein.

Als weitere Grenzen des Gestaltungsermessens der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungsbehörden wurde die neue Regelung zum Mutterschutz berücksichtigt, die nun seit Anfang 2018 auch auf Schülerinnen und Studentinnen Anwendung findet und explizit auch Prüfungssituationen berücksichtigt.

Darüber hinaus geht das Werk auf die neuen Vorschriften zum automatisierten Verwaltungsverfahren und der Bekanntgabe der Verwaltungsakte ein – hier besonders interessant für die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidungen über elektronische Hochschulinformationssysteme (§ 41 Abs. 2 a VwVfG).

Die Frage der elektronischen Prüfungen ist aus der Sicht der Autoren in der Rechtsprechung noch nicht angekommen. In dem Werk beschäftigen sie sich mit der Frage der Notwendigkeit einer normativen Grundlage für die Durchführung elektronischer Prüfungen.

Das Werk enthält eine Inhaltsübersicht sowie ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis sowie ein Sachregister. Es ist durchgehend mit zahlreichen und ausführlichen Verweisen auf Literatur und vor allem auf die Rechtsprechung in den Fußnoten versehen.

Die Thematik des Prüfungsrechts ist selten Gegenstand juristischer Literatur, mit der sich auf das Prüfungsrecht spezialisierte Juristinnen und Juristen – wie die Autoren des Werks es zweifelsohne sind – beschäftigen. Das „Prüfungsrecht“ von Niehues, Fischer und Jeremias ist mittlerweile ein Standardwerk auf dem Gebiet des Prüfungsrechts und seit Jahren unverändert auf qualitativ hohem Niveau. Insgesamt kann eine uneingeschränkte Kaufempfehlung ausgesprochen werden. 

Freitag, 14. September 2018

Rezension: Hochschulrecht

Hartmer / Detmer (Hrsg.), Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 3. Auflage, C.F. Müller 2017

Von RA, FA für Verwaltungsrecht Christian Reckling, Hamburg


Die in Neuauflage erschienene Publikation zum Hochschulrecht besticht durch ihre Bandbreite im Hinblick auf die systematische Darstellung des Rechtsgebiets.

Wie schon für die Vorauflage gilt auch für diesen Band die Feststellung, dass das Werk von Hartmer / Detmer sowohl hinsichtlich seiner Aktualität als auch im Hinblick auf die Qualität der ebenso akribischen wie praxisgerechten Darstellung konkurrenzlos ist: Aufgrund der breiten Themenstreuung bleibt kaum eine Frage zum behandelten Rechtsgebiet unbeantwortet; dies gilt auch hinsichtlich aktueller Entwicklungen. Dem Selbstverständnis nach handelt es sich bei dem Werk in erster Linie um ein Handbuch für die Praxis, d. h. um ein Nachschlagewerk für ratsuchende Hochschulangehörige.

Die zwei Autoren sind nicht nur erfahrene Praktiker auf den beiden Rechtsgebieten, sondern auch durch ihre einschlägigen Publikationen bestens ausgewiesen.

In den fünfzehn Kapiteln auf rund 900 Seiten bieten die Autoren eine ausführliche Übersicht über die praxisrelevanten Fallgestaltungen im Hochschulrecht. Insbesondere das Kapitel „Arbeitsrecht des Hochschulpersonals“ sowie das Kapitel „Das Recht der (Universitäts-)Professoren“ ist sehr gut aufgearbeitet. Als besonders erfreulich erweist sich die Tatsache, dass die Ausführungen mit ausführlichen Quellen unterlegt und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung aktualisiert worden sind.

Dem Leser wird es sehr leicht gemacht, sich den Inhalt der Kapitel in kurzer Zeit anzueignen. Nicht nur, dass die jeweiligen Einleitungen gelungen sind, auch der Aufbau der einzelnen Kapitel besticht durch eine klare nachvollziehbare Struktur. Auch dem Rechtsanwalt bieten sich zahlreiche Hilfestellungen und dankenswerte Nachweise. Nicht zu unterschlagen ist natürlich auch das Kapitel „Prüfungsrecht“, das aus eigener Erfahrung täglich die Hochschulen beschäftigt.

