Paket WEG 2021 -
Kommentar + Handbuch, Nomos, 2021
[Ruge/Tyarks,
Das neue Wohnungseigentumsrecht und Elzer (Hrsg), StichwortKommentar
Wohnungseigentumsrecht]
Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler,
Köln
Der
Nomos-Verlag bietet ein „Paket“ zum neuen Wohnungseigentumsrecht an, das aus
zwei Buchveröffentlichungen beseht; zum einen aus einem schmalen Bändchen mit
132 Seiten (einschließlich Stichwortverzeichnis) und einem deutlich
umfangreicheren StichwortKommentar,
der 1.555 Seiten umfasst, plus Stichwortverzeichnis mit weiteren 54 Seiten. Der
Vorteil dieses „Pakets“ ist der Gesamtpreis, der deutlich geringer ist als der
Preis für die einzelnen Werke.
Der
schmale Band „Das neue Wohnungseigentumsrecht“ ist von den Rechtsanwälten Niki Ruge und Marco Tyarks verfasst. In zwei kurzen Kapiteln beschäftigen sie
sich mit dem „Weg zum WEMoG“ (ab der Gesetzesinitiative des Bundesrats 2016 bis
zum WEG-Änderungsgesetz aus 2020) und den „grundlegenden Erwägungen des
Gesetzgebers“ und deren Auswirkungen. Diese beiden Kapitel verschaffen einen
sehr kurzen Entwicklungs-Überblick zum neuen Wohnungseigentumsgesetz.
Im
dritten, umfangreichen Kapitel wird das neue Wohnungseigentumsrecht im
Einzelnen dargestellt. Zuerst werden die Themen der Änderungsabsichten des
Gesetzgebers anhand des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 27.04.2020
(BT-DrS 19/18791) vorgestellt. Sodann folgt – nach Stichworten geordnet – eine
Behandlung der gesetzlichen Änderungen.
Ruge/Tyarks halten sich bei vielen Stellen
sehr eng an den Gesetzentwurf der Bundesregierung. In Rn. 30 wird z.B. die
bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Ladestation für
Elektrofahrzeuge) angesprochen. Diesbezüglich sei schon vor dem WEMoG erkannt
worden, dass eine rechtliche Regelung für „Kapazitätsprobleme“ bei der
Stromversorgung für Elektroladestationen erforderlich sei. Sodann wird
ausgeführt, dass „nach Meinung des
Gesetzgebers“ eine Lösung darin bestehe, dass sich alle Interessierten die
beschränkten Kapazitäten der bestehenden Elektroladestationen teilen oder
gemeinsam aufrüsten und die Kosten auch gemeinsam tragen. Bei dem Verweis auf
den Gesetzentwurf fehlt jedoch der Hinweis, dass der Gesetzgeber die von ihm
angesprochenen Punkte gerade nicht geregelt hat, sondern es der Praxis
überlässt, Modelle einer sinnvollen Handlungs- und Kostenbeteiligung zu
entwickeln. Was da im Rahmen einer „ordnungsmäßigen Verwaltung“ entwickelt
werden wird, ist völlig offen.
Im
vierten Kapitel beschreiben Ruge/Tyarks
die Änderungen in anderen gesetzlichen Regelungen, die aus dem WEMoG folgen.
Dabei handelt es sich um durchaus wichtige Neuregelungen im Mietrecht, wie die
neuen Bestimmungen des § 554 BGB, wonach der Mieter die Gestattung baulicher
Veränderungen verlangen kann, die dem Gebrauch der Mietsache durch Menschen mit
Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem
Einbruchsschutz dienen. Daneben werden noch „Begleit-Änderungen“ im GVG, ZVG
und GKG usw. kurz erwähnt.
Wenn
man sich nur einen Überblick über das neue Wohnungseigentumsgesetz und die
Änderungen durch das WEMoG in anderen Gesetzen verschaffen will, ist dieser
Band des „Pakets“ sicherlich geeignet. In die Tiefe gehen die Verfasser jedoch
nicht – was bei dem beschränkten Umfang der Ausführungen aber auch nicht Ziel
dieses schmalen Bandes sein konnte. Kennt man die wohnungseigentumsrechtliche
Literatur – aus der Zeit vor und nach der Verabschiedung des neuen WEG –,
bringt der Band von Ruge/Tyarks keine
neuen Erkenntnisse. Die im Werk zitierte Literatur – und insbesondere die
Gesetzesbegründung – wird auch nur ansatzweise kritisch betrachtet und kaum mit
eigenen Standpunkten versehen. Weitere Erkenntnisse können nur durch den
Zugriff auf den zweiten Band des „Pakets“ erlangt werden.
