Dienstag, 21. September 2021

Rezension: Wirtschaftsstrafrecht

Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Alexander Schäfer, Kaiserslautern

Aus der Reihe Grundrisse des Rechts bietet der Beck-Verlag neben den jedem Studierenden bekannten Werken von Rengier zum Strafrecht AT und Strafrecht BT auch ein Werk für diejenigen, die sich im Studium für den Schwerpunktbereich Wirtschaftsstrafrecht entscheiden. Auf etwa 700 Seiten nimmt die Münchener Strafrechtsprofessorin Petra Wittig nun schon in der fünften Auflage die Leserinnen und Leser mit durch die Grundbegriffe und die wichtigsten Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts. Dabei bietet auch dieses Werk die von der Reihe „Grundrisse des Rechts“ gewohnten Stärken, nämlich verständliche nicht zu sehr verkürzte Sprache, Darstellung der Materie im Zusammenhang, wenige aber instruktive Literatur- und Rechtsprechungshinweise inklusive Verweise auf Übungsklausuren und sonstige Ausbildungsliteratur. Bei der Darstellung der Tatbestände wird nachvollziehbar und sinnvoll der Schwerpunkt auf diejenigen Delikte gelegt, die auch dem Nichtschwerpunktbereichsstudierenden im Grundsatz bekannt sein müssen, nämlich Betrug, Computerbetrug und Untreue. Daneben werden aber auch typische Delikte des Wirtschaftsstrafrechts mit hoher praktischer Relevanz vorgestellt wie diejenigen des Insolvenzstrafrechts oder § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Der Autorin gelingt es, trotz des Grundrisscharakters des Lehrbuches das komplette besondere Wirtschaftsstrafrecht (zugegeben ohne Steuerstrafrecht) abzudecken.

Besonders nützlich ist aus Sicht des Rezensenten der am Anfang befindliche wirtschaftsstrafrechtlich geprägte Blick auf den allgemeinen Teil des StGB (v.a. in § 6), denn gerade der Organisationscharakter vieler Wirtschaftsstrafdelikte stellt an Begrifflichkeiten wie Täterschaft und Teilnahme oder die Haftung von Vertretungsberechtigten für ein Unternehmen andere Fragen als es beispielsweise das Strafrecht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit tut. Eher akademisch interessant, aber deshalb gerade für die studentischen Leserinnen und Leser wichtig, sind die systematischen Betrachtungen, die sich um die Fragen des Schutzgutes und des Strafzweckes drehen. Der Charakter vieler Delikte als abstrakte Gefährdungsdelikte wird herausgestellt und anhand von Beispielen erläutert, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Handhabung von Blankettstrafnormen diskutiert.

Studierende im Schwerpunktbereich werden mit dem Lehrbuch sicher gut vorbereitet in die dort verlangten Prüfungen gehen können und auch der Praktiker des Wirtschaftsstrafrechts sollte jedenfalls dieses Grundlagenwissen in kurzer Zeit erwerben, wenn er systematisch einen Einstieg finden will. Da – wie so häufig – die Probleme in der Praxis im Praktischen liegen bedarf es dann doch ergänzend der zahlreichen Handbücher und des verzahnten Blicks auch auf das Steuerstrafrecht. Dafür bietet der Markt aber auch hinreichend vertiefende Werke.

Für den universitären Zweck ist das Buch demnach sehr empfehlenswert und setzt den Standard der Rengier-Reihe auch in der Spezialmaterie fort. Nicht umsonst gestalten viele Lehrende ihre Veranstaltungen auf Grundlage dieses Buches oder empfehlen es. Für den Einsteiger außerhalb der Universität ist das Buch sicher auch geeignet, zumal es wesentlich handlicher ist, als die dicken Bände, die sonst zum Wirtschaftsstrafrecht erscheinen. Damit nimmt man es auch eher in die Hand, um einfach systematisch, aber vielleicht ohne konkreten Fallbezug, eine bestimmte Teilmaterie neu zu erlernen, was immer wieder Not tut. Man lernt eben nie aus. Schon gar nicht im Wirtschaftsstrafrecht.