Als äußerst praxisrelevant erweisen sich zudem die Ausführungen zum Kapitel „Das Urheberrecht des wissenschaftlichen Personals“. Auch an dieser Stelle bietet die inhaltlich ausführliche Darstellung einen schnellen Überblick über die wichtigsten Fallgestaltungen und auch zu den Rechtsfolgen bei der Verletzung des Urheberrechts.

Für den Praktiker erweist sich die Publikation auch als ein wahrer Fundus an Rechtsprechung, da die Autoren neben den verfassungsgerichtlichen Vorgaben und der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch der zahlreich veröffentlichten Rechtsprechung der Eingangsgerichte genug Aufmerksamkeit schenken. Aber auch die Fachliteratur sowie zahlreiche Kommentare werden hinreichend zitiert.

Insgesamt ist das Werk ein äußerst profundes Nachschlagewerk, welches u. a. das umfangreiche Rechtsgebiet des Prüfungsrechts mit den zentralen Problemen und rechtlichen Grundlagen sehr gut lesbar aufbereitet hat. Es war daher nicht nur konsequent, sondern auch zwingend erforderlich, eine Neuauflage herauszubringen. Das Werk „Hochschulrecht“ ist ein absolut empfehlenswertes und unerlässliches Werk für jeden Praktiker auf dem Gebiet des Hochschulrechts. Die Neuerscheinung ist daher allen mit dem Hochschulrecht befassten Berufsgruppen uneingeschränkt zu empfehlen.

Donnerstag, 29. März 2018

Rezension: Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen

Leuze / Epping (Hrsg.), Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen – HG NRW. Kommentar unter Berücksichtigung des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder, Gesamtwerk einschließlich 15. Ergänzungslieferung, Gieseking 2017

Von Dr. Sebastian Felz, Köln




Der „Leuze/Epping“ ist der Kommentar zum Hochschulrecht im bevölkerungsreichsten Bundesland der Republik. In NRW gibt es über 70 staatliche, private und kirchliche Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen. Damit ist das Land auch einer der Bildungsstandorte Deutschlands und die Hochschullandschaft ist vielfältig: 14 öffentlich-rechtliche Universitäten, 16 öffentlich-rechtliche Fachhochschulen, 7 staatliche Kunst- und Musikhochschulen, 28 anerkannte private und kirchliche Hochschulen mit Hauptsitz in NRW sowie 5 Verwaltungshochschulen, die nicht der Ministeriumsaufsicht unterliegen, gibt es im Land zwischen Rhein und Weser.

Die 15. Ergänzungslieferung zum „Leuze/Epping“ bringt die Kommentierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) auf den Stand vom März 2017.

Der Kommentar insgesamt teilt sich in drei rote Bände auf. Der Teil A bietet alle wichtigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse und Richtlinien. Der Nutzer kann sich hier über das Hochschulgesetz NRW, das Landesbeamtengesetz, gesetzliche Regelungen über die Hochschulzulassung, Studentenwerke oder Akkreditierung von Studiengängen informieren. Die Verordnungen über Lehrverpflichtungen, Laufbahnen, Studienplatzvergabe, Leistungsbezügen oder Nebentätigkeiten werden ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Schließlich wird diese Gesetzes- und Vorschriftensammlung durch die Verwaltungsvorschriften beispielsweise über Nebentätigkeiten, Magisterprüfungsordnungen oder die Berufung sowie die Personalangelegenheiten der Professoren und Professorinnen abgerundet. Alle wichtigen hochschulrechtlichen Rechtstexte für das nordrhein-westfälische Hochschulrecht sind von den Herausgebern zusammengestellt worden.

Der Teil B beinhaltet die Kommentierung zum Hochschulgesetz NRW zum Kunsthochschulgesetz NRW, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz sowie zum Nebentätigkeitsrecht.

Schließlich präsentiert der Teil C verschiedene Materialien, beispielsweise die Kommentierung aufgehobener Vorschriften (unter anderem das Hochschulgesetz NRW) sowie frühere Fassungen von Gesetzen (z. B. das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und Erhebung von Hochschulgebühren) und weitere Verordnungen, die außer Kraft gesetzt worden sind.

