Sonntag, 24. November 2024

Rezension: Das Arbeitsverhältnis jenseits der Regelaltersgrenze

Niemeyer / Zellerhoff, Das Arbeitsverhältnis jenseits der Regelaltersgrenze, 1. Auflage, Nomos 2024

Von RAin, FAin SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

„Regelaltersgrenze“ ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht, der unweigerlich mit dem SGB VI – dem Gesetz der gesetzlichen Rentenversicherung – in Verbindung steht. Schon der Titel des Buches weckte in mir die Erwartung, dass hier Fragestellungen behandelt werden, die Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze betreffen, insbesondere im Kontext der Rentenversicherung, vielleicht auch mit Bezügen zur Arbeitsförderung oder Krankenversicherung. Es gibt schließlich einige spannende Themen: Wie wirken sich Beschäftigungsverhältnisse auf den Erwerb von Anwartschaften in der Arbeitslosenversicherung aus? Welche rentenversicherungsrechtlichen Zeiten können weiter erworben werden? Gibt es Besonderheiten bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), oder entsteht vielleicht sogar die Möglichkeit eines Wechsels von der PKV in die GKV?

Doch diese Hoffnungen wurden enttäuscht. Das Buch behandelt die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausschließlich aus Sicht der Arbeitgeber. Es wird vor allem auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verwiesen, wobei das Augenmerk auf potenziellen „Stolperfallen“ für Arbeitgeber liegt. Bereits hier zeigt sich ein begrenzter Fokus, der das Potenzial des Themas stark einschränkt.

Ein zentrales Thema, das Altersdiskriminierungsrecht, wird zwar ausführlich behandelt, doch inhaltlich bleibt das Buch stark auf arbeitsrechtliche Aspekte begrenzt. Der Aufbau folgt dabei dem Verlauf eines Arbeitsverhältnisses: von der Anbahnung und Bewerbung über die Befristung bis hin zur Beendigung. Sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen, die in diesem Kontext ebenfalls von Bedeutung sein könnten, werden hingegen nur am Rande behandelt.

Einzig in dem Kapitel „Reformvorschläge“ wird es sozialversicherungsrechtlich interessant: Es wird schon lange kritisiert, dass auch die Arbeitgeber von Arbeitnehmern jenseits der Regelaltersgrenze ihren Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen, obwohl der betroffene Arbeitnehmer (der von der Zahlung seines Anteils befreit ist) hiervon nicht profitiert: Weder wirken sich diese Beiträge rentensteigernd aus, noch kann er Arbeitslosengeld beziehen. Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind im Übrigen strikt getrennt. Grund für die Verpflichtung der Arbeitgeber war laut Gesetzgeber, dass so Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden sollte. Arbeitgeber sollten durch die Versicherungsfreiheit ihrer Arbeitnehmer durch eine geringere Kostenlast nicht besser dastehen als ihre Konkurrenz.

Hier schlagen die Verfasser – im Vergleich zu ihren bisherigen Ausführungen – überraschende Töne an: Nicht nur halten sie wie schon das Bundessozialgericht (BSG) die weiter bestehende Beitragspflicht der Arbeitgeber für verfassungsrechtlich unbedenklich, sie halten es darüber hinaus für geboten, ältere Arbeitnehmer zugunsten der Solidargemeinschaft weiterhin in die Pflicht zu nehmen. Wenn „Vorbeugen von Wettbewerbsverzerrungen“ wirklich der einzige Grund für diese Regelung sein soll, warum wird dieses Hemmnis der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer einseitig aufrechterhalten? Diese Diskussion verdeutlicht das Potenzial des Themas und macht gleichzeitig deutlich, wie wenig dieses in anderen Teilen des Buches ausgeschöpft wurde.

