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Montag, 6. Februar 2023

Rezension: Games und Recht

Hentsch / Falk (Hrsg.), Games und Recht, 1. Auflage, Nomos 2023

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Wiehl

Das vorliegende Praxishandbuch „Games und Recht“ der Herausgeber Christian-Henner Hentsch und Felix Falk ist das erste juristische Handbuch zum Thema Videospiele überhaupt. Es ist in 6 Teile bzw. 31 Kapitel (§) unterteilt, welche sich auf insgesamt 561 Seiten erstrecken. Die einzelnen Kapitel sind eher überschaubar gehalten, sodass ein Kapitel selten mehr als 25 Seiten umfasst.

Teil I führt zunächst allgemein in die Games-Branche ein, ohne viel Wert auf die juristischen Aspekte zu legen. Insbesondere Kapitel 1 bietet sehr interessante Fakten aus der Gaming-Industrie (z.B. Übernahme von Zynga durch Take Two Interactive). Die Games-Entwicklung wird in Teil II thematisiert. Schwerpunkte liegen z.B. auf der Finanzierung und Förderung (Kapitel 5), auf dem Urheberrecht (Kapitel 9) und auf dem Schutz durch Marken und Werktitel (Kapitel 11). Im III. Teil gehen die Autoren auf das Publishing ein. Relevant sind insbesondere die Lokalisierung (Kapitel 14) und der Jugendschutz (Kapitel 15). Teil IV widmet sich dem Vertrieb. Besonders hervorzuheben sind die zwingend zu schließenden Verbraucherverträge (Kapitel 18) und der Datenschutz (Kapitel 21). Die virtuellen Gegenstände haben ebenfalls ein eigenes Kapitel erhalten (Kapitel 19). Die Plattformen bilden den Fokus von Teil V, in welchem sich die Autoren u.a. mit dem Kartellrecht (Kapitel 24) befassen. Das Werk schließt im VI. Teil mit den unterschiedlichsten Formen des Marketings. Das komplette Kapitel 30 widmet sich den heutzutage sehr zahlreichen Let´s Playern und den von diesen einzuhaltenden Regelungen und Guidelines, um nicht gegen Gesetze zu verstoßen. Das 31. Kapitel beschäftigt sich ausschließlich mit dem eSport.

Somit orientiert sich die Reihenfolge der Kapitel an dem Verwertungszyklus eines Computerspiels. Berücksichtigt wird das geltende Recht bis April 2022, sodass auch die für die Branche sehr bedeutsamen Regelungen zum Vertrag über digitale Produkte eingepflegt wurden (z.B. S. 292, 299 f.).

Als Zielgruppe werden Geschäftsführer, Inhouse-Juristen, Jugend- und Datenschutzbeauftragte, Beschäftigte der Games-Branche sowie allgemein Interessierte genannt. Die Autoren behandeln nicht nur rechtliche Fragestellungen, sondern es fließen auch viele praktische und wirtschaftliche Aspekte ein (z.B. S. 78: selbst veröffentlichen oder mit Publishing-Partner zusammenarbeiten?). Der praktische Nutzen des Handbuchs zeigt sich z.B. darin, dass auf den S. 54 f. eine Aufzählung von Kanzleien vorhanden ist, die sich auch auf das Games-Recht spezialisiert haben. Besonders interessant gestalten sich die häufigen Hinweise auf die Historie (z.B. S. 214: Entwicklung von Strategiespielen in Deutschland, insbesondere „Die Fugger 2“).

Dass Games und Recht hervorragend zusammenpassen, erkennt der Leser schon daran, dass die Games-Branche ein Innovationstreiber und damit sehr offen für neue Technologien wie Virtual Reality und Blockchain ist. Dadurch ergibt sich eben auch ein großer Regelungsbedarf. Auf Musterklauseln oder gar Musterverträge muss der Leser jedoch in diesem Handbuch verzichten. Zumindest auf den S. 499 f. wird aber die grobe Struktur eines Influencer-Vertrages dargestellt.

Grafiken, Tabellen und Abbildungen zeigen dem Leser interessante Fakten und helfen ihm beim besseren Verständnis. So zeigt bspw. die Abbildung auf S. 36 die Entwicklung der Games-Nutzung nach Spieleplattformen in Deutschland von 2016 bis 2020. In diesem Zusammenhang wird auch der Einfluss der Corona-Pandemie thematisiert. Die Grafik zur Umsatzentwicklung auf S. 37 verdeutlicht sehr gut, warum die Games-Branche ein sehr wichtiger Markt für Deutschland ist. Selten dienen auch Bilder der Auflockerung (z.B. S. 211: Pong). Auf die z.T. sehr bedenklichen Arbeitsbedingungen wird gelegentlich eingegangen (z.B. S. 85).

Obwohl das Handbuch hauptsächlich in der deutschen Sprache verfasst ist, finden sich auch englischsprachige Zitate (z.B. S. 73 f., 80, 82). Dadurch wird sichergestellt, dass bei der Übersetzung der Sinn nicht verloren gehen kann (insbesondere S. 82: the agile manifesto principles). Gelegentlich finden sich Verweise auf ausländische Rechtsordnungen (z.B. S. 218: US-amerikanisches Urheberrecht).

Das Werk nutzt sowohl Randnummern als auch Fußnoten. Wichtige Begriffe werden durch Fettdruck hervorgehoben. Die Randnummern werden auch verwendet, um innerhalb des Werkes selbst präzise verweisen zu können (z.B. S. 513).

Sowohl mit dem Inhalts- als auch mit dem Stichwortverzeichnis findet sich der Leser sehr gut zurecht. Jedem Kapitel sind ein eigenes kleines Inhaltsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis vorangestellt. Ein Literaturverzeichnis für das gesamte Werk sucht der Leser jedoch vergebens. Aus dem Bearbeiterverzeichnis kann der Leser erfahren, welche Bearbeiter an welchem Kapitel gearbeitet haben. Die Autoren können auch an der Fußzeile abgelesen werden. Das Abkürzungsverzeichnis gibt Aufschluss über die verwendeten Abkürzungen.

Trotz des Lobs ist noch Verbesserungspotential vorhanden. So geht das Handbuch z.B. nicht darauf ein, wann sog. Bugs und Performanceprobleme als Mangel i.S.d. BGB zu sehen sind, und liefert demnach keine Beispiele aus der Praxis. Schließlich sind nicht-fertige Spiele leider keine Seltenheit mehr. Dies hätte auf den S. 291 ff. näher erläutert werden können. Die Nacherfüllung wird mit gerade einmal einer Randnummer abgehandelt (S. 303). Hier hätten zumindest Day 1 Patches als Option erwähnt werden können. Diese stellen heutzutage keine Seltenheit dar.

Erwähnenswert ist, dass im Werk selbst nicht erläutert wird, was unter einer Blockchain verstanden wird. Stattdessen wird der Leser auf Wikipedia verwiesen (S. 328). Hier wäre zumindest eine sehr vereinfachte Darstellung hilfreich gewesen. Jedenfalls wäre es angebracht, bereits bei der ersten Erwähnung des Wortes auf S. 317 auf die externe Quelle zu verweisen.

Zudem wäre es für den Leser wünschenswert gewesen, wenn Praxistipps deutlich hervorgehoben würden anstatt im Text versteckt zu sein (z.B. S. 298: AGB-Hinweis möglichst prominent im Umfeld der Schaltfläche platzieren). Schließlich handelt es sich bei dem Werk um ein Praxishandbuch und der Leser sollte in die Lage versetzt werden, Fallstricke zielgerichtet zu umgehen und nicht jeden Satz lesen zu müssen.

Fazit: Insgesamt kann das Praxishandbuch dennoch jedem empfohlen werden, der sich für Recht und/oder Videospiele interessiert. Besonders gelungen und interessant ist die Verwebung von Historie, Wirtschaft und Recht und die Darstellung in zahlreichen Grafiken, Tabellen und Abbildungen. Bei Berücksichtigung des Verbesserungspotentials könnte die nächste Auflage sogar noch besser werden. Jedenfalls zeichnet es sich bereits jetzt ab, dass die Games-Industrie einen sehr großen Regelungsbedarf hat und die neuen Technologien dazu beitragen werden, dass sich auch das Recht weiterentwickeln muss, um Schritt halten zu können.