Aktualisiert wurde die Kommentierung zum WissZeitVG durch die Bonner Rechtsanwältin Ulrike Preißler. Sie berücksichtigt das „Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442)“. Danach bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung, dass mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für maximal sechs Jahre befristete Verträge abgeschlossen werden dürfen. Nach Abschluss der Promotion sind wiederum für maximal sechs Jahre (in der Medizin für maximal neun Jahre) befristete Verträge zulässig. Neu ist aber, dass diese Form der befristeten Beschäftigung nur noch zulässig ist, wenn die Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Das betrifft sowohl befristete Verträge vor als auch nach Abschluss der Promotion. Das aktuelle Schrifttum zu dieser Novellierung wird durchgängig berücksichtigt und ausgewertet.

Auch die neue Rechtsprechung des BAG zur Frage der Berechnung der Promotionszeit und der Höchstbefristungsdauer bei der Betreuung von Kindern (BAG, Urteil vom 23.3.2016 – 7 AZR 70/14) wird dargestellt und ausgewertet. Der für die Berechnung der Promotionszeit maßgebliche Beginn und Abschluss der Promotion ist nach den landesrechtlichen Vorschriften oder dem Satzungsrecht der Universität zu ermitteln, so das Bundesarbeitsgericht. Die Höchstbefristungsdauer verlängert sich grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Das gilt auch dann, wenn der Betreuungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer auftritt.

Die drei Bände „Leuze/Epping“ bewähren sich auch in der 15. Ergänzungslieferung als der scharf ausgerichtete Kompass für die nordrhein-westfälische Hochschullandschaft.

Dienstag, 6. Februar 2018

Rezension: Brandenburgisches Hochschulgesetz

Knopp / Peine / Topel, Brandenburgisches Hochschulgesetz, 3. Auflage, Nomos 2018

Von RA, FA für Verwaltungsrecht Christian Reckling, Hamburg

  
Das Brandenburgische Hochschulgesetz durchlief seit Erscheinen der 2. Auflage im Juni 2012 einige rechtliche Änderungen und Neuerungen. Daher war es dringend angezeigt, das Brandenburgische Hochschulgesetz erneut wissenschaftlich zu durchdringen, wobei weitere renommierte Autoren zu der gelungenen Kommentierung beigetragen haben.

Der vorliegende Kommentar erläutert die einzelnen Vorschriften auf dem aktuellen Stand und berücksichtigt zudem erstmals das Gesetz über die Hochschulzulassung im Land Brandenburg (BbgHZG), das Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Europa-Universität Viadrina Frankfurt (OdeR)“ (StiftG-EUV) und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz (GWHL).

Ein besonderer Wert der Kommentierungen besteht in der Praxisnähe der Autoren, die überwiegend aus der Wissenschaft, Wissenschaftsverwaltung und Justiz kommen sowie aus den zahlreichen Vergleichen mit anderen Landeshochschulgesetzen. Die Kommentierung berücksichtigt auch die Novellierung durch das Gesetz zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen.

Das Werk ist als Auslegungshilfe für Rechtssuchende in dem speziellen Rechtsgebiet des (Brandenburgischen) Hochschulrechts unerlässlich und auch derzeit ohne Konkurrenz. Es bietet eine schnelle Orientierung und ein tiefes Verständnis. Angesprochen werden mit diesem Praxiskommentar vor allem die Präsidien, Dekanate und Beschäftigten der Hochschulen, die zuständigen (Verwaltungs-) Gerichte, Anwälte und Justiziare sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ministerien und Wissenschaftsorganisationen.

Die Bearbeitung des Kommentars ist dabei hervorragend gelungen. Sie besticht durch eine klare, sachliche und auf das Wesentliche konzentrierte, gründliche Darstellung. Besonderes Augenmerk ist – wie bereits erwähnt – auf die Praxisnähe der Autoren zu legen, die bei der Kommentierung viel praktische Erfahrung einbringen konnten. Jede einzelne Vorschrift des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wird klar strukturiert erläutert und bietet dem Rechtssuchenden nicht nur einen tiefen Einblick in das Brandenburgische Hochschulrecht, sondern auch einen Vergleich zu anderen Landesgesetzen. Vom Vorgang der Immatrikulation bis hin zum Aufbau und zur Organisation der Hochschule haben es die Autoren geschafft, eine äußerst praxisgerechte Kommentierung über ein sehr spezielles Rechtsgebiet zu schaffen.