Während der Verlag in seiner Werbung darauf hinweist, dass die Beschäftigung von Rentnern – und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Rentner – in Zeiten des Fachkräftemangels eine zunehmende Relevanz besitzen, richtet sich das Buch einseitig an Juristen auf Arbeitgeberseite. Diese Einschränkung wirkt bedauerlich, da das Thema sicherlich auch aus Sicht der Arbeitnehmer und mit stärkerem Fokus auf das Sozialversicherungsrecht zahlreiche interessante Perspektiven geboten hätte.

Auch wenn die Autoren erkennbar viel Mühe in die systematische und detaillierte Darstellung gesteckt haben, bleibt ein bitterer Nachgeschmack. Der Titel weckt Erwartungen, die das Buch nicht erfüllt. Die Themenwahl ist zu einseitig, die Zielgruppe zu eng definiert. Die knappe Behandlung des Sozialversicherungsrechts – dem eigentlichen Kern des Begriffs „Regelaltersgrenze“ – auf gerade einmal sieben Seiten wirkt wie eine Fußnote, während die arbeitsrechtlichen Aspekte, die zweifellos gut aufbereitet sind, dominieren. Das Buch hätte das Potenzial gehabt, ein umfassender Leitfaden für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – zu werden. Stattdessen bleibt es in seiner Reichweite begrenzt und enttäuscht all jene, die sich umfassendere Antworten auf zentrale Fragen an der Schnittstelle von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht erhofft hatten.

Samstag, 16. November 2024

Rezension: Kanzleigründung

Klagges / Schrader, Kanzleigründung – Die Gründung der Kanzlei Ratgeber von der Gründung, Organisation bis hin zum Mandat, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Rechtsanwältin Jennifer Schäfer-Jasinski, Offenbach am Main

In der ersten Auflage des Werkes „Kanzleigründung – Die Gründung der Kanzlei: Ratgeber von der Gründung, Organisation bis hin zum Mandat“ führen die Autoren Dr. Rhea-Christina Klagges und Prof. Dr. Peter Schrader ihre Lesenden durch die essenziellen Phasen und strategischen Überlegungen einer Kanzleigründung. Mit fundierter Praxiserfahrung und einem realitätsnahen Blick auf die Herausforderungen des selbstständigen Berufswegs präsentieren die beiden erfahrenen Anwälte auf 206 Seiten Wissen für angehende Kanzleigründende.

Das Buch gliedert sich in sieben Kapitel, wobei der Kern des Werks – das zweite Kapitel – die acht Phasen der Kanzleigründung detailliert behandelt und damit einen klaren Leitfaden vom Entschluss bis zur Umsetzung der Selbstständigkeit bildet. In einer gelungenen Mischung aus Erfahrungsbericht und Ratgeber liefern die Autoren besonders für jene Volljuristen wertvolle Einsichten, die bereits einige viele Jahre Berufserfahrung mitbringen und nach einer Orientierung für den Schritt in die Selbstständigkeit suchen. Mit der Zielsetzung, dass Volljuristen jeder Erfahrungsstufe von den Inhalten profitieren können, richtet sich das Buch auch an Interessierte, die sich bereits länger mit der Idee der Selbstständigkeit auseinandersetzen, oder auch an Kanzleigründende, die ihr Geschäftsmodell verfeinern möchten.

Das Motto des Buches – „Nichts ist so beständig wie der Wandel“ (Heraklit) – zeigt sich bereits im ersten Kapitel: Hier beleuchten die Autoren auf 11 Seiten eine Reihe von Gründen, die den Entschluss zur Kanzleigründung tragen können. So gehen sie auf typische Herausforderungen im Angestelltenverhältnis ein, aber auch auf den Reiz, als Unternehmer etwas Eigenes aufzubauen – Aspekte, die oft jenseits einer bloßen Unzufriedenheit im Angestelltenverhältnis liegen. Eine systematische „Pro-und-Contra“-Gegenüberstellung für Kanzleigrößen hilft Lesenden dabei, eine erste Orientierung hinsichtlich des idealen Kanzleimodells zu finden.