 

Montag, 21. November 2022

Rezension: IT-Vertragsrecht

Hoeren / Pinelli, IT-Vertragsrecht, 3. Auflage, DeGruyter 2022

von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Wiehl

Das 410-seitige Hardcover-Werk „IT-Vertragsrecht“ von Prof. Dr. Thomas Hoeren und Rechtsanwalt Stefan Pinelli erscheint bereits in der 3. Auflage. Es handelt sich um ein Handbuch für den Praktiker, welches als Leitfaden für die Erstellung und Bearbeitung von IT-Verträgen mit dem Schwerpunkt „Software“ dienen soll.

Insgesamt ist das Werk in 9 Kapitel gegliedert. Das 1. Kapitel beschäftigt sich mit dem Schutz von IT-Produkten. Dargestellt wird bspw. die Entstehungsgeschichte des GeschGehG und die Neuerungen im Vergleich zu §§ 17-19 UWG. Im 2. Kapitel wird das namensgebende „IT-Vertragsrecht“ auf 16 Seiten näher beleuchtet. Daran anschließend folgen 5 Kapitel zu unterschiedlichen, häufig anzutreffenden Vertragsarten (z.B. Softwareüberlassung, -erstellung, -vermietung, -leasing, -wartung und Pflege). Anzumerken ist, dass die Abschnitte über Softwarevermietung und Softwareleasing lediglich 6 bzw. 8 Seiten umfassen und demnach nicht sonderlich umfangreich ausfallen. Dagegen schlagen die Kapitel über Softwareüberlassung und Softwareerstellung mit 98 bzw. 88 Seiten zu Buche. Bei Kapitel 4 zu Softwareerstellungsverträgen fällt insbesondere die agile Programmierung auf, die in der Praxis von großer Wichtigkeit ist. Im 7. Kapitel thematisieren die Autoren u.a. die Arbeitnehmerüberlassung. Kapitel 8 geht auf besondere Softwareverträge ein. Thematisiert werden hier u.a. Cloud Computing und Open Source Software wie z.B. die General Public License (GPL) und die Apache Software License. Das 9. und damit letzte Kapitel widmet sich auf 10 Seiten dem Datenvertragsrecht.

Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur wurden bis Januar 2022 berücksichtigt. Die zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Regelungen in Bezug auf Verträge über Digitale Produkte in den §§ 327 bis 327u BGB konnten noch Berücksichtigung finden.

Obwohl gelegentlich Musterklauseln vorhanden sind (z.B. S. 192 f.: Gewährleistung/Haftung, sogar unterteilt in B2B und B2C; S. 298: Leasingvertrag), ist das Werk nicht als Klausel- oder Vertragssammlung anzusehen. Es gibt demnach z.B. keinen ausgestalteten Softwareerstellungsvertrag, obwohl in Fußnote 1100 geschrieben steht, dass sich dieser im Anhang befinden solle. Allerdings werden regelmäßig Beispiele für Klauseln genannt, welche zulässig (z.B. S. 179: Haftungsausschluss) bzw. unzulässig (z.B. S. 64: Online-Erschöpfung; S. 163 f.: Ausschluss von bestimmten Gewährleistungsrechten in AGB; S. 171 f.: Mängelrüge; S. 178 f.: ebenfalls Haftungsausschluss) sind. Gelegentlich umschreiben die Autoren nur, wie eine Klausel auszusehen bzw. nicht auszusehen hat, geben dann aber kein Beispiel dafür (z.B. S. 117: Auditklausel; S. 327: insolvenzfeste Überlassungsverpflichtung), sodass der Leser wieder auf sich allein gestellt ist.

Auf S. 191 empfehlen die Autoren pauschal, das UN-Kaufrecht in Verträgen nicht mehr explizit auszuschließen. Da dennoch Unterschiede in beiden Rechtsordnungen (BGB/HGB und UN-Kaufrecht) bestehen, welche allerdings nicht näher thematisiert werden, ist höchst verwunderlich, dass eine solche pauschale Empfehlung ausgesprochen wird. Auf Seite 351 wiederum wird empfohlen, deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zu wählen. Dieser Widerspruch sollte in der nächsten Auflage dringend aufgelöst werden, damit der Leser eine eindeutige Empfehlung erhält.

Besonders spannend sind die gelegentlichen Vergleiche mit anderen Rechtsordnungen (z.B. S. 42: Grenzziehung zwischen Idee und Form bei einer Software in den USA; S. 43: Schöpfer bei computergenerierter Software in Großbritannien; S. 56: Vervielfältigung bei RAM-Kopien in Australien).

Auch weitere interessante Fakten werden aufgegriffen (z.B. S. 141: Gesetzesentwurf zum Wahlrecht des Verkäufers; S. 222: geplanter Gesetzesentwurf zur Änderung der InsO in 2007 und 2012, welcher sich allerdings nie durchgesetzt hat). Sehr praxisrelevant sind die auf Seite 344 gelisteten Länder, für welche im Datenschutzrecht ein Angemessenheitsbeschluss besteht. Allerdings ist diese Liste nicht aktuell (z.B. Japan ist nicht gelistet). Es wäre auch vorteilhafter gewesen, einen Link für den Leser in die Fußnote aufzunehmen, damit sich dieser stets auf dem Laufenden halten kann.

Insbesondere der Abgas-Skandal findet regelmäßig Einzug in das Werk (z.B. S. 160: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), was aufgrund der Softwarethematik nicht verwunderlich ist.

Zudem wird auch immer wieder Bezug genommen auf veraltete Normen und deren aktuelle Position im Gesetz (z.B. S. 88: § 651 BGB a.F., jetzt § 650 BGB; S. 121: § 434 BGB a.F.). Dies wird insbesondere für diejenigen Leser von Bedeutung sein, die noch mit der älteren Fassung vertraut sind.

Positiv zu erwähnen sind auch die regelmäßigen Vergleiche (z.B. S. 261: Nacherfüllungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht).

Wenig bekannte Begriffe werden dem Leser erläutert (z.B. S. 66: Dongle-Abfrage).

Mitunter fällt auf, dass englischsprachige Zitate vorhanden sind, welche aber nicht ins Deutsche übersetzt werden (z.B. S. 71: Präambel der EU-Softwareschutzrichtlinie; S. 104: CPU-Klausel), sodass der Leser zum Verständnis auch des Englischen mächtig sein muss.

Das Werk begnügt sich nur mit Text. Es gibt keine Abbildungen, Tabellen, Diagramme etc. Der Text wird auch nur durch ein neues Kapitel oder Unterkapitel unterbrochen. Es gibt z.B. keine Hervorhebungen von Empfehlungen für die Praxis wie Kästchen oder Ausrufezeichen und auch keine Wiederholungen am Ende eines Kapitels (Ausnahme: S. 120: Hauptleistungspflichten und Nutzungsrechte bei Softwareüberlassungsverträgen; sehr kurzes Fazit jeweils S. 284 zur agilen Programmierung und S. 403 f. zum Datenvertragsrecht). Dies ist sehr schade, da sich so wirklich wichtige Empfehlungen im Text verstecken (z.B. S. 159: Mitverschulden bei mangelnder Datensicherung; S. 223: Mitwirkungspflichten und Pönalen im SLA) und sich kaum einprägen. Für den Leser können seitenweise Text ohne Auflockerung (z.B. S. 25-35: Datenbankschutz) monoton werden.

Zudem ist anzumerken, dass zwar die regelmäßige Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Verträgen (z.B. S. 139: Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB) und auch zwischen Individualabrede und AGB sehr wichtig ist. Allerdings ist mitunter nicht immer eindeutig, in welchem Bereich sich der Leser momentan befindet (z.B. S. 165: Ausschluss der Gewährleistung). Hier wäre eine klarere Trennung wünschenswert, welche ggf. mit Tabellen a.ö. Hilfsmitteln hätte erreicht werden können.