Wenn
allerdings eine „Paket-Lösung“ angeboten wird, hätte es doch nahegelegen, dass Ruge/Tyarks bei ihren Ausführungen auf
die möglichen einschlägigen Stichworte im „StichwortKommentar“
verweisen. Eine solche sinnvolle Vorgehensweise hatte ich erwartet und mir
gewünscht - erstaunlicher Weise gibt es aber im Ruge/Tyarks-Band keine Anknüpfungspunkte und Querverweise zum StichwortKommentar. Insofern steht das
Werk von Ruge/Tyarks selbstständig
neben dem „StichwortKommentar“.
Der
von Oliver Elzer
herausgegebene „StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht“ stellt in 285 von
33 Autorinnen und Autoren verfassten Stichwortbeiträgen das
Wohnungseigentumsrecht und seine neuen (aber auch die erhalten gebliebenen
alten) Problembereiche dar. Die einzelnen Beiträge selbst sind in der Regel
recht kurz. Es gibt aber auch durchaus längere Stichwort-Ausführungen, was dem
jeweiligen Thema und der notwendigen ausführlicheren Darstellung geschuldet und
auch angemessen ist.
Meine
Beurteilung der Stichwort-Beiträge ist etwas zwiespältig. Während einige
Beiträge von mir sehr kritisch bewertet werden müssen, gibt es auf der anderen
Seite, und das ist nach meiner Durchsicht der ganz überwiegende Teil aller
Bearbeitungen, sehr gute und auch hervorragend verfasste Stichwort-Beiträge. Diese
sind sehr aufschlussreich und auch für jemanden, der sich schon lange und
vertieft mit der Spezialmaterie Wohnungseigentumsrecht auseinandergesetzt hat, mit
einem hohen Erkenntnisgewinn verbunden.
Mit
zwei, von mir kritisch zu beurteilenden Beiträgen will ich mich hier beschäftigen,
nämlich mit den Beiträgen zu den Stichworten „Buchhaltung“ (Stichwort Nr. 47)
und „Versicherung“ (Stichwort Nr. 248).
In
dem Stichwort „Buchhaltung“ erweckt
der Verfasser Pauli den Eindruck,
dass aufgrund des neuen Wohnungseigentumsgesetzes und insbesondere aufgrund der
Einführung des § 26a WEG das Buchhaltungssystem für
Wohnungseigentümergemeinschaften geändert werden müsse. Nach der Beschreibung
der „einfachen Buchführung“ (gemeint ist damit wohl eine Anlehnung an die
„Einnahme-Überschuss-Rechnung“ des § 4 Abs. 3 EStG) und der „doppelten
Buchführung“ führt Pauli nämlich aus,
die Verwaltungen dürften für die verwalteten Gemeinschaften nunmehr nur noch
eine „doppelte Buchführung“ verwenden.
Die
doppelte Buchführung, die in der Betriebswirtschaft aus § 242 Abs. 3 HGB
abgeleitet wird (und eher nicht aus § 239 HGB, wie Pauli meint), ist zwar ein für Kaufleute vorgeschriebenes
Buchhaltungssystem, aber nicht auch ausnahmslos, wie § 241a HGB ausweist. Für
Personen, die keine „Bücher“ zu führen haben, sieht § 4 Abs. 3 EStG außerdem eine
„Einnahme-Überschuss-Rechnung“ vor, die ebenfalls als ordnungsgemäß anerkannt
wird (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG: „Steuerpflichtige,
die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu
führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen
und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“).
