Sonntag, 29. November 2020

Rezension: Englisch als Vertragssprache

 Triebel / Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, 1. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

 


Ein Plädoyer für eine klare Ausdrucksweise in der Vertragsgestaltung, auch in englischer Sprache. So ließe sich das Werk charakterisieren. Andererseits aber – und dies trifft wohl noch vielmehr zu – sollte das Werk als Warnung vor einem allzu naiven und leichtfertigen Umgang mit einer Vertragssprache angesehen werden, die nicht die eigene Muttersprache ist.

Das Werk versteht sich selbst insofern nicht allein als Mittel der Abschreckung. Ebenso wenig soll es aber als Lehrbuch für die englische Vertragssprache herhalten oder sprachphilosophische Überlegungen in den Vordergrund rücken. Vielmehr ist es von den Autoren als Hilfestellung für die Praxis des deutschsprachigen Juristen gedacht.

Die Autoren gemahnen vielfach und deutlich daran, keine Vorlagen von englischen Muttersprachlern einfach zu übernehmen und jeden Satz zu durchdenken. Es wird aber auch davor gewarnt, englische Begriffe aus der Alltagssprache ungeprüft in Vertragswerke zu übernehmen. Umgekehrt wird aus rechtsvergleichender Sicht daran erinnert, dass Begriffe aus dem englischen Recht, die dort also mit juristischer Bedeutung beladen sind, in ein Vertragswerk zu übernehmen, sehr gefährlich sein kann, da die Auslegung ggf. eine andere sein wird, als vom Verfasser angenommen. Dies insbesondere dann, wenn entweder der Bedeutungsgehalt nicht hinreichend geklärt ist oder der Vertrag vielleicht gar nicht dem englischen Recht sondern (wie das sehr häufig der Fall ist) dem Recht eines deutschsprachigen Landes unterworfen ist.

Nach einer Einführung zum Englischen als Vertragssprache unter einigen allgemeinen Aspekten betrachtet, widmet sich das Werk sodann gängigen Fehlerquellen in überblicksartiger Weise. Ein weiteres Kapitel äußert sich zu Besonderheiten und Schwierigkeiten der englischen Allgemeinsprache bei Verwendung in juristischen Kontexten. Sodann geht das Werk auf Besonderheiten und Schwierigkeiten der englischen Vertragssprache ein, um dann auch zu Problemen bei der Übersetzung von englischen Vertragsbegriffen auszuführen. Ein umfangreiches Kapitel verhält sich auch zu Problemen der Rechtsanwendung bei einem Auseinanderfallen der Vertragssprache und des Vertragsstatuts. Abschließend fassen die Autoren in einem Kapitel zusammen, wie aus ihrer Sicht mehr Rechtssicherheit in der Vertragsgestaltung erreicht werden kann.

Inhaltlich wird das Werk seiner Eigenzielsetzung als Leitfaden für die Praxis sehr gut gerecht. Gerade bei der Darstellung von Fehlerquellen und Problemen sind regelmäßig (auch deutlich grafisch hervorgehobe) Praxisbeispiele für entsprechende Fehler benannt. Es wird kurz und verständlich, nicht unnötig sprachwissenschaftlich ausgeführt und doch nachvollziehbar erläutert, worin ein Fehler bestehen kann und wie dieser zu vermeiden ist. Die Autoren haben sich ersichtlich bemüht (wer einige englischsprachige Vertragswerke gelesen hat, wird dies schnell erkennen) wirklich gängige Beispiele herauszusuchen. Viele häufig vorkommende Formulierungen und Worte finden sich dort zumindest kurz erwähnt. So etwa auf Seite 39 die häufig z.B. bezüglich Handelsvertretern vorkommenden Worte „exclusive“ und „sole“. Es wird knapp und zutreffend klargestellt, dass ein sehr großer Unterschied darin liegt, ob etwa ein Handelsvertreter als „sole agent“ bezeichnet wird oder ob man ihm etwas als „exclusive“ angedeihen lassen möchte. Auch die korrekte Verwendung der beliebten Hilfsverben (bzw. Tempi und Modi) wie etwa „shall“, „may/may not“ oder „would“ wird erklärt; und vieles mehr.

Natürlich wird man, das will das Werk aber auch gar nicht erreichen, hier nicht alle denkbaren Konstellationen wiederfinden. In vielen gängigen Zweifelsfällen wird man aber bei Nachschlagen in dem Werk eine Einschätzung/Antwort finden und sich orientieren können, wie in der Situation formuliert werden kann. Selbst wenn dies im Einzelfall nicht glückt, so wird die Lektüre der vielen Probleme und Fehlerquellen zumindest zu einem gesteigerten Verständnis der englischen Vertragssprache beitragen können und so das ausgegebene Ziel (Vermeidung von Fehlern) befördern.

Ein sehr lesenswertes Werk, für alle deutschen Juristen, die sich ab und an mit englischen Verträgen herumschlagen müssen.

Rezension: Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I Grundlagen

Roxin / Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I Grundlagen, Der Aufbau der Verbrechenslehre, 5. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Wenn ein Monument der deutschen Strafrechtsliteratur in neue Bearbeitung übergeht, darf man besonders gespannt sein. Zu erwarten, dass es viele Änderungen oder gar Verbesserungen geben würde, wäre vermessen, und so ist es vor allem die spannende Frage: Warum gerade dieser Rechtswissenschaftler? Greco beantwortet diese Frage, geradezu ehrfürchtig, selbst im erfreulich langen Vorwort und spart auch nicht mit einer gewissen Selbstironie (u.a. Vorwort mit der Notwendigkeit von Fußnoten). Schon dies ist erfrischend und erfreulich, denn man kann bereits an dieser Stelle der Lektüre konstatieren: das Werk, das zu Recht in der Reihe der „großen“ Lehrbücher des Verlages erscheint, bleibt für den in der wissenschaftlichen Tiefe und akademischen Breite interessierten Strafrechtler der wichtige Anlaufpunkt, der es schon seit seiner Begründung vor Jahrzehnten war. Greco selbst formuliert es trefflich als „Lebenswerk“ von Roxin, das man nicht einfach so „übernimmt“: es wird einem anvertraut. Dass er dabei eigene Defizite nicht verhehlt, gerade in der Erarbeitung neuer internationaler Quellen, ist sympathisch und beinhaltet doch zugleich einen ungeschriebenen Arbeitsauftrag an sich selbst. Dass er darüber hinaus die weiter gehende Zusammenarbeit mit Roxin, seinem Doktorvater, als „mittäterschaftlich“ kennzeichnet, ist für die Leserinnen und Leser ein Garant für die Fortsetzung von Leidenschaft an der Sache.