Sprachlich fällt auf, dass der Text teilweise sehr verklausuliert ist. Zwar wird ein Jurist das Geschriebene verstehen können; dennoch wäre es nicht verkehrt gewesen, wenn sich die Autoren für eine etwas einfachere Sprache entschieden hätten (z.B. 168: „Auf der Ebene von Einkaufsbedingungen folgt daraus gleichzeitig, dass es dem Verwender als Besteller nicht in die Hand gegeben ist, die Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung formularmäßig auszubedingen, wenn und soweit eine derartige Einstandspflicht nicht Ergebnis eines Individualvertrags (…) ist.“; S. 354: „Wird der Hinweis vergessen, ist es zu unterlassen, die Software ohne Hinweis zu verbreiten.“).

Zudem ist anzumerken, dass insbesondere bei den sog. Kardinalpflichten vermehrt Wiederholungen mit z.T. identischem Wortlaut innerhalb von wenigen Seiten auftauchen (S. 176, 183, 185). Dies gilt ebenso für die Abnahme (S. 240, 243 und 278). Hier wären Verweise auf die entsprechenden Seiten ausreichend gewesen.

In Bezug auf Abkürzungen fällt z.T. eine gewisse Uneinheitlichkeit auf. Z.B. wird auf den Seite 142 „Business to Consumer“, „Business to Business“ und „Europäischer Gerichtshof“ geschrieben, obwohl auf den Seiten 139 bzw. 141 noch von „B2B“ und „EuGH“ die Rede war.

Der Inhalt wird knapp in einer Inhaltsübersicht und detaillierter im Inhaltsverzeichnis wiedergegeben. Es sind ein Abkürzungsverzeichnis und ein allgemeines Literaturverzeichnis vorhanden. Vor jedem Kapitel wird die spezifische Literatur dargestellt. Das Werk schließt mit einem Stichwortverzeichnis. Ein Rechtsprechungsverzeichnis sucht der Leser vergebens. Auch die Normen aus dem Gesetzestext, auf welche Bezug genommen wird, sind nicht enthalten (Ausnahme: S. 254: § 648a Abs. 4 BGB), sodass sich der Leser den Text z.B. im Internet anschauen müsste.

Mit Hilfe des Fettdrucks wird auf besonders wichtige Informationen hingewiesen. Die umfangreichen Quellen (z.B. Gerichtsentscheidungen und Literatur) befinden sich in der Fußzeile. In befinden sich auch weitergehende Erläuterungen (z.B. S. 179: salvatorische Klausel). Insgesamt existieren 1873 Fußnoten. Die Kopfzeile gibt an, in welchem Kapitel und Unterpunkt sich der Leser momentan aufhält. Randnummern gibt es jedoch nicht. Wenn innerhalb des Werkes verwiesen wird, was eher selten der Fall ist, wird auf Seiten verweisen (z.B. S. 285: zum Cloud Computing). Auf Seite 317 wird nach oben verwiesen, ohne die konkrete Stelle anzugeben. Der Leser müsste dann selbst blättern oder das Inhaltsverzeichnis bemühen, was umständlich ist.

Fazit: In unserem täglichen Leben nimmt die Bedeutung des Digitalen immer mehr zu. Daher verwundert es auch nicht, dass sich dies auch im Rechtlichen widerspiegelt. Insgesamt kann das Werk zu dieser Thematik noch empfohlen werden. Allerdings haben die Autoren durchaus noch Potential nach oben und mit ein paar Eingriffen kann das Werk noch leserfreundlicher und besser gestaltet werden. Dazu zählt, dass besonders wichtige Empfehlungen für die Praxis zusätzlich gekennzeichnet werden sollten. Auch eine kurze Zusammenfassung am Ende eines Kapitels wäre hilfreich, damit sich der Leser das Geschriebene besser einprägen kann.

Donnerstag, 5. Mai 2022

Rezension: Beck‘sches Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Walz, Beck‘sches Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Deutsch-Englisch, 5. Auflage, C.H. Beck 2022

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

In einer immer mehr zu globaler Vernetzung geneigten Weltordnung treffen auch den deutschen Juristen immer häufiger Szenarien, die mit dem internationalen Geschäftsverkehr in Verbindung stehen. Englisch als nach wie vor führende Welthandelssprache ist dadurch zum täglichen Arbeitsmittel auch für deutsche Juristen geworden.

Auch wenn oft geunkt wird, die Weltsprache sei nicht Englisch sondern schlechtes Englisch, genügt dem Juristen in der Regel nicht das meist in der Schule erlernte Alltagsenglisch sondern es muss schon „etwas“ sicherer mit der Sprache umgegangen werden als es für die bloße Konversation notwendig wäre. So gilt es etwa auch definitionsbelastete Fachbegriffe treffend zu übersetzen oder – wenn eine solche Übersetzung nicht sinnvoll möglich ist – Wege zu finden, die sich hieraus ableitenden Probleme zu lösen.

Die sich naturgemäß aufdrängenden, nicht unerheblichen Probleme auch bei ansonsten juristisch alltäglichen Verrichtungen, die allein aus dem Übersetzungsproblem folgen, kombinieren sich teils dann auch mit komplexeren juristischen Gestaltungsfragen, die demselben sprachlichen Problem gerecht werden müssen.

Vor diesem Hintergrund wird das Vorhalten auch englischsprachiger Mustertexte nahezu unabdingbar. Da der Jurist in erster Linie ein solcher und gerade kein Übersetzer ist, hilft die Verfügbarkeit zweisprachiger Muster dabei ungemein weiter. Genau solche Muster liefert nun das vorliegende Werk und zwar zu vielen Kernthemen aus dem Bereich des Zivilrechts, Wirtschaftsrecht beziehungsweise Unternehmensrechts.

Das Buch hat mit circa 1900 Seiten einen großen Umfang, kann aber natürlich aufgrund der Zweisprachigkeit nicht eine so große Vielzahl an unterschiedlichen Mustern bereithalten wie dies rein deutschsprachige Werke mit fachlich vergleichbarer Ausrichtung zu tun in der Lage wären. Es wird daher hier „nur“ eine Auswahl zentraler Muster präsentiert. So gibt es etwa zum Thema Miete und Leasing lediglich drei Muster (Geschäftsraummietvertrag, Wohnraummietvertrag und Immobilienleasingvertrag) und nicht auch noch etwa Muster zur Mobilienmiete, zum Kfz-Leasing usw. usf. Das ist ähnlich bei den anderen abgedeckten, vielgestaltigen Rechtsgebieten, zu denen auch das Arbeitsrecht, das Familienrecht, das Handelsrecht, das Recht der Personengesellschaften, der Gewerbliche Rechtschutz oder auch das Vertriebsrecht gehören. Ein klarer Fokus des Werkes liegt auf dem Gesellschaftsrecht und dem Handelsrecht. In allen Bereichen sind Muster so treffend ausgewählt worden, dass die zentral wichtigen Aspekte in der Regel abgedeckt werden und auch für abweichende Konstellationen gute Anhaltspunkte/Vorlagen zu finden sein werden.

Es geht in diesem Formularbuch keineswegs nur um Vertragsmuster sondern auch um Musterschreiben, wie etwa die Kündigung eines Handelsvertretervertrages. Der Fokus liegt aber klar auf Vorlagen für Verträge.

Der Rezensent hat naturgemäß noch nicht alle Muster in seiner täglichen Praxis verwenden können. Diejenigen, die indes Verwendung finden konnten, zeichnen sich durch einen guten Zugriff auf die grundsätzlich bestehenden Problematiken aus, so etwa das Muster für den Markenübertragungsvertrag, das auch zum Beispiel den Umstand bedenkt, dass die enthaltene Haftungsklausel nicht immer als individuell vereinbarte Klausel wird gelten können, sondern vielleicht auch einmal der AGB Kontrolle unterliegt und sei es im unternehmerischen Rechtsverkehr. Es wird daraus folgend eine Alternativ-Klausel angeboten, die den aus der AGB-Billigkeitskontrolle erwachsenden Erfordernissen gerecht werden soll.