Angelehnt
an die Überlegungen zu dieser steuerrechtlichen Vorschrift wurde bisher stets
angenommen, dass eine ähnlich gestaltete Buchhaltung bei
Wohnungseigentümergemeinschaften zulässig und insbesondere richtig ist. Kriterium
einer ordnungsgemäßen wohnungseigentumsrechtlichen Abrechnung ist stets, dass
alle tatsächlichen Geldzuflüsse und Geldabflüsse eines Wirtschaftsjahres von
der Verwaltung buchhalterisch erfasst und auch (nur diese) abgerechnet werden
(„Geldflussprinzip“). Das bestätigte auch der BGH in seiner Entscheidung vom 17.2.2012,
V ZR 251/10.
Die
der Abrechnung vorgelagerte Buchführung der Verwaltung muss sich hieran und an
den Prinzipien des „Geldflussprinzips“ orientieren. Keinesfalls ist aber ein
Buchhaltungssystem notwendig oder vorgeschrieben, dass sich an rein kaufmännischen
Kriterien oder einer doppelten Buchführung orientiert. Dieses System würde
nämlich auch bedeuten, dass eine Bilanz aufgestellt werden müsste und
„Abgrenzungen“ gebildet werden müssten (Abgrenzungen wurden vom BGH in seiner
Entscheidung vom 17.2.2012 ausdrücklich abgelehnt). Die Jahresabrechnung und
die vorgelagerte Buchhaltung ist keine, die sich an einer kaufmännischen Bilanz
ausrichtet (so u.a. auch Dötsch, ZWE
2018, 61). In der Rechtsprechung ist bisher nur in einem einzelnen Fall
entschieden worden (und zwar vom LG Berlin, Beschl. v. 4.7.1997, 85 T 66/96),
dass auch eine Bilanz oder Bestandsrechnung Bestandteil der Jahresabrechnung
sein müsse – diese Entscheidung fiel aber auch nur so aus, weil in der Gemeinschaftsordnung
Bilanzkriterien für die Jahresabrechnung festgelegt waren.
Pauli meint nun (Stichwort 47, Rn. 6), §
34c GewO und § 26a WEG hätten die Anforderungen gegenüber der bisherigen
Rechtslage erhöht und es gebe „nunmehr
die Pflicht, stets eine doppelte Buchführung auch bei kleinen
Anlagen zu erstellen“.
Das
ergibt sich aber weder aus § 34c GewO noch aus § 26a WEG. § 34c sieht im
Wesentlichen nur ein Erlaubniserfordernis und eine Weiterbildungspflicht von
WEG-Verwaltungen vor und schreibt zusätzlich den Nachweis einer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor (im Gesetz wird diese VermSchHV fälschlich
als „Berufshaftpflichtversicherung“ bezeichnet). Von einem Buchhaltungssystem
ist in § 34c GewO auch nicht ansatzweise die Rede. In § 26a WEG ist ebenfalls nicht
von einem Buchhaltungssystem, sondern nur davon die Rede, dass sich als
„zertifizierter Verwalter“ nur bezeichnen darf, wer durch eine Prüfung
nachgewiesen hat, „dass er über die für
die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und
technischen Kenntnisse verfügt“. Dazu darf das Bundesjustizministerium
(BMJV) eine Rechtsverordnung erlassen, die bisher aber noch nicht erlassen worden
ist. Es gibt nur einen Referentenentwurf vom 16.6.2021 des BMJV; in diesem ist
aber ebenfalls nicht von einem bestimmten Buchhaltungssystem die Rede, sondern
nur davon, dass „Prüfungsgegenstände“ u.a. die „Allgemeinen kaufmännischen
Grundlagen“ und die „Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung“ sein können. Blickt
man außerdem noch in § 28 Abs. 1 WEG, der nur von Einnahmen und Ausgaben
spricht, kann das Buchhaltungssystem für Wohnungseigentümergemeinschaften sich
nur an dem „Geldflussprinzip“ (analog der Einnahme-Überschuss-Rechnung)
orientieren und keinesfalls an einer „doppelten Buchführung“ im
handelsrechtlichen Sinne. Die notwendigen Kenntnisse „für die Tätigkeit als Verwalter“
(§ 26a WEG) können sich deshalb nur auf das Buchhaltungssystem nach dem
Geldflussprinzip beziehen.