Das Buch selbst hat sich, wie oben ausgeführt, kaum verändert, abgesehen von möglichen und nötigen Aktualisierungen, die die Strafrechtsjudikatur mit sich gebracht hat. Veränderungen werden von Greco klar kommuniziert, sowohl wenn er lediglich akzentuiert, aber auch wenn er von der bisherigen Ansicht des Werks abweichen möchte. Diese Vorgehensweise ist natürlich für die Rezeption des Werks erfreulich effektiv, da man sich nunmehr weiterer gedanklicher Anregungen versichern kann, um sich einzelnen Themen anzunähern. Trotz der Betagtheit des Lehrbuchs wird immer der Bogen zu aktuellen, auch gesellschaftlichen Problemen geschlagen, indem die teilweise ehernen Grundsätze des Strafrechts auf moderne Vorkommnisse übertragen werden bzw. eben der Versuch der Übertragung oder dessen Scheitern beschrieben wird (§ 2, „Der materielle Verbrechensbegriff“, etwa für symbolische Strafnormen, Tabus als Rechtsgüter, Eigendoping im Leistungssport oder die Ächtung eines nationalen Verhaltens aus dem Ausland heraus). Das alles liest sich hochgradig spannend und schärft die Sinne dafür, behutsam mit dem scharfen Schwert des Strafrechts und der Schaffung von Normen durch den Souverän umzugehen.

Auch im Kapitel zu Zweck und Rechtfertigung von Strafe und Maßregeln (§ 3) werden Theorien nicht nur präsentiert und durchleuchtet, sondern die mitunter hand- und geldfesten Konsequenzen für eine Gesellschaft aufgezeigt, gerade was den Strafvollzug, seine Auslastung und den mglw. nötigen erheblichen Ausbau anginge. Wenn man in diesem Kapitel auch ein wenig in den Fußnoten schmökert, kann man gut erkennen, wie wichtig es für eine Rechtslandschaft ist, wenn sich kluge Köpfe intensiv mit einer Theorie oder einem Standpunkt befassen und diesen dann auch argumentativ voranbringen und zu verteidigen wissen. Der Abgleich und die Bewertung sowie die systematische Einordnung solcher Positionen wird dann durch die Lektüre eines Lehrbuchs wie dem vorliegenden möglich und ist ein weiteres Verdienst des Erst- und jetzigen Folgeautors.

In einigen Kapiteln bemerkt man deutlich, dass das Lehrbuch dem Grunde nach nicht zwingend für Einsteiger in die Materie geschaffen oder geeignet ist. Das Rekurrieren auf die Rechtsprechung der vergangenen Jahre und Jahrzehnte und damit die Bewertung der Spruchrichterpraxis und ihrer teilweise erfolgten Abweichungen (vgl. nur zum Gesetzlichkeitsprinzip § 5, Rn. 35 ff.) kann man nur vollends mitverfolgen, wenn man selbst Teil dieser Rechts- und Gerichtspraxis ist, sich also nicht nur mit der Theorie des Strafrechts befasst, sondern auch mit seiner mitunter schwierigen Umsetzung in Prozess und tatsächlich auszuwerfenden Strafen. Dies ist aber zugleich auch eine Garantie dafür, dass das Werk gleichsam als Pflichtenmahnung fungieren kann (allerdings anders als im Sinne des OWiG): Vergewissere Dich stets der dogmatischen Grundlagen Deines Handelns, gerade wenn Du damit in Grundrechte anderer eingreifst. Gerade bei schwer fassbaren Tatbeständen wie der Untreue muss die Auslegung der Norm an ihre strikten, durch die Verfassung gezogenen Grenzen stoßen, wie das Lehrbuch hier schön aufzeigt.

Natürlich ist das Werk aber dennoch auch eine reichhaltige Erkenntnisquelle für junge Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler, die sich in den Anfängen ihres akademischen Schaffens befinden. Wenn man bspw. das Kapitel „Die Zurechnung zum objektiven Tatbestand“ (§ 11) mit ein wenig Muße liest und die dort präsentierten Grundlagen der Zuordnung eines Taterfolgs zum Täter nachverfolgt und dies dann mit den teilweise abenteuerlichen Gedankenkonstruktionen vergleicht, die einem in so mancher Examensklausur begegnen (nach dem Motto „Was nicht passt, wird passend gemacht“, notfalls eben mit einer (natürlich erfundenen) alternativen gemischt-theoretisch objektiv-kausalen Zurechnung), so würde man sich wünschen, dass die Grundlagen des Allgemeinen Teils vielleicht noch mehr Beachtung im juristischen Kanon finden würden, um die Sattelfestigkeit des juristischen Nachwuchses im Hinblick auf die sog. „Basics“ signifikant zu erhöhen. Insbesondere die Erläuterungen zur Irrelevanz der Ungewöhnlichkeit eines Bedingungszusammenhangs (§ 11, Rn. 27 ff.) sind immer wieder lesenswert.

Man könnte hier seitenweise fortfahren und das Buch in all seinen Facetten präsentieren, loben und die aufgedeckten Zusammenhänge zur Lektüre nahezulegen. Das bis hierhin Geschriebene muss aber als pars pro toto fungieren, denn auch weitere Nachforschung im Detail würde das Gesamtbild nicht abändern: Wer sich mit dem Strafrecht im Alltag befasst, für den ist das Werk von Roxin, das nunmehr von Greco fortgeführt wird, eine erfreuliche und erkenntnisreiche Pflichtlektüre. Sie sollte immer einmal wieder, auch nach langen Jahren der Praxis, zum Vertiefen oder einfach nur zum Schmökern – sic! – herangezogen werden. Gerade der vorsichtige Umgang mit der Materie, das gesunde Fehlen von schneidigen Schlussfolgerungen und die fundierte Belastbarkeit der Ausführungen machen das Buch so wertvoll. Man möchte dem neuen Autor deshalb wünschen: weiter so!

Mittwoch, 25. November 2020

Rezension: Formularbuch IT-Recht

Beck'sches Formularbuch IT-Recht, 5. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

 


Nur drei Jahre nach Erscheinen der vierten Auflage folgt nun die neue Überarbeitung. Dies trägt dem Vorwort gemäß (insoweit auch vollkommen richtig und wichtig) der dynamischen Entwicklung der hier gegenständlichen Technologien Rechnung. Auch die Rechtsprechung (gerade zu der Datenschutz-Grundverordnung, die in technischen Rechtsgebieten stets ein Thema ist) hat sich natürlich weiterentwickelt und wurde berücksichtigt. Die Formulare wurden in noch größerem Maße als zuvor zweisprachig ausgearbeitet, nämlich in Englisch und Deutsch, da IT-Verträge sehr häufig international abgeschlossen werden. Das ist ein großer Bonus für das vorliegende Werk.

