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Freitag, 5. Juli 2019

Rezension: Handbuch Persönlichkeitsrecht

Götting / Schertz / Seitz (Herausgeber), Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg


Über 10 Jahre ist es her, seit die Erstauflage dieses Werkes erschienen ist – das sind im Medienrecht Welten. Höchste Zeit also für eine Neuauflage mit fast 1.500 Seiten zum Persönlichkeitsrecht. Dabei wurden über 2000 neue Entscheidungen und fast 2000 neue Beiträge neu eingearbeitet. Die drei Herausgeber sind allesamt Koryphäen im Presse- und Persönlichkeitsrecht, hinzu kommt das Who is who als Bearbeiter der einzelnen Abschnitte.

Das Werk besteht aus 12 Teilen, die in einzelne Kapitel und Paragraphen untergliedert sind, beginnend bei den Grundlagen des Persönlichkeitsrechts bis hin zum Persönlichkeitsrecht in ausländischen Rechtsordnungen. Untrennbar verbunden mit dem materiellen Recht sind Fragen des anwendbaren materiellen Rechts oder der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit (Teil 11: Grenzüberschreitende Persönlichkeitsrechtsverletzungen). Es gibt kein Werk auf dem Markt, was in dieser Tiefe sämtliche Fragen dieses medienrechtlichen Teilbereichs behandelt und wohl zu jeder Frage einen Lösungsansatz liefert. Besonders zu erwähnen ist das Persönlichkeitsrecht im Rechtsverkehr im 9. Teil mit einzelnen Darstellungen der strategischen Rechtskommunikation sowie kautelarspezifischen Fragen von Verträgen mit Schauspielern, Moderatoren und Musikern bis hin zu Merchandising- und Werbeverträgen. Die einzelnen Rechtsfolgen der Verletzung – Unterlassung, Gegendarstellung, Geldentschädigung etc. - finden sich im 10. Teil.

Im ausführlichen Sachregister finden sich Treffer zu den Stichwörtern „Böhmermann“, „Kachelmann“ oder „Vererblichkeit von immateriellem Schadensersatz“. Es ist erfreulich, dass hier nicht nur die Rechtsprechung wiedergegeben wird, sondern auch kritische Ausführungen dazu zu finden sind. Beuthien kritisiert hier z.B. die überaus umstrittene Entscheidung des BGH zur angeblichen Nicht-Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung (unter Hinweis darauf, dass Tote keine Genugtuung mehr erlangen könnten). Diese Entscheidung ist in der Literatur zu Recht durchweg sehr kritisch kommentiert worden (siehe nur Beuthien, GRUR 2014, 957-960 unter Verweis auf die Ungleichbehandlung mit dem vererblichen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Körperverletzungen oder Hager, JA 2014, 627-629). Der BGH hat bei seiner Entscheidung nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Anspruch nicht allein deshalb entfallen kann, weil der Anspruchssteller einen Tag nach Klageerhebung verstirbt, zumal die Genugtuung bereits mit dem Erwerb des Entschädigungsanspruchs eintritt (§ 17 Rn. 18).

Zu den Kernfragen im Bereich des Persönlichkeitsrechtsschutzes gehört natürlich die Ermittlung des Inhalts der Äußerung, die vom jeweiligen Adressatenkreis abhängt, genauso wie die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie deren Verschränkung. Im Falle einer unwahren Tatsachenbehauptung werden die Tathandlungen des Behauptens eigener und Verbreitens fremder Äußerungen dargestellt, wobei im Falle der Verbreitung dem Kriterium des Zu-Eigen-Machens besondere Bedeutung zukommt (dazu ausführlich insbes. in § 26).

Gerade auch der Bereich der zunehmenden Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts wird hier ausführlich dargestellt, so dass deutlich wird, dass es sich hier nicht nur um ein ideelles Abwehrrecht gegen Verletzungen der persönlichen Ehre handelt. Die Grundsatzentscheidung des BGH zur unerlaubten Werbung mit Politikern in Sachen „Lafontaine“ findet sich im Sachregister gleich mit 5 Treffern. Der BGH hat bekanntlich entschieden, dass Wirtschaftswerbung mit einem meinungsbildenden „satirisch-spöttischen“ Inhalt von Art. 5 I GG geschützt sei und das kommerzielle Persönlichkeitsrecht nicht entgegenstehe (siehe dazu: BGH NJW 2007, 689-691 – Rücktritt des Finanzministers; kritisch: Verfasser, Der Werbewert der Prominenz – Vermögensrechtliche Ansprüche bei Zwangskommerzialisierung insbesondere von Politikern, 2012). Auch hier findet sich eine kritische Auseinandersetzung mit der mittlerweile ausufernd stark liberalen Rechtsprechung.

Fazit: Für EUR 189,- bekommt der Käufer ein unverzichtbares Meisterwerk, um sich in dem von Einzelfallentscheidungen geprägten Rechtsgebiet zu orientieren, in dem es schwer fällt, übergreifende Leitlinien und Grundprinzipien der Rechtsprechung zu erkennen.


Samstag, 3. November 2018

Rezension: Entscheidungen zum Medienrecht

Fechner, Entscheidungen zum Medienrecht, 3. Auflage, UTB/ Mohr Siebeck 2018

Von Dipl. Jur. Sonja Hagenhoff, Hannover


In seinem Buch „Entscheidungen zum Medienrecht“ hat der Autor Frank Fechner eine Auswahl an den wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Medienrechts zusammengestellt. Das Buch soll die Prägung des Medienrechts aufzeigen. Dabei werden die Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in verkürzter Weise anhand der Kernaussagen dargestellt. Die Kernaussagen sollen aber trotzdem seitengenau zitiert werden können, da der Autor die Seitenzahlen in den Entscheidungsgründen aus der amtlichen Sammlung oder den angegebenen Zeitschriften hinzugefügt hat. In der dritten Auflage hat der Autor auf 582 Seiten aktuelle Entscheidungen aufgenommen und dafür ältere Entscheidungen in diese Auflage nicht mehr integriert.

Bei den Entscheidungen handelt es sich auf der einen Seite um „Klassiker“ des Medienrechts, ohne die die weitere Systematik des Medienrechts nicht verstanden werden kann. Auf der anderen Seite werden aktuelle Urteile dargestellt, die aus Sicht des Autors entweder durch ihre typische Sachverhaltskonstellation, ihre grundlegenden Lösungswege oder ihre gelungene Argumentation in Ausbildung und Praxis eine Orientierung im Medienrecht bieten sollen.

Das vorliegende Buch „Entscheidungen zum Medienrecht“ soll die weiteren Werke des Autors, die Lehrbücher „Medienrecht“ und „Kurzfälle zum Medienrecht“, die Vorschriftensammlung zum Medienrecht und das Klausurenbuch „Fälle und Lösungen zum Medienrecht“, komplementieren, um eine erfolgreiche Erarbeitung des Medienrechts zu ermöglichen. Denn eine Übersicht der Rechtsprechung kann eine systematische Erarbeitung des Rechtsstoffs nicht ersetzen, aber die Erarbeitung des Rechtsstoffes ergänzen.

Der Autor gliedert das Werk nach der Einleitung in die Grundrechte (A.), das einfache Recht (B.), die staatliche Informationspolitik (C.) und das Multimediarecht (D.) auf, wobei die einzelnen Gebiete noch einmal unterteilt werden. In der Einleitung erläutert der Autor seine weitere Vorgehensweise in dem Werk. Er erklärt, warum er in den einzelnen Abschnitten die jeweiligen Entscheidungen gewählt hat. Dies ermöglicht den Leser schon eine eigene Gewichtung vorzunehmen bei der Erarbeitung der Systematik des Medienrechts. Aber auch für Leser, die nur schnell einen Einblick in die wichtigsten Entscheidungen werfen möchten, ist diese Erläuterung sehr hilfreich.

Eine der neusten Entscheidungen in der dritten Auflage, die der Autor in sein Werk integriert hat, das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 27. Februar 2018 – BvE 1/16 zur Neutralitätspflicht der Bundesregierung in den Medien nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Autor schafft es, das Urteil in gebotener Kürze darzustellen, so dass auch ein Leser, dem die Entscheidung noch nicht bekannt ist, die Kernaussagen der Entscheidung versteht. Dabei schafft er es, den Kontext des Urteils zu behalten, obwohl er an vielen Stellen Kürzungen in den Entscheidungsgründen vorgenommen hat. Zur Einordnung in die Systematik des Medienrechts ist die anschließende Wertung des Autors sehr hilfreich. Bei diesem Urteil gibt er auch einen Ausblick, in welchen Bereichen die Entscheidung wahrscheinlich auch von Bedeutung sein möchte.