Einen
weiteren Punkt in den Ausführungen von Pauli
halte ich für nicht glücklich ausgeführt. In Rn. 7 erwähnt Pauli, dass Buchhaltungsunterlagen „nach handelsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Bestimmungen 6 bzw. 10
Jahre aufzubewahren“ sind und erweckt somit den Eindruck, eine Verwaltung
könnte nach diesen Fristen Unterlagen vernichten. Richtig ist zwar, dass es
handelsrechtliche und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen gibt. Sie
resultieren (im Wesentlichen) aus § 147 AO. Dies Bestimmungen haben aber im
Verhältnis Verwaltung – Wohnungseigentümergemeinschaft keine Relevanz; die
Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat kein Recht, Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne
gesonderte Ermächtigung (z.B. durch Gemeinschaftsordnung, Verwaltervertrag oder
Beschluss einer Eigentümerversammlung) nach 6 oder 10 Jahren zu vernichten. Hierauf
weist Pauli nicht hin. Auch auf die
für Wohnungseigentümergemeinschaften viel wichtigere Frist des § 14 Satz 5 UStG
wird nicht hingewiesen. Werden Leistungen „im
Zusammenhang mit einem Grundstück“ ausgeführt, muss die von einem
Unternehmer erteilte Rechnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft (als
Nicht-Unternehmerin) und damit von der Verwaltung zwei Jahre aufbewahrt werden.
Das
zweite Beispiel – Stichwort 248 „Versicherung“
von Lang-Lajendäcker. Die
Ausführungen sind für jemanden, der sich nicht im Versicherungsrecht und seinen
Berührungspunkten mit dem Wohnungseigentumsrecht auskennt, schon aufgrund
seiner fehlenden Systematik und wegen einiger Ungereimtheiten verwirrend und
missverständlich.
In
Rn. 3 stellt Lang-Lajendäcker die
„Wohngebäudeversicherung“ vor und stellt dar, dass dies eine Sachversicherung
sei, die „Schäden durch Brand, Explosion,
Blitzschlag oder durch das Abstürzen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtteilen“ absichert.
Diese geschilderte angebliche „Wohngebäudeversicherung“ ist in Wirklichkeit
eine „Feuerversicherung“. In Rn. 13 wird dann die „Hagel-, Sturm- und Leitungswasser-Versicherung“ mit der „verbundenen
Gebäudeversicherung“ gleichgesetzt, was neben der Sache liegt. In der
verbundenen Gebäudeversicherung – Versicherungsverträge für Gebäude von
Eigentümergemeinschaften werden fast nur noch in dieser Form abgeschlossen –
sind verschiedene, eigentlich selbstständige Versicherungssparten
zusammengefasst. Dazu gehören nicht nur die von Lang-Lajendäcker in Rn. 13 erwähnten Sparten, sondern auch die
Sparte „Feuerversicherung“. In dem „Verbund“
sind also die Einzelrisiken Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und (seit 1984
– Hagelkatastrophe im Großraum München) Hagelschäden abgedeckt.
Lang-Lajendäcker führt in Rn. 3 auch noch aus, die
von ihr als „Wohngebäudeversicherung“ deklarierte Feuerversicherung betreffe
nur das Gemeinschaftseigentum, „nicht das
Sondereigentum, welches der jeweilige Sondereigentümer selbst versichern muss“.
Auch das ist falsch, denn das Versicherungsrecht unterscheidet nicht zwischen
den wohnungseigentumsrechtlichen Begriffen Gemeinschafts- und Sondereigentum. Das
zeigt schon ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
Gebäudeversicherungen (z.B. VGB 2016): „Versicherte
Sachen sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, deren Gebäudebestandteile, deren Gebäudezubehör, Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück,
die unmittelbar an das Gebäude anschließen.“ Erstaunlicher Weise wird dann
aber doch noch von Lang-Lajendäcker
in Rn. 5 erwähnt, dass es „auf die
Eigentumsverhältnisses […] bei der
einheitlichen Gebäudeversicherung“ nicht ankommt. Abgesehen davon, dass es
keine „einheitliche“ Gebäudeversicherung gibt, hätte das die Grundlage für die
früheren Ausführungen und Überlegungen sein müssen.