Der Redaktionsschluss war (wenn man nach dem Datum des Vorwortes urteilt) offensichtlich im Juni 2020. Daher wurde die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs in der Sache „Schrems II“ naturgemäß noch nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Muster, die eine Datenübermittlung in Drittländer behandeln (z.B. das Muster einer Datenschutzerklärung für eine Webseite in H. 1.) müssen vor diesem Hintergrund gelesen und verstanden werden. Tut man dies, so sind sicher Passagen anzupassen. Im Übrigen liegen höchst taugliche Mustertexte vor. Gerade das vorstehend angeführte Muster einer Datenschutzerklärung enthält ein modular aufgebautes und inhaltlich durchdachtes Muster einer Datenschutzerklärung. Darin wird auch die Verarbeitung (insbesondere betreffend Cookies) in einigen gängigen Tools berücksichtigt, die online häufig Einsatz finden. Natürlich können nicht alle in einer solchen Datenschutzerklärung ggf. einmal zu bedenkenden Funktionen/Tools im Rahmen eines Musterbuches abgedeckt werden. Man erhält hierdurch aber einen guten Ansatz dafür, wie auch solche anderen Funktionen/Tools dargestellt werden könnten. Sinnvoll weitergedacht lässt sich auf dieser Basis schon gut arbeiten.

Die Darstellungsformen der Muster sind so erfolgt, wie aus den Beck'schen Formular-Büchern hinlänglich bekannt. Zunächst wird das Muster jeweils in Gänze (soweit zweisprachig vorliegend, erfolgt dies in zwei Spalten als Synopse) abgedruckt; sodann folgen umfangreiche Anmerkungen, welche an Fußnoten anknüpfen, die sich im Muster finden. Im Rahmen der Anmerkungen werden jeweils die meisten der im Muster enthaltenen Klauseln inhaltlich erläutert und zwar in Bezug auf einerseits deren Regelungsgehalt und andererseits deren rechtliche Haltbarkeit. Eventuell AGB-rechtlich angreifbar Klauseln werden bezeichnet. Existierende Rechtsprechung wird häufig benannt, ansonsten auf gängige Literatur verwiesen. Diese Hinweise sind für eine sinnvolle Nutzung eines solchen Musters in Rahmen einer Beratung sehr wertvoll. Der Mandant kann dadurch oft gar ohne umfangreiche weitere Recherche schon treffend zu Inhalt und Wirksamkeit der Klauseln beraten werden.

Wer im IT-Recht kautelarjuristisch tätig ist, wird ein gutes Formularbuch brauchen. Das vorliegende ist hierfür absolut geeignet.

Der Wert des Werkes wird (wie bei Beck insoweit mittlerweile auch üblich) noch dadurch angehoben, dass zumindest die kommentierten Formulare auch über einen Download Link mit im Buch enthaltenen Freischalt-Code zu erreichen sind.

Das Werk ist mit 179 € Kaufpreis nun natürlich nicht eben billig, bietet aber 1100 Seiten vollgepackt mit Formularen in teils zwei Sprachen, sodass es sein Geld wohl in der Tat wert ist.

Rezension: Beamtenrecht Nordrhein-Westfalen

Brinktrine / Heid (Hrsg.), Beamtenrecht Nordrhein-Westfalen, C.H. Beck 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

 


Beamtenrecht ist eine Spezialmaterie. Sie betrifft maßgeblich Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden. Hinzu treten wenige weitere Bereiche. So werden etwa in einigen Zweigen der Sozialversicherung immer noch sog. Dienstordnungs-Angestellte beschäftigt. Dabei handelt es sich um Personen, die im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse tätig sind, deren Inhalt aber durch eine Dienstordnung geprägt wird, die wiederum maßgeblich auf beamtenrechtliche Vorschriften verweist. Bei den gesetzlichen Krankenkassen dürfen derartige Verträge bereits seit dem Jahr 1993 nicht mehr abgeschlossen werden (§ 358 RVO), bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen ab dem 1.1.2023 keine neuen Dienstordnungs-Anstellungsverhältnisse mehr begründet werden (vgl. Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020, BGBl. I, S. 1248). Im Gegenzug wird den genannten Trägern aber die Dienstherrnfähigkeit verliehen, sofern sie diese bislang noch nicht innehatten. Damit wird dem Beamtenrecht – trotz des Systemwechsels – auch künftig eine bestimmende Bedeutung in der Praxis dieser Träger zukommen.

Die im Verlag C.H. Beck erscheinende Reihe der Online-Kommentare zum Beamtenrecht („BeckOK Beamtenrecht“) umfasst mittlerweile landesspezifische Ausgaben für Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen sowie ein bundesrechtsspezifisches Exemplar. Die benannten Kommentare werden sämtlich von Dr. Ralf Brinktrine, Professor an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, sowie jeweils einer weiteren Person herausgegeben. So wird das vorliegende Werk zum Beamtenrecht Nordrhein-Westfalen von JUDr. Daniela A. Heid, Ph.D., mitverantwortet, die als Professorin an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl tätig ist. Der weitere Bearbeiterkreis setzt sich aus Vertretern aus Wissenschaft, Verwaltung und Anwaltschaft zusammen und bringt so wichtige Praxiserfahrung in die Kommentierung mit ein.

Eine Einschränkung sei vorweggeschickt: Zwar verheißt der Titel eine Kommentierung des „Beamtenrechts“. Darunter fallen nach Brinktrine zumindest „die Rechtsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, deren öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis durch Bundes- und / oder Landesbeamtengesetze (…) begründet und ausgestaltet wird (…); zu dieser Ausgestaltung gehören des Weiteren etwa Normen des Besoldungs- und Versorgungsrechts, des Beihilferechts, des Disziplinarrechts sowie des Laufbahnrechts“ (GrundlBRD, Rn. 2). Dass eine Kommentierung dieser sämtlichen Vorschriften (vgl. auch die exemplarische Aufzählung der Rechtswerke von Heid, S. 43) in dem vorliegenden Werk nicht geboten werden kann, ergibt sich jedoch von selbst. Vielmehr beschränkt sich der Kommentar auf das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) sowie die Darstellung einiger beamtenrechtlicher Grundlagen. Besoldungs- oder versorgungsrechtliche Vorschriften werden hingegen nicht kommentiert.