Das Werk ist eine interessante Entscheidungssammlung, in der es der Autor schafft, eine gute Mischung zwischen „Klassikern“ des Medienrechts und neueren Entscheidungen aufzuzeigen. Das Buch ergänzt daher in sehr guter Weise seine bisherigen Lehrbücher und Werke im Bereich des Medienrechts. Aber auch ein Medienrechtler in der Praxis hat in diesem Sammelband die wichtigsten Entscheidungen auf einem Blick. Daher empfiehlt sich dieses Buch sowohl für den Studenten, der sich in das Medienrecht einarbeiten möchte, als auch den Praktiker, der die wichtigsten Entscheidungen im Medienrecht in einem Werk zusammengefasst haben möchte.

Montag, 2. Juli 2018

Rezension: TMG und NetzDG

Spindler / Schmitz, TMG – Telemediengesetz mit Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), 2. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Dr. Reto Mantz, Richter am Landgericht Frankfurt am Main


Bereits im Jahr 2004 erschien der Kommentar von Spindler, Schmitz und Geis zum Teledienstegesetz (TDG), Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und Signaturgesetz (SigG). Die Bedeutung des TDG hatte bereits damals zweifelsohne einen eigenen Kommentar gerechtfertigt, nachdem insbesondere die Haftung von Intermediären die Rechtsprechung intensiv beschäftigt hatte. In den seither vergangenen mehr als 14 Jahren hat sich im Gesetz selbst einiges getan: Das Gesetz wurde umbenannt in Telemediengesetz (TMG), gleichzeitig wurde das TDDSG in §§ 11 ff. TMG inkorporiert. Außerdem ist das TMG seither mehrfach geändert worden, zuletzt im Jahr 2017.

Auch in der zweiten Auflage des TMG-Kommentars hat sich dementsprechend einiges getan – nicht zuletzt organisatorisch. Die Kommentierung des SigG ist vollständig entfernt worden, „mangels praxistauglicher Anwendung“. Dafür wurde das erst 2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) neu aufgenommen und wird von Liesching bearbeitet. Die §§ 1-10 TMG werden von Spindler kommentiert, den Telemediendatenschutz in §§ 11-15a TMG sowie die Bußgeldvorschrift des § 16 TMG hat Schmitz bearbeitet.

Die Überarbeitung des Werks war auch aus dem Grunde dringend notwendig geworden, dass in den Jahren seit der Erstauflage eine Vielzahl von – auch höchstrichterlichen – Entscheidungen insbesondere zur Haftung von Intermediären ergangen ist. Die Rechtsprechung hat hier eine Fülle an Fallkonstellationen bearbeitet und dadurch die Pflichten der Intermediäre gemäß den §§ 7 ff. TMG konkretisiert und fortentwickelt. Auch die Auslegung der Impressumspflichten von Webseitenbetreibern nach § 5 TMG war immer wieder Gegenstand verschiedener Rechtsstreitigkeiten. Rechtsprechung und Literatur werden insoweit – inklusive der kürzlichen Änderungen in §§ 7 und 8 TMG, durch die die Haftung bei WLANs eingeschränkt (§ 8 Abs. 1 TMG) und ein Anspruch auf Websperren geschaffen wurde (§ 7 Abs. 4 TMG) – umfassend und verständlich aufgearbeitet, Bearbeitungsstand ist insgesamt Ende 2017.

Spannend ist auch die Kommentierung des Telemediendatenschutzes. Denn – worauf Schmitz ausdrücklich hinweist – es stellt sich bereits die Frage, ob diese Regelungen nach Geltungsbeginn der DS-GVO überhaupt noch Anwendung finden (vor § 11 Rn. 8 ff.). Die Bundesregierung (und die wohl hM der Literatur) vertritt hier die Auffassung, dass seit dem 25.5.2018 die entsprechenden Regelungen vollständig durch die DS-GVO verdrängt werden. Schmitz beurteilt dies mit Blick auf Art. 95 DS-GVO differenziert und hält die Regelungen als Umsetzung der ePrivacy-RL weiterhin für anwendbar (vor § 11 Rn. 11). Er bezweifelt zudem, dass die allgemeinen Regeln der DS-GVO den speziellen Interessen und Herausforderungen der Dienste im Internet gerecht werden. Es werde Jahre dauern, bis die abstrakten Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO durch behördliche und gerichtliche Entscheidungen hinreichend konkretisiert seien (vor § 11 Rn. 16 ff., 89 ff.). Es wird sich im Ergebnis daher zeigen müssen, inwiefern auf die Kommentierung in §§ 11 ff. TMG künftig noch zurückgegriffen werden kann.

Besonders interessant ist die Kommentierung des NetzDG von Liesching, da sie als erste und relativ kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes eine systematische Darstellung des NetzDG bietet, wo bisher nur (viele) Aufsätze jeweils einzelne Gesichtspunkte beleuchteten. Liesching gibt hier zunächst einen Überblick zum NetzDG (§ 1 NetzDG Rn. 1 ff.), der sich auf rund 20 Randnummer insbesondere mit der Verfassungskonformität des Gesetzes befasst. Auf den folgenden 20 Randnummern arbeitet Liesching den Anwendungsbereich des NetzDG heraus. Zutreffend weist er darauf hin, dass Formulierung und Konstruktion des Gesetzes viele Probleme bereiten. So wirft bspw. die Ausnahme der „Plattformen, die zur Individualkommunikation bestimmt“ sind, die Frage auf, ob Messenger immer und vollständig ausgenommen sind, oder ob es hier Abstufungen gibt (vgl. dazu kürzlich LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.4.2018 – 2-03 O 430/17), z.B. weil eine Whatsapp-Gruppe mehrere hundert Nutzer hat (§ 1 NetzDG Rn. 48; vgl. zur Frage der (urheberrechtlichen) Öffentlichkeit in geschlossenen Whatsapp-Gruppen LG München, Urt. v. 31.1.2018 -  37 O 17964/17). Auch die weiteren Normen des NetzDG werden vollumfänglich aufgearbeitet, bspw. die Pflicht sozialer Netzwerke zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten in § 5 NetzDG.

Die einzelnen Kommentierungen sind durchweg hilfreich, ihr Aufbau ist jeweils durchdacht und verständlich. Das Werk eignet sich daher sowohl für Praktiker wie für Wissenschaftler. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis erleichtert das schnelle Auffinden einzelner Problembereiche, z.B. führt das Stichwort „Suchmaschinen“ umgehend zur – umstrittenen – Frage, ob Suchmaschinen als Access Provider gemäß § 8 TMG anzusehen sind (§ 8 Rn. 57).

Der TMG-Kommentar von Spindler und Schmitz hat seit 2014 – wenig überraschend – ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal verloren: 2004 handelte es sich um den ersten und einzigen TDG-Kommentar. Mittlerweile wird das TMG allerdings in einigen Werken kommentiert, z.B. im Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, im Beck’schen Kommentar zum Recht der Telemedien von Roßnagel oder dem juris-PraxisKommentar von Heckmann. Unabhängig davon, dass mit dem NetzDG ein neues Alleinstellungsmerkmal hinzugekommen ist, handelt es sich beim Spindler/Schmitz aber um die wohl umfassendste, tiefgehendste und jetzt auch aktuellste Kommentierung des TMG, die daher insgesamt sehr zu empfehlen ist.

Donnerstag, 22. Februar 2018

Rezension: Handbuch des Domainrechts

Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2. Auflage, Carl Heymanns 2017

Von Ass. iur. Mandy Hrube, LL.M. (Stellenbosch), Hannover


Das Domainrecht galt lange Zeit als undurchsichtige Materie. Nach anfänglichen Konflikten zwischen Domainnamen und Kennzeichenrechten und einer hinterherhinkenden Praxis, hat sich die Rechtspraxis mittlerweile jedoch eine hinreichende Grundlage für den Umgang mit Domainstreitfällen aufgebaut. Mit dieser Materie befasst sich das „Handbuch des Domainrechts“, welches 9 Jahre nach der Erstauflage nunmehr in der 2. Auflage erschienen ist. Es entstand unter Beteiligung zahlreicher Autoren, die allesamt als Experten an der Entwicklung des Domainrechts beteiligt sind. Auf 1749 Seiten will es dem Praktiker eine Darstellung des nationalen und internationalen Domainrechts bieten.