Dienstag, 7. September 2021

Rezension: Bundle WEG

Paket WEG 2021 - Kommentar + Handbuch, Nomos, 2021

[Ruge/Tyarks, Das neue Wohnungseigentumsrecht und Elzer (Hrsg), StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht]

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln

Der Nomos-Verlag bietet ein „Paket“ zum neuen Wohnungseigentumsrecht an, das aus zwei Buchveröffentlichungen beseht; zum einen aus einem schmalen Bändchen mit 132 Seiten (einschließlich Stichwortverzeichnis) und einem deutlich umfangreicheren StichwortKommentar, der 1.555 Seiten umfasst, plus Stichwortverzeichnis mit weiteren 54 Seiten. Der Vorteil dieses „Pakets“ ist der Gesamtpreis, der deutlich geringer ist als der Preis für die einzelnen Werke.

Der schmale Band Das neue Wohnungseigentumsrecht“ ist von den Rechtsanwälten Niki Ruge und Marco Tyarks verfasst. In zwei kurzen Kapiteln beschäftigen sie sich mit dem „Weg zum WEMoG“ (ab der Gesetzesinitiative des Bundesrats 2016 bis zum WEG-Änderungsgesetz aus 2020) und den „grundlegenden Erwägungen des Gesetzgebers“ und deren Auswirkungen. Diese beiden Kapitel verschaffen einen sehr kurzen Entwicklungs-Überblick zum neuen Wohnungseigentumsgesetz.

Im dritten, umfangreichen Kapitel wird das neue Wohnungseigentumsrecht im Einzelnen dargestellt. Zuerst werden die Themen der Änderungsabsichten des Gesetzgebers anhand des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 27.04.2020 (BT-DrS 19/18791) vorgestellt. Sodann folgt – nach Stichworten geordnet – eine Behandlung der gesetzlichen Änderungen.

Ruge/Tyarks halten sich bei vielen Stellen sehr eng an den Gesetzentwurf der Bundesregierung. In Rn. 30 wird z.B. die bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Ladestation für Elektrofahrzeuge) angesprochen. Diesbezüglich sei schon vor dem WEMoG erkannt worden, dass eine rechtliche Regelung für „Kapazitätsprobleme“ bei der Stromversorgung für Elektroladestationen erforderlich sei. Sodann wird ausgeführt, dass „nach Meinung des Gesetzgebers“ eine Lösung darin bestehe, dass sich alle Interessierten die beschränkten Kapazitäten der bestehenden Elektroladestationen teilen oder gemeinsam aufrüsten und die Kosten auch gemeinsam tragen. Bei dem Verweis auf den Gesetzentwurf fehlt jedoch der Hinweis, dass der Gesetzgeber die von ihm angesprochenen Punkte gerade nicht geregelt hat, sondern es der Praxis überlässt, Modelle einer sinnvollen Handlungs- und Kostenbeteiligung zu entwickeln. Was da im Rahmen einer „ordnungsmäßigen Verwaltung“ entwickelt werden wird, ist völlig offen.

Im vierten Kapitel beschreiben Ruge/Tyarks die Änderungen in anderen gesetzlichen Regelungen, die aus dem WEMoG folgen. Dabei handelt es sich um durchaus wichtige Neuregelungen im Mietrecht, wie die neuen Bestimmungen des § 554 BGB, wonach der Mieter die Gestattung baulicher Veränderungen verlangen kann, die dem Gebrauch der Mietsache durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Daneben werden noch „Begleit-Änderungen“ im GVG, ZVG und GKG usw. kurz erwähnt.

Wenn man sich nur einen Überblick über das neue Wohnungseigentumsgesetz und die Änderungen durch das WEMoG in anderen Gesetzen verschaffen will, ist dieser Band des „Pakets“ sicherlich geeignet. In die Tiefe gehen die Verfasser jedoch nicht – was bei dem beschränkten Umfang der Ausführungen aber auch nicht Ziel dieses schmalen Bandes sein konnte. Kennt man die wohnungseigentumsrechtliche Literatur – aus der Zeit vor und nach der Verabschiedung des neuen WEG –, bringt der Band von Ruge/Tyarks keine neuen Erkenntnisse. Die im Werk zitierte Literatur – und insbesondere die Gesetzesbegründung – wird auch nur ansatzweise kritisch betrachtet und kaum mit eigenen Standpunkten versehen. Weitere Erkenntnisse können nur durch den Zugriff auf den zweiten Band des „Pakets“ erlangt werden.