Doch hinein ins Werk. Zunächst habe ich mir die der Kommentierung vorangestellten „Grundlagen des Beamtenrechts in Deutschland“ (S. 1 ff.) angesehen. Brinktrine bietet hier einen prägnanten Abriss über Einordnung, Historie, Rechtsgrundlagen und zentrale Bereiche des Beamtenrechts, der sehr lesenswert ist und auch für Einsteiger in die Materie gut verständlich sein sollte. Es folgen Ausführungen zu den Spezifika im Hinblick auf Nordrhein-Westfalen (Heid). Sodann habe ich mir die Kommentierung des § 14 LBG NRW zu Gemüte geführt; dieser enthält maßgeblich die vielfach thematisierten „Höchstaltersgrenzen“. Nach Abs. 3 darf grdsl. als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber nur in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abweichungen sind jedoch nach den Regelungen der Abs. 4 bis 12 möglich. Ollmann stellt Grund­sätze und Ausnahmen knapp, aber prägnant dar. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung findet dagegen nur spärlich statt. Während die Datenbankrecherche in Beck-Online zu § 14 LBG NRW insgesamt 84, weit überwiegend aus den Jahren ab 2016 stammende Fundstücke auflistet, bleibt der Bearbeiter hier im Jahr 2015 stehen: So wurde nicht nur die Entscheidung des BVerwG, wonach die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar ist (BVerwG NVwZ 2017, 481), nicht berücksichtigt, sondern auch die weitere Judikatur, insbesondere des OVG Münster, nicht umfassend ausgewertet, obgleich dies der Kommentierung überaus gut getan hätte. Von höherer Aktualität sind hingegen die Ausführungen zu Eignung, Befähigung und Leistung (§ 14, Rn. 21 ff.). Ollmann skizziert etwa prägnant die Grundzüge der regelmäßig wiederkehrenden Fragen von Mindestkörpergröße (Rn. 25) und Tätowierungen (Rn. 26). Sofern er die Ausführungen zur Mindestkörpergröße aber damit schließt, dass „der EuGH zwischenzeitlich entschieden [habe], dass jedwede Größenregelung und Anforderung einer Mindestgröße weibliche Bewerber, zumindest mittelbar, diskriminiert“ (Rn. 25), lässt dies den Leser etwas ratlos zurück. Die Folgen der Entscheidung bleiben hier unklar (vgl. eingehend zu den Folgen der EuGH-Entscheidung Lehner, EuZA 2018, 377; sowie Kaiser, Anm. zu EuGH NVwZ 2017, 1686).

Weitere Bearbeitungen haben mir gut gefallen. Brinktrine stellt zur überaus praxisrelevanten Norm des § 51 LBG NRW umfassend dar, wann eine nicht genehmigungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Dabei ist zweierlei herauszustellen: Erstens ist die Darstellung der nicht genehmigungspflichtigen Tätigkeiten (Rn. 23 ff.) präzise gefasst, systematisch geordnet und unterstützt den Praktiker bei Zweifelsfragen. Zweitens sind aber auch die Ausführungen zu den praktischen Auswirkungen (d.h. Anzeigepflicht, mögliche Untersagung, Fragen des Rechtsschutzes) überaus lesenswert und praxisnah gestaltet. Diese Ausführungen werden in der täglichen Arbeit bedeutend weiterhelfen. Die durch die Umstellung auf elektronische Pendants wieder vermehrt in den Fokus rückenden Personalakten finden für die nordrhein-westfälischen Beamten in § 83 LBG NRW ihre Grundlage. Kawik stellt die Grundlagen hier gut dar und widmet sich im Besonderen auch der Digitalisierung der Personalakten (Rn. 26 ff.) – lobens- und lesenswert.

Das Werk stellt die Printausgabe des als Online-Kommentar erscheinenden und sehr regelmäßig aktualisierten „BeckOK Beamtenrecht Nordrhein-Westfalen“ dar. Doch verfügt nicht jeder Praktiker über einen Zugang hierzu, sodass es ein lobenswertes Unterfangen ist, die Kommentierung nun auch als Printexemplar zugänglich zu machen. Sämtliche Eigenarten des BeckOK-Formats finden sich auch in der Printfassung wieder, so etwa der Aufbau (Wiedergabe der Norm, Überblick, Übersicht, Kommentierung) oder auch die Unterteilung zwischen Inhalts- und Detailebene sowie die Zitation im Text. Mit dem Werk soll eine „prägnante und praxisorientierte Kommentierung des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen“ (Klappentext) geboten werden. Dieses Unterfangen ist Herausgebern und Autoren weit überwiegend geglückt. Praktikern in Verwaltung, Anwaltschaft und Justiz wird eine gut strukturierte, gut lesbare und fundierte Kommentierung an die Hand gegeben, die nicht beim Wortlaut der Normen stehen bleibt, sondern auch darüber hinaus Mehrwert bietet (etwa zu Fragen des Rechtsschutzes, vgl. etwa GrundlBRD, Rn. 30 ff., oder § 14, Rn. 28 ff.). Im Hinblick auf die Auswertung von Rechtsprechung und Literatur besteht an einigen Stellen noch Ergänzungs-bzw. Aktualisierungsbedarf; zudem ist das Sachverzeichnis mit nur zweieinhalb Seiten sehr knapp geraten.

In den vergangenen Wochen habe ich das Werk verstärkt zu Rate gezogen. Dabei zeigte sich, dass die Kommentierungen gerade für den berühmten „ersten Zugriff“ überaus hilfreich sind. Der Leser erhält für einen sehr angemessenen Preis ganze 723 Seiten fundiertes Wissen geliefert. Insgesamt kann das Werk damit für die Nutzung in der täglichen, beamtenrechtlichen Praxis empfohlen werden.

Rezension: Waffenrecht

Heller / Soschinka / Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Sieben Jahre nach der Vorauflage (Rezension hier) erscheint das Kompendium zum Waffenrecht in der vierten Auflage. Im Gegensatz zu anderen Werken ist das Vorwort hier recht karg: weder erfährt man, welche wichtigen gesetzlichen Neuerungen die Autoren verarbeitet haben, obwohl ja zum Beispiel zum 1.9.2020 das Gesetz zum Nationalen Waffenregister in Kraft getreten ist (Ausführungen dazu in Rn. 974a ff.), noch wird der neu hinzugekommene Mitautor RA Rabe vorgestellt. Schade eigentlich.

Der Umfang des Werks ist um weniger als 10% gewachsen und liegt nun bei knapp unter 650 Seiten. Dies ist eine angenehme Dicke für ein Handbuch, das sich für die Rechtsanwender ja immer noch als praktikabel im Alltag erweisen soll. Der Aufbau des Buches ist gleich geblieben: Das Buch ist in zwei Teile A und B sowie einen Anhang aufgegliedert. Zunächst wird Grundlagenwissen vermittelt, etwa zu möglichen Rechtsquellen, sprich Waffengesetz, europäischen Vorgaben aber auch Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz. Dazu werden das Jagdrecht, das Versammlungsrecht und abschließend auch kurz das Verhältnis zum Strafrecht angesprochen. Im zweiten Kapitel werden Waffen, Munition und „verbotene“ Waffen vorgestellt, alles reichhaltig bebildert und mit grau hinterlegten Übersichten noch einmal transparent gemacht. Schon dies ist für die gerichtliche Praxis eine gute Hilfestellung, gerade weil waffenrechtliche Vergehen bzw. Ordnungswidrigkeiten oft schon im Tatsächlichen atypisch sind: was man sich unter welcher Bezeichnung und Gattung rein bildlich vorzustellen hat, ist nicht jedermanns Grundwissen.

