Freitag, 10. November 2023

Rezension: Einführung in die systemisch-lösungsorientierte Gesprächsführung und Beratung

Lindemann, Einführung in die systemisch-lösungsorientierte Gesprächsführung und Beratung, 1. Auflage, UTB 2023

Von RAin, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Es ist ein umfassendes und praxisorientiertes Lehrbuch, das die Grundlagen und Methoden systemischer Gesprächsführung und Beratung vermittelt. Das Buch ist in drei Teile gegliedert.

Teil 1: Grundlagen der systemischen Gesprächsführung und Beratung

In diesem Teil werden die grundlegenden Konzepte und Methoden der systemischen Gesprächsführung und Beratung vorgestellt. Dazu gehören unter anderem:

  • Die systemische Sichtweise auf die Welt
  • Die Grundhaltung der systemischen Beratung
  • Die wichtigsten Gesprächsführungstechniken (sog. „Rollenklärung“)

Teil 2: Basistechniken der systemischen Gesprächsführung

In diesem Teil werden die wichtigsten Basistechniken der systemischen Gesprächsführung detailliert erläutert. Dazu gehören unter anderem:

  • Zur Gesprächsteilnahme einladen. Rückmeldungen zur Körpersprache: Der Berater gibt dem Klienten Rückmeldung zu seiner Körpersprache. Dies kann hilfreich sein, um die Kommunikation zu verbessern und den Klienten besser zu verstehen.
  • Gesprächsbeiträge zusammenfassen: Der Berater fasst die Gesprächsbeiträge des Klienten zusammen. Dies kann hilfreich sein, um den Klienten zu zeigen, dass er verstanden wurde, und um die Gesprächsthemen zu strukturieren.
  • Fragen stellen.
  • Hypothesen formulieren.

Teil 3: Bausteine der systemischen Gesprächsführung und Beratung

In diesem Teil werden die verschiedenen Phasen und Bausteine der systemischen Gesprächsführung Schritt für Schritt erklärt. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Gesprächsauftaktphase
  • Die Explorationsphase
  • Die Interventionphase
  • Die Abschlussphase

Vorteile des Buches

  • Das Buch bietet eine fundierte und praxisorientierte Einführung in die systemische Gesprächsführung und Beratung. Die einzelnen Themen sind anschaulich und nachvollziehbar dargestellt.
  • Anschauliche Fallbeispiele: Das Buch enthält zahlreiche Praxisbeispiele, die die Theorie veranschaulichen. Die Fallbeispiele sind in Kästchen dargestellt und bieten einen schnellen Überblick über die wichtigsten Aspekte des jeweiligen Falles.
  • Die Übersichten in Schaubildern bieten einen schnellen Überblick über komplexe Zusammenhänge.
  • Das Buch enthält viele Grafiken, die die Theorie und Praxis veranschaulichen. Dies ist eine hilfreiche Möglichkeit, die Inhalte besser zu verstehen.
  • Das Buch ist als Lehr- und Lernmaterial konzipiert. Es enthält zahlreiche Übungen und Aufgaben, die den Leser zum Lernen und Üben anregen.

Nachteile des Buches

  • Das Buch ist in einigen Passagen etwas theoretisch. Dies ist jedoch verständlich, da das Buch eine umfassende Einführung in die systemische Gesprächsführung und Beratung bietet.
  • Die Praxisbeispiele sind teilweise etwas konstruiert. Dies ist jedoch nicht weiter schlimm, da die Beispiele die Theorie gut veranschaulichen.

Fazit

Die Zielgruppen für das Buch sind Berater und Coaches, Therapeuten, Pädagogen und Führungskräfte.

  • Berater und Coaches: Das Buch bietet eine gute Grundlage für die Ausbildung und Weiterbildung von Beratern und Coaches.
  • Therapeuten: Das Buch bietet eine Einführung in die systemische Therapie.
  • Pädagogen: Das Buch kann für die Ausbildung und Weiterbildung von Pädagogen genutzt werden.
  • Führungskräfte: Das Buch kann für die Ausbildung und Weiterbildung von Führungskräften genutzt werden.