Neben einer Einführung und einer Absatzkommentierung bietet der Praxiskommentar auch wertvolle Hinweise zum Rechtsschutz. So gewinnt der Leser eine schnelle Orientierung im Dschungel der Hochschulvorschriften und gleichzeitig ein tiefes Verständnis für die Umsetzung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes an den Hochschulen. Nicht zu vergessen ist ferner die durchaus gelungene Auslegung der teils doch sehr allgemein gehaltenen Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Ebenfalls nicht unerwähnt bleiben soll die Kommentierung zum Hochschulzulassungsgesetz, die gerade für den Rechtsanwender wertvolle Ausführungen zum Thema Zulassungsverfahren enthält.

Insgesamt bietet das Werk eine sehr gut lesbare und systematische Darstellung und Kommentierung des geltenden Brandenburgischen Hochschulgesetzes, das den aktuellen Stand in der Rechtsprechung sorgfältig dokumentiert. Das Werk als Praxiskommentar ist letztlich unverzichtbar für all diejenigen, die sich mit dem speziellen Rechtsgebiet des Hochschulrechts auseinandersetzen und daher uneingeschränkt zu empfehlen.

Donnerstag, 24. August 2017

Rezension: Niedersächsisches Hochschulgesetz

Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz mit Hochschulzulassungsgesetz, 1. Auflage, Nomos 2016

Von RA, FA für Verwaltungsrecht Christian Reckling, Hamburg



Das Niedersächsische Hochschulgesetz hat zu Zeiten des Hochschulrahmengesetzes ein eher stiefmütterliches Dasein gefristet. Daher war es dringend angezeigt, das Niedersächsische Hochschulgesetz wissenschaftlich zu durchdringen.

Der vorliegende Kommentar erläutert die einzelnen Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes – auch im Vergleich zu anderen Landesgesetzen und berücksichtigt zudem das Hochschulzulassungsgesetz. Ein besonderer Wert der Kommentierungen besteht in der Praxisnähe der Autoren, die überwiegend aus der Wissenschaft, Wissenschaftsverwaltung und Justiz kommen sowie aus den Vergleichen mit anderen Landeshochschulgesetzen.

Kommentiert wird der Rechtsstand vom 01.08.2015. Die Wurzeln der gesetzgeberischen Reformen finden sich auf europäischer Ebene (z.B. Bologna-Prozess), auf Bundesebene (Föderalismusreform) und auf Landesebene. Die Kommentierung berücksichtigt auch die Novellierung durch das Gesetz zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen.

Das Werk ist als Auslegungshilfe für Rechtssuchende in dem speziellen Rechtsgebiet des (Hamburgischen) Hochschulrechts unerlässlich und auch ohne Konkurrenz. Es bietet eine schnelle Orientierung und ein tiefes Verständnis. Angesprochen werden mit diesem Praxiskommentar vor allem die Präsidien, Dekanate und Beschäftigten der Hochschulen, die zuständigen (Verwaltungs-) Gerichte, Anwälte und Justiziare sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ministerien und Wissenschaftsorganisationen.

Die Bearbeitung des Kommentars ist dabei hervorragend gelungen. Sie besticht durch eine klare, sachliche und auf das Wesentliche konzentrierte, gründliche Darstellung. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Praxisnähe der Autoren zu legen, die bei der Kommentierung viel praktische Erfahrung einbringen konnten.

Jede einzelne Vorschrift des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wird klar strukturiert erläutert und bietet dem Rechtssuchenden nicht nur einen tiefen Einblick in das Niedersächsische Hochschulrecht, sondern auch einen Vergleich zu anderen Landesgesetzen. Vom Vorgang der Immatrikulation bis hin zum Aufbau und zur Organisation der Hochschule haben es die Autoren geschafft, eine äußerst praxisgerechte Kommentierung über ein sehr spezielles Rechtsgebiet zu schaffen.