Wenn allerdings eine „Paket-Lösung“ angeboten wird, hätte es doch nahegelegen, dass Ruge/Tyarks bei ihren Ausführungen auf die möglichen einschlägigen Stichworte im „StichwortKommentar“ verweisen. Eine solche sinnvolle Vorgehensweise hatte ich erwartet und mir gewünscht - erstaunlicher Weise gibt es aber im Ruge/Tyarks-Band keine Anknüpfungspunkte und Querverweise zum StichwortKommentar. Insofern steht das Werk von Ruge/Tyarks selbstständig neben dem „StichwortKommentar“.

 

Der von Oliver Elzer herausgegebene „StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht“ stellt in 285 von 33 Autorinnen und Autoren verfassten Stichwortbeiträgen das Wohnungseigentumsrecht und seine neuen (aber auch die erhalten gebliebenen alten) Problembereiche dar. Die einzelnen Beiträge selbst sind in der Regel recht kurz. Es gibt aber auch durchaus längere Stichwort-Ausführungen, was dem jeweiligen Thema und der notwendigen ausführlicheren Darstellung geschuldet und auch angemessen ist.

Meine Beurteilung der Stichwort-Beiträge ist etwas zwiespältig. Während einige Beiträge von mir sehr kritisch bewertet werden müssen, gibt es auf der anderen Seite, und das ist nach meiner Durchsicht der ganz überwiegende Teil aller Bearbeitungen, sehr gute und auch hervorragend verfasste Stichwort-Beiträge. Diese sind sehr aufschlussreich und auch für jemanden, der sich schon lange und vertieft mit der Spezialmaterie Wohnungseigentumsrecht auseinandergesetzt hat, mit einem hohen Erkenntnisgewinn verbunden.

Mit zwei, von mir kritisch zu beurteilenden Beiträgen will ich mich hier beschäftigen, nämlich mit den Beiträgen zu den Stichworten „Buchhaltung“ (Stichwort Nr. 47) und „Versicherung“ (Stichwort Nr. 248).

In dem Stichwort „Buchhaltung“ erweckt der Verfasser Pauli den Eindruck, dass aufgrund des neuen Wohnungseigentumsgesetzes und insbesondere aufgrund der Einführung des § 26a WEG das Buchhaltungssystem für Wohnungseigentümergemeinschaften geändert werden müsse. Nach der Beschreibung der „einfachen Buchführung“ (gemeint ist damit wohl eine Anlehnung an die „Einnahme-Überschuss-Rechnung“ des § 4 Abs. 3 EStG) und der „doppelten Buchführung“ führt Pauli nämlich aus, die Verwaltungen dürften für die verwalteten Gemeinschaften nunmehr nur noch eine „doppelte Buchführung“ verwenden.

Die doppelte Buchführung, die in der Betriebswirtschaft aus § 242 Abs. 3 HGB abgeleitet wird (und eher nicht aus § 239 HGB, wie Pauli meint), ist zwar ein für Kaufleute vorgeschriebenes Buchhaltungssystem, aber nicht auch ausnahmslos, wie § 241a HGB ausweist. Für Personen, die keine „Bücher“ zu führen haben, sieht § 4 Abs. 3 EStG außerdem eine „Einnahme-Überschuss-Rechnung“ vor, die ebenfalls als ordnungsgemäß anerkannt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG: „Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“).

Angelehnt an die Überlegungen zu dieser steuerrechtlichen Vorschrift wurde bisher stets angenommen, dass eine ähnlich gestaltete Buchhaltung bei Wohnungseigentümergemeinschaften zulässig und insbesondere richtig ist. Kriterium einer ordnungsgemäßen wohnungseigentumsrechtlichen Abrechnung ist stets, dass alle tatsächlichen Geldzuflüsse und Geldabflüsse eines Wirtschaftsjahres von der Verwaltung buchhalterisch erfasst und auch (nur diese) abgerechnet werden („Geldflussprinzip“). Das bestätigte auch der BGH in seiner Entscheidung vom 17.2.2012, V ZR 251/10.