Ein weiteres zentrales Thema ist die Mandantenakquise – ein Aspekt, den viele Kanzleigründende unterschätzen, der jedoch entscheidend für den langfristigen Erfolg ist. Hier greifen die Autoren auf erprobte Strategien zurück und geben alternative Wege zu Bedenken, Mandanten zu akquirieren. Beispielsweise könne man durch Publikationen, Vorträgen und/oder den Aufbau einer professionellen Webseite auf sich aufmerksam machen. Ergänzt werden diese Hinweise durch einen umfassenden Abschnitt zur Suchmaschinenoptimierung (SEO), die heutzutage eine immer wichtigere Rolle spielt. Die Ausführlichkeit, mit der die Autoren SEO erläutern, ist für ein solches Werk eher unüblich und aufgrund seiner Praxistauglichkeit dennoch besonders lobenswert, damit die Online-Sichtbarkeit der Kanzlei effektiv gesteigert werden kann.

Das Werk enthält eine Vielzahl von Statistiken, die teils nützlich, teils weniger relevant erscheinen. Während eine Altersstrukturanalyse (S. 33) oder die Statistik zu neuen Ausbildungsverhältnissen (S. 45) interessante Einblicke geben, lässt sich streiten, wie hilfreich diese Informationen konkret für Kanzleigründende sind. Hingegen überzeugen die umfangreichen Vertragsmuster, die ab S. 80 den Lesenden zur Verfügung gestellt werden. Je nach Kanzleiform können Gründende zwischen verschiedenen Mustern wählen, wie einem Gesellschaftsvertrag für eine GbR, einem Partnerschaftsvertrag oder einer Satzung für eine Anwalts-GmbH. Auch eine Vorlage zur Vergütungsvereinbarung (S. 180) ist enthalten – ein wertvolles Werkzeug für die erste Mandantenbindung. Allerdings hätte das Inhaltsverzeichnis an dieser Stelle optimiert werden können. Da die Vertragsmuster eine zentrale Rolle spielen, wäre eine separate Übersicht der verfügbaren Muster im oder nach dem Inhaltsverzeichnis hilfreich gewesen, um die Handhabung des Werkes zu erleichtern. Dies würde den Lesenden eine gezieltere Navigation im Buch ermöglichen und die Praxisrelevanz des Inhaltsverzeichnisses erhöhen.

Ein weiterer Abschnitt widmet sich der Personalführung, die ab einem gewissen Wachstum jeder Kanzlei unausweichlich wird. Hier hätten etwas detailliertere Ausführungen gutgetan, da Personalentscheidungen und die Führung von Mitarbeitenden wichtige Erfolgsfaktoren darstellen. Trotz der knappen Behandlung dieses Themas bietet das Kapitel hilfreiche Impulse und Ansätze für Gründende, die das Thema eigenständig weiter vertiefen möchten.

Insgesamt besticht „Kanzleigründung – Die Gründung der Kanzlei“ durch eine klare Struktur und fundiertes Wissen, das den Lesenden auf Augenhöhe vermittelt wird. Dr. Rhea-Christina Klagges und Prof. Dr. Peter Schrader bieten hier einen Ratgeber, der insbesondere für erfahrene Anwälte eine wertvolle Unterstützung auf dem Weg in die Selbstständigkeit darstellt.

 

Rezension: Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Auflage, ZAP 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Gut Ding will Weile haben. Die damalige zweite Auflage des Handbuchs war im Jahr 2016 vier Jahre nach der Erstauflage erschienen. Nun liegen zwischen der zweiten und neuen dritten Auflage schon acht Jahre. Wir wollen nicht hoffen, dass sich dieser Trend kontinuierlich fortsetzt.

Das Autorenteam ist qualitativ hochwertig erweitert worden, sodass der schon bisher geltende Anspruch des Herausgebers an die Inhalte seines Handbuchs weiterhin erhalten bleibt. Inklusive Verzeichnissen umfasst das Handbuch nunmehr bald 1500 Seiten. Als besonderes Gimmick ist ein ausklappbares Schlagwortverzeichnis enthalten.