Inhaltlich ist das Werk übersichtlich und klar strukturiert in 6 Teile gegliedert: Teil 1 behandelt das Domain-Name-System, Grundsätze der Registrierung und die Streitbeilegung. Teil 2 befasst sich mit den nationalen Schutzsystemen. Die internationale Streitbeilegung ist Gegenstand von Teil 3 des Werkes. In Teil 4 wird auf “Joint Recommendation Concerning Provisions on the Protection of Marks, and other Industrial Property Rights in Signs on the Internet” eingegangen. Teil 5 liefert eine umfassende Länderübersicht. Das Werk endet mit Teil 6, dem Glossar, welches die wichtigsten Internet-Organisationen und technischen Begriffe erläutert. Ein Anhang mit den relevanten Texten, Verordnungen und Richtlinien des Domainrechts sowie ein übersichtliches Fälleverzeichnis zum Domainrecht, in dem sich nach Domainnamen geordnet über 1000 Entscheidungen der deutschen Rechtsprechung finden, runden das Gesamtbild ab.

Das „Handbuch des Domainrechts“ behandelt das Domainrecht in all seinen Facetten, ist trotz seines hohen Qualitätslevels dabei jedoch stets verständlich. Die Erläuterung und Darstellung der unterschiedlichen Verfahren der Domainregistrierung und außergerichtlichen Streitbeilegung sowie die Entwicklung der Entscheidungspraxis der Mitgliedstaaten der EU und weiteren wichtigen Industriestaaten gelingt hervorragend. Den umfassendsten Teil – und damit den Schwerpunkt des Handbuchs – bildet die Darstellung nationaler Schutzsysteme (Teil 2), denen das Werk 975 Seiten (und damit mehr als die Hälfte des Gesamtwerkes) widmet. Von diesen 975 Seiten entfallen sodann ganze 360 Seiten auf das deutsche Domainrecht. Neben dieser ausführlichen Erläuterung des deutschen Domainrechts werden anschließend noch 19 weitere nationale Systeme erläutert, namentlich der folgenden Länder: Belgien, die Volksrepublik China, Dänemark, Frankreich, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Italien, Japan, Südkorea, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Russland, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik, die Türkei sowie die Vereinigten Staaten von Amerika.

Gelegentlich als etwas störend empfinde ich den (manchmal recht häufigen) Wechsel zwischen der deutschen und der englischen Sprache. So wird beispielsweise in Teil 3 im Rahmen der Behandlung der internationalen Streitbeilegung zunächst überwiegend auf Deutsch die Sunrise Dispute Resolution Policy (SDRP) und anschließend auf Englisch die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) behandelt. Persönlich hätte ich mir gewünscht, dass man konsequent und stärker (auch in anderen Abschnitten) vollständig in der englischen Sprache bleibt. Dies ist jedoch eine Geschmackssache. Nachbesserungsbedarf besteht allerdings im Sachregister, welches mit 24 Seiten nicht nur recht knapp, sondern auch nicht erschöpfend ist.

Fazit: In der überschaubaren Anzahl an Fachliteratur im Domainrecht kann das „Handbuch des Domainrechts“ zweifelsfrei die Spitzenposition für sich beanspruchen. Mit seiner umfassenden Darstellung der Materie in hoher Qualität sucht es vergeblich nach gleichwertiger Konkurrenz. Für den Praktiker im Domainrecht ist das Werk ein unverzichtbares Hilfsmittel, an dem kein Weg vorbeiführt.

Freitag, 16. Februar 2018

Rezension: Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 4. Auflage, C.F. Müller 2018

Von RLG Dr. Reto Mantz, Frankfurt

  
Das im Jahr 2007 in 1. Auflage erschienene „Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht“ ist Ende 2017 zum mittlerweile vierten Mal aufgelegt worden. Seit der Vorauflage sind immerhin drei  Jahre vergangen, was bei der schnelllebigen Thematik bereits für sich die erfolgte Bearbeitung und Neuauflage rechtfertigt.

Wie sich dem Titel des Buches entnehmen lässt, richtet sich das von Schwartmann herausgegebene Werk an den Praktiker und soll ihm helfen, „eine Schneise durch das Dickicht der sich stellenden Probleme zu schlagen“ (so das Vorwort zur 1. Auflage). Diesem Anspruch entsprechend erfolgt die Bearbeitung im Großteil durch Anwälte und andere Vertreter der Praxis (Behörden und Unternehmen) und teils auch durch Vertreter der Wissenschaft. Die 4. Auflage soll insbesondere die Anpassung an neue Gegebenheiten aufgrund der Digitalisierung sowie die Aufarbeitung der gesetzlichen Änderungen im nationalen und europäischen Recht widerspiegeln. Dabei wurden gegenüber der Vorauflage insbesondere die Kapitel zum Datenschutzrecht im Hinblick auf die ab Mai 2018 anwendbare DS-GVO, zum Urheberrecht, zum Jugendschutzrecht, zum Recht der sozialen Medien und dem Bereich der Telemedien umfassend überarbeitet.

Das Werk ist in sechs Teile gegliedert: Medienrecht, Telekommunikationsrecht, Datenschutzrecht, Informationstechnikrecht, Vergaberecht und Urheberrecht (letzteres inklusive „benachbarten Rechtsgebieten“ wie z.B. dem Recht der Verwertungsgesellschaften, Verlagsrecht und Musikrecht). Die jeweiligen Unterkapitel behandeln jeweils auch ganz spezielle Bereiche mit eigenen Problemen, beispielsweise Jugendschutzrecht (Kapitel 7), „Medienrecht und Sport“ (Kapitel 15) und Software-Urheberrecht (Kapitel 29). Die Zusammenstellung der Rechtsgebiete und Einzelkapitel überzeugt und wird dem Anspruch des Buchs mehr als gerecht. Denn es ist in vielen Fällen so, dass aufgrund der Querschnittsmaterie ein Sachverhalt die Bearbeitung von Rechtsfragen aus verschiedenen Bereichen erfordert. Beispiele aus dieser Praxis sind die zunehmende Verzahnung von Presse- und Datenschutzrecht (also im Schwartmann die Kapitel 9 und 20 sowie das Kapitel 11 zu „Rechtsfragen beim Einsatz sozialer Medien“), die z.B. in den Fällen rund um das „Recht auf Vergessenwerden“ oder Bewertungsportalen gemeinsam auftreten. Ferner ist in vielen Fällen (nicht nur) aus dem Bereich des Urheberrechts die Haftung von Telemedien zu prüfen (also Kapitel 26 „Urheberrecht“, 10 „Telemedien“ und 11 „Soziale Medien“). Wo das Werk aufgrund seiner Konzeption als Querschnitts- und Übersichtswerk bei Einzelfragen nicht in die Tiefe gehen kann, werden dem Leser durchgehend hilfreiche Hinweise auf Spezialliteratur an die Hand gegeben.

Hervorzuheben ist das 9. Kapitel zum Presserecht. Auf rund 75 Seiten stellt Schulenberg das Presserecht bündig dar, wobei er auf eine bemerkenswerte Zahl von Einzelproblemen eingeht. Nach Darstellung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen behandelt er in mehreren Abschnitten die Wort- und die Bildberichterstattung, geht anschließend auf die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (Unterlassung, Berichtigung, Bereicherung, Schadensersatz und Geldentschädigung) ein. Runde 10 Seiten widmet er sodann dem Spezialproblem der Gegendarstellung nach den Landespressegesetzen bzw. § 56 RStV. Auch hier werden die wesentlichen Voraussetzungen bündig, aber mit einer Vielzahl von Einzelnachweisen aufgearbeitet. Ergänzt wird das Kapitel zum Presserecht durch die Darstellung der „Grundzüge der Justizberichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit der Justiz“ in Kapitel 18 von Huff.

Für den Praktiker von Interesse ist auch das 12. Kapitel „Technische Aspekte des Einsatzes von Social Media“ von Lepperhoff. Hier werden – illustriert durch entsprechende Abbildungen – Grundlagen beginnend bei IP-Adressen erläutert, ferner, wie Webseiten aus Inhalten von verschiedenen Servern zusammengesetzt sind, Grundlagen der E-Mail-Kommunikation etc. Lepperhoff beschreibt ferner die Nutzeridentifikation mittels Cookies aber auch mittels neuerer Techniken wie dem Browser-Fingerabdruck sowie die Möglichkeiten der Nutzerbeobachtung und Gegenmaßnahmen.

Das umfangreiche Stichwortverzeichnis ermöglicht das schnelle Auffinden der relevanten Kapitel und Einzelfundstellen. Jedem Kapitel und teils auch den Unterkapiteln (so z.B. im Kapitel 26 „Urheberrecht und Leistungsschutzrechte“) sind Literaturhinweise vorangestellt, die bei Bedarf weiterführen. Etwas gewöhnungsbedürftig ist, dass – vermutlich aufgrund des bereits beachtlichen Umfangs des Werks von insgesamt rund 1.800 Seiten – auf die Inhaltsverzeichnisse vor jedem Kapitel verzichtet wurde, so dass insoweit jeweils auf das (vollständige) Gesamtverzeichnis am Anfang zurückgegriffen werden muss.