Die der Abrechnung vorgelagerte Buchführung der Verwaltung muss sich hieran und an den Prinzipien des „Geldflussprinzips“ orientieren. Keinesfalls ist aber ein Buchhaltungssystem notwendig oder vorgeschrieben, dass sich an rein kaufmännischen Kriterien oder einer doppelten Buchführung orientiert. Dieses System würde nämlich auch bedeuten, dass eine Bilanz aufgestellt werden müsste und „Abgrenzungen“ gebildet werden müssten (Abgrenzungen wurden vom BGH in seiner Entscheidung vom 17.2.2012 ausdrücklich abgelehnt). Die Jahresabrechnung und die vorgelagerte Buchhaltung ist keine, die sich an einer kaufmännischen Bilanz ausrichtet (so u.a. auch Dötsch, ZWE 2018, 61). In der Rechtsprechung ist bisher nur in einem einzelnen Fall entschieden worden (und zwar vom LG Berlin, Beschl. v. 4.7.1997, 85 T 66/96), dass auch eine Bilanz oder Bestandsrechnung Bestandteil der Jahresabrechnung sein müsse – diese Entscheidung fiel aber auch nur so aus, weil in der Gemeinschaftsordnung Bilanzkriterien für die Jahresabrechnung festgelegt waren.

Pauli meint nun (Stichwort 47, Rn. 6), § 34c GewO und § 26a WEG hätten die Anforderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage erhöht und es gebe „nunmehr die Pflicht, stets eine doppelte Buchführung auch bei kleinen Anlagen zu erstellen“.

Das ergibt sich aber weder aus § 34c GewO noch aus § 26a WEG. § 34c sieht im Wesentlichen nur ein Erlaubniserfordernis und eine Weiterbildungspflicht von WEG-Verwaltungen vor und schreibt zusätzlich den Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor (im Gesetz wird diese VermSchHV fälschlich als „Berufshaftpflichtversicherung“ bezeichnet). Von einem Buchhaltungssystem ist in § 34c GewO auch nicht ansatzweise die Rede. In § 26a WEG ist ebenfalls nicht von einem Buchhaltungssystem, sondern nur davon die Rede, dass sich als „zertifizierter Verwalter“ nur bezeichnen darf, wer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, „dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt“. Dazu darf das Bundesjustizministerium (BMJV) eine Rechtsverordnung erlassen, die bisher aber noch nicht erlassen worden ist. Es gibt nur einen Referentenentwurf vom 16.6.2021 des BMJV; in diesem ist aber ebenfalls nicht von einem bestimmten Buchhaltungssystem die Rede, sondern nur davon, dass „Prüfungsgegenstände“ u.a. die „Allgemeinen kaufmännischen Grundlagen“ und die „Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung“ sein können. Blickt man außerdem noch in § 28 Abs. 1 WEG, der nur von Einnahmen und Ausgaben spricht, kann das Buchhaltungssystem für Wohnungseigentümergemeinschaften sich nur an dem „Geldflussprinzip“ (analog der Einnahme-Überschuss-Rechnung) orientieren und keinesfalls an einer „doppelten Buchführung“ im handelsrechtlichen Sinne. Die notwendigen Kenntnisse „für die Tätigkeit als Verwalter“ (§ 26a WEG) können sich deshalb nur auf das Buchhaltungssystem nach dem Geldflussprinzip beziehen.

Einen weiteren Punkt in den Ausführungen von Pauli halte ich für nicht glücklich ausgeführt. In Rn. 7 erwähnt Pauli, dass Buchhaltungsunterlagen „nach handelsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Bestimmungen 6 bzw. 10 Jahre aufzubewahren“ sind und erweckt somit den Eindruck, eine Verwaltung könnte nach diesen Fristen Unterlagen vernichten. Richtig ist zwar, dass es handelsrechtliche und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen gibt. Sie resultieren (im Wesentlichen) aus § 147 AO. Dies Bestimmungen haben aber im Verhältnis Verwaltung – Wohnungseigentümergemeinschaft keine Relevanz; die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat kein Recht, Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne gesonderte Ermächtigung (z.B. durch Gemeinschaftsordnung, Verwaltervertrag oder Beschluss einer Eigentümerversammlung) nach 6 oder 10 Jahren zu vernichten. Hierauf weist Pauli nicht hin. Auch auf die für Wohnungseigentümergemeinschaften viel wichtigere Frist des § 14 Satz 5 UStG wird nicht hingewiesen. Werden Leistungen „im Zusammenhang mit einem Grundstück“ ausgeführt, muss die von einem Unternehmer erteilte Rechnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft (als Nicht-Unternehmerin) und damit von der Verwaltung zwei Jahre aufbewahrt werden.