Im dritten Kapitel wird das Waffengesetz genau beleuchtet, vor allem zum Umgang mit Waffen sowie den dabei möglichen Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten samt den zusätzlichen Folgen. Dass dabei immer noch von „Einziehung und Verfall“ gesprochen wird, mag alter Gewohnheit entsprechen, ist aber nach der Neuregelung des StGB und des OWiG falsch: der Verfall existiert nicht mehr. In eigenen Übersichten zu Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten sortieren die Autoren die möglichen Tatbegehungsvarianten und verweisen intern auf Randnummern, in denen dann zur Thematik weitere Informationen vorhanden sind - eine geschickte Herangehensweise und förderlich für denjenigen, der spezifische Details sucht, aber eben keinen Kommentar nutzen möchte oder kann.

Nach einem Exkurs zum Beschussgesetz widmet sich ein umfangreiches Kapitel der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Ausgehend von der Grundnorm des § 4 WaffG werden die Voraussetzungen für die Erteilung erläutert oder auch das Problem des Altbesitzes angesprochen. Mir hat dabei die wirklich umfangreiche Erläuterung der Prüfung der Zuverlässigkeit des potentiellen Waffenbesitzers gefallen (Rn. 741 ff.): die eigenständige Prüfung in Abgrenzung zum Strafrecht, die fehlende aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen zur Unzuverlässigkeit aber auch die Einordnung von Reichsbürgern kommen ausführlich zur Sprache. Neben den Ausführungen zur rechtlichen Systematik des WaffG erhalten die Leser so auch eine belastbare Einschätzung der Autoren, die durch Fallbeispiele untermauert werden.

Sodann, Kapitel 6, geht es um das Verfahren vor der Waffenbehörde, samt den klassischen verwaltungsrechtlichen Problemen Zuständigkeit, Rücknahme und Widerruf oder einzelner Waffenverbote. Nicht fehlen darf danach das Kapitel zu den Rechtsbehelfen samt Klageverfahren beim Verwaltungsgericht. Weitere Kapitel befassen den Leser mit der Aufbewahrung, dem Transport von Waffen sowie dem Bezug zum europäischen Recht.

In Teil B geht es anschließend um verschiedene Personen, die Umgang mit Waffen haben. Eigene Kapitel betreffen deshalb die Jägerschaft, Sportschützen, schießsportliche Vereine oder den Betrieb von Schießstätten. Ebenfalls Berücksichtigung finden Brauchtumsschützen, Bewachungspersonal, Waffensammler, Sachverständige, Hersteller und Händler. Hinzu kommen Abschnitte zum Verlust und Fund von Waffen, zum Einsatz etwa bei Theater und Film, zu Spielen mit Softair- oder Laser-Waffen sowie abschließend ein kurzes Kapitel zu Dienstwaffenträgern. Innerhalb dieser Kapitel finden die Autoren stets Raum für allgemeine und spezielle Informationen, sodass z.B. im Kapitel zur Jagd nicht nur Jagdwaffen näher beschrieben sind, sondern auch die besondere Situation des Jagdscheinanwärters beim Erwerb von Waffen erfasst wird (Rn. 1437 ff.).

Angesichts des oft vorgebrachten Einwands, es habe sich gar nicht um eine echte Waffe gehandelt, möchte ich zudem das Kapitel zu Dekorationswaffen zur Lektüre empfehlen (S. 569 ff.): auch für diese gelten besondere Handlungsvorgaben (Rn. 2775 ff.). Zu beachten sind jedoch stets die Altregelungen, die nach zeitlicher Staffelung benannt sind.

Ungeachtet der Bedeutung für das Verwaltungsrecht ist dieses Handbuch zugleich ein wertvolles Hilfsmittel für die strafrechtliche Praxis. Allein die Kenntnis, die über Waffen, deren Handhabung, Erwerbbarkeit und legale Nutzung vermittelt wird, ist für die Beurteilung eines strafrechtlichen Falles essentiell und kann in dieser Genauigkeit und Plastizität nicht von einem Kommentar vermittelt werden. Die Aktualität der Ausführungen ist lobenswert und bietet belastbare Lösungsansätze für eine Vielzahl von Fallgestaltungen.

Dienstag, 17. November 2020

Rezension: Effektivere Schriftsätze

Platho, Effektivere Schriftsätze – Kognitionspsychologie und Rhetorik für Anwälte, 3. Auflage, Anwaltverlag 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

 


Bereits zweimal zuvor wurde dieses Werk in Form einer elektronischen Broschüre (eBroschüre) aufgelegt und, ob des offensichtlich fortdauernden Interesses, nunmehr ein drittes Mal in überarbeiteter Fassung herausgegeben. Das Werk beschäftigt sich mit einem, wenn nicht dem zentralen Instrument anwaltlicher Tätigkeit, nämlich dem Schriftsatz.

Der Autor erkennt an, dass die Juristen in ihrer formalisierten Ausbildung allesamt erlernt haben, sich in ihren juristischen Ausführungen einer konkreten Struktur zu bedienen (Subsumtionstechnik, Gutachtenstil und später Urteilsstil) und somit eine Grundstruktur im Denken des Juristen enthalten ist, die idealerweise auch in seinem Schreiben einen Widerhall findet. Dem Autor geht es augenscheinlich weniger darum, an diesen erlernten Mitteln zu rühren und diese in Frage zu stellen. Vielmehr geht es ihm darum, den vorhandenen, wissenschaftlich fundierten, kognitionspsychologischen Vorgaben zum Verstehen und Erinnern Rechnung zu tragen. Es geht darum, dem lesenden Richter dieses Verstehen und Erinnern möglichst zu erleichtern und gleichzeitig eine – wie der Autor es nennt – Perspektive zu vermitteln. Diese Perspektive soll das Klageziel rechtfertigen und beim Richter (durch ein erleichtertes Verstehen und Erinnern) derart zu etablieren, dass dieser möglichst angeregt wird, der vom schreibenden Anwalt eingenommenen Perspektive beizupflichten und diese für sich zu übernehmen. Der Richter soll also nicht nur intellektuell, sondern auch in seinem Bauchgefühl erreicht werden.

