„Leistungsschutzrecht“
– ein Begriff, der sich Laien, aber auch Juristen nicht ohne weiteres
erschließt, es sei denn, man steht dem Verlagswesen oder dem Urheberrecht nahe.
Beim
„Leistungsschutzrecht“, welches in den §§ 87 f – h UrhG seit dem 1. August 2013
kodifiziert ist, geht es um den Schutz des Presseverlegers, der allein darüber
entscheiden darf, ob sein Presseerzeugnis oder Teile davon öffentlich
zugänglich gemacht werden. Zentrale Vorschrift des „Leistungsschutzrechtes“ ist
§ 87f Abs. 1 UrhG, welcher lautet: „Der
Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche
Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken
öffentlich zugänglich zu machen, es sei
denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“
Die Änderung des
UrhG in 2013 führte zu einigen Auseinandersetzungen, was nicht weiter
verwundert, geht es doch um ganz erhebliche wirtschaftliche Vorteile – für die
Betreiber von Internet-Suchmaschinen einerseits und die Presseverleger
andererseits. Die Auseinandersetzungen werden auf beiden Seiten mit harten
Bandagen geführt; beide Seiten positionieren sich öffentlich (vgl. einerseits http://vg-media.de/de/, eine Verwertungsgesellschaft
der Verleger, und andererseits http://leistungsschutzrecht.info/,
eine Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht, die von Google, Yahoo und
anderen interessierten Kreisen unterstützt wird). Beide Seiten versuchen, wie
nicht anderes zu erwarten, die Meinungsführerschaft zum Thema zu erlangen.
Zeitnah zu der
Verabschiedung der Gesetzesänderung unternahm die Suchmaschinen-Betreiberin
Yahoo (die ihren Suchmaschinenbetrieb später an Verizon veräußerte) den Versuch,
die Änderung des UrhG durch eine Verfassungsbeschwerde auszuhebeln. In ihrer
Verfassungsbeschwerde rügte Yahoo die Verletzung ihrer Rechte aus den Art. 5,
12 und 3 GG. Die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch vom BVerfG nicht
angenommen, weil der fachgerichtliche Rechtsweg vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde hätte beschritten werden müssen (Subsidiaritätsprinzip),
BVerfG, Beschl. v. 10.10.2016 – 1 BvR 2136/14, NJW 2017, 147.
Mit einer
Machtdemonstration versuchte auch Google, schon vor dem Inkrafttreten des
Leistungsschutzrechts Druck auf die Printpresse auszuüben. Google schrieb
zahlreiche Printmedienverlage an und bat um eine zustimmende Erklärung, dass in
Google-News verlegerische Inhalte kostenfrei übernommen werden dürften. Als das
keinen Erfolg zeigte, vertrat Google später, Ende September 2014, die
Auffassung, Snippets (kurze Textausschnitte) und Vorschaubilder fielen nicht
unter das Leistungsschutzrecht. Gleichzeitig kündigte Google an, auf die
Wiedergabe von Snippets und Vorschaubildern von solchen Verlagen zu verzichten,
die nicht mit der (kostenfreien) Wiedergabe einverstanden seien.
Eine Beschwerde
von Verlagen beim Bundeskartellamt war ebenso erfolglos wie eine Klage vor dem Landgericht
Berlin. Das Landgericht Berlin meinte, durch die Ankündigung, auf die
Wiedergabe von Snippets und Vorschaubildern zu verzichten, wenn die Verlage
nicht in diese Nutzung einwilligten, missbrauche Google nicht ihre marktbeherrschende
Stellung (LG Berlin, Urt. v. 19.2.2016 – 92 O 5/14 Kart, AfP 2016, 365). Die
Entscheidung des Landgerichts Berlin erscheint fragwürdig.
Deshalb ist der
– allerdings auf einem anderen Feld erzielte – Erfolg der Verlegerverbände der
Printmedien durchaus bemerkenswert. Der Zeitungsverlegerverband BDZV und der
Zeitschriftverlegerverband VDZ hatten bereits 2009 bei der EU-Kommission Googles
Marktmacht durch eine Beschwerde zum Thema gemacht. Die EU-Kommission hat
nunmehr gegen Google wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung eine
Geldbuße von 2,42 Mrd. EUR verhängt (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1784_de.htm
). VDZ und BDZV begrüßten die Entscheidung der EU-Kommission, weil erstmalig
eine Wettbewerbsbehörde klarstelle, „dass
auch in der digitalen Welt solche Dienste, die für den Wettbewerb wesentlich
sind, weil sie den Zugang zu bestimmten Verbrauchergruppen kontrollieren, ihre
Leistungen diskriminierungsfrei erbringen müssen“ (http://www.vdz.de/nachricht/artikel/eu-verhaengt-rekordstrafe-gegen-google/).