Wie alle Burhoff-Handbücher erhält man als Leser und Rechtsanwender keinen durchlaufenden, thematisch klassisch sortierten Text, sondern das Thema des Handbuches ist alphabetisch nach Stichworten sortiert, die dann assoziativ das jeweilige Unterthema aufbereiten und durch Querverweise innerhalb des Werks weiteres Wissen schaffen wollen.

Vier große Teile prägen das Handbuch. In Abschnitt A geht es um echte Rechtsmittel, in Abschnitt B dann um Rechtsbehelfe. Der dritte Abschnitt C befasst die Leser mit außerordentlichen und konventionsrechtlichen Rechtsbehelfen und im Schlussabschnitt D werden die Kosten und Gebühren behandelt, Burhoffs Leib- und Magenthema. Neben den Stichworten samt Ausführungen gibt es für die Abschnitte A, B und D zahlreiche Muster für die direkte Rechtsanwendung und ein zugehöriges Musterverzeichnis.

Es wurde, so das Vorwort, versucht, die Überschneidungen mit den anderen Handbüchern von Burhoff möglichst gering zu halten. Das ist konsequent, aber manche Themen muss man eben mehrfach besprechen, wenn sie in den Kontext passen, damit man als Rechtsanwender nicht gezwungen ist, alle Handbücher zu erwerben (was man aber natürlich zum eigenen Wissensgewinn stets tun darf). Was mich von der Systematik her stört, ist die Aufnahme der Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG in das Handbuch, obwohl andere Rechtsbehelfe nach dem OWiG (Einspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) keinen Eingang gefunden haben. Da kann man nur sagen: entweder – oder.

Ich habe mir einige Stichworte auszugsweise näher angesehen, da ich ja vom Gesamtkonzept des Handbuchs schon vorher überzeugt war. Zum Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung wird ein eigenes Stichwort-ABC erstellt (S. 26 ff.). Dies ermöglicht also innerhalb des spezifischen Stichworts noch eine weitere zielgerichtete Suche im Hinblick auf die jeweils eigene Fallkonstellation. Ausführungen mitsamt Rechtsprechungsnachweisen finden sich bspw. zum unvorhergesehenen Stau bei der Anreise, zum freiwilligen Auslandsaufenthalt oder auch zur Mittellosigkeit des Angeklagten und der Problematik des Reisekostenvorschusses. Zusätzlich existieren noch eigene Stichworte zu Erkrankung oder Verspätung, die wohl die häufigsten Ausbleibensgründe darstellen. Ergänzt werden die Ausführungen immer mit Hinweisen an den Verteidiger, sei es zu eigenem Verhalten oder zum Vorgehen bei Gericht, etwa mit Vorschlägen, was beim Ausbleiben des Angeklagten zu Protokoll gegeben werden kann. Ebenfalls hingewiesen wird auf den Umstand, dass der Verteidiger die Vertretungsvollmacht nicht mehr selbst unterschreiben darf (S. 53).

Bei der Beschwerde wird schön unterschieden zwischen der abgeschlossenen Auflistung möglicher Rechtsbehelfe und Rechtsmittel innerhalb der StPO und der Frage, ob bei einem eigentlich gegebenen Ausschluss der Beschwerde nach § 305 StPO doch ausnahmsweise die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden kann (S. 94/100 mit interner Verweisung). Dass dann im Rahmen des Stichworts „Akteneinsicht“ die nach der Rechtsprechung des BVerfG (NZV 2021, 41 ff.) nicht mehr haltbare Ansicht des Ordnungswidrigkeitenrechts zitiert wird, wonach eine Beschwerde gegen die durch das Amtsgericht vor der Hauptverhandlung versagte erweiterte Akteneinsicht nicht der Beschwerde zugänglich wäre, ist schade und erstaunlich (S. 103).