Wie üblich in solchen Formularbüchern werden die einzelnen Muster mit umfangreichen Fußnoten erläutert. In den Fußnoten werden dann teils auch – was wiederum ein Vorteil für den praktischen Gebrauch ist – Anmerkungen zu verschiedenen Gestaltungsvarianten (die entweder der einen oder anderen Vertragspartei dienlich sind) ggü. dem Grundmuster aufgezeigt.

Ergänzt wird das Ganze nicht nur durch die üblichen Stichwort- und Inhaltsverzeichnisse, die das Durchsuchen erleichtern, sondern – dem Thema des Werkes folgend und dienend – auch durch einige sehr gute, allgemeinere Hinweise zur Vertragsgestaltung auf Englisch und auch zur zu verwendenden Vertragssprache. Das inkludiert auch eine nützliche Übersicht über typische Formulierungen in anglo-amerikanischen Verträgen und deren Bedeutung in deutscher Sprache, die losgelöst von konkreten Mustern, Anhalte für verschiedenste Konstellationen bieten kann.

Das vorliegende Werk zeichnet sich durch all diese Dinge aus und ist verbunden mit dem nicht übertriebenen Preis von 189 € sicherlich eine empfehlenswerte Anschaffung für die Bibliothek des Wirtschaftsjuristen.

 

Sonntag, 13. Februar 2022

Rezension: Datenschutz und Datennutzung

Moos, Datenschutz und Datennutzung, 3. Auflage, Otto Schmidt 2021

Von RA Florian Decker, RAe Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Der Untertitel des Werkes lautet „Verträge, Datenschutzklauseln, Datenschutzerklärungen“ und ist insoweit ein Hinweis, auf die in dem Werk enthaltenen Musterformulierungen. Indes greift diese Annahme deutlich zu kurz, handelt es sich bei dem Buch doch faktisch nicht nur um ein klassisches Formularbuch, in dem das Muster im Vordergrund steht und das nur rudimentär in Fußnoten die Hintergründe des Musters erläutert. Vielmehr handelt es sich vorliegend um ein hybrides Werk, konkret um eine Mischung aus Praxishandbuch zum Datenschutzrecht und Formularbuch.

Es werden jeweils themenbezogene Kapitel gebildet, wie zum Beispiel „Verträge über internationale Datentransfers“ oder auch „Unternehmensrichtlinien und Betriebsvereinbarungen“. Darin gibt es dann Unterkapitel wie zum Beispiel „Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung“. Die Unterkapitel beginnen jeweils (und hier liegt die Annäherung an das übliche Handbuch-Format) zunächst mit allgemeinen Rechtsausführungen zu dem in der Überschrift benannten Themenbereich. In unserem Beispielsfall („Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung“) wird dabei indes nicht etwa nur dazu ausgeführt, was in eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung gehört, sondern durchaus „weiter ausgeholt“ und auch erläutert, wie die Rechtsgrundlage für Videoüberwachung allgemein und am Arbeitsplatz speziell, eventuell mit Blick auf eine Einwilligung oder eine Interessenabwägung aussehen würde, um dann am Ende zur Möglichkeit der Betriebsvereinbarung näher auszuführen. Die Darstellungen sind umfangreich aber nicht übermäßig mit Quellverweisen untermauert, wobei die Mehrzahl der Verweise auf Schrifttum erfolgt; Verweise auf Rechtsprechung stehen dahinter deutlich zurück.

Die Ausführungen sind in ihrem Aufbau sauber begründet, stellen aber kein vollumfängliches Gutachten oder tiefgehende wissenschaftliche Betrachtungen dar. Der Fokus des Werkes liegt eindeutig darauf, dem Praktiker eine schnelle und umfassende Einschätzung eines konkret in der Praxis auftauchenden Themas zu ermöglichen und ihm dazu eine Arbeitshilfe in Form eines Musters an die Hand zu geben.

Das Werk ist mit circa 1500 Seiten recht umfangreich. Aufgrund der Herangehensweise ist aber klar, dass dennoch nie alle in der Praxis auftauchenden Datenschutzthemen abgebildet werden können, sodass man sicherlich nicht zu jeder Frage eine Antwort mit Muster in dem Werk finden wird. Insofern darf man sich also durchaus auf Folgeauflagen freuen, in denen dann hoffentlich in gleicher Qualität Ergänzungen zu weiteren ggf. auch zwischenzeitlich neu „aufgetauchten“ Themen erfolgen.

Insofern bemüht sich der Verlag jedenfalls sehr, mit dem Werk aktuell zu bleiben. Erwirbt man die Printausgabe, so wird ein online Zugang mittels Freischaltcode über die Onlineplattform des Verlages für drei Nutzer mitgeliefert. Dort können sowohl die Textinhalte als auch die Formulare (was die Vorgehensweise gegenüber anderen Verlagen noch tauglicher macht, da jene meist nur die Formulare online zur Verfügung stellen) über das Portal gelesen und auch zum Beispiel in Word oder PDF Variante aufgerufen werden.

Eine mehr als taugliche Arbeitshilfe für den Praktiker in Unternehmen und Kanzlei, der sich regelmäßig mit Datenschutz zu befassen hat.

Sonntag, 23. Mai 2021

Rezension: Münchener Vertragshandbuch, Wirtschaftsrecht II

Münchener Vertragshandbuch, Wirtschaftsrecht II, Bd. 3, 8.Auflage, C.H. Beck 2021

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Seit der 7. Auflage ist einige Zeit ins Land gegangen, sodass eine Aktualisierung der Mustertexte notwendig wurde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in diesem Band Materien abgedeckt werden, die einer ständigen Fortentwicklung in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht unterliegen (z.B. der E-Commerce). Insofern ist eine regelmäßige Aktualisierung in möglichst kurzen Abständen stark zu befürworten. Rechtsänderungen, Rechtsprechung und Schrifttum wurden nach der Angaben im Vorwort bis April 2020 ausgewertet.

Enthalten in dem Werk sind Kapitel zum internationalen Transportrecht, zu Forschungs- und Entwicklungsverträgen, zur Qualitätssicherung, zum Software- und IT Recht, betreffend Onlinedienste/E-Commerce usw., zu Patent- und Know-how-Lizenzvertragsrecht, zum Arbeitnehmererfindungsrecht, zum Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht sowie auch zum Sponsoring von Sport und Kultur und abschließend auch betreffend den Datenschutz.

Die aufgeführten Muster können selbstredend nicht alle Konstellationen aus diesen Rechtsbereichen abdecken. Meist haben die Autoren aber derartige, zentrale Muster ausgewählt und aufgenommen, die in den meisten praktischen Fällen weiterhelfen können, sei es durch direkte Anwendung oder auch durch Adaption.

Enthalten ist z.B. auch ein Muster für eine Abmahnung nach Wettbewerbsrecht. Dieses stellt knapp und zutreffend den Inhalt einer schlüssigen Abmahnung dar, wie er zum April 2020 jedenfalls noch aktuell war. Die Fußnoten geben Hintergrundinformationen zur Rechtslage, auch etwa zu Fragen wie der, ob eine Vollmacht vorgelegt werden muss, was zur Darlegung der Aktivlegitimation vorzutragen ist, etc. Da bei Abmahnungen in der Praxis viele Fehler gemacht werden, sind hier auch viele Anmerkungen sinnvoll. Das haben die Autoren erkannt und sich umfangreich dazu eingelassen.

An demselben damals durchaus guten und mehr als tauglichen Muster ist aber bereits zu erkennen, weshalb die ständige Aktualisierung solcher Formularbücher notwendig ist. Denn schon zum Anfang Dezember 2020 hat der Gesetzgeber das UWG gerade bezogen auf die Abmahnung stark reformiert, sodass nun etwa die Ausführungen zur Erstattung von Anwaltskosten und auch der Mustertext insofern nicht mehr voll zu gebrauchen sind.

Das tut der Güte des vorliegenden Werkes im Ganzen indes keinen Abbruch. Gleichwohl ist in der praktischen Anwendung stets Vorsicht geboten. Das ist jedoch allen Printformularbüchern inhärent und stellt somit kein besonderes Manko des vorliegenden Werkes dar.