Der Autor erläutert zunächst in mehreren Kapiteln die kognitionspsychologischen Grundlagen, äußert sich dann zur Struktur des Schriftsatzes und der Struktur des Textes. Er führt aus, wie man durch Plausibilität überzeugt und welchen Einfluss auch die optische Gestaltung des Schriftsatzes (die nicht nur dem Schreibbüro überlassen bleiben solle) Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Schriftsatzes haben könne.

Die vom AnwaltVerlag gewohnte praktische Ausrichtung des Werkes kommt darin zum Tragen, weil der Autor durch alle Kapitel immer wieder konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung oder aus fiktiven rechtlichen Diskussionen anführt. Dies macht nicht nur die Darstellung griffiger und besser verständlich, sondern dient auch der Auflockerung der Darstellung und somit dem Zweck, den Leser „bei der Stange zu halten“, was der Autor konsequenter Weise auch dem Anwalt in seinen Schriftsätzen so zu handhaben empfiehlt.

Ebenfalls der praktischen Ausrichtung folgend endet das Werk mit dem Vorschlag eines dreischrittigen Projektplans zur tatsächlichen Umsetzung der zuvor dargestellten Anforderungen an einen effektiven Schriftsatz. Dieser Abschnitt dient gleichzeitig der Zusammenfassung des vorher Ausgeführten wie auch der Anleitung für dessen Nutzung. Er kann als eine Art Checkliste für die tägliche Arbeit vorgehalten werden.

Wer das Werk liest und sich dabei gleichzeitig ehrlich hinterfragt (ansonsten ergibt die Lektüre an sich schon keinen Sinn), wird am eigenen Stil sicherlich Verbesserungspotenzial erkennen. Der Autor des Werkes erkennt an, dass es gerade Anwälten mit langer Berufserfahrung schwer fallen wird, von den eigenen Gewohnheiten abzuweichen und so schlägt er auch (nicht unerwartet und dennoch richtig) vor, einige Teilziele zu verfolgen, um im Ergebnis von der gewohnten Arbeitsweise Weg zu einer effektiveren Schriftsatzerstellung zu gelangen.

Es kann dem juristischen Diskurs sicherlich nicht schaden, wenn dieses Werk Verbreitung und Akzeptanz findet. Dies wäre geeignet, den anwaltlichen Austausch nicht nur lesenswerter zu gestalten, sondern würde sicherlich auch den Richter bei der Rechtsfindung unterstützen. Klare Gedankenführung auf beiden Seiten dürfte insoweit auch geeignet sein, Verfahren und Entscheidung zu beschleunigen. Die Lektüre und (soweit nötig) Umsetzung der Anregungen kann daher den Kolleginnen und Kollegen nur empfohlen werden. Der Rezensent wird sich auch selbst darum bemühen.

Montag, 16. November 2020

Rezension: BetrVG

Fitting, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Auflage, Vahlen 2020

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig

 


Das Betriebsverfassungsgesetz ist das zentrale Gesetz zur betrieblichen Mitbestimmung. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat gebildet wurde, können einen Vielzahl von Maßnahmen nur mit Zustimmung des Betriebsrates oder jedenfalls erst nach sonstiger Beteiligung umgesetzt werden.

Der allgemein nur kurz als „Fitting“ benannte und bekannte Handkommentar zum Betriebsverfassungsrecht ist nunmehr in 30. Auflage erschienen. Er darf mit Fug und Recht als Standardkommentar im Bereich der kompakten Handkommentare zum BetrVG bezeichnet werden. Der erste Griff unzähliger Juristen, Arbeitgeber und Betriebsräte dürfte zuerst zum „Fitting“ gehen, wenn Fragen zum BetrVG zu beantworten sind. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass die Autoren des Werkes in Tradition des Namensgebers seither bemüht sind, den Kommentar für die Sichtweise beider Betriebsparteien handhabbar zu machen. Als Autoren fungieren in der Neuauflage Dr. Gerd Engels, Ingrid Schmidt, Yvonne Trebinger, Wolfgang Linsenmaier und Hanna Schelz.

Die Kommentierung konzentriert sich auf das BetrVG. Hinzu kommt die Kommentierung zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung 2001), zum Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) und einer Übersicht zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Abgerundet wird das Werk durch die abgedruckten Gesetzestexte von BetrVG, Wahlordnung 2001 und EBRG.

Die Neuauflage berücksichtigt Gesetzesänderungen bis Ende 2019 und es wurden über 250 Entscheidungen der obersten Gerichte sowie einzelner Instanzgerichte eingearbeitet. Als maßgebliche Gesetzesänderungen wurden die Neufassung des § 117 BetrVG, das Recht der Brückenteilzeit, das Geschäftsgeheimnisgesetz sowie die Anpassungen im Arbeitsschutzrecht vertieft berücksichtigt.

Einen näheren Blick habe ich in die Kommentierung zu § 15 Abs. 2 BetrVG geworfen. Bereits im Vorwort wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Kommentierung die sich aus der Anerkennung des sog. „dritten Geschlechts“ ergebenden Fragen im Rahmen von § 15 Abs. 2 BetrVG kommentiert werden. Hintergrund ist, dass § 15 Abs. 2 BetrVG in Vorbereitung einer Betriebsratswahl zur Bestimmung des Geschlechts in der Minderheit im Betrieb zwingt und grundsätzlich nur von der althergebrachten binären Zuordnung weiblich/männlich ausgeht. Das Geschlecht in der Minderheit hat unter Umständen einen Anspruch auf einen Mindestsitz im Betriebsrat. Da dem Wortsinn immer nur ein Geschlecht in der Minderheit sein kann, führte die Anerkennung des dritten Geschlechts zu Fragen über die Auslegung von § 15 Abs. 2 BetrVG. Die Autoren des Fitting gehen davon aus, dass die Entscheidung des BVerfG zu keinem Anpassungsbedarf bei der Anwendung von § 15 Abs. 2 BetrVG führt. Da die Norm allein dem durch Art. 3. Abs. 2 S. 2 GG vorgegebenen Gebot zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern diene, käme eine Ausweitung auf Menschen des „dritten Geschlechts“ nicht in Betracht. Damit steht die Kommentierung im Widerspruch zu zahlreichen Stimmen in der Literatur, die zum Teil die Bestimmung des Minderheitsgeschlechtes zwischen allen „drei“ Geschlechtern fordern oder aber davon ausgehen, dass es stets zwei Minderheitsgeschlechter geben kann. Auch wenn mich die Auslegungsvarianten der Literaturstimmen nicht vollends überzeugen, scheint die vollständige Herausnahme von Menschen des „dritten Geschlechts“ als nicht sachgemäß. Insoweit ist es aus meiner Sicht nicht zwingend, dass hier Art. 3 Abs. 2 GG dem Vorrang gegenüber Art. 3 Abs. 3 GG eingeräumt wird, da jedenfalls Art. 3 Abs. 2 GG auch vor dem Hintergrund zu lesen ist, dass historisch die Existenz eines „dritten Geschlechts“ – dessen Gleichbehandlung hätte angestrebt werden müssen – nicht anerkannt war. Jedenfalls zeigt die Darstellung der Autoren, dass das Thema – gerade mit Blick auf die Anfang 2022 bevorstehenden Betriebsratswahlen – auch noch weiter für Diskussionsstoff sorgen wird.

