Sonntag, 30. Juni 2019

Rezension: Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung

Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 1. Auflage, C.F. Müller 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Im C.F. Müller Verlag sind Strafrechtstitel für die Praxis zuhauf zu finden. Die Neuerscheinung zur Vermögensabschöpfung fügt sich nahtlos in das vorhandene Angebot ein. Ein Praxisleitfaden suggeriert dem Leser, dass direkt anwendbare Informationen und Erläuterungen vorgehalten werden und sich der Lektüreaufwand zugleich in überschaubarem Rahmen hält. Beide Erwartungen werden erfüllt. Auf gerade einmal 160 Seiten inklusive Verzeichnissen finden sich in insgesamt 19 Kapiteln Ausführungen zum materiellen Recht, zum Prozessrecht und am Ende sogar zur Vollstreckung. Leise gehofft hatte ich ja darauf, dass sich der Autor auch der thematisch verwandten Einziehung im Bußgeldrecht in einem Abschlusskapitel widmet, aber dem ist nicht so.

Die Ausführungen orientieren sich am Gesetzeswortlaut und führen den Leser anhand der vorhandenen Merkmale der Norm durch die Prüfung der einzelnen Einziehungsvarianten. Die in echten Fußnoten vorhandenen Hinweise sind hoch aktuell und der Autor schmückt sich gerade nicht mit „alten“ Federn, also Entscheidungen zum Verfall. Erfreulich ist, dass auch Quellen abseits der Standardzeitschriften wie der juris PraxisReport Strafrecht zitiert werden. Das Layout des Buches ist so übersichtlich ausgestaltet, dass sogar auf die Nutzung von fett gedruckten Leitwörtern verzichtet werden konnte.

Die theoretischen Ausführungen werden immer direkt mit Beispielen anschaulich gemacht. Zugleich wird en passant ein Abgleich mit dem früheren Recht gemacht, um so anhand der Gesetzesformulierung und ggf. der Gesetzesbegründung aufzuzeigen, ob Nutzungen, Surrogate oder andere zivilrechtliche Besonderheiten (noch) von einer Norm erfasst sind oder sich die Einziehung gerade nicht darauf beziehen kann. Generell ist die Verknüpfung mit den zivilrechtlichen Vorschriften vorbildlich gelungen, gerade wenn man sich die Einziehung bei Dritten, konkret beim bösgläubigen Empfänger oder, neu, beim Erben betrachtet oder auch die Problematik des Vorliegens eines Individualanspruchs bei dem Verletzten. Sofern bei der Anwendung der neuen Normen bereits Divergenzen zwischen Literatur und Rechtsprechung auftreten, werden diese aufgegriffen und mit einer eigenen Stellungnahme versehen – ein guter Service für die Ausbildung eines eigenen Argumentationsstrangs.

Wichtig und vom Autor zutreffend erfasst ist auch der prozessuale Umgang mit den neuen Regelungen. Die Pflicht zur Einziehung von Wertersatz selbst bei Bagatelldelikten mit entsprechender Hinweispflicht des Gerichts wird noch vielen Richtern Sorgenfalten auf die Stirn treiben, gerade weil dies im Jugendstrafverfahren mit dem Erziehungsgedanken kollidieren kann. Hier, dies muss ich einräumen, hätte ich gerne mehr Ausführungen und ggf. Lösungswege zu lesen bekommen, auch was das Absehen von der Einziehung in Kapitel 16 betrifft: vielleicht kann ja die Folgeauflage noch einen intensiveren Blick auf das Jugendstrafverfahren werfen? Lobend zu erwähnen sind wiederum die instruktiven Erläuterungen zum selbstständigen Einziehungsverfahren.

Positiv anzumerken ist, dass auch Folgefragen abgehandelt werden, etwa die Konsequenzen der durchgeführten Einziehung mit der interessanten Konstruktion des aufschiebend bedingten Eigentumserwerbs des Staates, die Beschlagnahme als vorläufige Sicherung der späteren Einziehung oder wie schon genannt das Vollstreckungsverfahren in Grundzügen.

Das Buch ist eine echte Bereicherung für den strafrechtlichen Praktiker, der abseits der gängigen Kommentare in einer kohärenten Zusammenstellung die wesentlichen Aspekte des (neuen) Einziehungsrechts samt prozessualer Probleme kennen lernen und verstehen möchte.