Der Einzelband umfasst 1500 Seiten (gerundet) und ist mit 179 € adäquat bepreist. Er verfügt über ein eigenes Stichwortverzeichnis und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis, ist also auch als alleinstehendes Werk brauchbar, ohne alle Werke der Reihe besitzen zu müssen.

Wer im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig ist, wird gute Vertragsmusterwerke für die tägliche Arbeit benötigen. Das Vorliegende kann hier einen wichtigen Baustein für die Anwaltsbibliothek darstellen.

Freitag, 9. April 2021

Rezension: Vertrags- und Formularbuch

Fingerhut (Hrsg.), Vertrags- und Formularbuch, 13. Auflage, Carl Heymanns 2020

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

Das Praxishandbuch von Fingerhut ist in 8 Teile untergliedert und behandelt nach einem allgemeinen Teil die Bereiche Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht / Urheberrecht und IT-Recht / Cyber-Security / Geschäftsgeheimnisse sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Muster reichen von kompletten Verträgen über einzelne Klauseln bis hin zu verschiedenen Erklärungen wie Vollmachten, Anfechtungserklärungen und der Ausschlagung einer Erbschaft.

Mit dem am Ende des Vorworts genannten Zugangscode kann man sich auf der Internetseite www.download.wolterskluwer.de registrieren und hat dann Zugriff auf die Online-Datenbank, in der sämtliche Muster enthalten sind und zur Bearbeitung heruntergeladen werden können.

In Einführungen bzw. Vorbemerkungen werden zunächst kurz die rechtlichen Grundlagen und zu beachtende rechtliche Vorgaben geschildert. Danach folgt das eigentliche Muster. Im Anschluss an das Muster werden die einzelnen Klauseln besprochen. Es wird auf rechtliche Risiken eingegangen, die Gründe für die gewählte Regelung bzw. Formulierung erläutert und mögliche alternative Gestaltungen aufgezeigt (etwa bei Überstunden pauschale Abgeltung, Vergütung jeder Überstunde in Geld oder Freizeitausgleich). Bei kleineren Mustern werden in einer Anmerkung Hinweise zum Muster gegeben.

Sehr hilfreich ist die gleich zu Beginn des 1. Teils abgedruckte Checkliste für Vertragsformulierungen. Sie sorgt dafür, dass man keinen wichtigen Punkt übersieht. Gleiches gilt für das Kapitel zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Arbeitsverhältnis. Darin wird beispielweise darauf eingegangen, welche Schutzpflichten der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern hat, ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Auskunft über eine Corona-Erkrankung bzw. sein Urlaubsziel (Stichwort „Risikogebiet“) verlangen kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einen Corona-Test anordnen kann, ob er die Installation der Corona-Warn-App auf dem Diensthandy anordnen kann und welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen und beachtet werden müssen.

Das Handbuch enthält und erläutert auf etwas mehr als 700 Seiten rund 340 Vertragsformulare aus den wichtigsten Tätigkeitsbereichen von Anwälten. Es ist ganz auf die anwaltliche Praxis ausgerichtet. Auf die Darstellung von Literaturmeinungen wird verzichtet. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich jeweils am verfolgten Zweck. Die Erläuterungen sind kurz und prägnant. Der Text liest sich gut und ist auch ohne tiefere Vorkenntnisse in der jeweiligen Materie gut verständlich, da wichtige Grundlagen in der gebotenen Kürze erklärt werden.

In der Neuauflage wurde das Kapitel IT-Recht neu aufgenommen und die Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden berücksichtigt. So ist etwa eine Corona-Klausel in der Neuauflage enthalten, in der die Auswirkungen von Corona-Einschränkungen auf vereinbarte Liefertermine geregelt werden. Gesetze und Rechtsprechung wurden bis zum 31.07.2020 berücksichtigt.

Das Autorenteam besteht aus 8 Autoren, neben dem Herausgeber größtenteils Fachanwälte aber auch ein Richter.

Fazit: Die 99 EUR Kaufpreis für den „Fingerhut“ sind eine gut angelegte Investition, insbesondere für Anwälte, die nicht nur in einem Rechtsgebiet tätig sind. Mit diesem Vertrags- und Formularbach stehen einem Muster für die in der Praxis wichtigsten Klauseln, Verträge und Erklärungen der gängigen Rechtsgebiete zur Verfügung.

Freitag, 12. Februar 2021

Rezension: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 2 Wirtschaftsrecht I

Münchener Vertragshandbuch, Bd. 2 Wirtschaftsrecht I, 8. Aufl., C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Der Verlag gibt derzeit das Münchener Vertragshandbuch in sechs Bänden und in mittlerweile 8. Aufl. heraus. Diese untergliedern sich im Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht I, Wirtschaftsrecht II, Wirtschaftsrecht III, Bürgerliches Recht, I und Bürgerliches Recht II. Im vorliegenden Bd. 2 (Wirtschaftsrecht II) werden vielfältige Muster aus den Bereichen Unternehmenskauf/Unternehmensbeteiligung, Internationales Industrieanlagengeschäft, Vertriebsverträge, Bankrecht, Kreditsicherungen, Finanzierungsverträge, Kartellvertragsrecht, Verträge im öffentlichen Bau- und Erschließungsrecht, Public-Private Partnership und Energielieferungsverträge dargestellt.

In der bei Beck'schen Vertragshandbüchern üblichen Form werden viele verschiedene Konstellationen in Vertragsmustern abgebildet, die in diesen Bereichen regelmäßig auftauchen können. Diese Mustertexte finden sich zunächst am Stück abgedruckt und mit vielerlei Fußnoten versehen. Der Fußnotenapparat folgt im Anschluss und enthält Erläuterungen (mal mehr, mal weniger detailliert) dazu, warum konkrete Regelungen so vorgeschlagen werden, wie das der Fall ist. Zu Regelungen, die wegen gesetzlicher Schranken (AGB-Recht, Kartellrecht, etc.) problematisch sein könnten, werden entsprechende Anmerkungen eingeführt. Hierzu wird auch die einschlägige Rechtsprechung bezeichnet, die die Haltbarkeit einer Regelung gefährden könnte, und so eine weitere Recherche ermöglicht.

Am Beispiel des Alleinvertriebsvertrages unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Vertragshändlers (Muster III.8) lässt sich der Nutzen der Vorgehensweise schön aufzeigen. Im Vertriebsrecht schwingen hier häufig kartellrechtliche Fragen mit, da das Kartellrecht z.B. auch zur Unwirksamkeit von Vertragsabreden führen kann. In diesem Fall nimmt der Autor unter einer Fußnote auf knapp zwei Seiten genau zu dieser Thematik Stellung und verweist darauf, welche Regelungen im Formular hier kartellrechtlich relevant werden können (in diesem Falle das eingeräumte Alleinvertriebsrecht und die vereinbarte Gebietsschutzabrede). Im bewundernswerter Weise wird hier in knappen und doch sicheren und verständlichen Worten, zunächst das Verhältnis des deutschen Kartellrechts zum europäischen Kartellrecht aufgeklärt und klargestellt, um welche Regelungen man sich Gedanken machen muss. Folgerichtig geht der Autor dann nur auf das europäische Kartellrecht näher ein, das zwischenzeitlich in aller Regel auch auf innerdeutsche Verhältnisse anzuwenden ist. In kurzen aber sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen wird der Leser in die Problematik eingeführt, die zu den Vertriebsvereinbarungen kartellrechtlich zu erkennen ist, welche in dem vorliegenden Muster getroffen werden sollen. Hierdurch lässt sich zumindest ohne weiteres erfassen, ob in dem durch diesen Vertrag abzudeckenden Lebenssachverhalt ein Kartellrechtsproblem existieren kann und gelöst werden muss oder nicht. Auch Lösungsansätze lassen sich anhand der Tiefe der Ausführungen durchaus bereits finden.

Im Kontext des III.8. geht es dabei natürlich im Wesentlichen um vertikale Vertriebsbeschränkungen. An anderer Stelle (Muster VII. A.1 – leicht über das Stichwortverzeichnis zu finden) finden sich aber auch vergleichbare Ausführungen im Rahmen horizontaler Vereinbarungen im Kartellvertragsrecht.