Bedauerlicherweise konnten die aktuellen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie stehenden Änderungen des BetrVG und die zahlreichen Praxisprobleme der Betriebsratsarbeit nicht in der Neuauflage berücksichtigt werden. Es wäre sicher überaus spannend gewesen, hier die Positionen der Autoren zu erfahren. Dies ist selbstredend kein Punkt, den man negativ anlasten kann.

Auch in der 30. Auflage überzeugt der „Fitting“ durch unbestrittene Qualität. Prägnant und informativ werden alle relevanten Fragen des Betriebsverfassungsrechtes behandelt. Der Kommentar zeichnet sich seit jeher durch seine praxisnahe und verständliche Kommentierung aus und ermöglicht einen raschen Zugriff auf zahlreiche Problemkonstellationen und bietet verlässlich einen umfassenden Überblick über einschlägige Rechtsprechung und Literatur. Diesem Anspruch wird auch die Neuauflage gerecht, sodass eine uneingeschränkte Kaufempfehlung ausgesprochen werden kann.

Samstag, 7. November 2020

Rezension: Zwangsvollstreckung

Kindl / Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Knapp fünf Jahre nach der Vorauflage (Besprechung hier) erscheint der hervorragende Handkommentar in neuer, aktualisierter Auflage. Mit ca. 3500 Seiten ist das Werk nun endgültig nicht mehr handlich, aber dank der Aufmachung immer noch angenehm zu handhaben: Die Seiten bieten Fließtext und echte Fußnoten in noch akzeptabel kleiner Schrift bei guter Untergliederung und Absatzgestaltung. Man kann den Kommentar bequem aufklappen, um darin zu stöbern, ohne dass ein Zuklappen droht. Und die Dicke der Seiten ist gerade noch so stark, dass das Durchscheinen der Schrift der nächsten Seite so schwach ist, dass die Lektüre nicht gestört wird.

Der Schwerpunkt liegt nach wie vor auf der Kommentierung von ZPO und ZVG, aber das Konzept dieser roten Kommentare des Nomos-Verlages ermöglicht den Blick weit darüber hinaus, indem Nebengesetze, Europarecht und Kostenfragen ebenfalls mit behandelt werden. Was hinzukommt, sind insgesamt elf Schwerpunktthemen, die das jeweilige Rechtsgebiet in den Kontext zu anderen Themen setzen, darunter Betreuungsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Gewaltschutzrecht, Schiedssprüche aber auch Haftungsansprüche wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung. Diese Schwerpunktthemen mag ich bei den roten Nomos-Kommentaren immer am meisten, da gerade das die Transferleistungen sind, die ein Kommentarwerk heutzutage bieten muss.

Kurze Beispiele aus den genannten Beiträgen: im Rahmen des Kapitels zur Betreuung ist vor allem die Erläuterung des Pfändungsvorgangs lesenswert (Rn. 20 ff., S. 2040, Plastrotmann). Gerade die Betonung des Unterschieds zwischen Geschäftsfähigkeit und Prozessfähigkeit, die Abgrenzung zwischen rechtlichen und rein tatsächlichen Handlungen sowie die Differenzierung nach An- oder Abwesenheit des Betreuers in der konkreten Vollstreckungssituation vermitteln ein gutes Bild davon, wie sich der Gerichtsvollzieher der rechtlichen Lage vergewissern muss.

Im Abschnitt zum Gewaltschutzrecht wird gut aufgezeigt, welche große Bedeutung der ordnungsgemäßen Zustellung für die Wirksamkeit möglicher Vollstreckungsmaßnahmen zukommt (u.a. Rn. 43 ff., S. 2120, Plastrotmann) sowie die mögliche Rolle des Gerichtsvollziehers bei der Durchsetzung von Schutzanordnungen (Rn. 49, S. 2121).

Schon in der Besprechung der Vorauflage konnte auf die guten Hinweise zur Räumungsvollstreckung bei Mietsachen (Schwerpunkt Nr. 6, Bendtsen, S. 2101 f.) rekurriert werden, die auch weiterhin zur Lektüre empfohlen werden können.

Gleiches gilt für die - für einen Kommentar wie diesen grundlegenden - Erläuterungen zu den Eckpfeilern des Zwangsvollstreckungsrechts, die nach wie vor lesenswert und gut verständlich sind, also z.B. die Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 707 ZPO, Giers), mögliche Einwendungen im Klauselverfahren (§ 732 ZPO, Giers) oder die Zulässigkeit und Begründetheit der Drittwiderspruchsklage (§ 767 ZPO, Schneiders). Hinzu kommen zahlreiche Unterpunkte innerhalb der Kommentierungen, die das Gesamtverständnis für die jeweilige Norm und die Materie an sich fördern, etwa mit Hinweisen zu Kosten, Verfahrensabläufen (z.B. bei der Versteigerung nach § 817 ZPO, Kindl), zu den Rechtsfolgen von Verstößen (Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO, Haertlein) oder die Übersicht über mögliche Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 93 ZVG, Michelsen).

Nachdem ich nach der Vorauflage ins Familiendezernat gewechselt war, habe ich mir diesmal noch die Kommentierungen zum FamFG genauer angesehen (Giers/Bachmann, S. 1887 ff.). Diese erfolgen nicht normbezogen, sondern als überblicksartige Kommentierung, die eher einem Handbuch ähnelt. Angesichts der Spezialität der familienrechtlichen Vollstreckung ist dies durchaus angebracht und angenehm zu lesen, gerade weil graphische Elemente, Tenorierungshilfen und sogar ein Vollstreckungs-ABC am Ende die Lektüre auflockern. Beginnend mit Besonderheiten schon bei der Terminologie („Antrag“ etc.) oder bei Begriffen wie der „Wirksamkeit“ einer Entscheidung oder der Billigung eines Vergleichs kommen viele Verästelungen des FamFG zur Sprache. Es werden später aber auch Friktionen des FamFG benannt (Vollstreckung des Unterhaltstitels, Rn. 70; Vollstreckungsschutz, Rn. 74), sodass man gezwungen ist, die Materie voll zu durchdenken. In der Kompaktheit besonders lesenswert erscheint mir dabei der Abschnitt zu den Ordnungsmitteln (Rn. 137 ff.), da dort klassische Konstellationen aufgegriffen und bewertet werden.