In der
Auseinandersetzung mit Google und anderen Internetsuchmaschinen über das
Leistungsschutzrecht kommen die Verleger allerdings nicht zu einem schnellen
Erfolg, wie eine weitere Klage der VG Media gegen Google vor dem Landgericht
Berlin zeigt.
VG Media ist,
wie schon erwähnt, eine Verwertungsgesellschaft, die die Interessen von Rechteinhabern,
wie Verlegern und Fernseh- und Rundfunkanstalten, vertritt; Gesellschafter sind
u.a. Handelsblatt, Axel Springer, DuMont Mediengruppe, Madsack usw.: http://vg-media.de/de/gesellschafter.html).
Das Landgericht
hat nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt. Diese beziehen sich darauf, ob für den Gesetzentwurf zum
Leistungsschutzrecht das Notifizierungsverfahren gemäß Art. 8 Abs. 1 der
Richtlinie 98/34/EG vom 20.7.1998 hätte durchgeführt werden müssen. Die
Richtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten Gesetzentwürfe der
EU-Kommission vorlegen müssen, wenn diese "technische
Vorschriften" enthalten, die speziell auf "Dienste der Informationsgesellschaft" zielen. Damit soll
verhindert werden, dass ein Wust nationaler Regeln bei grenzüberschreitenden
Onlinediensten einen europäischen Binnenmarkt unmöglich machen würde. Auf eine
mögliche Pflicht zur Vorlage hatten Beamte des Bundesjustizministeriums schon im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen (vgl.: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-beamte-warnten-bundesregierung-vor-blamage-a-1043053.html).
Gleichwohl verzichtete die damalige Bundesregierung auf eine Vorlage und ließ
den Bundestag über die Gesetzesänderung abstimmen.
In seiner
Entscheidung (LG Berlin, EuGH-Vorlage v. 8.5.2017 – 16 O 546/15, GRUR Int 2017,
534) weist das Landgericht darauf hin, dass die Klage der VG Media zumindest
teilweise begründet sei, die endgültige Entscheidung aber davon abhänge, ob ein
Verstoß gegen die Notifizierungspflicht vorliege. Liege ein Verstoß vor, dürfe,
so die Meinung des Landgerichts Berlin, die gesetzliche Regelung nicht angewendet
werden. Die Klage wäre dann abzuweisen.
Bei einem
solchen komplexen Spannungsfeld ist die Lektüre einer Dissertation, die sich
vertieft mit dem gesetzlich geregelten Leistungsschutzrecht beschäftigt,
sinnvoll und auch notwendig, um eine festere Grundlage für die eigene Meinung
zu finden.
Stefan
Korochs Dissertation Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, die im Wintersemester
2015/2016 von der juristischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität
Bonn angenommen wurde, ist für die Meinungsbildung über die Bewertung des
Leistungsschutzrechts und für die Einordnung der Auseinandersetzungen zwischen
den Printmedienverlegern und den fast übermächtigen Internetgiganten eine solche
wichtige Grundlage. Jedem, der sich mit dem Leistungsschutzrecht beschäftigt,
insbesondere den an den Rechtsstreiten beteiligten Juristen und den Justiziaren
der Verlegerbranche, ist dieses Werk zur Lektüre zu empfehlen. Es bietet eine
Vielzahl von Argumentationshilfen und auch Hinweise darauf, wo eigene Argumente
und Positionen in der Diskussion vielleicht doch nicht so tragkräftig sind, wie
bisher eingeschätzt.
Bei der
Notifizierungsproblematik kommt Stefan
Koroch in seiner Untersuchung zu einer anderen Schlussfolgerung als das
Landgericht Berlin. Er überzeugt mit dem Ergebnis, dass es sich bei §§ 87f ff
UrhG nicht im „technische Vorschriften“
im Sinne der Richtlinie 98/34/EG handelt und deshalb auch keine
Notifizierungpflicht bestanden hat (Seiten 245 – 249). Aufgrund der Richtlinie
2006/116/EG (Schutzdauer-Richtlinie) habe zwar eine Mitteilungspflicht
bestanden, der Verstoß dagegen führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der §§ 87f
ff UrhG, sondern könnte nur ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen.
Das Landgericht Berlin hat diese Richtlinie, zu Recht, nicht in seine
Überlegungen einbezogen.
Es wird
interessant sein, wie der EuGH die vom Landgericht Berlin aufgeworfenen Fragen
nunmehr beantworten wird.
Koroch
stellt in seinem ersten Kapitel kurz, jedoch sehr
prägnant die historischen Ansätze eines Leistungsschutzrechts im 19. und 20.
