Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Im C.F. Müller Verlag
sind Strafrechtstitel für die Praxis zuhauf zu finden. Die Neuerscheinung zur
Vermögensabschöpfung fügt sich nahtlos in das vorhandene Angebot ein. Ein
Praxisleitfaden suggeriert dem Leser, dass direkt anwendbare Informationen und
Erläuterungen vorgehalten werden und sich der Lektüreaufwand zugleich in
überschaubarem Rahmen hält. Beide Erwartungen werden erfüllt. Auf gerade einmal
160 Seiten inklusive Verzeichnissen finden sich in insgesamt 19 Kapiteln Ausführungen zum materiellen Recht, zum Prozessrecht und am Ende sogar zur
Vollstreckung. Leise gehofft hatte ich ja darauf, dass sich der Autor auch der
thematisch verwandten Einziehung im Bußgeldrecht in einem Abschlusskapitel
widmet, aber dem ist nicht so.
Die Ausführungen
orientieren sich am Gesetzeswortlaut und führen den Leser anhand der
vorhandenen Merkmale der Norm durch die Prüfung der einzelnen
Einziehungsvarianten. Die in echten Fußnoten vorhandenen Hinweise sind hoch
aktuell und der Autor schmückt sich gerade nicht mit „alten“ Federn, also
Entscheidungen zum Verfall. Erfreulich ist, dass auch Quellen abseits der
Standardzeitschriften wie der juris PraxisReport Strafrecht zitiert werden. Das
Layout des Buches ist so übersichtlich ausgestaltet, dass sogar auf die Nutzung
von fett gedruckten Leitwörtern verzichtet werden konnte.
Die
theoretischen Ausführungen werden immer direkt mit Beispielen anschaulich
gemacht. Zugleich wird en passant ein Abgleich mit dem früheren Recht gemacht,
um so anhand der Gesetzesformulierung und ggf. der Gesetzesbegründung
aufzuzeigen, ob Nutzungen, Surrogate oder andere zivilrechtliche Besonderheiten
(noch) von einer Norm erfasst sind oder sich die Einziehung gerade nicht darauf
beziehen kann. Generell ist die Verknüpfung mit den zivilrechtlichen
Vorschriften vorbildlich gelungen, gerade wenn man sich die Einziehung bei
Dritten, konkret beim bösgläubigen Empfänger oder, neu, beim Erben betrachtet
oder auch die Problematik des Vorliegens eines Individualanspruchs bei dem
Verletzten. Sofern bei der Anwendung der neuen Normen bereits Divergenzen
zwischen Literatur und Rechtsprechung auftreten, werden diese aufgegriffen und
mit einer eigenen Stellungnahme versehen – ein guter Service für die Ausbildung
eines eigenen Argumentationsstrangs.
Wichtig und vom
Autor zutreffend erfasst ist auch der prozessuale Umgang mit den neuen
Regelungen. Die Pflicht zur Einziehung von Wertersatz selbst bei
Bagatelldelikten mit entsprechender Hinweispflicht des Gerichts wird noch
vielen Richtern Sorgenfalten auf die Stirn treiben, gerade weil dies im
Jugendstrafverfahren mit dem Erziehungsgedanken kollidieren kann. Hier, dies
muss ich einräumen, hätte ich gerne mehr Ausführungen und ggf. Lösungswege zu
lesen bekommen, auch was das Absehen von der Einziehung in Kapitel 16 betrifft:
vielleicht kann ja die Folgeauflage noch einen intensiveren Blick auf das
Jugendstrafverfahren werfen? Lobend zu erwähnen sind wiederum die instruktiven
Erläuterungen zum selbstständigen Einziehungsverfahren.
Positiv
anzumerken ist, dass auch Folgefragen abgehandelt werden, etwa die Konsequenzen
der durchgeführten Einziehung mit der interessanten Konstruktion des
aufschiebend bedingten Eigentumserwerbs des Staates, die Beschlagnahme als
vorläufige Sicherung der späteren Einziehung oder wie schon genannt das Vollstreckungsverfahren
in Grundzügen.
Das Buch ist
eine echte Bereicherung für den strafrechtlichen Praktiker, der abseits der
gängigen Kommentare in einer kohärenten Zusammenstellung die wesentlichen
Aspekte des (neuen) Einziehungsrechts samt prozessualer Probleme kennen lernen
und verstehen möchte.