Auch
die Ausführung von Lang-Lajendäcker,
Rn. 4, der Sondereigentümer müsse, wenn das Sondereigentum in den
Versicherungsschutz einbezogen sei, die „dadurch
bedingte Prämienerhöhung selbst zahlen“, ist entweder falsch oder doch grob
missverständlich. In allen mir bekannten Gemeinschaftsordnungen ist eine
Bestimmung (oder eine ähnliche) wie die folgende enthalten, die es ausschließt,
dass ein Sondereigentümer für sein Sondereigentum gesondert zahlen muss: „Für das gemeinschaftliche Eigentum und das
Sondereigentum als Ganzes sind folgende Versicherungen abzuschließen: Eine
verbundene Gebäudeversicherung als gleitende Neuwertversicherung sowie eine
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.“
Bei
einer solchen wohnungseigentumsrechtlichen Verpflichtung der
Eigentümergemeinschaft, auch das Sondereigentum zu versichern (eine solche
Absicherung ist dann eine „Versicherung für fremde Rechnung“) stellt sich die
Frage, worauf sich die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur
besonderen Kostentragung stützen soll.
In
Rn. 6 wird der Abschluss einer Versicherung mit „gleitendem Neuwert“ erwähnt
und auch, dass dadurch eine automatische Anpassung des Versicherungsschutzes
erfolgt; sodann wird aber (etwas verwirrend) darauf hingewiesen, die
Versicherungssumme sei „in regelmäßigen
Abständen anzupassen, um [die] Gefahr
einer Unterversicherung zu vermeiden“. Bei der „Gleitenden
Neuwertversicherung“ muss gerade keine
Anpassung vom Versicherungsnehmer
erfolgen, wie auch von Lang-Lajendäcker
zuvor erwähnt. Die Versicherungswirtschaft geht bei der Feststellung eines
Gebäude-Neubauwerts vom „Wert 1914“ aus. Das ist der ortsübliche Neubauwert
eines Gebäudes zu den Preisen von 1914 (vor Kriegsbeginn und vor Inflation).
Ohne in die Einzelheiten zu gehen: Um die automatische Anpassung an den
aktuellen Neubauwert des versicherten Gebäudes zu erreichen – und auch, um die
Versicherungsprämie regelmäßig anzupassen – wird von der Versicherungswirtschaft der vom Statistischen Bundesamt
ermittelte Baupreisindex verwendet und außerdem ein sogenannter Gleitender Neuwertfaktor festgelegt
(ein für die Versicherer nicht verbindlicher Wert, den der Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft ermittelt). Allein mit diesen Methoden ist
– wenn der „Wert 1914“ richtig ermittelt wurde – schon sichergestellt, dass
eine Unterversicherung nicht entstehen kann.
Die
überwiegend positiven Seiten des StichwortKommentars: Zu den vielen ganz hervorragenden
Beiträgen zählt z.B. der Beitrag „Datenschutz“ (Stichwort 52) von Reinhold Okon. Hier werden auf 33 Seiten
für alle Interessierten sehr prägnant die Grundlagen und die rechtlichen
Bestimmungen des Datenschutzes dargestellt und aufgezeigt, welche
Besonderheiten in Bezug auf das Wohnungseigentum und seine Verwaltung bestehen.
Der Beitrag von Okon ist erst die
zweite größere und systematische Darstellung des Datenschutzes im Zusammenhang
mit dem Wohnungseigentumsrecht.
Ein
für Verwaltungen und die Eigentümer wichtiges Thema ist die Datenverarbeitung
in den Verwaltungsfirmen. Hier weist Okon
auf die Softwareanwendung „Microsoft 365“ hin (Rn. 101), die in vielen Büros
Anwendung findet. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser
Softwareanwendung ist bei den Datenschutzbehörden tatsächlich – worauf Okon hinweist – durchaus kritisch
bewertet worden. In einer aktuellen Pressemitteilung vom 22.7.2021 hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz
Niedersachsen erneut deutlich gemacht, dass von „einem Einsatz von Office 365 nach wie vor aus datenschutzrechtlicher
Sicht“ nur dringend abgeraten werden könne.