Das von Schwartmann herausgegebene „Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht“ kann als durchweg gelungen bezeichnet werden. Die einzelnen Kapitel sind immer (mindestens) ein guter Anhaltspunkt, um die nötige Sensibilität für Probleme des jeweiligen Bereichs zu entwickeln und zu belastbaren praktischen Lösungen zu kommen.

Freitag, 18. August 2017

Rezension: Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers

Koroch, Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2016

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln


„Leistungsschutzrecht“ – ein Begriff, der sich Laien, aber auch Juristen nicht ohne weiteres erschließt, es sei denn, man steht dem Verlagswesen oder dem Urheberrecht nahe.

Beim „Leistungsschutzrecht“, welches in den §§ 87 f – h UrhG seit dem 1. August 2013 kodifiziert ist, geht es um den Schutz des Presseverlegers, der allein darüber entscheiden darf, ob sein Presseerzeugnis oder Teile davon öffentlich zugänglich gemacht werden. Zentrale Vorschrift des „Leistungsschutzrechtes“ ist § 87f Abs. 1 UrhG, welcher lautet: „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Die Änderung des UrhG in 2013 führte zu einigen Auseinandersetzungen, was nicht weiter verwundert, geht es doch um ganz erhebliche wirtschaftliche Vorteile – für die Betreiber von Internet-Suchmaschinen einerseits und die Presseverleger andererseits. Die Auseinandersetzungen werden auf beiden Seiten mit harten Bandagen geführt; beide Seiten positionieren sich öffentlich (vgl. einerseits http://vg-media.de/de/, eine Verwertungsgesellschaft der Verleger, und andererseits http://leistungsschutzrecht.info/, eine Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht, die von Google, Yahoo und anderen interessierten Kreisen unterstützt wird). Beide Seiten versuchen, wie nicht anderes zu erwarten, die Meinungsführerschaft zum Thema zu erlangen.

Zeitnah zu der Verabschiedung der Gesetzesänderung unternahm die Suchmaschinen-Betreiberin Yahoo (die ihren Suchmaschinenbetrieb später an Verizon veräußerte) den Versuch, die Änderung des UrhG durch eine Verfassungsbeschwerde auszuhebeln. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügte Yahoo die Verletzung ihrer Rechte aus den Art. 5, 12 und 3 GG. Die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch vom BVerfG nicht angenommen, weil der fachgerichtliche Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte beschritten werden müssen (Subsidiaritätsprinzip), BVerfG, Beschl. v. 10.10.2016 – 1 BvR 2136/14, NJW 2017, 147.

Mit einer Machtdemonstration versuchte auch Google, schon vor dem Inkrafttreten des Leistungsschutzrechts Druck auf die Printpresse auszuüben. Google schrieb zahlreiche Printmedienverlage an und bat um eine zustimmende Erklärung, dass in Google-News verlegerische Inhalte kostenfrei übernommen werden dürften. Als das keinen Erfolg zeigte, vertrat Google später, Ende September 2014, die Auffassung, Snippets (kurze Textausschnitte) und Vorschaubilder fielen nicht unter das Leistungsschutzrecht. Gleichzeitig kündigte Google an, auf die Wiedergabe von Snippets und Vorschaubildern von solchen Verlagen zu verzichten, die nicht mit der (kostenfreien) Wiedergabe einverstanden seien.

Eine Beschwerde von Verlagen beim Bundeskartellamt war ebenso erfolglos wie eine Klage vor dem Landgericht Berlin. Das Landgericht Berlin meinte, durch die Ankündigung, auf die Wiedergabe von Snippets und Vorschaubildern zu verzichten, wenn die Verlage nicht in diese Nutzung einwilligten, missbrauche Google nicht ihre marktbeherrschende Stellung (LG Berlin, Urt. v. 19.2.2016 – 92 O 5/14 Kart, AfP 2016, 365). Die Entscheidung des Landgerichts Berlin erscheint fragwürdig.

Deshalb ist der – allerdings auf einem anderen Feld erzielte – Erfolg der Verlegerverbände der Printmedien durchaus bemerkenswert. Der Zeitungsverlegerverband BDZV und der Zeitschriftverlegerverband VDZ hatten bereits 2009 bei der EU-Kommission Googles Marktmacht durch eine Beschwerde zum Thema gemacht. Die EU-Kommission hat nunmehr gegen Google wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung eine Geldbuße von 2,42 Mrd. EUR verhängt (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1784_de.htm ). VDZ und BDZV begrüßten die Entscheidung der EU-Kommission, weil erstmalig eine Wettbewerbsbehörde klarstelle, „dass auch in der digitalen Welt solche Dienste, die für den Wettbewerb wesentlich sind, weil sie den Zugang zu bestimmten Verbrauchergruppen kontrollieren, ihre Leistungen diskriminierungsfrei erbringen müssen“ (http://www.vdz.de/nachricht/artikel/eu-verhaengt-rekordstrafe-gegen-google/).

In der Auseinandersetzung mit Google und anderen Internetsuchmaschinen über das Leistungsschutzrecht kommen die Verleger allerdings nicht zu einem schnellen Erfolg, wie eine weitere Klage der VG Media gegen Google vor dem Landgericht Berlin zeigt.

VG Media ist, wie schon erwähnt, eine Verwertungsgesellschaft, die die Interessen von Rechteinhabern, wie Verlegern und Fernseh- und Rundfunkanstalten, vertritt; Gesellschafter sind u.a. Handelsblatt, Axel Springer, DuMont Mediengruppe, Madsack usw.: http://vg-media.de/de/gesellschafter.html).

In der Klage wird Google u.a. in Anspruch genommen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Nutzung von Textausschnitten, Bildern und Bewegtbildern. Das Verfahren ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die VG-Media und die von ihr vertretenen Rechteinhaber. Es geht um hohe Geldbeträge; VG Media begehrt nämlich ca. 6 % des Google-Suchmaschinenumsatzes (vgl. „Kampf um kleine Schnipsel“, Handelsblatt vom 6.2.2017, Seite 20 – sowie zum Umfang der im Raume stehenden und – verständlicher Weise zwischen den Parteien umstrittenen – Forderungen: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-schiedsstelle-google-vg-media-a-1054641.html und http://www.zeit.de/digital/2015-09/presseverleger-google-leistungsschutzrecht). Milliarden-Beträge sind „im Spiel“.

Das Landgericht hat nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese beziehen sich darauf, ob für den Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht das Notifizierungsverfahren gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG vom 20.7.1998 hätte durchgeführt werden müssen. Die Richtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten Gesetzentwürfe der EU-Kommission vorlegen müssen, wenn diese "technische Vorschriften" enthalten, die speziell auf "Dienste der Informationsgesellschaft" zielen. Damit soll verhindert werden, dass ein Wust nationaler Regeln bei grenzüberschreitenden Onlinediensten einen europäischen Binnenmarkt unmöglich machen würde. Auf eine mögliche Pflicht zur Vorlage hatten Beamte des Bundesjustizministeriums schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen (vgl.: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-beamte-warnten-bundesregierung-vor-blamage-a-1043053.html). Gleichwohl verzichtete die damalige Bundesregierung auf eine Vorlage und ließ den Bundestag über die Gesetzesänderung abstimmen.

In seiner Entscheidung (LG Berlin, EuGH-Vorlage v. 8.5.2017 – 16 O 546/15, GRUR Int 2017, 534) weist das Landgericht darauf hin, dass die Klage der VG Media zumindest teilweise begründet sei, die endgültige Entscheidung aber davon abhänge, ob ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht vorliege. Liege ein Verstoß vor, dürfe, so die Meinung des Landgerichts Berlin, die gesetzliche Regelung nicht angewendet werden. Die Klage wäre dann abzuweisen.

Bei einem solchen komplexen Spannungsfeld ist die Lektüre einer Dissertation, die sich vertieft mit dem gesetzlich geregelten Leistungsschutzrecht beschäftigt, sinnvoll und auch notwendig, um eine festere Grundlage für die eigene Meinung zu finden.

Stefan Korochs Dissertation Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, die im Wintersemester 2015/2016 von der juristischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn angenommen wurde, ist für die Meinungsbildung über die Bewertung des Leistungsschutzrechts und für die Einordnung der Auseinandersetzungen zwischen den Printmedienverlegern und den fast übermächtigen Internetgiganten eine solche wichtige Grundlage. Jedem, der sich mit dem Leistungsschutzrecht beschäftigt, insbesondere den an den Rechtsstreiten beteiligten Juristen und den Justiziaren der Verlegerbranche, ist dieses Werk zur Lektüre zu empfehlen. Es bietet eine Vielzahl von Argumentationshilfen und auch Hinweise darauf, wo eigene Argumente und Positionen in der Diskussion vielleicht doch nicht so tragkräftig sind, wie bisher eingeschätzt.