 

Das zweite Beispiel – Stichwort 248 „Versicherung“ von Lang-Lajendäcker. Die Ausführungen sind für jemanden, der sich nicht im Versicherungsrecht und seinen Berührungspunkten mit dem Wohnungseigentumsrecht auskennt, schon aufgrund seiner fehlenden Systematik und wegen einiger Ungereimtheiten verwirrend und missverständlich.

In Rn. 3 stellt Lang-Lajendäcker die „Wohngebäudeversicherung“ vor und stellt dar, dass dies eine Sachversicherung sei, die „Schäden durch Brand, Explosion, Blitzschlag oder durch das Abstürzen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtteilen“ absichert. Diese geschilderte angebliche „Wohngebäudeversicherung“ ist in Wirklichkeit eine „Feuerversicherung“. In Rn. 13 wird dann die „Hagel-, Sturm- und Leitungswasser-Versicherung“ mit der „verbundenen Gebäudeversicherung“ gleichgesetzt, was neben der Sache liegt. In der verbundenen Gebäudeversicherung – Versicherungsverträge für Gebäude von Eigentümergemeinschaften werden fast nur noch in dieser Form abgeschlossen – sind verschiedene, eigentlich selbstständige Versicherungssparten zusammengefasst. Dazu gehören nicht nur die von Lang-Lajendäcker in Rn. 13 erwähnten Sparten, sondern auch die Sparte „Feuerversicherung“. In dem „Verbund“ sind also die Einzelrisiken Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und (seit 1984 – Hagelkatastrophe im Großraum München) Hagelschäden abgedeckt.

Lang-Lajendäcker führt in Rn. 3 auch noch aus, die von ihr als „Wohngebäudeversicherung“ deklarierte Feuerversicherung betreffe nur das Gemeinschaftseigentum, „nicht das Sondereigentum, welches der jeweilige Sondereigentümer selbst versichern muss“. Auch das ist falsch, denn das Versicherungsrecht unterscheidet nicht zwischen den wohnungseigentumsrechtlichen Begriffen Gemeinschafts- und Sondereigentum. Das zeigt schon ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Gebäudeversicherungen (z.B. VGB 2016): „Versicherte Sachen sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, deren Gebäudebestandteile, deren Gebäudezubehör, Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen.“ Erstaunlicher Weise wird dann aber doch noch von Lang-Lajendäcker in Rn. 5 erwähnt, dass es „auf die Eigentumsverhältnisses […] bei der einheitlichen Gebäudeversicherung“ nicht ankommt. Abgesehen davon, dass es keine „einheitliche“ Gebäudeversicherung gibt, hätte das die Grundlage für die früheren Ausführungen und Überlegungen sein müssen.

Auch die Ausführung von Lang-Lajendäcker, Rn. 4, der Sondereigentümer müsse, wenn das Sondereigentum in den Versicherungsschutz einbezogen sei, die „dadurch bedingte Prämienerhöhung selbst zahlen“, ist entweder falsch oder doch grob missverständlich. In allen mir bekannten Gemeinschaftsordnungen ist eine Bestimmung (oder eine ähnliche) wie die folgende enthalten, die es ausschließt, dass ein Sondereigentümer für sein Sondereigentum gesondert zahlen muss: „Für das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum als Ganzes sind folgende Versicherungen abzuschließen: Eine verbundene Gebäudeversicherung als gleitende Neuwertversicherung sowie eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.“

Bei einer solchen wohnungseigentumsrechtlichen Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft, auch das Sondereigentum zu versichern (eine solche Absicherung ist dann eine „Versicherung für fremde Rechnung“) stellt sich die Frage, worauf sich die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur besonderen Kostentragung stützen soll.