Samstag, 29. Juni 2019

Rezension: Der Haushaltsführungsschaden

Schulz-Borck / Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 9. Auflage, VVW 2019

Von Rechtsanwalt Marco Junk, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Saarbrücken



Das vorgenannte Buch, welches man als sehr praxisnahes Standardwerk zum Haushaltsführungsschaden bezeichnen kann, erscheint nun in der 9. Auflage, bestehend aus dem Basiswerk (199 Seiten samt Anlagen) und einem kleineren Ergänzungswerk (32 Seiten). Das Ergänzungswerk enthält dabei im Wesentlichen die Entgelttabellen TVöD Bund untergliedert in die Tarifgebiete Ost und West, jeweils unterteilt nach Stunden in der Woche für die Entgeltgruppen 1-11. Dabei ist es übersichtlich gehalten und so untergliedert, dass man sich sehr gut zurechtfindet.

Vorangestellt sind einige Hinweise und Tipps zum Umgang mit den Tabellen, also z.B. anhand welcher Merkmale die Eingruppierung in den jeweiligen Stufen vorgenommen werden kann, wie die Tabelle konkret zu benutzen ist und wie eine Berechnung erfolgen kann.

Im Basiswerk sind die verschiedenen in der Praxis vorkommenden Probleme und Varianten der Berechnung des Geldersatzes bei (teilweisem) Ausfall  unentgeltlicher Arbeit im Privathaushalt sehr gut und übersichtlich dargelegt.

Untergliedert ist das Hauptwerk in 4 Teile, nämlich zunächst Parameter der Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei Verletzung oder Tötung (Teil 1). Neben grundsätzlichen Definitionen und wesentlichen Faktoren (Schadensersatzrente, Stundensätze u.ä.) gibt es in diesem Kapitel Berechnungsbeispiele und Tabellen zur ersten Orientierung, die in der Praxis sehr hilfreich sind und den Einstieg in die diversen Konstellationen erleichtern.

Zur besseren Orientierung ist auch eine Übersicht zu den verschiedenen Prüfpunkten vorangestellt mit Verweisen auf die Stellen des Buches, an denen die dargestellten Probleme konkret behandelt werden. Sehr gut sind aber vor allem die Berechnungsbeispiele und Muster zur Handhabung eines konkreten Haushaltsführungsschadens.

Daneben gibt es diverse Darstellungen der Rechtsprechung zu einzelnen offenen Fragen so z.B. auf S.24-25, wo fast zu allen Bundesländern mehrere obergerichtliche Entscheidungen zur Frage der anzusetzenden Stundensätze zusammengetragen sind und man sich mit einem Blick eine Übersicht über die Spruchpraxis einzelner Gerichte verschaffen kann.

Der 2. Teil ist bezeichnet als Wegweiser zur Berechnung eines Haushalsführungsschadens. Praxisrelevante Einzelprobleme, die Berechnung des Haushaltsführungsschadens und die richtige Darstellung (bei Gericht) werden sehr ausführlich mit vielen Arbeitshilfen und Tabellen aufgearbeitet. Daneben gibt es auch viele Beispiele gerichtlicher Entscheidungen zu einzelnen Themengebieten, die jeweils kurz und knapp mit den zum Thema passenden Informationen dargestellt werden und zwar farblich von dem restlichen Text abgehoben, so dass sie direkt ins Auge fallen.

Praxisnahe, sehr detaillierte Darstellungen erleichtern die Orientierung und Nachvollziehbarkeit z.B. sind von S.64-79 konkrete Berechnungen zu den jeweiligen Arbeitszeiten im Haushalt aufgenommen, gegliedert nach Anzahl der Personen im Haushalt und unter Darlegung verschiedener Verhaltensalternativen/Anspruchsstufen, konkret mit Aufteilung zu den verschiedenen Tätigkeiten wie z.B. Ernährung, Schlafen, Körperpflege etc.