Bei der Notifizierungsproblematik kommt Stefan Koroch in seiner Untersuchung zu einer anderen Schlussfolgerung als das Landgericht Berlin. Er überzeugt mit dem Ergebnis, dass es sich bei §§ 87f ff UrhG nicht im „technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG handelt und deshalb auch keine Notifizierungpflicht bestanden hat (Seiten 245 – 249). Aufgrund der Richtlinie 2006/116/EG (Schutzdauer-Richtlinie) habe zwar eine Mitteilungspflicht bestanden, der Verstoß dagegen führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der §§ 87f ff UrhG, sondern könnte nur ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen. Das Landgericht Berlin hat diese Richtlinie, zu Recht, nicht in seine Überlegungen einbezogen.

Es wird interessant sein, wie der EuGH die vom Landgericht Berlin aufgeworfenen Fragen nunmehr beantworten wird.

Koroch stellt in seinem ersten Kapitel kurz, jedoch sehr prägnant die historischen Ansätze eines Leistungsschutzrechts im 19. und 20. Jahrhundert dar. Überraschend ist die durch die Lektüre der Dissertation gewonnene Erkenntnis, dass „Leistungsschutzrecht“ seinen Ursprung in einem Schutz von Nachrichtensammlern hatte, die davor bewahrt werden sollten, dass „konkurrierende Zeitungen die mit Aufwand und Kosten erlangten Nachrichten nachdruckten, ohne dafür selbst eine Leistung erbringen zu müssen“ (Koroch, Seite 17).

Im zweiten Kapitel, dem umfangreichsten des Werks, widmet sich Koroch der Untersuchung der §§ 87f-h UrhG. Der „legislatorische Entstehungsprozess“ der Gesetzesänderung wird kurz behandelt, wobei für die Entstehungsgeschichte auf eine andere Darstellung von Buschow, Strategische Institutionalisierung durch Medienorganisationen – Der Fall des Leistungsschutzrechts, verwiesen wird.

Die Zeit vor dem Koalitionsvertrag von 2009 zwischen den damaligen Regierungsparteien CDU, CSU und FDP ist durchaus interessant; es kann hier erwähnt werden, dass die beiden Spitzenverbände der Printmedien, BDZV und VDZ, durch ihre Lobbyarbeit ganz wesentlich zu der Entwicklung eines Leistungsschutz-Gedankens und zu dem späteren Gesetzeswortlaut beigetragen haben. Hintergrund für deren Initiative und Einflussnahme waren – nicht nur, aber auch – die ganz erheblichen Rückgänge bei den Werbeeinnahmen und den Auflagenzahlen, die die Printmedien aufgrund der Substituierung der Printmedien durch Internetmedien zu verzeichnen hatten.

Im Kapitel 2 behandelt Koroch den Schutzzweck des Presseverlegerschutzrechts und kommt bei der Frage nach dem Schutzbedürfnis des Presseverlegers im Hinblick auf mögliche Substituierungsvorgänge der Suchmaschinen zu dem Zwischenergebnis, dass diese im Wesentlichen keine substituierende, sondern eine komplementäre Beziehung zu Presseportalen aufweisen (Seite 45). Dieses (Zwischen-)Ergebnis werden die Vertreter der Printmedien sicher nicht teilen wollen.

Ebenfalls Widerspruch wird das weitere Zwischenergebnis von Koroch bei den Printmedien ernten, der Schutz von Investitionen der Presseverleger erscheine äußerst fragwürdig (Seite 58).

Bei diesen Zwischenergebnissen überrascht die Ansicht von Koroch nicht mehr, ein neu entstandenes Schutzbedürfnis für die Einführung des Leistungsschutzrechts habe nicht nachgewiesen werden können (Seite 58 f).

Ausführlich beschäftigt sich Koroch auch mit dem Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts (der spezifischen Leistung des Presseverlegers), den Schutzvoraussetzungen, dem Schutzrechtsinhaber und dem Schutzumfang. Die Konformität mit höherrangigem Recht (Koroch, Seite 195 – 255) wurde bereits oben angesprochen; neben den unionsrechtlichen Bezügen befasst sich Koroch auch mit der verfassungsrechtlichen Konformität und kommt zu dem – die Printmedien beruhigenden – Ergebnis, dass das Leistungsschutzrecht grundgesetzkonform ist (Seite 233). Allerdings macht Koroch dort auch die nicht ganz überzeugende Einschränkung, dass das Gesetz unter der auflösenden Bedingung der Ungeeignetheit stehe. Wenn sich, so Koroch (Seite 233), im Verlauf der weiteren Entwicklungen zeigen [sollte], dass das Recht sein Ziel nicht zu erreichen vermag, resultierten daraus Zweifel an der Geeignetheit und damit an der Verfassungskonformität des Schutzrechts an sich.

„Zielerreichung“ ist stets eine Frage der Marktmacht und mit dem Verhalten der Marktteilnehmer, insbesondere der durchaus mächtigen Internetindustrie (nämlich Google und Co), verbunden. Daraus kann wohl kaum auf die ursprüngliche Geeignetheit eines Gesetzes geschlossen werden.

Die Dissertation von Koroch schließt ab mit der Betrachtung anderer europäischer Schutzregelungen, nämlich in Großbritannien, Spanien und Österreich. Ein solcher Blick über den bundesdeutschen „Tellerrand“ ist wichtig und nützlich, weil damit auch der Blick auf mögliche andere Schutzkonzepte geöffnet wird.

Eine insgesamt interessante und für die Medienwirtschaft wichtige Dissertation, bei der ich mir wünsche, dass sie irgendwann einmal eine Fortsetzung in Form einer überarbeiteten und erweiterten Fassung erfährt. Eine Entscheidung über ein solche „Fortsetzung“ werden Verlag und Verfasser aber wohl erst dann treffen wollen, wenn die europäischen Fragen geklärt sind. 
schließt ab mit der Betrachtung anderer europäischer Schutzregelungen, nämlich in Großbritannien, Spanien und Österreich. Ein solcher Blick über den bundesdeutschen „Tellerrand“ ist wichtig und nützlich, weil damit auch der Blick auf mögliche andere Schutzkonzepte geöffnet wird.
schließt ab mit der Betrachtung anderer europäischer Schutzregelungen, nämlich in Großbritannien, Spanien und Österreich. Ein solcher Blick über den bundesdeutschen „Tellerrand“ ist wichtig und nützlich, weil damit auch der Blick auf mögliche andere Schutzkonzepte geöffnet wird.

Mittwoch, 16. August 2017

Rezension: Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht

Raue / Hegemann, Münchner Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2017

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken



Auf Basis der berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte betreffend die Fachanwaltschaft Urheber- und Medienrecht wurde das vorliegende Handbuch erstmals 2010 herausgegeben und nun aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten, erheblichen gesetzgeberischen Änderungen und umfangreichen neuen Rechtsprechung endlich in überarbeiteter, zweiter Auflage veröffentlicht. Die Rechtsentwicklung wurde nunmehr bis inklusive April 2017 berücksichtigt.

Das Werk enthält Abschnitte zum Urheberrecht in Urhebervertragsrecht, zum Verlagsrecht, zum Musikrecht, zum Film- und Reisevertragsrecht, zum Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung, zum Rundfunkrecht, zum Jugendmedienschutz, zu dem Marken-, wettbewerbsrechtlichen und gewerberechtlichen Bezügen und zum Titelschutz, zu den Grundzügen des Telemedien- und Telekommunikationsrechts, zu Social Media, zum Recht der Kulturförderung und den steuerrechtlichen Aspekten von Kulturveranstaltungen, zum Arbeits- und Sozialrecht im Sinne des Medienarbeitsrechts sowie zum einschlägigen Verfahrensrecht.

Alle Teilabschnitte verfügen über ein vorangestelltes, fein unterteiltes Inhaltsverzeichnis welches zusammen mit dem umfangreichen Sachwortverzeichnis am Ende des Werkes die insgesamt etwa 1200 Seiten des Buches gut durchsuchbar gestaltet. Das Schriftbild ist übersichtlich, von Hervorhebungen und klaren Überschriften durchsetzt. Die Fußnoten sind ans untere Seitenende verbannt und zergliedern somit den Text nicht (wie bei anderen Werken zu beobachten) bis zur Unleserlichkeit. Das Werk ist deshalb sehr angenehm zu lesen und der Inhalt ist schnell zu erfassen, was einem Praxishandbuch sehr zu pass kommt. Dem wird weiter Vortrieb dadurch geleistet, dass verschiedene Checklisten und Praxistipps grafisch durch entsprechende Hinterlegung aus dem Text hervorgehoben werden. Teils wird der Inhalt auch durch die Verwendung von Grafiken bzw. schematischen Darstellungen (zum Beispiel betreffend die Übertragungswege im Rahmen des Rundfunkrechts, Seite 562) befördert und vereinfacht.