Jahrhundert dar. Überraschend ist die durch die Lektüre der Dissertation
gewonnene Erkenntnis, dass „Leistungsschutzrecht“
seinen Ursprung in einem Schutz von Nachrichtensammlern hatte, die davor
bewahrt werden sollten, dass „konkurrierende
Zeitungen die mit Aufwand und Kosten erlangten Nachrichten nachdruckten, ohne
dafür selbst eine Leistung erbringen zu müssen“ (Koroch, Seite 17).
Im zweiten
Kapitel, dem umfangreichsten des Werks, widmet sich Koroch der Untersuchung der §§ 87f-h UrhG. Der „legislatorische Entstehungsprozess“ der Gesetzesänderung wird kurz
behandelt, wobei für die Entstehungsgeschichte auf eine andere Darstellung von Buschow, Strategische Institutionalisierung durch Medienorganisationen – Der
Fall des Leistungsschutzrechts, verwiesen wird.
Die Zeit vor dem
Koalitionsvertrag von 2009 zwischen den damaligen Regierungsparteien CDU, CSU
und FDP ist durchaus interessant; es kann hier erwähnt werden, dass die beiden
Spitzenverbände der Printmedien, BDZV und VDZ, durch ihre Lobbyarbeit ganz
wesentlich zu der Entwicklung eines Leistungsschutz-Gedankens und zu dem
späteren Gesetzeswortlaut beigetragen haben. Hintergrund für deren Initiative
und Einflussnahme waren – nicht nur, aber auch – die ganz erheblichen Rückgänge
bei den Werbeeinnahmen und den Auflagenzahlen, die die Printmedien aufgrund der
Substituierung der Printmedien durch Internetmedien zu verzeichnen hatten.
Im Kapitel 2
behandelt Koroch den Schutzzweck des Presseverlegerschutzrechts
und kommt bei der Frage nach dem Schutzbedürfnis des Presseverlegers im
Hinblick auf mögliche Substituierungsvorgänge der Suchmaschinen zu dem
Zwischenergebnis, dass diese im
Wesentlichen keine substituierende, sondern eine komplementäre Beziehung zu
Presseportalen aufweisen (Seite 45). Dieses (Zwischen-)Ergebnis werden die
Vertreter der Printmedien sicher nicht teilen wollen.
Ebenfalls
Widerspruch wird das weitere Zwischenergebnis von Koroch bei den Printmedien ernten, der Schutz von Investitionen der
Presseverleger erscheine äußerst fragwürdig
(Seite 58).
Bei diesen
Zwischenergebnissen überrascht die Ansicht von Koroch nicht mehr, ein neu entstandenes Schutzbedürfnis für die
Einführung des Leistungsschutzrechts habe nicht nachgewiesen werden können (Seite
58 f).
Ausführlich
beschäftigt sich Koroch auch mit dem
Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts (der spezifischen Leistung des
Presseverlegers), den Schutzvoraussetzungen, dem Schutzrechtsinhaber und dem
Schutzumfang. Die Konformität mit höherrangigem Recht (Koroch, Seite 195 – 255) wurde bereits oben angesprochen; neben den
unionsrechtlichen Bezügen befasst sich Koroch
auch mit der verfassungsrechtlichen Konformität und kommt zu dem – die
Printmedien beruhigenden – Ergebnis, dass das Leistungsschutzrecht
grundgesetzkonform ist (Seite 233). Allerdings macht Koroch dort auch die nicht ganz überzeugende Einschränkung, dass
das Gesetz unter der auflösenden Bedingung
der Ungeeignetheit stehe. Wenn sich, so Koroch
(Seite 233), im Verlauf der weiteren Entwicklungen
zeigen [sollte], dass das Recht sein
Ziel nicht zu erreichen vermag, resultierten daraus Zweifel an der Geeignetheit und damit an der Verfassungskonformität des
Schutzrechts an sich.
„Zielerreichung“
ist stets eine Frage der Marktmacht und mit dem Verhalten der Marktteilnehmer,
insbesondere der durchaus mächtigen Internetindustrie (nämlich Google und Co),
verbunden. Daraus kann wohl kaum auf die ursprüngliche Geeignetheit eines Gesetzes
geschlossen werden.
Die Dissertation
von Koroch schließt ab mit der Betrachtung anderer europäischer
Schutzregelungen, nämlich in Großbritannien, Spanien und Österreich. Ein
solcher Blick über den bundesdeutschen „Tellerrand“ ist wichtig und nützlich,
weil damit auch der Blick auf mögliche andere Schutzkonzepte geöffnet wird.
Eine insgesamt
interessante und für die Medienwirtschaft wichtige Dissertation, bei der ich
mir wünsche, dass sie irgendwann einmal eine Fortsetzung in Form einer überarbeiteten
und erweiterten Fassung erfährt. Eine Entscheidung über ein solche
„Fortsetzung“ werden Verlag und Verfasser aber wohl erst dann treffen wollen,
wenn die europäischen Fragen geklärt sind.