Neben einer Einführung und einer Absatzkommentierung bietet der Praxiskommentar auch Hinweise zum Rechtsschutz. So gewinnt der Leser eine schnelle Orientierung im Dschungel der Hochschulvorschriften und gleichzeitig ein tiefes Verständnis für die Umsetzung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes an den Hochschulen.

Nicht zu vergessen ist ferner die durchaus gelungene Auslegung der teils doch sehr allgemein gehaltenen Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Hier wird – wie bereits erwähnt – die Praxisnähe der Autoren hervorragend umgesetzt.


Insgesamt bietet das Werk eine gut lesbare und systematische Darstellung und Kommentierung des geltenden Niedersächsischen Hochschulgesetzes, das den aktuellen Stand in der Rechtsprechung sorgfältig dokumentiert. Das Werk als Praxiskommentar ist letztlich unverzichtbar für all diejenigen, die sich mit dem speziellen Rechtsgebiet des Hochschulrechts auseinandersetzen.

Samstag, 4. Januar 2014

Rezension Öffentliches Recht: Hochschulkapazitätsrecht


Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1 – Der Kapazitätsprozess, 1. Auflage, Heymanns 2011

Von RA Christian Reckling, Hamburg
 

Die nunmehr in zweiter Auflage erschienene Publikation zum Hochschulkapazitätsrecht besticht durch ihre Bandbreite im Hinblick auf die prozessualen Probleme im Kapazitätsprozess. Hierbei weist es eine Neuerung auf. Gab es in der Erstauflage im Jahr 2003 nur eine Publikation, die sowohl prozessuale als auch materiell-rechtliche Probleme des Hochschulkapazitätsrechts berücksichtigte, haben sich die Autoren dazu entschlossen, das komplexe Thema des Hochschulkapazitätsrechts in zwei Bänden aufzuteilen, wobei sich Band 1 ausschließlich mit den prozessualen Problemen auseinandersetzt und insoweit in 1. Auflage erscheint.

In 26 Kapiteln bieten die Autoren eine ausführliche Übersicht über die Tücken im Kapazitätsprozess und sind dabei bemüht, den Wildwuchs an erst- und zweitinstanzlicher Rechtsprechung nicht nur in der reinen Wiedergabe von Fußnoten aufzubereiten. Aufgrund der Tatsache, dass es äußerst schwierig ist, einen vollständigen Überblick über alle ergangenen Gerichtsentscheidungen zu bekommen, erheben die Autoren jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie räumen vielmehr ein, dass trotz Auswertung des Internets und insbesondere juristischer Datenbanken ein vollständiger Überblick nicht möglich sei. Trotz dieses Umstandes ist es den Autoren dennoch gelungen, einen sehr guten Überblick über die Vielzahl an erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsentscheidungen dem Leser zu vermitteln.

Da die Autoren selbst Rechtsanwälte sind und bereits eine Vielzahl an Kapazitätsprozessen geführt haben, ist es nicht verwunderlich, dass in den Kapiteln mitunter auch deutliche Kritik geäußert wird. Dies beispielsweise in den Fällen, in denen die Universitäten nach Eingang des Zulassungsantrages einen Ablehnungsbescheid erlassen, so dass der Studienbewerber dagegen Klage in der Hauptsache erheben muss. Dadurch soll das Prozesskostenrisiko für die Studienplatzbewerber erhöht werden, da sich die Hochschulen insbesondere in den „harten“ NC-Fächern anwaltlich vertreten lassen. Die Autoren bezeichnen diese Art der Abschreckung als „sozialer numerus-clausus“, da im Ergebnis nicht jeder Studienplatzkläger die finanziellen Mittel für das Verklagen anwaltlich vertretener Hochschulen aufbringen kann. Gleiches gilt für die Handhabung der Kostentragung im Falle der anwaltlichen Vertretung der Hochschulen. Dass sich die meisten Hochschulen inzwischen anwaltlich vertreten lassen und der Studienplatzkläger durch die großzügige Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte selbst im Obsiegensfalle die Verfahrenskosten oftmals zu tragen hat, wird von den Autoren entsprechend angeprangert. Diese Kritik erfolgt zu Recht, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Kostenrechtsprechung in den Kapazitätsverfahren stellenweise nicht mit der Realisierung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren lässt. So ist es zutreffend, wenn die Autoren konstatieren, dass zum Rechtsstaatsprinzip auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gehört.