In Rn. 6 wird der Abschluss einer Versicherung mit „gleitendem Neuwert“ erwähnt und auch, dass dadurch eine automatische Anpassung des Versicherungsschutzes erfolgt; sodann wird aber (etwas verwirrend) darauf hingewiesen, die Versicherungssumme sei „in regelmäßigen Abständen anzupassen, um [die] Gefahr einer Unterversicherung zu vermeiden“. Bei der „Gleitenden Neuwertversicherung“ muss gerade keine Anpassung vom Versicherungsnehmer erfolgen, wie auch von Lang-Lajendäcker zuvor erwähnt. Die Versicherungswirtschaft geht bei der Feststellung eines Gebäude-Neubauwerts vom „Wert 1914“ aus. Das ist der ortsübliche Neubauwert eines Gebäudes zu den Preisen von 1914 (vor Kriegsbeginn und vor Inflation). Ohne in die Einzelheiten zu gehen: Um die automatische Anpassung an den aktuellen Neubauwert des versicherten Gebäudes zu erreichen – und auch, um die Versicherungsprämie regelmäßig anzupassen – wird von der Versicherungswirtschaft der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Baupreisindex verwendet und außerdem ein sogenannter Gleitender Neuwertfaktor festgelegt (ein für die Versicherer nicht verbindlicher Wert, den der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ermittelt). Allein mit diesen Methoden ist – wenn der „Wert 1914“ richtig ermittelt wurde – schon sichergestellt, dass eine Unterversicherung nicht entstehen kann.

 

Die überwiegend positiven Seiten des StichwortKommentars: Zu den vielen ganz hervorragenden Beiträgen zählt z.B. der Beitrag „Datenschutz“ (Stichwort 52) von Reinhold Okon. Hier werden auf 33 Seiten für alle Interessierten sehr prägnant die Grundlagen und die rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes dargestellt und aufgezeigt, welche Besonderheiten in Bezug auf das Wohnungseigentum und seine Verwaltung bestehen. Der Beitrag von Okon ist erst die zweite größere und systematische Darstellung des Datenschutzes im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsrecht.

Ein für Verwaltungen und die Eigentümer wichtiges Thema ist die Datenverarbeitung in den Verwaltungsfirmen. Hier weist Okon auf die Softwareanwendung „Microsoft 365“ hin (Rn. 101), die in vielen Büros Anwendung findet. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Softwareanwendung ist bei den Datenschutzbehörden tatsächlich – worauf Okon hinweist – durchaus kritisch bewertet worden. In einer aktuellen Pressemitteilung vom 22.7.2021 hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen erneut deutlich gemacht, dass von „einem Einsatz von Office 365 nach wie vor aus datenschutzrechtlicher Sicht“ nur dringend abgeraten werden könne.

Auch mit Verwalter-Software beschäftigt sich Okon, geht dabei jedoch nicht in die Einzelheiten, sondern weist nur darauf hin, dass diese Software datenschutzrechtliche Vorgaben erfüllen muss. Als Beispiel führt er die „Pseudonymisierung“ an (vgl. dazu bei Okon auch die Rn. 144). Das ist sicher ein wichtiger datenschutzrechtlicher Aspekt, bildet aber die vielfältigen Problemzonen der Verwalter-Softwareprogramme noch nicht genügend ab (vgl. hierzu ansatzweise Köhler in Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., 15.211 – 15.228).

Die Herausgabe einer Eigentümerliste ist in Wohnungseigentümergemeinschaften sehr häufig umstritten. Okon behandelt dieses Thema in den Rn. 106 ff und führt aus, der Verwalter sei nicht verpflichtet, eine Eigentümerliste herauszugeben, in der auch die E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer/innen aufgeführt sind. Das ist richtig. Das Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 17.1.2018 – 291a C 62/17) und das Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 4.10.2018 – 25 S 22/18) wiesen eine Klage ab, mit der Eigentümer erreichen wollten, dass eine Eigentümerliste mit Mail-Adressen vom Verwalter herausgegeben wird. Beide Instanzen zogen bei ihren Entscheidungen in unterschiedlichem Umfang auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte nach dem alten Datenschutzrecht heran.

Klar ist aber, und das hat Okon sehr gut herausgearbeitet, dass die Weitergabe von Daten auf solche Daten beschränkt ist, die zwingend für Gemeinschaftszwecke benötigt werden. Dazu gehören allein die Eigentümernamen und deren Postanschriften und nicht etwa Mail-Adressen oder Telefonnummern.