Auch inhaltlich ist kaum etwas am vorliegenden Werk auszusetzen. Selbst das noch junge Rechtsgebiet der Social Media wird im Teil J, § 31 abgedeckt. Das Kapitel ist zwar mit 85 Randnummern noch recht kurz, enthält aber in der Tat bereits vollständig die aus Sicht des Rezensenten für die Praxis bisher wesentlich geworden Fragen. Insbesondere wird zum Beispiel angesprochen, wie es sich mit dem Verlinken, Embedden, Teilen und Empfehlen fremder Inhalte verhält. Auch die im Rahmen des Wettbewerbsrechtes „hochgekochte“ Frage zur Notwendigkeit der Verwendung von Impressen auf gewerblichen Facebook Seiten wird (insoweit auf Seite 973 zu finden) angesprochen und unter Verweisung auf die beiden wesentlichen Entscheidungen des LG Aschaffenburg und des OLG Düsseldorf aufgearbeitet. Zudem wird an gleicher Stelle die Rechtslage zu den in der Presse weniger intensiv besprochenen aber natürlich ebenso relevanten Plattformen Google +, Twitter, Xing und LinkedIn im gleichen Absatz auseinandergesetzt. Selbst die überraschend streitig gewordene Frage, ob ein Rechtsanwalt auf Xing ein Impressum benötigt bzw. ob in dessen Fehlen ein Wettbewerbsverstoß liege (LG München I: NEIN, LG Stuttgart: JA), wird dargestellt.

Trotz der Vielzahl an abzuarbeitenden Themen und trotz der vergleichsweise wenigen 1200 Seiten des Werkes ist eine große Detailtiefe gewährleistet, wenngleich natürlich das Handbuch – was man von einem Handbuch aber auch nicht erwartet – sich nicht in dogmatischen Auseinandersetzungen ergeht sondern vornehmlich Feststellungen trifft und auf die wesentlichen Quellen hinweist. Genau das erwartet ein Anwalt von einem Handbuch, genau dies findet er im vorliegenden Werk.

Wer im Urheber- und Medienrecht tätig ist, wird gut daran tun, ein Werk dieses Zuschnitts vorzuhalten. 179 EUR sind für den vorliegend, vorgefundenen Inhalt sicher nicht zu viel. Preis und Leistung stehen vorliegend nach Auffassung des Rezensenten in einem sehr guten Verhältnis zueinander. 

Donnerstag, 9. Februar 2017

Rezension: Medienrecht

Beater, Medienrecht, 2. Auflage, Mohr Siebeck 2016

Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg



Fast 10 Jahre ist es her, seit die Erstauflage dieses Werkes erschienen ist – das sind im Medienrecht Welten. Höchste Zeit also für eine Neuauflage in der Reihe „Lehrbuch des Privatrechts“, was den fachlichen Präferenzen des Autors entspricht. Das Werk geht jedoch mit dem Rundfunkrecht auch auf öffentlich-rechtliche Bereiche ein. Beater hat dabei große Teile der Vorauflage nicht nur auf den neuesten Stand gebracht, sondern teilweise auch komplett neu gefasst. Unverändert geblieben ist der Ansatz des Autors, das Medienrecht als einheitliches Rechtsgebiet darzustellen, bei dem Presse (§ 3), Rundfunk (§ 4), und Telemedien (§ 5) stets eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen (§ 1). § 6 stellt den Bereich privater Schutzrechte dar. Weitere Teile des Buches betreffen die Themen Medienunternehmen (III. Teil), Information der Öffentlichkeit (IV. Teil), Beschaffung und Prüfung von Informationen (V. Teil), Zutreffende Informationen (VI. Teil), Unrichtige und inhaltlich unzulässige Informationen (VII. Teil) sowie Ansprüche, Aufsicht und Sanktionen (VIII. Teil). Im Rahmen der Darstellung der zutreffenden Informationen findet sich auch eine komprimierte Darstellung der Verdachts-, Straf- und Gerichtsberichterstattung (D.). Die Themen „Schmähung“ (C.) und „Satire“ (D.) finden sich im VII. Teil im Rahmen der Unrichtigen und inhaltlich unzulässigen Informationen, wobei das aktuelle Thema „Schmähgedicht“ erst nach Redaktionsschluss aufgetreten ist (siehe dazu: Klass, AfP 2016, 477 ff.). Das Stichwortverzeichnis ist sehr ausführlich und auch das abschließende Entscheidungsverzeichnis verdient eine besondere Erwähnung, wenn dort auch vereinzelt wichtige Entscheidungen fehlen. Die jeweiligen Entscheidungen sind dabei im Text im Fettdruck hervorgehoben und in verständlicher Form dargestellt. Bereichernd ist dabei eine klare Einschätzung der jeweiligen Entscheidungen durch den Autor. Ohnehin zeichnet sich der Verfasser durch seine durchweg klare und verständliche Diktion aus und verzichtet auf die typischen professoralen „Schnörkel“, wodurch die Lesbarkeit deutlich erleichtert wird.

Bei dieser übergreifenden Darstellung des Medienrechts liegt es in der Natur der Sache, dass der Autor nicht auf alle Themen eingehen kann. Dennoch ist es im Hinblick auf seine praktische Relevanz schon verwunderlich, dass der Bereich der Verletzung kommerzieller Persönlichkeitsinteressen im VIII. Teil in lediglich fünf Randnummern abgehandelt wird (Rn. 2150-2154). Dabei lässt Beater leider die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Wirtschaftswerbung als Form der satirisch-spöttischen Meinungsäußerung unberücksichtigt. Der BGH hat bekanntlich entschieden, dass Wirtschaftswerbung mit einem meinungsbildenden „satirisch-spöttischen“ Inhalt von Art. 5 I GG geschützt sei und das kommerzielle Persönlichkeitsrecht der Zulässigkeit nicht entgegenstehe und überhaupt nicht verfassungsrechtlich geschützt sei (BGH NJW 2007, 689-691 – Rücktritt des Finanzministers; kritisch: Verfasser, Der Werbewert der Prominenz – Vermögensrechtliche Ansprüche bei Zwangskommerzialisierung insbesondere von Politikern, 2012). Es wäre interessant gewesen zu erfahren, wie Beater diese umstrittene Entscheidung des BGH einordnet. Leider verzichtet er hier auf eine persönliche Einordnung der Entscheidung. Stattdessen findet sich an dieser Stelle in Rn. 2151 nur ein Hinweis auf die Marlene Dietrich-Entscheidung.

Diese Darstellung bringt deutlich zum Ausdruck, dass dem Bereich des kommerziellen Persönlichkeitsrechts bislang leider noch viel zu wenig Bedeutung beigemessen wird.

Dem entspricht die Negierung eines Schutzes auf verfassungsrechtlicher Ebene über Art. 2 I, 1 I oder Art. 14 GG durch die bislang h.M. (kritisch dazu: Verfasser, Der Werbewert der Prominenz – Vermögensrechtliche Ansprüche bei Zwangskommerzialisierung insbesondere von Politikern, S. 194 ff.). Die Reduzierung des Persönlichkeitsrechts auf ein rein ideelles Abwehrrecht durch die bislang h.M. ist jedoch fragwürdig und wird der Bedeutung in der Rechtsrealität nicht gerecht.

Der Bereich der medienzivilrechtlichen Ersatz- und Entschädigungsansprüche Ansprüche ist in § 25 sehr kurz geraten – so wird die Geldentschädigung auf knapp 5 Seiten am Ende des Werkes abgehandelt. Leider verzichtet Beater in Rn. 2166 auf eine Einordnung der überaus umstrittenen Entscheidung des BGH zur angeblichen Nicht-Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung (BGH Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12 unter Hinweis darauf, dass Tote keine Genugtuung mehr erlangen könnten). Diese Entscheidung ist in der Literatur zu Recht durchweg sehr kritisch kommentiert worden (siehe nur Beuthien, GRUR 2014, 957-960 unter Verweis auf die Ungleichbehandlung mit dem vererblichen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Körperverletzungen oder Hager, JA 2014, 627-629). Der BGH hat bei seiner Entscheidung nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Anspruchsteller im Zeitpunkt der Klageerhebung noch lebte und der Anspruch nicht allein deshalb entfallen kann, weil er einen Tag nach Klageerhebung verstirbt.