Für die anwaltliche Praxis wertvoll und hilfreich erweisen sich die im Anhang angeführten Mustertexte und Anschriften. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch an dieser Stelle die Autoren die jeweiligen hochschulrechtlichen Besonderheiten berücksichtigt haben. Zu erwähnen ist jedoch, dass sich die Mustertexte auf den Studiengang Humanmedizin beziehen, wobei die Prozessformulare in den übrigen Studiengängen identisch sind. Zusätzlich gibt es eine Adressübersicht ausgewählter Hochschulen und ein Verzeichnis der Verwaltungsgerichte. Jedoch hätte es sich für die anwaltliche Praxis angeboten, nicht nur die postalische Anschrift anzuführen, sondern auch eine Faxnummer. Da die Autoren bekanntlich auch als Rechtsanwälte in dem Bereich tätig sind, erweisen sich die Praxishinweise, die sich zumeist am Ende der jeweiligen Kapitel finden lassen, ebenfalls als hilfreich.

Im Hinblick auf das Literaturverzeichnis ist zu konstatieren, dass dieses doch recht einseitig ist. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass das Hochschulkapazitätsrecht ein recht komplexes Rechtsgebiet ist, welches nur von wenigen Experten beherrscht wird. Zum anderen sind es die Autoren selbst, die sich in diesem Bereich seit mehr als 35 Jahren spezialisiert haben und dementsprechend auch publiziert haben. Eine Bandbreite an Literatur ist in diesem Gebiet (noch) nicht vorhanden.

Betrachtet man die Fußnoten bezüglich der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, so bietet die Publikation einen wahren Fundus an Rechtsprechung. Dabei können die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts untergewichtet werden. Seit rund 20 Jahren gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts. Das erklärt dann wiederum die höchst uneinheitliche Rechtsprechung der Beschwerdegerichte.

Beim Lesen der Kapitel fällt es dann des Öfteren auf, dass die Autoren – wie bereits erwähnt – durchaus berechtigte Kritik an der Rechtsprechung üben. So werden einige Entscheidungen als „bewerberfeindlich“ tituliert, wiederum die Rechtsprechung bzgl. sog. Trittbrettfahrer als „bemerkenswert inkonsequent“ bezeichnet. Der Abschnitt „Die Bedeutung des Internets im Kapazitätsprozess“ macht deutlich, dass insbesondere die Beschwerdegerichte eine recht eigenwillige Auffassung vertreten, wenn es sich um die intensive Auswertung des Internets handelt. Trotz dieser stellenweise laut werdenden Kritik sollte der Blick auf das Wesentliche nicht aus den Augen verloren werden. Dies ist den Autoren gelungen.

So wird dem Leser wieder und wieder die schier uneinheitliche Rechtsprechung erläutert und die daraus resultierenden Folgen für die Studienbewerber und deren Verfahrensbevollmächtigten dargelegt. Besondere Bedeutung erlangt dies im Abschnitt „Die Frist für den Zulassungsantrag“. Hier erweist sich die Kenntnis der Autoren im Kapazitätsprozess als sehr wertvoll, zumal sich auch an dieser Stelle vielfach die geäußerte Kritik an der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte finden lässt.

Auch der Kostenfaktor im Kapazitätsprozess bleibt nicht unberücksichtigt. Im Hinblick auf die Kritik des BVerfG an der Kostenrechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellen die Autoren die neue Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte dar. Hierbei wird die Auffassung vertreten, dass – völlig unabhängig von der Antragstellung – die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind, wenn das Gericht auch nur einen einzigen weiteren Studienplatz findet und die Hochschule anwaltlich vertreten ist. Diese Rechtsprechung wäre im Hinblick auf das Kostenrisiko bei anwaltlicher Vertretung der Hochschulen ein Novum und könnte zu einer erheblichen Entlastung der Studienbewerber führen, was aus anwaltlicher Sicht nur zu begrüßen ist.