Das Buch ist als Lehr- und Lernmaterial konzipiert. Es enthält zahlreiche Übungen und Aufgaben, die den Leser zum Lernen und Üben anregen und in verschiedene Schwierigkeitsgrade unterteilt sind:

  • Übungen: Die Übungen bieten die Möglichkeit, das Gelernte zu vertiefen und zu festigen.
  • Aufgaben: Die Aufgaben bieten die Möglichkeit, das Gelernte anzuwenden und zu reflektieren.

„Einführung in die systemisch-lösungsorientierte Gesprächsführung und Beratung“ ist ein empfehlenswertes Lehrbuch für alle, die sich mit systemischer Gesprächsführung und Beratung beschäftigen möchten; sprich: Fachfremde. Das Buch ist sowohl für Anfänger (für jemanden, der z. B. erstmals eine Diskussion moderiert) als auch für Fortgeschrittene geeignet.

 

Rezension: ESG-Compliance

Geier / Meringdal / Stille, ESG-Compliance - Taxonomie, Offenlegung, Governance, C.H. Beck 2023

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

25 Millionen Dollar Strafe zahlt die DWS, das Fondshaus der Deutschen Bank, wegen „Greenwashing“. CO2 Zertifikate von Verra sollen wertlos sein, weil lediglich Phantomgutachten über die CO2-Kompensation durch Aufforstungsprojekte ausgestellt wurden. Die Drogeriekette dm darf ihre Produkte nicht mehr „umwelt-“ oder „klimaneutral“ nennen. So unkt es durch die Presse. Dr. Alexander Grau beschreibt diesen neuen „woken“ Kapitalismus als Mogelpackung im SWR2 Wissen Podcast. Was ist nur dran an diesem ganzen Nachhaltigkeits-Brimborium?

Mit der Monografie ESG-Compliance wagen sich Geier / Meringdal / Stille an eine rechtliche Einführung in die Nachhaltigkeitsdebatte. „Eine der größten Herausforderungen der Neuzeit“, wie sie selbst in der Einleitung postulieren. Handelt es sich bei diesem Vorhaben nicht nur um Compliance-Vorgaben, sondern weitreichende Strategieprojekte, die sowohl die Real- als auch die Finanzwirtschaft maßgeblich umgestalten werden. Im Wesentlichen mit der Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852) und der Offenlegungs-Verordnung (VO (EU) 2019/2088) versucht der europäische Gesetzgeber Anreize zum nachhaltigen Wirtschaften zu schaffen. Wie dies gelingt, beleuchten die Autoren instruktiv.

Das in der Reihe „Compliance für die Praxis“ erschienene Werk richtet sich an Praktiker und Studierende – all diejenigen die sich einführend mit dem Thema Nachhaltigkeit befassen wollen. Deshalb erscheint es im reihentypischen tiefblau, wenngleich grün für die ökologische Nachhaltigkeit auch vollends dem Marketing-Zeitgeist entspräche. Wie vom Beck-Verlag gewohnt kommt das Buch optisch gut strukturiert und ansprechend gesetzt daher. Unterfüttert mit Erklärungskästchen, Schaubildern und auf Webausgaben verweisenden QR-Codes, eröffnet sich der Band im wahrsten Sinne. Ein schönes Gestaltungselement sind die vielen Einschubkästen, die die zuvor referenzierten Gesetzesnormen, Gerichtsurteile und Veröffentlichungen wiedergeben. So wird ein stetiges Nachschlagen in den jeweiligen Texten überflüssig. Aufgrund der vielen Texteinfügungen und modernen Verweise (QR-Codes) auf Normtexte überrascht es dann doch, dass die DelVO (EU) 2022/1288 (RTS zur Offenlegungsverordnung) im Anhang komplett abgedruckt wird – immerhin knapp 80 Werkseiten. Das Sachverzeichnis ist kompakt gehalten.

