Triebel / Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, 1. Auflage, C.H. Beck 2018
Von
Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte
Dr. Schultheiß, Saarbrücken
Ein Plädoyer für eine klare
Ausdrucksweise in der Vertragsgestaltung, auch in englischer Sprache. So ließe
sich das Werk charakterisieren. Andererseits aber – und dies trifft wohl noch
vielmehr zu – sollte das Werk als Warnung vor einem allzu naiven und leichtfertigen
Umgang mit einer Vertragssprache angesehen werden, die nicht die eigene
Muttersprache ist.
Das Werk versteht sich selbst insofern
nicht allein als Mittel der Abschreckung. Ebenso wenig soll es aber als
Lehrbuch für die englische Vertragssprache herhalten oder sprachphilosophische
Überlegungen in den Vordergrund rücken. Vielmehr ist es von den Autoren als
Hilfestellung für die Praxis des deutschsprachigen Juristen gedacht.
Die Autoren gemahnen vielfach und
deutlich daran, keine Vorlagen von englischen Muttersprachlern einfach zu
übernehmen und jeden Satz zu durchdenken. Es wird aber auch davor gewarnt,
englische Begriffe aus der Alltagssprache ungeprüft in Vertragswerke zu
übernehmen. Umgekehrt wird aus rechtsvergleichender Sicht daran erinnert, dass
Begriffe aus dem englischen Recht, die dort also mit juristischer Bedeutung
beladen sind, in ein Vertragswerk zu übernehmen, sehr gefährlich sein kann, da
die Auslegung ggf. eine andere sein wird, als vom Verfasser angenommen. Dies
insbesondere dann, wenn entweder der Bedeutungsgehalt nicht hinreichend geklärt
ist oder der Vertrag vielleicht gar nicht dem englischen Recht sondern (wie das
sehr häufig der Fall ist) dem Recht eines deutschsprachigen Landes unterworfen
ist.
Nach einer Einführung zum Englischen als
Vertragssprache unter einigen allgemeinen Aspekten betrachtet, widmet sich das
Werk sodann gängigen Fehlerquellen in überblicksartiger Weise. Ein weiteres
Kapitel äußert sich zu Besonderheiten und Schwierigkeiten der englischen
Allgemeinsprache bei Verwendung in juristischen Kontexten. Sodann geht das Werk
auf Besonderheiten und Schwierigkeiten der englischen Vertragssprache ein, um
dann auch zu Problemen bei der Übersetzung von englischen Vertragsbegriffen
auszuführen. Ein umfangreiches Kapitel verhält sich auch zu Problemen der
Rechtsanwendung bei einem Auseinanderfallen der Vertragssprache und des
Vertragsstatuts. Abschließend fassen die Autoren in einem Kapitel zusammen, wie
aus ihrer Sicht mehr Rechtssicherheit in der Vertragsgestaltung erreicht werden
kann.
Inhaltlich wird das Werk seiner
Eigenzielsetzung als Leitfaden für die Praxis sehr gut gerecht. Gerade bei der
Darstellung von Fehlerquellen und Problemen sind regelmäßig (auch deutlich
grafisch hervorgehobe) Praxisbeispiele für entsprechende Fehler benannt. Es
wird kurz und verständlich, nicht unnötig sprachwissenschaftlich ausgeführt und
doch nachvollziehbar erläutert, worin ein Fehler bestehen kann und wie dieser
zu vermeiden ist. Die Autoren haben sich ersichtlich bemüht (wer einige
englischsprachige Vertragswerke gelesen hat, wird dies schnell erkennen)
wirklich gängige Beispiele herauszusuchen. Viele häufig vorkommende
Formulierungen und Worte finden sich dort zumindest kurz erwähnt. So etwa auf
Seite 39 die häufig z.B. bezüglich Handelsvertretern vorkommenden Worte
„exclusive“ und „sole“. Es wird knapp und zutreffend klargestellt, dass ein
sehr großer Unterschied darin liegt, ob etwa ein Handelsvertreter als „sole
agent“ bezeichnet wird oder ob man ihm etwas als „exclusive“ angedeihen lassen
möchte. Auch die korrekte Verwendung der beliebten Hilfsverben (bzw. Tempi und
Modi) wie etwa „shall“, „may/may not“ oder „would“ wird erklärt; und vieles mehr.
Natürlich wird man, das will das Werk
aber auch gar nicht erreichen, hier nicht alle denkbaren Konstellationen
wiederfinden. In vielen gängigen Zweifelsfällen wird man aber bei Nachschlagen
in dem Werk eine Einschätzung/Antwort finden und sich orientieren können, wie
in der Situation formuliert werden kann. Selbst wenn dies im Einzelfall nicht glückt,
so wird die Lektüre der vielen Probleme und Fehlerquellen zumindest zu einem
gesteigerten Verständnis der englischen Vertragssprache beitragen können und so
das ausgegebene Ziel (Vermeidung von Fehlern) befördern.
Ein sehr lesenswertes Werk, für alle
deutschen Juristen, die sich ab und an mit englischen Verträgen herumschlagen
müssen.