Gelegentlich kommt es vor, dass zuvor erörterte Rechtsfragen in nachfolgenden Kapiteln wiederholt dargestellt werden. So insbesondere zu der Frage, ob Teilstudienplätze gegenüber Vollzeitstudienplätzen nicht ein „minus“, sondern ein „aliud“ darstellen. Der Verständlichkeit tut dies aber keinen Abbruch.

Aus Sicht des Rezensenten erscheint die Erörterung der Frage der Überbuchung zu kurz gefasst. Die Überbuchung führt oftmals dazu, dass dem Studienbewerber die Chance genommen wird, im Kapazitätsprozess einen Studienplatz zu erhalten. An dieser Stelle hätte es doch mehr Input im Hinblick auf die Frage der rechtswidrigen Überbuchung bedurft. Nichtsdestotrotz ist der Auffassung der Autoren zu folgen, wenn diese konstatieren, dass rechtswidrige Zulassungen unter Verletzung der vergaberechtlichen Bestimmungen ausschließlich zu Lasten der betreffenden Hochschule führen müssen.

Kontrovers und diskussionsbedürftig erscheint die Problematik der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches. Die Autoren, die die Kapazitätsprozesse selbst als Masseverfahren bezeichnen, betonen in der Publikation wiederholt, dass einige Ihrer Kollegen sich als sog. „Trittbrettfahrer“ ausweisen, was nicht hinzunehmen sei. So hatte in diesem Zusammenhang das VG Gera bei den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung differenziert zwischen denjenigen Antragstellern, die die Anträge begründet hatten und denjenigen Antragstellern, die die Anträge überhaupt nicht begründet hatten. Letztere wurden als unbegründet abgewiesen. Dieser Rechtsprechung sei nach Auffassung der Autoren konsequenterweise zu folgen. Ob dies mit dem Prinzipien des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im Falle des einstweiligen Rechtsschutzes übereinstimmt, vermag nicht einstimmig zu beantworten sein. Fakt ist jedoch, dass das BVerwG zu Recht mehrfach betont hat, dass sich das Gericht nicht ungefragt auf Fehlersuche begeben solle.

Als nützlich erweist sich für den Praktiker die Übersicht der jeweiligen Streitwerte. Da es auch diesbezüglich in den Bundesländern keine einheitliche Handhabung gibt, ist der Überblick über die Streitwertentscheidungen der Bundesländer besonders hilfreich im Rahmen der anwaltlichen Beratung und der vorläufigen Einschätzung des Kostenrisikos.

Insgesamt erweist sich die Publikation als äußerst profundes Nachschlagewerk, welches das umfangreiche Rechtsgebiet des Hochschulkapazitätsrecht sehr gut lesbar aufbereitet hat, zumal es unbestritten ist, dass eine Vielzahl von durchaus wegweisenden Entscheidungen von den Gerichten erst gar nicht veröffentlicht wird. Auch die nicht veröffentlichten Entscheidungen finden hinreichende Berücksichtigung. Es ist daher allen mit den Kapazitätsprozessen befassten Berufsgruppen unbedingt zu empfehlen, zumal es nur eine äußerst geringe Auswahl an Alternativen gibt.

Freitag, 6. September 2013

Rezension Öffentliches Recht: Plagiate


Dreier / Ohly (Hrsg.), Plagiate, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2013