Sehr schön zu lesen ist das Stichwort zur Verteidigung in Jugendsachen (S. 213). Hier wird auf engem Raum viel Wissenswertes zusammengefasst, um die verschiedenen Interessen der Verfahrensbeteiligten zu adressieren, aber auch die verfahrenstypischen Besonderheiten herauszuarbeiten. Gerade die Kommunikation des Jugendlichen in der Gerichtssituation sollte vorbereitet sein, aber auch die Abgrenzung in der Kommunikation zwischen Jugendlichem und Eltern wird zutreffend betont. Die Unerfahrenheit und Unbeholfenheit der jugendlichen Mandanten muss dann auch bei der Frage der Pflichtverteidigerbeiordnung vorgebracht werden, ggf. in der Beschwerdeinstanz.

Zu den Formalia der Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gibt es viele erstaunlich kleine Stichworte. Manchmal könnte man da noch assoziativ wichtige Informationen ergänzen. So könnte man bspw. im Stichwort „Form, schriftlich“ (S. 355) auf § 346 StPO oder ein dazu passendes Stichwort hinweisen (z.B. Rn. 2137), da nämlich der Tatrichter wegen der nicht eingehaltenen Form der reinen Rechtsmitteleinlegung keine Verwerfungsentscheidung treffen darf. Zur Rücknahme wird etwas unglücklich in einzelnen Stichworten zwischen der Erklärung an sich (wohl nur des Beschuldigten?) und der Erklärung des Verteidigers unterschieden. Da wäre vielleicht ein einziges Stichwort mit Binnendifferenzierung sinnvoller, gerade um die dann auch am Ende angesprochene Vollmachtsproblematik (S. 384) besser zu platzieren. Nachdem sogar das BayObLG 2023 (wenngleich in Ordnungswidrigkeitensachen; zfs 2024, 229) eine gewisse Lockerung bei der Frage, welche Vollmacht denn für die Rechtsmitteleinlegung/-rücknahme Gültigkeit beanspruchen kann, angezeigt hat, könnte man das Thema vielleicht beim nächsten Mal noch ein wenig ausbauen bzw. zum OWiG ggf. abgrenzen.

Gut gefallen haben mir die Stichworte zur Anhörungsrüge. Gerade die Frage, welche Gehörsverletzung von § 356a StPO überhaupt erfasst wird, muss sorgfältig geprüft werden (S. 559). Auch die Frage der Unzulässigkeit der Präklusion von Vorbringen wird mit guter Begründung aufgegriffen (S. 560/561). Beim Stichwort der Gegenvorstellung („Allgemeines“) könnte man mglw. noch ergänzen, dass man mit einer solchen Gegenvorstellung über die beschriebene Nachprüfung bereits verwerteter Tatsachen hinaus (S. 643) nicht auch noch etwa die Kosten- und Auslagenentscheidung ändern kann (vgl. LG Wiesbaden, Beschl. v. 7.6.2024 – 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223). Hierzu bedarf es dann anderer Rechtsmittel/Rechtsbehelfe.

Schließlich habe ich mir, natürlich auch aus Anlass jüngerer Entscheidungen des BVerfG, noch die Stichworte zur formellen und materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde angesehen (S. 1228 ff.). Hier werden kurz aber präzise zum einen die notwendig zu erhebenden Rügen und Rechtsbehelfe benannt, auch wenn sich bei mancher Pflicht zur Einlegung Widersprüche aufzutun scheinen. Zum anderen wird betont, dass alle Verteidigungsmöglichkeiten bereits im Ausgangsverfahren genutzt werden müssen (prägnant formuliert in Rn. 1179), um eine Verfassungsverletzung zu vermeiden.

Mit diesem Handbuch hat man nach wie vor einen hervorragenden und belastbaren Begleiter im strafprozessualen Alltag. Manchmal wäre eine kohärente Darstellung einzelner Themen von Vorteil, aber das Werk hat nun einmal diesen Stichwort-Stil. Die klare Fokussierung auf das Handeln des Verteidigers ist der überwiegenden Zielgruppe geschuldet und wird auch von den Autoren aus der Justiz mitgetragen. Dennoch ist die Lektüre auch Richtern und Staatsanwälten zu empfehlen, um aus der besonderen Perspektive und Aufmachung dieses Handbuchs wertvolle Erkenntnisse zu gewinnen.