Im 3. Teil werden Besonderheiten bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs im Verletzungsfall besprochen und danach in einem 4. Kapitel die Besonderheiten bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs im Tötungsfall. Diesen beiden Kapiteln ist jeweils ein eigener Anhang mit Hilfsmitteln beigefügt. Vor allem Arbeitshilfen, in denen dargestellt ist, welche Informationen zur Berechnung und Darlegung des Haushaltsführungsschadens wichtig sind, wurden aufgenommen und können im Mandatsverhältnis benutzt werden, um alle wesentlichen Informationen gezielt bei Mandanten anzufordern. Daneben gibt es konkrete Beispiele zur Frage, wie man die Arbeit im privaten Haushalt aufschlüsselt und wie man diese Informationen zielführend weiterreicht.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dieses Werk einen umfassenden Überblick über die Problematik des Haushaltsführungsschadens und die Bewertung einzelner Fälle in der Praxis bietet. Sehr gut und hilfreich sind die vielen Tabellen, Formulare, Checklisten und Arbeitshilfen, an denen man sich orientieren und die man auch dem Mandanten zur konkreten Beschreibung seiner Situation an die Hand geben kann. Das vorliegende Werk erleichtert die z.T. schwierige Berechnung des Haushaltsführungsschadens ungemein.

Freitag, 28. Juni 2019

Rezension: Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung

Dalichau, Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung, 2. Auflage, Luchterhand 2018

Von Rechtsanwältin Elvira Bier, Fachanwältin für Sozial- und Medizinrecht, Rapräger Rechtsanwälte, Saarbrücken



Das Werk von Gerhard Dalichau, der Kommentar zum SGB XI, ist mittlerweile in der 2. Auflage über den Luchterhand-Verlag erschienen und berücksichtigt die Änderungen des SGB XI bis Mitte 2018. Eingearbeitet in das Werk sind die Pflegestärkungsgesetze PSG I, II und III.

Im Rahmen der Einführung wird ein sehr umfassender Überblick über das SGB XI gegeben. Die historische Entwicklung wird aufgearbeitet und der Leser erhält eine Vorausschau über die Leistungsvoraussetzungen, das Beitragsrecht und die Leistungsgrundsätze.

Der Kommentar besticht durch seine Ausführlichkeit. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Aufklärungs- und Auskunftspflichten sowie die Pflegeberatung gemäß den §§ 7, 7a, 7b und 7c SGB XI. Die Pflegekassen müssen nicht nur Pflegeberater vorhalten, der Versicherte ist mit Hilfe von Beratungsgutscheinen darüber hinaus an geeigneten Stellen selbstverständlich zu informieren; Pflegestützpunkte sind einzurichten.

Gelungen ist auch die Kommentierung des § 13 SGB XI. Hier werden wir Leistungskonkurrenzen zu anderen Sozialleistungen explizit dargestellt. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist sorgfältig aufgearbeitet und wird verständlich präsentiert.

Hervorzuheben ist des Weiteren die folgende Vorschrift des § 14 SGB IX, der den Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert. Gelungen ist die Darstellung der Entwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs von dem verrichtungsbezogenen Pflegebedürftigkeitsbegriff bis hin zur neuen Pflegebedürftigkeitsbegrifflichkeit, in Form von Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen. Im Rahmen der Kommentierung setzen sich die Autoren nicht nur sehr ausführlich mit dem neuen Begriff auseinander, sondern legen auch nochmal die Rechtlage bis 31.12.2016 dar.

Die durchaus etwas kompliziert geratene Besitzschutzregelung gemäß § 141 SGB X wird dem Leser durch praktische Beispielsfälle nähergebracht.

Was den Aufbau der Kommentierung anbelangt, so enthält jede Vorschrift sehr hilfreiche und ausführliche Hinweise zum Schrifttum sowie eine historische Aufarbeitung in Form von Gesetzesänderungen und Materialien.

Im Werk sind hilfreiche Übersichten, wie beispielsweise nähere Angaben zu den Landespflegeausschüssen der einzelnen Bundesländer über den Verordnungen der Länder zum PflegeVG (§§ 8a und 9 SGB XI) abgedruckt.

Das Werk richtet sich nicht nur an Rechtsanwälte und Richter der Sozialgerichtsbarkeit sondern spricht sicherlich auch Sachbearbeiter der gesetzlichen Pflegekassen und Krankenkassen an. Im Hinblick auf die Ausführlichkeit des Werks ist das Preis-Leistungs-Verhältnis mit 149,00 € als günstig zu bewerten.