Fazit: Für EUR 109,- bekommt der Käufer auf 841 Seiten eine profunde Darstellung der systematischen Verknüpfungen und Inhalte des Medienrechts, die insbesondere Leser aus dem wissenschaftlichen Bereich ansprechen dürfte. Der Aufbau des Buches erschließt sich dabei zum Teil erst auf den zweiten Blick – z.B. der Zusammenhang im VIII. Teil zwischen Ansprüchen einerseits und Aufsicht und Sanktionen andererseits. Wichtige Themen, die mit den Ansprüchen unmittelbar zusammenhängen, finden sich an anderer Stelle, z.B. im VI. und VII. Teil zum Inhalt der Information als zutreffend oder unrichtig.  Dieser etwas gewöhnungsbedürftige Aufbau des Werkes soll den durchweg überzeugenden Inhalt der Darstellung aber in keiner Weise schmälern. An manchen Stellen würde eine kurze Einschätzung des Autors zur jeweiligen Entscheidung das Bild noch abrunden.

Dienstag, 7. Februar 2017

Rezension: Der Gegendarstellungsanspruch

Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Auflage, C.H. Beck 2016

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken



Der Begriff der Gegendarstellung ist vor allem im Zusammenhang mit Printmedien bekannt geworden und stellt ein rechtliches Thema dar, von dem zwar die meisten Juristen eine gewisse Vorstellung haben, mit dem in der Praxis aber nur die wenigsten in Kontakt geraten. Dieser Bereich des Äußerungsrechts knüpft zwar an die allgemeinen Regeln des Zivilrechts an und wird im Rahmen der Vorgaben der Zivilprozessordnung behandelt, ist jedoch mit vielen kleinen aber gemeinen Fußangeln versehen. Um zu vermeiden, sich an besagten Fußangeln Schaden zuzufügen, ist es überaus ratsam ein entsprechendes Handbuch zurate zu ziehen. Ein solches Handbuch unterhält Seitz mit dem vorliegenden Werk nun schon seit Jahren mit Erfolg. In der aktuellen, fünften Auflage wurden mit Stand September 2016 gegenüber der Vorauflage insgesamt 200 neue Entscheidungen und 100 Literaturbeiträge eingearbeitet und so das Werk auf einen aktuellen Stand gebracht.

Das Buch befasst sich, wie sein Titel schon sagt, mit dem Gegendarstellungsanspruch. Dies allerdings nicht nur im Zusammenhang mit Printmedien sondern auch im Kontext von Rundfunk, Fernsehen und Internet. Ohne eine Befassung auch mit diesen Medien wäre das Werk nicht vollständig und seiner Zeit auch nicht angemessen. Der Aufbau des Buches ist, jedenfalls ab dem dritten Kapitel, sinnig und übersichtlich. Der Autor setzt sich zunächst in Kapitel drei mit dem anwendbaren Recht und zwar sowohl international als auch interlokal auseinander. Letzteres ist gerade im Bereich des Presserechts und des Gegendarstellungsanspruchs von besonderer Bedeutung, da verschiedene landesgesetzliche Regelungen des Medienrechts eine Rolle spielen. Deren Anwendbarkeit ist mitunter nur unter Problemen zu bestimmen, da die heutigen Medien sich in aller Regel auch über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus verbreiten und darauf auch ausgelegt sind. In Kapitel vier werden die Parteien des Gegendarstellungsanspruchs vorgestellt. Kapitel fünf dann bildet ein erstes Herzstück der Gesamtdarstellung und befasst sich insoweit mit den Tatbestandsmerkmalen des Gegendarstellungsanspruchs. Im folgenden Kapitel wird noch einmal der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil beleuchtet. Inhalt, Umfang des Anspruchs sowie Fragen der Veröffentlichungspflicht werden im siebten Kapitel betrachtet. Das 8. Kapitel befasst sich mit der Stellung der Beteiligten untereinander und zu Dritten. Darauf folgen einige Kapitel, die sich mit der gerichtlichen Durchsetzung befassen (Prozessvoraussetzungen, Gerichtsverfahren, Entscheidung des Gerichts, Änderungen der Gegendarstellung im Rechtsstreit und Rechtsbehelfe). Das 14. Kapitel erläutert das Wesentliche rund um die Zwangsvollstreckung aus einem Gegendarstellungstitel. Das 15. und letzte Kapitel betrifft sodann das ausländische und übernationale Gegendarstellungsrecht.

Als Bonus finden sich am Ende des Werkes fünf Anhänge von denen jedenfalls Anhang I mit dort enthaltenen Checklisten und Anhang IV mit dort enthaltenen Mustern von besonderem Interesse sein werden. Aber auch die Gesamtliste der Praxistipps in Anhang III kann im Einzelfall bei der Recherche mit direkten Verweisen auf die im Text des Buches schon hinterlegten Hinweise weiterhelfen. Bei den Checklisten und Praxistipps handelt es sich im Grunde um erweiterte Stichwortverzeichnisse, da jeweils auf die Darstellungen im Werk verwiesen wird. Die Muster stellen einen Anhaltspunkt (Beantragung einer einstweiligen Verfügung, Zurückweisung eines Gegendarstellungsanspruchs et cetera) dar, können aber ein richtiges Formularwerk nicht ersetzen.

Um ein Bild von der Vorgehensweise von Seitz zu vermitteln sei auf die Ausführungen zur Abgrenzung Tatsachenbehauptung/Werturteil ab Seite 127 zurückgegriffen. In Unterabschnitten befasst sich der Autor zunächst mit den grundsätzlichen Begrifflichkeiten, mit den zusammenfassend zu würdigenden Aspekten und sodann, was für den Praktiker von besonderem Interesse sein wird, mit einer Darstellung einer langen Reihe von Einzelfällen und sodann mit einigen Beispielen für Meinungsäußerungen und Werturteilen in der Rechtsprechung der verschiedenen Obergerichte. So finden sich zum Beispiel eine Darstellung der Einzelfälle auf Seite 183 Rn. 116 a Ausführungen zu dem gerade in Zeiten des amerikanischen Präsidentschaftswahlkampfs wieder sehr modern gewordenen Äußerungen im Rahmen so genannter Tweets. Auch befasst sich der Autor mit wissenschaftlichen Äußerungen und sogar mit Science-Fiction. Zu Letzterer führt der Autor treffend aus, dass Mitteilungen über das Leben auf unerforschten Planeten erkennbar erfunden und daher dem Beweis nicht zugänglich seien. Solche Äußerungen seien daher keine Tatsachenbehauptungen. Mithin kommt auch kein Gegendarstellungsanspruch in Betracht. Die Darstellung der Einzelfälle geht nicht in jedem Fall wirklich in die Tiefe, ist aber regelmäßig treffend und zielführend.


Alles in allem kann man festhalten, dass, wer sich ernstlich praktisch mit dem Recht des Gegendarstellungsanspruchs befassen will, sicherlich gerne 89 EUR für ein solches kompaktes und umfängliches Werk investieren wird.

Sonntag, 29. November 2015

Rezension Zivilrecht: Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht

Wandtke / Bullinger / von Welser, Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2015

Von Rechtsreferendar Dr. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur., Heidelberg



Das Urheberrecht hat in den letzten ca. 30 Jahren nicht nur durch den immensen Europäisierungsprozess mit zehn Sekundärrechtsakten, die die systembildenden Eckpfeiler dieses Rechtsgebietes einer (Voll-)Harmonisierung zugeführt haben, einen Wandel von Innen durchlebt (näher hierzu Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 17. Aufl. 2015, § 2 Rn. 13 i.V.m. § 23 Rn. 445 u. 450 et passim). Vielmehr wurde und wird dieses Rechtsgebiet auch weiterhin durch die Digitalisierung unserer globalen Gesellschaft von Außen zu einem Wandel gezwungen. Dem steht das Medienrecht in Nichts nach, hat es doch seine Funktion in der demokratischen Informationsgesellschaft zu einem Meinungsbildungsprozessschützenden Kontrollinstrumentarium geändert (näher hierzu Fechner, Medienrecht, 15. Aufl. 2014, S. 2) und unterliegt daher ebenfalls Änderungen. Daher ist es besonders erfreulich, wenn ein Fallbuch zu genau diesen beiden Rechtsgebieten aus der Feder von ausgewiesenen Experten in Neuauflage erscheint, folglich neuerliche Entwicklungen (siehe hierzu Vorwort) aufzunehmen und in die gutachterlichen Denkstrukturen umzuwandeln vermag. Die in diesem Buch immens versammelte Expertise zeigt sich dabei dadurch, dass neben den Herausgebern mit Herrn Prof. Dr. Artur-Axel Wandtke, Emeritus für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, Herrn RA Prof. Dr. Winfried Bullinger, Honorarprofessor an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus, und Herrn RA Dr. Marcus von Welser, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Lehrbeauftragter an der Humboldt-Universität zu Berlin, neun (weitere) bundesweit agierende Rechtsanwälte das Werk bearbeitet haben (näher zu den Autoren im Bearbeiterverzeichnis auf S. XI).