Samstag, 9. November 2024

Rezension: Juristische Recherche – analog und digital

Schäfer / Schimmel, Juristische Recherche – analog und digital, 1. Auflage, utb 2024

Von RAin, FAin SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Arbeitsbuch „Juristische Recherche – analog und digital“ von Schäfer und Schimmel hätte es in den 80er Jahren schon geben müssen! Hier zeigt sich deutlich der Unterschied der damals noch üblichen Recherche "anhand von Papier" und dem Fortschritt für die Digital-Natives. Schon die erste Frage „Quick & dirty oder professionell belastbar?“ führt hervorragend in die Thematik ein. Dabei ist „Q & D“ keine abwertende Beschreibung, sondern bezieht sich auf die weit verbreitete Methode, eine schnelle Recherche über die Eingabe in einer Suchmaschine zu starten. Diese Methode liefert in vielen Fällen recht solide Ergebnisse, die für einen ersten Überblick durchaus genügen können. Warum aber weitergehen und sich vertiefen?

Hier setzen die Autoren an und zeigen, wie viel wertvoller eine gut strukturierte, professionelle Recherche sein kann. Die Zielgruppe sind laut Einleitung Studienanfänger und Nichtjuristen, denen grundlegende Techniken vermittelt werden sollen. Aus meiner Sicht greift diese Zielgruppenbeschreibung jedoch zu kurz: Selbst erfahrene Juristen können durch die systematische Herangehensweise an die Recherche erheblich profitieren. Ein Beispiel, das die Autoren vorstellen, ist das Szenario eines Referendars, der für seinen Anwalt ein bestimmtes Thema recherchieren soll. Wie strukturiert er seine Suche, um relevante, verlässliche Informationen zu finden?

Doch auch für Anwälte mit langjähriger Berufserfahrung ist dieses Buch ein Gewinn. Angesichts der Tatsache, dass juristische KI in spezialisierten Rechtsgebieten noch nicht ausgereift ist und teilweise haarsträubende Ergebnisse liefert, muss der (Fach)Anwalt wohl oder übel selbst 'ran, wenn es um eine tiefergehende Recherche geht. Dieses Buch bietet dabei eine methodische und strukturierte Anleitung, die zeigt, wie man Informationen effizient und präzise beschafft – mit wertvollen Tipps nicht nur für Anfänger, sondern für jeden, der mit juristischen Texten arbeitet.

Ein besonders lesenswertes Kapitel ist „Ergebnisse auswählen und bewerten“, das mit einer direkten, fast respektlosen Offenheit an die Bewertung von Quellen herangeht. So beschreiben Schäfer und Schimmel die Hierarchie in der Rechtsprechung mit der prägnanten Formel: „oben schlägt unten“. Damit ist gemeint, dass Entscheidungen höherer Instanzen vorrangig zu beachten sind, während Urteile aus unteren Instanzen in der Regel weniger Gewicht haben. Dieser pragmatische Ansatz zeigt, wie klar und zielgerichtet das Buch vorgeht – hier geht es um praxisnahe Effizienz, nicht um akademische Feinsinnigkeit.

Allerdings relativieren die Autoren diese Hierarchie auch. Sie machen darauf aufmerksam, dass auch in Entscheidungen unterer Instanzen durchaus wertvolle Argumente zu finden sein können. Es erfordert allerdings die Fähigkeit und Geduld, diese oft „verborgenen Schätze“ zu entdecken. Das Buch liefert dazu hilfreiche Werkzeuge und wertvolle Hinweise, die gerade dann nützlich sind, wenn man tiefer in die Materie einsteigen und auch solche Argumente gezielt herausfiltern möchte.