Donnerstag, 27. Juni 2019

Rezension: VVG

Langheid / Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sebastian Leppla, Kaiserslautern



Der frühere Römer/Langheid liegt nunmehr in der sechsten Auflage vor und liefert im Kleinformat auf immerhin knapp 1.300 Seiten (exklusive Inhalts-, Literatur- und Sachverzeichnis) eine Kommentierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nebst Einführungsgesetz (EGVVG) und der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV).

Das Versicherungsvertragsgesetz war schon in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1908 vom Grundprinzip des Schutzes des Versicherungsnehmers vor der Gestaltungsmacht des Versicherers getragen, dem es ansonsten alleine es obläge, das reine Rechtsprodukt „Versicherung“ im Versicherungsvertrag (in seinem Sinne) auszugestalten. Seit jeher dient das VVG damit dem Schutz (auch) des Verbrauchers, und dies seit einer Zeit, in der es den Begriff des „Verbraucherschutzes“ noch nicht einmal gab. Unter dem Einfluss europarechtlicher Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes unterliegt das VVG, dessen „verbraucherschützenden“ Regelungen freilich nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer gelten, einer permanenten Anpassung. Und so wurden seit der Vorauflage des Kommentars aus dem Jahr 2016 neue Regelungen eingeführt und Änderungen vorgenommen, bei der Bearbeitung der sechsten Auflage zu berücksichtigen waren.

So wurden beispielsweise Neuregelungen zur Vertriebstätigkeit des Versicherers (§ 1a VVG), zu Einzelheiten zu Art und Weise der nach § 6 VVG durch den Versicherer geschuldeten Beratung (§ 6a VVG) und zur Ausgestaltung bzw. Ergänzung der nach § 7 VVG bestehenden Informationspflichten des Versicherers (§§ 7a-d VVG) eingeführt und die Vorschrift des § 155 VVG zur jährlichen Standmitteilung bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung geändert.

Erwartungsgemäß wurden diese Änderungen mit der Neuauflage eingearbeitet. Zu bemängeln ist insoweit, dass der jeweiligen Kommentierung – mit Ausnahme der zu § 1a VVG – keinerlei Hinweis auf den zeitlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschrift zu entnehmen ist. Zwar ist die Lage im Hinblick auf Informationspflichten und Widerrufsrechte im Versicherungsrecht noch lange nicht so unübersichtlich wie bei jenen Vertragsarten, für welche die Informationspflichten und Widerrufsrechte nach dem BGB gelten. Gleichwohl ist es auch in der Praxis des Versicherungsrechtes mit Blick auf die Rechtsfolgen eines Informations-Pflichtenverstoßes (u.U. beginnt eine Widerrufsfrist nicht zu laufen) von erheblicher Bedeutung, genau definieren zu können, zu welchem Zeitpunkt, welche konkreten Informationspflichten bestehen bzw. bestanden haben.

Davon abgesehen liefert der Kommentar die gewohnt kurzen und prägnanten Informationen, die einen schnellen Überblick ermöglichen und Hinweise für eine vertiefte Quellenanalyse geben. Das Druckformat bringt es mit sich, dass existierende Streitstände nicht ausgearbeitet werden können, sodass insoweit regelmäßig auf andere Werke bzw. Quellen verwiesen wird, was jedoch für einen Praktikerkommentar, um den es sich erklärtermaßen handelt, auch kein Manko ist.

Gleichwohl nehmen sich die Autoren durchaus Raum für eine eigene kritische Auseinandersetzung mit der Materie oder für Kritik an gesetzgeberischen Entscheidungen, ohne dabei ausschweifend zu werden. Wenn beispielsweise Rixecker zu § 1a VVG ausführt, dass es sich bei dieser Vorschrift um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, und dass sie „damit eines der typischen unionsrechtlichen Heilsversprechen, dessen sprachlicher Wohlklang seine normative Inhaltsleere übertrifft, und über deren praktische Konsequenzen sich weder der europäische noch der deutsche Gesetzgeber klare Gedanken gemacht haben“, ist, gibt die aus Sicht des Praktikers hierzu zu übende Kritik keinen Anlass zur Ergänzung. Manch einer hat schon mit mehr Worten weniger gesagt.

Fazit: Ein Praktikerkommentar, der sich für den schnellen Überblick eignet und die erforderlichen Hinweise für weitergehende Recherchen gibt.