Das Werk vermag natürlich ein gutes Handbuch zu den berührten Rechtsgebieten nicht zu ersetzen. Allerdings sind solche Hinweise im Kontext zu einem konkreten Vertragsmuster von kaum zu unterschätzendem Wert.

Selbstredend gilt für das vorliegende Werk die gleiche Kritik, die man an jedem Vertragshandbuch oder Vertragsmusterbuch wird üben können, nämlich dass nicht alle im täglichen Leben auftretenden Vertragskonstellationen abgebildet werden, etwa teilweise nur eine Seite eines möglichen Geschäftskonstrukts durch ein Muster beleuchtet wird und eine Bearbeitung von der anderen Seite nicht unterstützt ist, oder auch, dass neue in der Lebenswirklichkeit aufgetretene Konstellationen nicht abgebildet werden. Ergänzungsspielraum besteht hier also natürlich weiterhin. Indes darf man wohl davon ausgehen, dass der Beck-Verlag sich dessen bewusst ist und die Folgeauflagen auch für entsprechende Erweiterungen nutzen wird.

Derweil stellt das heute vorliegende Werk in den abgedeckten Bereichen jedenfalls eine hervorragende Arbeitshilfe dar.

Sonntag, 29. November 2020

Rezension: Englisch als Vertragssprache

 Triebel / Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, 1. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

 


Ein Plädoyer für eine klare Ausdrucksweise in der Vertragsgestaltung, auch in englischer Sprache. So ließe sich das Werk charakterisieren. Andererseits aber – und dies trifft wohl noch vielmehr zu – sollte das Werk als Warnung vor einem allzu naiven und leichtfertigen Umgang mit einer Vertragssprache angesehen werden, die nicht die eigene Muttersprache ist.

Das Werk versteht sich selbst insofern nicht allein als Mittel der Abschreckung. Ebenso wenig soll es aber als Lehrbuch für die englische Vertragssprache herhalten oder sprachphilosophische Überlegungen in den Vordergrund rücken. Vielmehr ist es von den Autoren als Hilfestellung für die Praxis des deutschsprachigen Juristen gedacht.

Die Autoren gemahnen vielfach und deutlich daran, keine Vorlagen von englischen Muttersprachlern einfach zu übernehmen und jeden Satz zu durchdenken. Es wird aber auch davor gewarnt, englische Begriffe aus der Alltagssprache ungeprüft in Vertragswerke zu übernehmen. Umgekehrt wird aus rechtsvergleichender Sicht daran erinnert, dass Begriffe aus dem englischen Recht, die dort also mit juristischer Bedeutung beladen sind, in ein Vertragswerk zu übernehmen, sehr gefährlich sein kann, da die Auslegung ggf. eine andere sein wird, als vom Verfasser angenommen. Dies insbesondere dann, wenn entweder der Bedeutungsgehalt nicht hinreichend geklärt ist oder der Vertrag vielleicht gar nicht dem englischen Recht sondern (wie das sehr häufig der Fall ist) dem Recht eines deutschsprachigen Landes unterworfen ist.

Nach einer Einführung zum Englischen als Vertragssprache unter einigen allgemeinen Aspekten betrachtet, widmet sich das Werk sodann gängigen Fehlerquellen in überblicksartiger Weise. Ein weiteres Kapitel äußert sich zu Besonderheiten und Schwierigkeiten der englischen Allgemeinsprache bei Verwendung in juristischen Kontexten. Sodann geht das Werk auf Besonderheiten und Schwierigkeiten der englischen Vertragssprache ein, um dann auch zu Problemen bei der Übersetzung von englischen Vertragsbegriffen auszuführen. Ein umfangreiches Kapitel verhält sich auch zu Problemen der Rechtsanwendung bei einem Auseinanderfallen der Vertragssprache und des Vertragsstatuts. Abschließend fassen die Autoren in einem Kapitel zusammen, wie aus ihrer Sicht mehr Rechtssicherheit in der Vertragsgestaltung erreicht werden kann.

Inhaltlich wird das Werk seiner Eigenzielsetzung als Leitfaden für die Praxis sehr gut gerecht. Gerade bei der Darstellung von Fehlerquellen und Problemen sind regelmäßig (auch deutlich grafisch hervorgehobe) Praxisbeispiele für entsprechende Fehler benannt. Es wird kurz und verständlich, nicht unnötig sprachwissenschaftlich ausgeführt und doch nachvollziehbar erläutert, worin ein Fehler bestehen kann und wie dieser zu vermeiden ist. Die Autoren haben sich ersichtlich bemüht (wer einige englischsprachige Vertragswerke gelesen hat, wird dies schnell erkennen) wirklich gängige Beispiele herauszusuchen. Viele häufig vorkommende Formulierungen und Worte finden sich dort zumindest kurz erwähnt. So etwa auf Seite 39 die häufig z.B. bezüglich Handelsvertretern vorkommenden Worte „exclusive“ und „sole“. Es wird knapp und zutreffend klargestellt, dass ein sehr großer Unterschied darin liegt, ob etwa ein Handelsvertreter als „sole agent“ bezeichnet wird oder ob man ihm etwas als „exclusive“ angedeihen lassen möchte. Auch die korrekte Verwendung der beliebten Hilfsverben (bzw. Tempi und Modi) wie etwa „shall“, „may/may not“ oder „would“ wird erklärt; und vieles mehr.

Natürlich wird man, das will das Werk aber auch gar nicht erreichen, hier nicht alle denkbaren Konstellationen wiederfinden. In vielen gängigen Zweifelsfällen wird man aber bei Nachschlagen in dem Werk eine Einschätzung/Antwort finden und sich orientieren können, wie in der Situation formuliert werden kann. Selbst wenn dies im Einzelfall nicht glückt, so wird die Lektüre der vielen Probleme und Fehlerquellen zumindest zu einem gesteigerten Verständnis der englischen Vertragssprache beitragen können und so das ausgegebene Ziel (Vermeidung von Fehlern) befördern.

Ein sehr lesenswertes Werk, für alle deutschen Juristen, die sich ab und an mit englischen Verträgen herumschlagen müssen.

Mittwoch, 26. August 2020

Rezension: BGB – Kommentiertes Vertrags -und Prozessformularbuch

Schulze / Grziwotz / Lauda (Hrsg.), BGB - Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 4. Auflage, Nomos 2020

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

 


Im kommentierten Vertrags- und Prozessformularbuch zum BGB von Schulze / Grziwotz / Lauda wird das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch erläutert und Muster zu den verschiedenen gesetzlichen Vorschriften angeführt. Die Muster beziehen sich auf Verträge und Erklärungen wie auch auf Schriftsätze in Gerichtsverfahren. Ziffern in eckigen Klammern verweisen auf die entsprechenden Stellen in den Erläuterungen, die sich auf den jeweiligen Aspekt des Musters beziehen.  Dort werden die Formulierungen im Muster kommentiert und bei Bedarf alternative Formulierungen aufgezeigt.

Das Werk ist entsprechend den Vorschriften des BGB aufgebaut. Zu Beginn jeder Vorschrift bzw. jedes thematisch zusammenhängenden Vorschriftenkomplexes, etwa den Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit, wird die jeweilige Vorschrift bzw. werden die jeweiligen Vorschriften im Wortlaut genannt und anschließend in einem Teil A Muster für typische Texte bzw. Erklärungen widergegeben, bei den Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit etwa eine Einwilligungserklärung der Eltern zu einem Rechtsgeschäft ihres minderjährigen Kindes. In einem weiteren Teil B folgen dann Erläuterungen der Vorschrift und der Muster. Zum Schluss der Erläuterungen wird auch auf die Anwaltsgebühren eingegangen. Teilweise werden in den Erläuterungen auch Varianten für die Muster bzw. einzelne Passagen der Muster aufgezeigt.