Das Problem: Diese Urteile werden nur selten veröffentlicht und sind meist nur dann zugänglich, wenn sie von höheren Instanzen zitiert werden. Hier findet man dann gelegentlich interessante Erwägungen, die aber meist gerade dazu dienen, vom Tisch gewischt zu werden. Das Buch unterstützt die Leserschaft dennoch dabei, auch diese „indirekt“ sichtbaren Argumente zu erkennen und gezielt in die Recherche einzubeziehen.

Diese ehrliche Herangehensweise an die Bewertung von Rechtsquellen macht das Buch umso wertvoller – ein unverzichtbarer Leitfaden für jeden, der effizient und fundiert arbeiten will, ohne in der Fülle der Informationen unterzugehen.

Ein leider nur kurzes Thema des Buches ist die Wichtigkeit der Dokumentation – sprich: Daten sichern. „Wer sichert, ist feige“ war ein beliebter Spruch unter Jurastudenten, als die sich noch mit Heftern, Papierakten, Lochern u. ä. 'rumschlagen mussten. Die Autoren betonen immer wieder, dass eine sorgfältige Dokumentation der Rechercheergebnisse das A und O ist, um Erkenntnisse später strukturiert abrufen und verwerten zu können. Ohne eine gute Organisation der Fundstücke geht bei komplexen Themen der Überblick leicht verloren. Das Buch bietet hierzu sinnvolle und praxisnahe Tipps für die Datenablage, die auch in hektischen Arbeitsphasen gut umzusetzen sind. Jeder, der einmal in mehreren Kilogramm Blättern eine bestimmte Fundstelle gesucht hat, weiß die Digitalspeicherung, insbesondere die Durchsuchbarkeit von Dokumenten, zu schätzen.

Umfassend wird der Aufbau juristischer Datenbanken erläutert, darunter die zentralen Plattformen wie Beck-Online, Juris, Wolters Kluwer, Nomos eLibrary und InfoCuria. Die Autoren führen die Leserinnen und Leser durch die unterschiedlichen Startseiten und Benutzeroberflächen der Anbieter, erklären nützliche Funktionen und geben Hinweise, wie sich die Navigation und die Suchoptionen in den Datenbanken unterscheiden.

Am Beispiel typischer juristischer Quellen wie Rechtsvorschriften, Gerichtsentscheidungen und rechtswissenschaftlicher Fachliteratur zeigen Schäfer und Schimmel Schritt für Schritt, wie man gezielt nach diesen Dokumenten suchen kann. Dabei wird deutlich, wie sich die verschiedenen Dokumenttypen am effizientesten finden lassen, welche Suchstrategien jeweils zum Ziel führen und welche Fallstricke bei der Recherche zu beachten sind. Die Stärken und Schwächen der einzelnen Datenbanken lassen sich so am besten herausfiltern. Für Praktiker besonders beruhigend: Wenn es um die Recherche von Gerichtsentscheidungen geht, bieten alle großen Datenbanken – ob Beck-Online, Juris, Wolters Kluwer oder Nomos eLibrary - eine zuverlässige Basis und eignen sich gleichermaßen gut. Dies erleichtert die Auswahl und schafft Sicherheit, da die entscheidende Information praktisch immer zugänglich ist, unabhängig vom gewählten Anbieter.

Das Buch endet mit einem aktuellen Ausblick: Wird man all diese Recherchefähigkeiten im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz noch brauchen? Die Antwort der Autoren ist realistisch und pragmatisch. Auch wenn KI zweifellos vieles erleichtert, bleibt die eigene Recherchekompetenz in den nächsten Jahren unverzichtbar. Solange künstliche Intelligenz „halluziniert“ und häufig fiktive Informationen generiert, bleibt die natürliche Intelligenz klar im Vorteil (gerade Aktenzeichen von Gerichtsurteilen sollte man nie „blind“ übernehmen!) – ein Fazit, das dem Leser Vertrauen in die eigene Expertise und den Wert systematischer, eigenständiger Recherche vermittelt.

Eine klare Kaufempfehlung, sowohl für Anfänger als auch „alte Hasen“ (und Häsinnen).