Auch
mit Verwalter-Software beschäftigt sich Okon,
geht dabei jedoch nicht in die Einzelheiten, sondern weist nur darauf hin,
dass diese Software datenschutzrechtliche Vorgaben erfüllen muss. Als Beispiel
führt er die „Pseudonymisierung“ an (vgl. dazu bei Okon auch die Rn. 144). Das ist sicher ein wichtiger datenschutzrechtlicher
Aspekt, bildet aber die vielfältigen Problemzonen der
Verwalter-Softwareprogramme noch nicht genügend ab (vgl. hierzu ansatzweise Köhler in Anwaltshandbuch
Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., 15.211 – 15.228).
Die
Herausgabe einer Eigentümerliste ist in Wohnungseigentümergemeinschaften sehr
häufig umstritten. Okon behandelt
dieses Thema in den Rn. 106 ff und führt aus, der Verwalter sei nicht
verpflichtet, eine Eigentümerliste herauszugeben, in der auch die
E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer/innen aufgeführt sind. Das ist richtig. Das
Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 17.1.2018 – 291a C 62/17) und das Landgericht
Düsseldorf (Urt. v. 4.10.2018 – 25 S 22/18) wiesen eine Klage ab, mit der
Eigentümer erreichen wollten, dass eine Eigentümerliste mit Mail-Adressen vom
Verwalter herausgegeben wird. Beide Instanzen zogen bei ihren Entscheidungen in
unterschiedlichem Umfang auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte nach dem
alten Datenschutzrecht heran.
Klar
ist aber, und das hat Okon sehr gut
herausgearbeitet, dass die Weitergabe von Daten auf solche Daten beschränkt
ist, die zwingend für Gemeinschaftszwecke benötigt werden. Dazu gehören allein
die Eigentümernamen und deren Postanschriften und nicht etwa Mail-Adressen oder
Telefonnummern.
Ein
für Wohnungseigentümergemeinschaft wichtiges Thema greift Okon ebenfalls auf – das Thema „Verantwortlicher“ für die
Datenverarbeitung im Sinne der DS-GVO (Rn. 114 ff). In der
wohnungseigentumsrechtlichen Literatur, aber auch in Gerichtsverfahren (z.B. AG
Mannheim, Urt. v. 11.9.2019 – 5 C 1733/19 WEG) werden hierzu zum Teil ziemlich
neben der Sache liegende Argumente vorgebracht. Okon führt in Rn. 177 völlig richtig aus, dass die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums Sache des Verbandes (Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer) ist und damit der Verband über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung zu entscheiden hat. Der Verwalter wird nur als Organ für den
Verband tätig. Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO ist also der Verband. Okon meint, (erst) durch die Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 sei dies klar geworden. Dem ist zu
widersprechen. Auch schon unter der Geltung des alten WEG war der Verwalter als
„Organ“ des Verbandes betrachtet worden (nur als Beispiele: BGH, Beschl. v.
2.6.2005 – V ZB 32/05; BGH, Urt. v. 18.6.2010 – V ZR 164/09 – hier wird sogar
vom „dienenden Organ der Gemeinschaft“
gesprochen). Deshalb war ein Verwalter auch schon nach altem
Wohnungseigentumsrecht kein Verantwortlicher im Sinne des DS-GVO.
Der
Beitrag von Okon hat mich beeindruckt
– ich bewerte ihn als einen Meilenstein in der Beschreibung des Verhältnisses
von Wohnungseigentumsrecht und Datenschutzrecht. Sicher wird er die zukünftige
Rechtsdiskussion in die richtige Richtung lenken. Kolleginnen und Kollegen, die
auf das Wohnungseigentumsrecht fokussiert sind, werden ebenso viele neue
Erkenntnisse aus dem Beitrag gewinnen, wie Richterinnen und Richter und die
Mitarbeitenden von Verwaltungen.
Mein
Gesamtergebnis: Das „Paket“ bietet umfassende Informationen zum neuen
Wohnungseigentumsrecht. Auch wenn einzelne Beiträge im StichwortKommentar nach meiner Auffassung überarbeitungsbedürftig erscheinen,
ist der StichwortKommentar doch ein
beeindruckendes Werk mit ganz überwiegend sehr guten – zum Teil hervorragenden
– Beiträgen. Für mich hat die Lektüre vieler Stichwort-Beiträge einen großen
Erkenntnisgewinn gebracht.