So werden etwa bei § 355 BGB nach mehreren Mustern für das Widerrufsformular verschiedene Alternativen genannt: für den Fall einer einheitlichen Bestellung mehrerer Waren mit getrennter Lieferung, für die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum und für viele weitere Konstellationen. Auch hinsichtlich der Rücksendung der Waren werden Formulierungen für verschiedene Konstellationen wie Abholung der Ware beim Kunden, die Kostentragung durch den Unternehmer und für den Fall von im Voraus nicht berechenbaren Kosten genannt.

In den Erläuterungen finden sich zudem zahlreiche Hinweise, etwa zur Beweislast oder zur Vollstreckbarkeit.

Insgesamt sind in den knapp über 3.000 Seiten des Buches 1.250 praxisrelevante Muster mit rund 500 zusätzlichen alternativen Formulierungsbeispielen enthalten.

Nach dem Inhaltsverzeichnis gibt es ein alphabetisches Verzeichnis der Muster. Bei umfangreich besprochenen Vorschriften gibt es zudem ein separates Inhaltsverzeichnis zu der entsprechenden Vorschrift.

Das Buch liest sich sehr flüssig, da weitgehend auf Abkürzungen verzichtet wird und der Text meist nur durch wenige wichtige Fundstellen unterbrochen wir. Die alternativen Formulierungen sind durch einen Absatz und Kursivdruck vom restlichen Text abgehoben.

Über die Zugangsdaten, die sich in einem Umschlag im Einband befinden, erhält man Zugriff auf die Online-Fassung des Werkes. Darin sind der Volltext des Buches sowie die zitierten Gesetze und die zitierte Rechtsprechung enthalten.

Die Neuauflage berücksichtigt bereits die Änderungen im Bauvertragsrecht, im Reiserecht und im Mietrecht (Miethöhe).

Für einen mehr als angemessenen Preis von 138 EUR erhält man ein hervorragendes Buch, das Kommentar und Formularbuch in einem bietet. Die Formulare decken dabei sowohl den außergerichtlichen als auch den gerichtlichen Teil ab.

Mittwoch, 25. März 2020

Rezension: Der Autokauf

Reinking / Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage, Luchterhand 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken



Seit nunmehr 40 Jahren existiert dieses Handbuch zum Autokaufrecht und belegt damit, wie wichtig dem Deutschen sein Auto ist. Mittlerweile hat das Werk 1.500 Seiten Umfang. Wie eh und je wird unterteilt zwischen dem Verkauf neuer Kraftfahrzeuge und dem An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge sowie dem Autoleasing.

Jedem der genannten Bereiche ist ein eigener umfangreicher Abschnitt gewidmet. Der Aufbau unterscheidet sich gegenüber den Vorauflagen nicht und kann daher mittlerweile wohl schon als „altbekannt“ bezeichnet werden. Die sehr feine Untergliederung im Inhaltsverzeichnis erlaubt, zusammen mit dem Stichwortverzeichnis (es gibt um genau zu sein sogar zwei Verzeichnisse, eines zum Autokauf und eines zum Leasing), ein schnelles Auffinden der gesuchten Informationen.

Die Aktualisierung des Werkes brachte nun, wie könnte es anders sein, auch die Neuerungen rund um den sogenannten Dieselskandal in das Werk mit ein. Redaktionsschluss war im August 2019 und damit kurz vor der mündlichen Verhandlung im VW-Musterfeststellungsverfahren. Zu diesem Zeitpunkt existierte schon ein Gutteil obergerichtlicher Rechtsprechung, die von den Autoren verwertet wurde.

Auch die Auswirkungen der Förderung von Elektromobilität auf das Leasing, die Thematik des „Widerrufsjokers“ sowie die einschlägigen Entscheidungen europäischer Gerichte (z. B. jene zur Frage der Begrenzung der Haftungsdauer/Verjährung in AGB) haben Eingang in das Werk gefunden.

Dass das Werk am Puls der Zeit operiert, ist z.B. dadurch erkennbar, dass im Stichwortverzeichnis auch die „Abschalteinrichtung“ mit mehreren Fundstellen verzeichnet ist. Unter der Rn. 624g und den fortfolgenden Randnummern sind die neueren Informationen insbesondere auch in Punkto Dieseltechnik zu finden. Dort wird der Zusammenhang zwischen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der EG-Typgenehmigung dargestellt. Auch werden Brücken geschlagen zum Fahrzeugzulassungsrecht. Auch die Überschrift „Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge aus dem VW-Konzern mit Motor EA189“ findet sich mittlerweile in dem Werk. Darauf folgend werden die verschiedenen Aspekte der Dieselfälle in der dem Werk eigenen Art und Weise aufgearbeitet. Es werden die Fragen der Beschaffenheitsvereinbarung, der Behebbarkeit eines solchen Mangels und noch viele weitere diskutierte Aspekte angesprochen. Auch auf Fahrzeuge anderer Hersteller wird Bezug genommen.

Nicht nur für die Einarbeitung, sondern auch für die vertiefte Bearbeitung von Dieselfällen findet der Sachbearbeiter hier viele wichtige Informationen, die er für eine treffende Auseinandersetzung mit der Thematik benötigt.

Auch die übrigen im Autokaufrecht auftauchenden Fragestellungen beantwortet das Werk gewohnt kompetent und ausführlich. Es handelt sich nach wie vor um ein Werk, das in der Bibliothek nicht fehlen sollte, wenn man sich regelmäßig mit Autokauffällen zu befassen hat. Mit 189,00 € ist das Werk angesichts seines Umfangs auch sicherlich nicht zu teuer bezahlt.


Mittwoch, 4. März 2020

Rezension: Contracts in English

Bugg, Contracts in English, An introductory guide to understanding, using and developing „Anglo-American“ style contracts, 4th edition, C.H. Beck 2020

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig



Stuart G. Bugg, der renommierte Rechtsanwalt, Seminar- und Workshopleiter, legt die 4. Auflage seiner Einführung in Gestaltung anglo-amerikanisch geprägter Vertragswerke vor. Wie die Vorauflagen kommt das Werk in einer dem Leser deutscher juristischer Monografien ungewohnt frischen, direkten und klar verständlichen englischen Sprache daher. Man merkt sofort, Stuart G. Bugg ist beim Formulieren in seinem Metier. In der Neuauflage widmet sich das geschätzte Werk zusätzlich den vertraglichen Fallstricken des bevorstehenden Brexits (8.9) und dem Liability Management (6.5).

Wie gewohnt präsentiert sich das Werk äußerst anwenderfreundlich. Vorangestellt sind eine Handreiche zum Umgang mit dem Buch und eine Sammlung hilfreicher Websites. In den einzelnen Kapiteln ist Anschaulichkeit höchstes Ziel und dieses wird durch viele beispielhafte Abbildungen, ordnende Tabellen und Schaubilder sowie wertvolle Formulierungsvorschläge und Vokabellisten erreicht. Jedes Kapitel wird mit einer prägnanten Zusammenfassung geschlossen, die bei erneuter Lektüre allein zur Auffrischung des einst Gelesenen ausreicht.

Am Anfang steht sinnvoller Weise eine Einführung in die anglo-amerikanische Vertragskultur mitsamt einer knappen Darstellung des Common Law System im Vergleich zum kontinentalen Civil Law System (Kapitel 1). Auf diese allgemeine Einleitung folgt eine konkretere zu Verträgen. Hier werden „Simple Contracts“ und Formfragen (Kapitel 2) behandelt. In Kapitel 3 wird der Vertragsschluss beleuchtet und in Kapitel 4 die spezialvertragliche Haftung: Vorvertraglich über Letter of Intent (LoI), Memorandum of Understanding (MoU) und den Heads of Agreements/Term Sheets, daneben die nicht ausdrücklich geregelte Haftung über die „Implied Terms“ und die quasivertragliche Haftung. Nun beginnt die Arbeit am Vertrag mit Ausführungen zur Vertragssprache (Kapitel 5), zum Umgang mit Vertragsbruch (Kapitel 6), zur Vertragsstruktur und -organisation (Kapitel 7) und zu klassischen „Boiler Plates“ (Kapitel 8). Abgeschlossen wird das Werk durch umfassende Appendizes zu relevanten Gesetzten, gebräuchlichen Vertragsformularen und einer Vokabelliste.