ESG-Compliance beginnt, wie die meisten sinnvoll strukturierten Werke, mit einer Einführung (§ 1) in die Materie und leitet vom europäischen „Green Deal“ in die inhaltsbestimmenden Rechtssätze. Lange Zeit wurde versucht, über die Vermeidung von Nachhaltigkeitsrisiken, wie bspw. BaFin Merkblätter zur Nachhaltigkeit, Verhaltenssteuerung zu betreiben. Mit den neuen Rechtsakten wird nun ein Anreizsystem, statt Verboten etabliert. Diese Rechtsakte sind die Taxonomie-VO (§ 5), mit der ein Klassifizierungssystem zur Einordnung der Wirtschaftstätigkeit nach ökologischen Nachhaltigkeitskriterien geschaffen wird; die Offenlegungs-VO (§ 6), welche dem Finanzsektor Informationspflichten hinsichtlich der Nachhaltigkeit ihrer eigenen Tätigkeit und der angebotenen Palette an Finanzprodukten mitgibt; und der Nachhaltigkeitsberichtserstattung (§ 5) im Rahmen der „nichtfinanziellen Erklärung“ in der Unternehmensberichterstattung über die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464). Den Rechtssätzen werden jeweils umfangreiche Kapitel zur näheren Darstellung gewidmet.

Bevor es in medias res zu den einzelnen Verordnungen geht, stellen die Autoren erst einmal die Unterschiede im Anwendungsbereich (§ 2) und dem definitorischen Verständnis der „Dimensionen der Nachhaltigkeit“ (§ 3) der jeweiligen Rechtssätze dar. So beachtet die Offenlegungs-VO neben der ökologischen auch die soziale Nachhaltigkeit, wohingegen die Taxonomie-VO eng ökologische Ziele verfolgt. Hier sei der vollständigkeitshalber der kurze Einschub gestatte, dass ESG für die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit - Environmental, Social and (Corporate) Governance steht. Die vergleichende Darstellung bringt einige Vorteile für das Verständnis der unterschiedlichen Wirkweisen von Taxonomie-VO und Offenlegungs-VO, führt in der Folge in den Spezialkapiteln allerdings zu einigen Wiederholungen, die bei konzentriertem Lesen redundant anmuten können. Hier steht das Werk einem Zielkonflikt gegenüber, der zugunsten des Verständnisses gelöst wurde.

Der europäische Gesetzgeber nutzt allerdings nicht allein die Offenlegungs-VO, um im Finanzmarkt die Nachhaltigkeit der Investition zu regulieren. Weitergehende allgemeine Grundsätze für die Anlageberatung und die Produktgestaltung wurden in die Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) eingewebt und es folgen spezifische Produktvorgaben wie die „Green Bonds“ oder eines „EU-Umweltzeichens“ als Label für Anlageprodukte. Allerdings sind diese Vorhaben gegenwärtig noch im Entwurf und werden daher neben anderen spannenden Teilbereichen, wie beispielsweise der Prospekthaftung und der Integrität von ESG-Labels, nur kursorisch in § 7 behandelt. Zivilrechtlicher Haftung, öffentlich-rechtlicher Sanktionen und Bußgeldern wird sich sehr knapp in § 10 des Werks gewidmet. Das ist insoweit schade, weil es gerade für Praktiker eminent wichtig werden wird, die Implikationen der „nachhaltigen“ Anlageberatung als weitere Dimension des verzweigten, kasuistisch geprägten Haftungsrechts korrekt einzuordnen. Gleiches gilt für die Haftungsverantwortung für neue Produktinformationsblätter, bspw. für Green Bonds aber auch klassische bei Prospekten von „nachhaltigen“ Fonds. Jedoch ist dieser Fokus kohärent mit dem Anspruch des Werkes: Es handelt sich um eine Einführung, nicht um eine abschließende Darstellung, die alle Schnittmengen vertieft beleuchtet.