Von Ass. iur. Marcus Heinemann, Dipl.-Verw. (FH), Hamburg
 

In letzter Zeit wurden zahlreiche Dissertationen und andere wissenschaftliche Werke dahingehend überprüft, ob es sich bei ihnen um eigene geistige Leistungen der Autoren oder um Plagiate handelt. Hier haben sich insbesondere von zahlreichen Internetusern betriebene Internetplattformen hervorgetan, die die Anmaßung fremder geistiger Leistungen durch den jeweiligen Autor gemeinschaftlich aufgedeckt haben. Populär geworden sind dabei vor allem mögliche Plagiate von bekannten Politikern. Zugleich hat sich in dieser überwiegend öffentlich geführten Diskussion aber schnell auch gezeigt, dass erhebliche Unsicherheiten bestehen, wann überhaupt ein Plagiat vorliegt und wie präventiv und repressiv mit Plagiatsfällen verfahrens- und sanktionsrechtlich umzugehen ist. Das vorliegende Werk möchte zur aktuellen Diskussion einen Beitrag leisten und neben der Bestandsaufnahme präventive wie repressive Vorschläge im Umgang mit Plagiaten aufzeigen (vgl. Umschlag).

Das von Thomas Dreier und Ansgar Ohly herausgegebene Werk trägt den Untertitel Wissenschaftsethik und Recht und zeigt damit bereits seine interdisziplinäre Ausrichtung auf. So werden nicht nur die verschiedenen Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in den Geistes- und Naturwissenschaften betrachtet, sondern auch der Umgang mit Plagiaten im deutschen wie ausländischen Hochschulrecht abgehandelt sowie deren Bekämpfung vor dem urheberrechtlichen wie strafrechtlichen Hintergrund beleuchtet. Hervorgegangen ist der Band aus der im November 2011 gemeinsam vom Bayreuther DFG-Graduiertenkolleg „Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit“ und dem Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie veranstalteten Tagung „Plagiate, Wissenschaftsethik und Geistiges Eigentum“ (vgl. Vorwort).

Inhaltlich gliedert sich das Werk in vier Abschnitte: Im ersten Abschnitt „Kulturelle Replikationskompetenz“ widmet sich Peter Sloterdijk der kulturellen Replikationskompetenz. Abschnitt II beschäftigt sich thematisch mit dem Thema „Plagiate zwischen Wissenschaftsethik und Recht“. Volker Rieble nimmt sich zunächst den Erscheinungsformen des Plagiats an: Wann liegt ein Plagiat vor und wann wird lediglich schlechte Wissenschaft praktiziert? (S. 31 ff.). Wolfgang Löwer beschäftigt sich im Anschluss „mit den deutschen Regeln guter Wissenschaft zwischen Ethik und Hochschulrecht“, zum einen mit der Regelbildung und zum anderen mit den potentiellen Sanktionen (vgl. S. 51 ff.). Der in englischer Sprache abgedruckte Beitrag „Combating Plagiarism: the Experiences at Oxford University“ von Nicholas Bamforth rundet diesen Abschnitt ab. Abschnitt III widmet sich sodann der urheberrechtlichen wie strafrechtlichen Beurteilung von Plagiaten mit Beiträgen von Haimo Schack, Axel Metzger und Hans Kudlich. Letztgenannter Autor arbeitet die strafrechtliche Situation auf und sieht hier Berührungspunkte vor allem mit dem Betrug, der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt sowie dem Urheberstrafrecht (S. 117 ff.). Der letzte Abschnitt stellt „Folgerungen für die Zukunft“ an. Debora Weber-Wulff widmet sich dem Thema „Technische Möglichkeiten der Aufdeckung von Verstößen – Was kann, wie und durch wen kontrolliert werden?“. Die Herausgeber Dreier / Ohly runden das Werk mit dem zusammenführenden Aufsatz „Lehren aus der Vergangenheit – Perspektiven für die Zukunft“ ab, wo sie z. B. zahlreiche Empfehlungen von Aufklärungsmaßnahmen bis zum Einsatz von Plagiatssoftware geben (S. 155 ff.).

Das Werk liefert eine aktuelle, umfassende und interdisziplinäre Bestandsaufnahme auf wissenschaftlich hohem Niveau ab und leistet aufgrund seiner praktischen Bezüge einen wertvollen wissenschaftlichen wie praxisbezogenen Beitrag zur Plagiatsdiskussion und -bekämpfung. Der positive Gesamteindruck wird dabei noch mit einem sehr ausführlichen Anhang abgerundet, der zahlreiche Positionspapiere und andere Materialien von DFG, HRK und Fachfakultätstagen enthält.