Königsdisziplin der Vertragsgestaltung liegt in dem Umgang mit Vertragsbruch (Liability for Breach). Dementsprechend umfangreich widmet sich Bugg diesem Themenkomplex und gibt eine umfassende und überzeugende Handlungsanweisung im neugeschaffenen „Liability Management“ (section 6.5). In seiner pragmatischen Art setzt Bugg an den Beginn des „Liability Management“ die Identifikation und den planvollen Umgang mit Haftungsfragen. Dafür sind nicht allein Juristen entscheidend, sondern vielmehr die operativen Abteilungen, die den angestrebten Vertrag später leben und daher häufig besser die potenziellen Risiken des Vertrages ausmachen können. Mitunter lässt sich durch die richtige Gestaltung bereits außergerichtlich allerhand streitiges klären und auflösen. Vertragsrisiken sind häufig so asymmetrisch zwischen den Vertragsparteien verteilt, wie deren Verhandlungsmacht. Häufig liegen die wesentlichen Vertragsrisken beim „do-er“, also der Vertragspartei, der als Leistungspflicht die Dienst- oder Werkleistung oder die Eigentumsverschaffung obliegt. Demnach bergen für diese Partei vermeintlich neutrale Verträge bereits beträchtliche Risiken, wenn diese keine Regelung zur „Force Majeure“ oder zu Haftungsbegrenzungen enthalten. Zwar kann das Ziel nie volle Risikovermeidung sein, weil dies bei wirtschaftlichen Betätigungen unmöglich ist. Allerdings sollten die Risiken vor der Vertragsgestaltung möglichst genau bestimmt werden, um sie anschließend in einer präzisen und umfassenden Vertragsgestaltung auf ein quantifizierbares und annehmbares Maß zu reduzieren. Allein dies ist die maßgebliche Funktion des „Liability Management“ und die komplexe Aufgabe der juristischen Vertragsgestaltung, worauf Bugg in aller Deutlichkeit hinweist.

Ebenso anspruchsvoll ist die Verarbeitung des nunmehr mit Sicherheit bevorstehenden Brexits. Die große Herausforderung bei der Vertragsgestaltung ist es, die sich ändernden rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Parameter einzubeziehen, da eine schlichte Vertragsauflösung bei langfristig angedachten Beziehungen regelmäßig keine Option ist. Unvorhersehbare Risken vertraglich aufzufangen, ist nach Bugg seither Aufgabe der umfangreichen „boilerplates“. Diese standardisierten, für alle Eventualitäten entwickelten Vertragsklauseln sind nach Buggs Ansicht so adaptiv, dass sie mit geringfügiger Modifikation auch die Risiken des Brexits abfedern können. Präventiv sollte bedacht werden, etwaige Verzögerungsschäden oder frustrierte Aufwendungen zu bedenken, Zahlungsbedingungen aktuell zu halten und etwaige Mehrkosten zuzuweisen. Weiter gilt es aufsichtsrechtliche Vorgaben genau zu prüfen, welcher Jurisdiktion werden die Vertragspflichten unterfallen, bedarf es neuer Lizenzen oder Genehmigung zur Erfüllung dieser Aufgaben. Natürlich lassen sich all diese Fragen noch nicht sicher beantworten, müssen aber jedenfalls gestellt werden. Anschließend bietet Bugg Beispiele einer „General Material Adverse Change Clause“ und einer Klausel zu „Sale of Goods and Provision of Service“. Freilich mit dem berechtigten Hinweis, dass eine „Brexit Klausel“ stets konkret-individuell auf den jeweiligen Vertrag und das Geschäftsfeld zugeschnitten sein muss.

Die 4. Auflage der „Contracts in English“ besticht wie die Vorauflagen durch ihre ansprechende Gestaltung und den leserfreundlichen Stil. Viele Darstellungen und Zusammenfassungen erleichtern den Zugang ins anglo-amerikanische Vertragsrecht ungemein. Daher ist das Werk uneingeschränkt jedem zu empfehlen der sich erstmals in diesem Bereich bewegt. Aber auch erfahrene Praktiker erhalten durch die stetig überarbeiteten Klauseln und die allgemein hohe Aktualität wertvolle Denkanstöße und sehr gut nutzbare Formulierungsvorschläge für die sich ständig wandelnde Vertragsgestaltungspraxis.


Freitag, 16. August 2019

Rezension: Vereinbarungen mit Mandanten

Hinne / Klees / Müllerschön / Winkler, Vereinbarungen mit Mandanten, 4. Auflage, Nomos 2019

Von RAin Marion Andrae, Saarbrücken



In der Reihe „Die erfolgreiche Kanzlei“ präsentiert sich nach nunmehr drei Jahren die vierte Auflage des Werkes in gewohnter Aufmachung. Die Schwerpunkte bilden nach wie vor die Vergütungsvereinbarungen, Mandatsbedingungen, Haftungsbeschränkungen und die Verhandlungsführung des Anwalts mit seinem Mandanten. Das Werk berücksichtigt die seit 2015 ergangene Rechtsprechung zu den behandelten Themen und versteht sich als Nachschlagewerk für Anwälte bei der Formulierung von Vereinbarungen mit seinem Mandanten und von Haftungsbeschränkungen. Beispielhaft ist eine Entscheidung des BGH aus 2018 zu nennen, wonach für einen Testamentsentwurf im Regelfall eine Beratungsgebühr anfällt. Dadurch wird eine seit Inkrafttreten des RVG in der Literatur bestehende Streitfrage geklärt.

Den größten Raum nehmen die Vergütungsvereinbarungen ein. Das Werk behandelt die gesetzlichen Vorgaben für Vergütungsvereinbarungen im Zivilrecht, Strafrecht und Sozialrecht. Dabei werden die Formvorschriften und die unterschiedlichen Vergütungsformen, wie Erfolgshonorar, Pauschalhonorar oder Zeithonorar beleuchtet. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei stets auf der Angemessenheit der Gebührenhöhe. Bei der AGB Kontrolle wird nach Verträgen mit Unternehmern und Verbrauchern unterschieden. Auch der Hinweis auf ein mögliches Widerrufsrecht fehlt nicht. Gerade wenn der Anwalt nur beratend tätig ist, sollte auf eine Gebührenvereinbarung wegen der Sollvorschrift des § 34 I RVG hingewirkt werden. Zahlreiche Muster für Vergütungsvereinbarungen schließen das erste Kapitel ab. Die Mustertexte greifen die aktuelle Rechtsprechung auf und geben entsprechende Formulierungsvorschläge.

Im Rahmen der allgemeinen Mandatsbedingungen werden unter anderem wirksame Haftungsbeschränkungen dargestellt. Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung ist Korrelat zu der Berufspflicht, eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden zu unterhalten. Auch hier gibt das Werk dem Leser nützliche Muster und Formulierungsvorschläge an die Hand.

Im dritten Kapitel erhält der Anwalt einen Überblick, wie der seinen Honoraranspruch z.B. durch eine Abtretung absichern und außergerichtlich oder notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Bei den Sicherungsmaßnahmen muss der Anwalt stets ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass er seine Pflicht zur Verschwiegenheit nicht verletzt und keine widerstreitenden Interessen vertritt.

Im vierten Kapitel erfährt der Anwalt, wie er erfolgreiche Honorarverhandlungen führt, sprich dem eigenen Mandanten die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung vermittelt. Autor dieses interessanten Kapitels ist der Diplom-Psychologe Dr. Müllerschön. Die beste und ausgefeilteste Vereinbarung oder Mandatsbedingung nutzt nichts, wenn der Anwalt nicht die passenden Strategien hat, um diese an den Mann oder die Frau zu bringen. Diese psychologische Sicht auf die Dinge kann der Anwalt sicherlich gewinnbringend einsetzen und es verdeutlicht auch den Wert der anwaltlichen Dienstleistung.

Auch die Neuauflage wird ihrem Anspruch voll und ganz gerecht. Es unterstützt den Anwalt bei der Vereinbarungsgestaltung und Verhandlungsführung und kann nur jedem Anwalt als Nachschlagewerk empfohlen werden.