In § 8 findet sich das Herzstück der ESG-Compliance. Zu Beginn wird angemessen erläutert, was Compliance im Unternehmen erwirken soll. Im Grunde eine Selbstverständlichkeit: nämlich die allgemeine Rechtskonformität unternehmerischen Handelns. Welche Anforderungen sich konkret aus dem Themenbereich ESG an die Betriebsorganisation stellen, wird in den einzelnen Abschnitten gut verdeutlicht. Hinsichtlich der sozialen Rechte und Menschenrechte ergeben sich diese insbesondere aus Art. 18 Taxonomie-VO und den dort in Bezug genommen Leitsätzen und -prinzipien. Deren Anforderungen und Wechselwirkungen werden deutlich. Außerdem werden weitere relevante Vorgaben wie der Deutsche Corporate Governance Kodex und das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz dargestellt. Es gibt einen instruktiven Ausblick auf das europäische Pendant, die Corporate Sustainability Due Dilligence Richtlinie. Zudem wird der Blick mit dem UK Bribery Act auf nicht-EU Recht gerichtet, das dennoch, vergleichbar dem Sanktionsrecht, partiell extraterritorial anwendbar ist. Ein eminent wichtiger Hinweis in einer globalisierten Wirtschaftswelt.

ESG-Compliance ist eine gelungene Einführung in die diversen Rechtsakte der Europäischen Union zu den formulierten Nachhaltigkeitszielen. Es ist klar, dass ein Etikettenschwindel dem berechtigten Anliegen einen Bärendienst erweisen würde. Umso wichtiger sind klare Regelungen und deren korrekten Verständnisses. Diese Regelungen werden geordnet vorgestellt und verglichen; es zeigen sich die guten Ausformungen, aber auch noch unvollständige Ansätze, die weiter verfolgt und präzisiert werden müssen. All dies liefert dem geneigten Leser einen soliden Einstieg in das komplexe Thema. Denn obwohl das Thema Nachhaltigkeit in aller Munde ist, sind die konkreten Rechtskenntnisse in der Regel begrenzt. Um dies wirksam zu ändern, empfiehlt sich das Werk uneingeschränkt.

Sonntag, 5. November 2023

Rezension: Kartellrechtliche Vermutungen bei Art. 101 AEUV

Burkhart, Kartellrechtliche Vermutungen bei Art. 101 AEUV, Dissertation, Beiträge zum Kartellrecht 22, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2022

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Die Dissertation von Burkhart wurde von Prof. Meinrad Dreher, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, betreut und in die noch jüngere Schriftenreihe von Prof. Michael Kling und Prof. Stefan Thomas aufgenommen. Zweitgutachter und damit Garant für eine Einschätzung aus Sicht der Praxis war Prof. Carsten Becker, der neben seiner hervorgehobenen Tätigkeit beim Bundeskartellamt Honorarprofessor in Mainz ist.

Burkhart hat sich eines kartellrechtlichen Themas von höchster praktischer Relevanz angenommen. Bereits dafür gebührt ihm Lob, denn so trägt eine Dissertation auch zur praktischen Rechtsfortbildung bei. Die Dissertation untersucht in großer Tiefe Herkunft und Anwendungsbereich von Vermutungen, um Unternehmen einen Verstoß gegen das europäische Kartellverbot nachweisen zu können. Im Einzelnen sind dies die Vermutung der Koordinierung (2. Teil, S. 56 ff.), die Kausalitätsvermutung (2. Teil, S. 115 ff.) und die Fortführungsvermutung (2. Teil, S. 151 ff.). Vermutungen erleichtern Kartellbehörden die Arbeit, weil sie anstelle eines vollständigen Beweises einer Tatsache den Schluss auf Tatsachen oder Rechtspositionen zulassen. So genügt den europäischen Gerichten und der Kommission z.B. die bloße Teilnahme an einer kartellrechtswidrigen Sitzung für den Schluss, „dass das Unternehmen, indem es an der fraglichen Sitzung teilnahm, […] den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis der Sitzung zustimme und sich daran halten werde.“ (EuGH, Rs. C-49/92 P, Rn. 93, Anic Partecipazioni).