Das Fazit bleibt wie auch bei der Vorauflage gleich: es macht Spaß, mit diesem Handkommentar zu arbeiten. Er eignet sich für Praxis und Ausbildung gleichermaßen und ermöglicht einen erweiterten Blick auf die Materie Zwangsvollstreckungsrecht.

Mittwoch, 4. November 2020

Rezension: SGB II

Münder / Geiger (Hrsg.), Sozialgesetzbuch II, 7. Auflage, Nomos 2021

Von RAin, FAin f. Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

 


Kommentare zu dem wohl gefragtesten SGB gibt es zuhauf. In der Rechtspraxis sind die beiden Marktführer der Kommentar zum SGB II von Eicher / Luik aus dem Beck-Verlag und der LPK von Münder (und nun auch Geiger). Mal liegt der eine in der Lesergunst vorn, mal der andere. Der Lehr- und Praxiskommentar, der bereits in der 7. Auflage erscheint, hat diesmal unbestreitbar die Nase vorn: Während die Konkurrenz in der aktuellen Auflage schon seit Jahren auf dem Markt ist, ist der Rechtsstand des LPK September 2020. Die Änderungen durch die Sozialschutz-Pakete I und II aufgrund der COVID – 19 – Pandemie in §§ 67, 68 sind bereits eingeordnet. Sogar die ersten Gerichtsentscheidungen (z.B. zu den Kosten der Corona – Testung) sind enthalten.

Kommentare richten sich immer nach einem strikten Aufbau. Kein Kommentar würde z.B. Vorschriften nach Bedarfsgruppen kommentieren, also unter dem Gesichtspunkt: „Welche Leistungen stehen einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft zu?“, sondern sie folgen immer dem Aufbau des Gesetzes.

Unterschiede finden sich in den avisierten Zielgruppen. Das scheint aber eher eine Marketingvorstellung der jeweiligen Verlage zu sein. "Der Kommentar der Rechtsberater" oder "der Richterkommentar" - diese Schlagwörter haben mit der Leserschaft wenig gemein. Kein Anwalt liest einen "Richterkommentar" verschämt unter dem Tisch, ein sog. "Handkommentar" darf auch gerne – zumindest gefühlt – einige Kilo wiegen.

Auch Vorworte ähneln sich immer. Derjenige, der bzgl. der Rechtsentwicklung vielleicht nicht auf dem allerneuesten Stand ist, schaut am besten zunächst ins Vorwort. Dort ist immer aufgezählt, warum es an der Zeit war, nach Änderung des § X und Einführung des § Y eine Neuauflage zu bearbeiten. Ein Leser, der vielleicht erstmalig durch die Medien oder Rechtsratsuchende mit diesem oder jenem Urteil konfrontiert wird, tut ebenfalls gut daran, das Vorwort zu lesen. Dort sind alle Änderungen / Entscheidungen seit der Vorauflage genannt. Im Vorwort also unterscheidet sich dieser Kommentar in nichts von der Konkurrenz.

Schon eher im Autorenkreis. Die Autoren sind hier über alle Gebiete verbreitet: Verwaltung (Armhorst, Schön, Schoch), Lehre (v. Boetticher, Münder), Richter (Thurn, Geiger, Paulenz), Anwaltschaft (Conradis, Münzner, Heitmann). Dadurch wird ein Gesetz aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Interessant wird es, wenn ein einzelner Paragraph von zwei aus völlig unterschiedlichen Richtungen stammenden Autoren bearbeitet wird, z.B. die Leistungen zur Eingliederung § 16 ff.: Dieser wird von einem von einem Stadtdirektor und einem Richter kommentiert. Leider wird von dieser "Doppelautorenschaft" zu selten Gebrauch gemacht. Die meisten Kommentierungen werden von einem Autor verantwortet.

Vor der eigentlichen Kommentierung steht immer die Einführung. Diese gibt ein komplettes Bild des SGB II wieder: Konzept, Grundlinien, Gesetzesentwicklung, Verordnungen, "Rechtstatsächliches". Unter diesem bunten Begriff versteht wahrscheinlich jeder etwas anderes. Die Marketingabteilung des Verlages denkt wahrscheinlich eher an einen Slogan wie "Fakten, Fakten, Fakten!", der Statistiker an Statistiken ("von den 3,09 Mill. Bedarfsgemeinschaften... waren 1,71 Mill. Ein- Personen-Haushalte. 557.679 Bedarfsgemeinschaften waren Haushalte von Alleinerziehenden ..."). Der Politiker denkt an "Fördern und Fordern", der desillusionierte Berater denkt eher an "Anspruch und Wirklichkeit".

Das Werk enthält eine klassische, dem Wortlaut der Normen folgende Kommentierung. Auch hier, - wie in fast allen anderen Kommentierungen auch - herrscht die Angewohnheit, wichtige Verordnungen im Kommentierungstext zu verstecken. Z.B. steht die Arbeitslosen/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V - immer gut getarnt hinter § 11, wahlweise auch § 11a oder §11b. Abstrus wird es dann, wenn der eigentliche Paragraph auf zwölf Seiten kommentiert wird und daran mehrere Verordnungen mit den bandwurmartigsten Bezeichnung, für die Juristen berüchtigt sind, folgen. Oder was soll man halten von § 46 "Finanzierung aus Bundesmitteln", an den anschließt die "Eingliederungsmittel – Verordnung 2020 – EinglMV 2020", die "Verwaltungskostenfeststellungsverordnung – VKFV" und die "Bundesbeteiligungs – Festlegungsverordnung 2020 – BBFestV 2020"?

Während die Verordnungen im Kommentierungstext untergebracht sind, stehen Änderungsgesetze im 11. Kapitel unter "Übergangs- und Schlußvorschriften". Im Anhang ist der Verfahrensweg (Antrag, Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Klage) beschrieben. Bezeichnend, dass sich in jedem Kommentar zum SGB II ein solcher Abschnitt findet, in Kommentaren beispielsweise zum SGB XI (Pflegeversicherung) oder VII (Unfallversicherung) jedoch nicht. Wahrscheinlich eignen sich Verfahren in der Grundsicherung eher zum "Do it yourself".

In den Fußnoten wird nicht mit Quellenangaben gegeizt. Besonders erwähnenswert: Wenn eine Rechtsfrage umstritten ist, werden die Gegner und Befürworter nicht im Fließtext angegeben (der wird bei umfangreichen Themen dann überfrachtet), sondern in die Fußnoten verbannt (z.B. zu § 60 und dem Problem des Kopierens von Geschäftsunterlagen).

Alles in allem solide und brandaktuell.