Ein für Wohnungseigentümergemeinschaft wichtiges Thema greift Okon ebenfalls auf – das Thema „Verantwortlicher“ für die Datenverarbeitung im Sinne der DS-GVO (Rn. 114 ff). In der wohnungseigentumsrechtlichen Literatur, aber auch in Gerichtsverfahren (z.B. AG Mannheim, Urt. v. 11.9.2019 – 5 C 1733/19 WEG) werden hierzu zum Teil ziemlich neben der Sache liegende Argumente vorgebracht. Okon führt in Rn. 177 völlig richtig aus, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Sache des Verbandes (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) ist und damit der Verband über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung zu entscheiden hat. Der Verwalter wird nur als Organ für den Verband tätig. Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO ist also der Verband. Okon meint, (erst) durch die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 sei dies klar geworden. Dem ist zu widersprechen. Auch schon unter der Geltung des alten WEG war der Verwalter als „Organ“ des Verbandes betrachtet worden (nur als Beispiele: BGH, Beschl. v. 2.6.2005 – V ZB 32/05; BGH, Urt. v. 18.6.2010 – V ZR 164/09 – hier wird sogar vom „dienenden Organ der Gemeinschaft“ gesprochen). Deshalb war ein Verwalter auch schon nach altem Wohnungseigentumsrecht kein Verantwortlicher im Sinne des DS-GVO.

Der Beitrag von Okon hat mich beeindruckt – ich bewerte ihn als einen Meilenstein in der Beschreibung des Verhältnisses von Wohnungseigentumsrecht und Datenschutzrecht. Sicher wird er die zukünftige Rechtsdiskussion in die richtige Richtung lenken. Kolleginnen und Kollegen, die auf das Wohnungseigentumsrecht fokussiert sind, werden ebenso viele neue Erkenntnisse aus dem Beitrag gewinnen, wie Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden von Verwaltungen.

 

Mein Gesamtergebnis: Das „Paket“ bietet umfassende Informationen zum neuen Wohnungseigentumsrecht. Auch wenn einzelne Beiträge im StichwortKommentar nach meiner Auffassung überarbeitungsbedürftig erscheinen, ist der StichwortKommentar doch ein beeindruckendes Werk mit ganz überwiegend sehr guten – zum Teil hervorragenden – Beiträgen. Für mich hat die Lektüre vieler Stichwort-Beiträge einen großen Erkenntnisgewinn gebracht.

Rezension: Arbeitsrecht

Maties, Arbeitsrecht, 7. Auflage, C.H. Beck 2020

Von stud. iur. Leonard Elsbroek, Göttingen

Das Buch zum Arbeitsrecht von Prof. Dr. Martin Maties aus der Jurakompakt-Reihe aus dem Hause C.H.Beck hat als Ziel, das Arbeitsrecht „auf die Schnelle“ in seinen wesentlichen Bestandteilen dem Leser oder der Leserin zu präsentieren und so mithilfe von Aufbauschemata, Fällen und Wiederholungsfragen sowohl den Einstig in das Rechtsgebiet als auch die komprimierte Wiederholung zu ermöglichen.

Der Seitenumfang beträgt mit Anhang 192 Seiten im Format von ungefähr DIN A5. Der Inhalt lässt sich anhand der elf Kapitel skizzieren. Nach der Einleitung in die Materie erfolgt die Besprechung zur Entstehung, zum Inhalt und zur Leistungsstörung, zur Beendigung und zur Änderung des Arbeitsvertrags. Ab dem siebten Kapitel werden der Arbeitsschutz, das Tarifrecht, die Betriebsverfassung, das Arbeitsgerichtsverfahren und die Unternehmensmitbestimmung behandelt. Ausgelegt ist dieses Lehrbuch auf das juristische Studium und das Referendariat. Wie auch aus anderen Büchern der Jurakompakt-Reihe wird auf Literaturhinweise überwiegend verzichtet. Fokussiert wird das Präsentieren des Prüfungsstoffs des Staatsexamens. Mit anderen Worten: Jurakompakt – der Titel der Reihe ist Programm.

Spezielles Wissen wird bewusst ausgespart, der Leser*innenkreis damit zwar eventuell verkleinert, dafür wird aber den Grundlagen verhältnismäßig mehr Aufmerksamkeit gewidmet. Die Themen erfahren darüber hinaus Begründungen, die den Hintergrund der einzelnen Regelungen und den daraus resultierenden Lösungsansätzen erläutern. Das ist nicht nur positiv anzumerken hinsichtlich der damit verbundenen Erschließung eines Grundverständnisses, sondern bringt zugleich tiefere und umfassende Erkenntnisse, die wie selbstverständlich erläutert werden und nicht noch weiterer Recherche bedürfen.