Die sehr gründliche Arbeit von Burkhart widmet sich nun einer Systematisierung der an sich bekannten Vermutungen bei Art. 101 AEUV. Es fehle, so der Autor, bislang an einer „Dogmatik von Vermutungen […], die eine mit dem deutschen Recht vergleichbare Differenzierung und Tiefe aufweist“ (S. 37). Damit ist zugleich auch das grundlegende Probleme der Dissertation beschrieben, nämlich eine Subsumtion europäischer Rechtsbegriffe und Tatbestandsmerkmale in Art. 101 AEUV anhand des deutschen Rechtsverständnisses. Glücklicherweise erkennt Burkhart von Anfang an, dass die deutsche Dogmatik nicht ohne weiteres auf europäisches Recht übertragbar ist. Das Europarecht verpflichtet zu einer eigenständigen und autonomen Begriffsbestimmung. Der Wert der Arbeit von Burkhart liegt darin, zumindest aus deutscher Sicht eine Systematisierung der Vermutungstatbestände in Art. 101 AEUV zu erreichen. Für den deutschen Juristen erschließt sich damit das, was allerdings ein französischer oder spanischer Kollege möglicherweise etwas anders verstehen würde.

Vermutungen spielen eh und je auch eine entscheidende Rolle bei zivilrechtlichen Kartellschadensersatzverfahren. Diesem, spätestens seit der Ablehnung eines Anscheinsbeweises durch den BGH, sehr heißem Thema kann sich die Dissertation verständlicherweise nicht auch noch widmen. Burkhart konzentriert sich auf das Bußgeldverfahren der Kommission und die mit den Vermutungen einhergehenden Beweiserleichterungen. Zwischen beiden Bereichen, der Beweiserleichterung im behördlichen sowie im zivilrechtlichen Verfahren, gibt es Gemeinsamkeiten, wie etwa die Rechtfertigung aufgrund von Erfahrungssätzen. Eine künftige Dissertation könnte diese Zusammenhänge untersuchen und prüfen, ob sich Erfahrungssätze so ähneln, dass eine im Behördenverfahren geltende Beweiserleichterung auch für den Kläger im Zivilprozess fruchtbar gemacht werden.

Der 3. Teil der Arbeit widmet sich dem für die anwaltliche Praxis wichtigen Bereich der Verteidigung, genauer der Widerlegung der durch die Vermutungen vermeintlich als bewiesen angesehenen Tatbestandsmerkmale oder Rechtsfolgen. Damit wird das den Vermutungen inhärente Spannungsfeld zwischen Amtsermittlungsgrundsatz und Unschuldsvermutung zu Ende gedacht. Was kann, was muss ein Unternehmen vortragen, um eine Vermutung zu widerlegen. Das Maß des Vortrages bestimmt sich, was deutlich und richtig zuvor im 2. Teil herausgearbeitet worden ist, nach den beweisrechtlichen Folgen der Anwendung einer Vermutung: Verpflichtet sie etwa zum vollständigen Gegenbeweis oder „nur“ zum Beweis des Gegenteils? Der offenen Distanzierung von kartellrechtswidrigem Verhalten, der Selbstanzeige bei den Kartellbehörden und dem Nachweis einen unabhängigen Marktverhaltens widmet sich Burkhart in diesem Teil ausführlich.

Das Thema ist hochaktuell, vor allem im Kartellschadensersatzrecht, die Dissertation hat hohe praktische Relevanz, die Ausarbeitung erfolgt juristisch sauber subsumierend: ein insgesamt sehr gelungener Beitrag von Burkhart zur kartellrechtlichen Systematisierung. Vor allem für deutsche Kartellrechtler ist die Lektüre zu empfehlen. Sie schauen auch durch die deutsche Brille auf das europäische Recht oder verteidigen ihre Mandanten beim Bundeskartellamt gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV. Dass damit die deutsche Dogmatik und das Rechtsverständnis nicht normausfüllend für Art. 101 AEUV sein kann, hat Burkhart richtigerweise und von Anfang an erkannt. Aber die oftmals wenig systematische (weil eben auf vielen Rechtstraditionen aufbauende) Verwendung von Vermutungstatbeständen durch Kommission und EuGH wird durch die Arbeit greifbarer und verständlicher gemacht. Vor allem auch, und das ist ein wichtiger Beitrag, durch die beweisrechtliche Einordnung jeder einzelnen Vermutung.