In formaler Hinsicht ist bereits das umfassende Spektrum an behandelten Themen beeindruckend: in 48 Fällen auf 318 Seiten werden die wichtigsten Eckpfeiler des Urheberrechts vor dem Hintergrund des internationalen und europäischen Urheberrechts über die Abgrenzung dieser Materie zum gewerblichen Rechtsschutz bis hin zu den rechtlichen Besonderheiten der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung bis hin zum Rundfunk- und Telemedienrecht unter Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Rechtsfragen behandelt. Dabei sind die Fälle zwar prägnant, jedoch äußerst präzise zuzüglich eines ausführlichen Fußnotenapparats gelöst, sodass sich der Leser sowohl einen sicheren Kenntnisstand erarbeiten als auch Einzelfragen zielgenau vertiefen kann: So werden beispielsweise beim „erlangten Etwas“ im Rahmen eines Eingriffskondiktionsanspruchs wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Anspruchsstellers die Ergebnisse der jeweiligen Ansichten skizziert, jedoch durch die weiterführenden Fußnoten (Fall 40 S. 255 Fn. 32 f.) ein eigenständiges Vertiefen ermöglicht.

In inhaltlicher Hinsicht besticht das Werk gleich in mehrfacher Hinsicht, wenngleich hier insbesondere die Aktualität im Vordergrund gestellt wird: Bereits die Aufnahme zweier neuer Fälle zeigt die immense Tragweite der Novellierungen und Rechtsprechungsentwicklungen im Urheberrecht. Fall 19 gehört zu den Neuheiten des Werkes: Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat nicht nur in der wissenschaftlichen Diskussion für viel Wirbel gesorgt, sondern zugleich ein neues Instrumentarium mit Ausstrahlwirkung auf die Kommunikation im Internet geschaffen. Denn nach § 87f Abs. 1 Satz 1 HS 2 UrhG werden bereits „kleinste Textausschnitte“ geschützt, was nach zutreffender Ansicht im geltenden Recht im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urt. v. 16.07.2009 – C-5/08, Rn. 37 ff. – Infopaq I) ausgelegt werden muss (näher hierzu Wandtke, Urheberecht, 4. Aufl. 2014, S. 355), folglich die Kommunikation im Internet erheblich einschränken kann. Dies zeigt sich dann auch im Fall 19, in dem ein Sendeunternehmen einen Suchmaschinenbereiter auf Unterlassung in Anspruch nehmen möchte. In der Lösung wird sodann der „neue“ § 87f Abs. 1 UrhG dezidiert unter Berücksichtigung sowohl der bereits vorhandenen Literaturstimmen und gesetzgeberischen Äußerungen (RegE eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes BT-Drs. 17/11470 v. 27.08.2012) als auch der (europäischen) Rechtsprechung einer Lösung zugeführt. Dies dürfte nicht nur für Studierende im einschlägigen Schwerpunktbereichsstudium äußerst nützlich sind, sondern zugleich auch eine große Denkstütze für Praktiker im einschlägigen Arbeitsfeld bieten, die ihre Mandanten nach dem in diesem Werk vorgeschlagenen Schema unter Vertiefung der angegebenen Quellen gutachterlich beraten können.

Ähnlich verhält es sich mit Fall 23. Hier nun geht es freilich nicht um eine Novellierung, sondern um eine Rechtsprechungsentwicklung auf europäischer Ebene, die das nationale Urheberrecht einem Wandel unterwarf: Der aus dem nationalen Recht nach § 17 Abs. 2 UrhG bekannte Erschöpfungsgrundsatz (stark vereinfacht: das Recht zum erstmaligen Inverkehrbringen des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes des Werkes auf einem Markt) wurde nämlich in der UsedSoft Entscheidung des Gerichtshofs (Urt. v. 03.07.2012 – C-128/11) auf Computerprogramme angewandt. Hieran anknüpfend und mit Blick auf Art. 4 Abs. 2 RL 2001/29 (InfoSoc-RL) wird seither diskutiert, ob der europäische Erschöpfungsgrundsatz sich auch auf andere digitale Güter beziehen sollte (näher hierzu Fall 23 S. 133 f. nach Fn. 17), wobei der Bearbeiter des Falles (Herr RA Dr. Ole Jani, Berlin) erfreulicherweise und nach einer dogmatisch überzeugenden Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, die Übertragung der UsedSoft-Entscheidung auf andere digitale Güter sei abzulehnen (Fall 23 S. 134 f.). Erfreulich ist dieses Ergebnis deswegen, weil die pauschale Annahme der Erschöpfung und ihre Erstreckung auf andere digitale Güter zwar nicht der Kommunikation zwischen Kreativen und (potentiellen) Kreativen im Internet dient, jedoch „die gewünschte Entstehung durchlizenzierter Abonnement- oder Pay-per-use-Geschäftsmodelle untergraben“ könnte (siehe auch Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 17. Aufl. 2015, § 23 Rn. 467).

Schließlich ist eine weitere, beispielhaft hervorgehobene Aktualisierung des Werkes im Bereich des Medienrechts zu finden. Denn gerade die Störerhaftung war nicht nur, sondern ist auch weiterhin weitreichenden Entwicklungen ausgesetzt, die sowohl der gesetzgeberischen Regulierungswut als auch dem unionsrichterlichen Aktionsdrang zu verdanken sind. Und gerade im demokratischen Informationszeitalter ist die Bedeutung von jeglichen Internetdienstleistungsanbietern kaum zu überschätzen, wobei es zunächst keine Rolle spielt, ob diese den Zugang zum Internet ermöglichen (Access-Provider), die Inhalte im Internet präsentieren (Content-Provider) oder den Server für das Abspeichern der Präsentierten Inhalte bereithalten (Host-Provider) (näher zu den Unterschieden zwischen den jeweiligen Providern aus rechtlicher Sicht Nazari-Khanachayi, Zulässigkeit von Zugangserschwerungsverfügungen gegen Access-Provider bei (drohenden) Urheberrechtsverletzungen, 2015, S. 19 f.). In Fall 47 geht es dann auch um die Verantwortlichkeit eines Content-Providers, die Anlass gibt, dem Leser ausgehend von einer Prüfung der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG für Diensteanbieter über die Haftungsbeschränkung des Art. 14 RL 2000/31 (E-Commerce-RL) bis hin zum Störerhaftungskonzept des BGH – jeweils unter zielgenauer Angabe der unmittelbar einschlägigen Rechtsprechung – eine instruktive Anleitung für die Prüfung ähnlich gelagerter Fälle mit Internetdiensteanbietern als Subjekte des Rechtsstreits anzubieten.

Nicht unerwähnt bleiben darf jedoch bei aller Freude an der immensen Aktualität des Werkes, dass auch nach wie vor eine Vielzahl an – bisweilen noch nicht höchstrichterlich entschiedenen – Standardfragen (vgl. etwa Fall 9 S. 57: die Frage nach der Aktivlegitimation eines Gesellschafters innerhalb einer GbR, wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht von Miturhebern in eine GbR eingebracht wird) auch weiterhin breiten Raum bei der Darstellung der einzelnen Fälle einnehmen.

Insgesamt ist die Neuauflage des Werkes von Wandtke/Bullinger/von Welser ganz besonders begrüßenswert: Es ist nicht nur durch die Beteiligung von – neben den namhaften Herausgebern – Praktikern aus den einschlägigen Rechtsgebieten mit einer gewaltigen Expertise, Prägnanz und zugleich Präzision geschrieben. Vielmehr nimmt das Werk durchgehend neuerliche Entwicklungen im sich dynamisch entwickelnden Urheber- und Medienrecht auf und verortet diese entweder gänzlich neu im Gesamtsystem oder aber innerhalb des Gesamtsystems an den einschlägigen Stellen. Gerade dies erleichtert dem Leser den Zugriff auf die kaum noch überschaubaren Neuerungen auf diesem Gebiet. Daher kann das Werk nicht nur Studierenden im einschlägigen Schwerpunktbereichsstudium empfohlen werden, sondern wird auch dringend Praktikern sowohl im einschlägigen Praxisbereich als auch mit gelegentlicher Berührung zu diesen Rechtsgebieten zur Lektüre empfohlen.