Ein kleines Beispiel: in Konstellationen einer Schädigung der Gesundheit des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer ist der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer i.d.R. gem. § 105 II SGB VII ausgeschlossen; oft liest sich das Argument der Erhaltung des Betriebsfriedens. Dies ist richtig und kann so hingenommen werden. Aber der Hintergrund dieses Arguments wird m.E. damit wenig ersichtlich. Der Arbeitgeber nämlich „bekommt […] von der Berufsgenossenschaft (als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) seinen Personenschaden ersetzt, um den Betriebsfrieden zu wahren“, Seite 75 Rn. 54.

Erst mit Bezugnahme auf die Berufsgenossenschaft wird das oft angebrachte Ziel des Betriebsfriedens in seiner Umsetzung deutlich. Für den einen oder die andere mag das auf der Hand liegen. Für die Personen, die mit solch einer Situation noch nie konfrontiert waren oder etwas darüber erfahren haben, ist es dagegen eine willkommene Information, die zwar ggf. weniger klausurrelevant ist, aber das „abstrakte“ Lernen umfassender vereinfacht. Damit wird der Hintergrund des § 105 II SGB VII in dem oben genannten Beispiel sofort in ein Gesamtkonstrukt verortet und das Verständnis geschärft.

Zum effektiven Lernen tragen außerdem zweifelsohne die auf dem Einband beworbenen Übersichten, Schemata und die Kurzfälle bei, die in dem gesamten Buch zu finden sind. Zum schnelleren Auffinden ist auf Seite 193 ein Verweis auf alle Übersichten und Prüfungsschemata eingearbeitet. Wiederholungs- bzw. Kontrollfragen stehen nach jedem Kapitel und insgesamt zusätzlich im Anhang ab Seite 179. Letzteres kann als Karteikartenvorlage dienen, da hier die Antworten direkt unter den jeweiligen Fragen stehen und nicht durch Randnummernverweis noch gefunden werden müssen.

Durch die Kompaktheit des Buches leidet vereinzelnd m.E. die Übersichtlichkeit. Anzusprechen wäre beispielhaft die Darstellung des Betriebsrisikos, Seite 60 f. Eingängig werden die Risikosphären von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutert, wobei eine Trennung beider Sphären möglicherweise deutlicher als lediglich mittels eines Absatzes wünschenswert wäre. Ähnliches kann auch zum Thema Schädigungen angeführt werden, Seite 70 ff. Veranschaulicht werden hier die verschiedenen Konstellationen anhand von Schaubildern und eingearbeiteten Schemata. Um dem Lesefluss zu Beginn Orientierung zu geben, könnte vielleicht zusätzlich eine überblicksartige Gliederung der verschiedenen Konstellationen dem Leser oder der der Leserin helfen. Letzten Endes fallen diese Beispiele aber auch kaum ins Gewicht.

Die COVID-19 Pandemie hat zahlreiche Rechtsfragen in kürzester Zeit in verschiedenen Rechtsgebieten aufgeworfen, so auch im Arbeitsrecht. Mit Blick auf die 7. Auflage aus August 2020 ist das vorliegende Buch auch zur Beantwortung solcher Fragen fähig. Auf Seite 86 findet sich zum Thema der Störung des Austauschverhältnisses im Arbeitsrecht bzgl. Leistung, Gegenleistung und Nebenpflichten ein „Annex: Arbeitsrecht in einer Pandemie“. Eingängig wird auf die mögliche Pandemiekonstellationen im Arbeitsrecht eingegangen und deren Lösung dogmatisch in die bekannten zuvor gelernten Schemata verortet und entsprechend erläutert.

Zur Vorbereitung auf das Examen erfahren die Leser*innen mit dem Buch zum Arbeitsreich von Prof. Dr. Marin Maties eine kompakte Anleitung, was das Arbeitsrecht ist, wie es funktioniert und wie es in Klausuren zu behandeln ist. Eine vorherige Beschäftigung mit dem Thema ist ausdrücklich nicht vorausgesetzt. Mit der Berücksichtigung von Problemstellungen in Pandemiezeiten ist es zudem immer noch aktuell. Die Schemata und Kurzfälle gießen die Erläuterungen in Klausurform und veranschaulichen das Erlernte. Summa summarum eine empfehlenswerte und preisgünstige Lektüre.