Mittwoch, 26. Juni 2019

Rezension: StGB

Fischer, Beck’sche Kurzkommentare – Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 66. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Denise Kammerer, Rechtsreferendarin Wiesbaden


„Der Fischer“ dürfte jedem Juristen, von Studienbeginn an und über das Referendariat bis hin in die Berufswelt, ein Begriff sein. Er ist jedenfalls einer der Kommentare, mit denen man bei Recherchen wohl notwendigerweise in Berührung kommt. Nicht ohne Grund – der Kommentar des ehemaligen Vorsitzenden des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof vereint viele Charakteristika, die die juristische Fallbearbeitung angenehm gestalten.

Im Vergleich zu mehrbändigen und damit deutlich umfangreicheren Werken ist der Kurzkommentar recht dankbar in der Benutzung, wenn es um einen ersten Überblick oder eine schnelle Antwort auf der Suche nach einer kurzen Zusammenfassung streitiger Themen geht. Nicht zuletzt deswegen ist der Fischer-Kommentar auch zum Zweiten Staatsexamen als Hilfsmittel zugelassen.

Als Klassiker der umstrittenen Problemfelder sei hier der § 16 StGB und der Irrtum über Merkmale von Rechtfertigungsgründen hervorgehoben (§ 16, Rn. 20 ff.). Die wohl überwiegende Mehrheit von Studenten tut sich mit der Einordnung und rechtlichen Beurteilung der zahlreichen Theorien schwer. Fischer gelingt es, ihnen mit seiner Art der Darlegung entgegenzukommen. Neben der Benennung der Theorie und ihrer Bedeutung wird bündig die jeweilige Auswirkung beispielsweise auf die Strafbarkeit des Täters oder von Teilnehmern (§ 16, Rn. 21) dargestellt wie auch direkt angefügt, ob sich die Sichtweise nach heutigem Stand der Lehre noch vertreten lässt (ebd.).

Stilistisch arbeitet der Kommentar primär mit Fließtexten, was zu einer guten Lesbarkeit führt und im Gegensatz zu vielen anderen Kommentaren verhindert, dass der Lesefluss aufgrund von Kürzeln zu sehr stockt. Insbesondere bei komplexen Themen, mit denen sich der Leser zuvor noch nicht befasst hat, unterstützt diese Herangehensweise zugunsten eines schnellen Verständnisses der jeweiligen Problematik. Erfahrungsgemäß ist dies insbesondere in Klausursituationen eine wünschenswerte Eigenschaft, wenn nämlich jede Minute zählt.

Besonders anschaulich werden auch einzelne Abgrenzungsfälle unter Berücksichtigung besonders aktueller Bezüge herausgearbeitet. So befasst sich der Autor zum Beispiel beim Sportwettbetrug in der Abgrenzung zwischen Sport und Unterhaltung mit althergebrachten wie auch mit modernen Tätigkeiten wie den Scottish Highland Games, Kirschkernweitspucken, „Wetttragen von Frauen“ sowie auch Apnoetauchen, Downhill-Mountainbiken, Bouldern und Bodybuilding (§ 265c, Rn. 3a, 4).

Dass in der gegebenen Kürze allerdings rechtswissenschaftliche Aspekte nicht in jeder möglicherweise gesuchten Tiefe behandelt werden können, erklärt sich aus der Natur der Sache. Auch wenn eine allumfassende Bearbeitung nicht Zielsetzung des Kurzkommentars ist, kommt der „Fischer“ den Suchenden insofern entgegen, als er umfangreich auf Quellen zur Vertiefung hinweist. Gekennzeichnet wird dies durch eine kleinere Schriftart (vgl. § 265a, Rn. 1a). Für den Leser sehr angenehm ist die Verwendung hervorgehobener Schlagworte, durch die er sich orientieren kann, welche weiteren Quellen für seine Arbeit interessant sein können.

Über die Kommentierung des StGB hinaus bietet das Werk die Gesetzestexte des EGStGB sowie weiterer Nebengesetze, von der Abgabenordnung bis hin zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Aus der Sicht von Referendaren oder Studenten dürfte dies allgemein gesehen weniger interessant sein, da die examensnotwendigen Gesetze ohnehin im Schönfelder bzw. dessen Ergänzungsband mitgeführt oder aber separat in der Klausur abgedruckt werden. Es findet auch keine Kommentierung dieser Nebengesetze statt, weshalb m.E. der Abdruck im Kommentar von begrenztem Nutzen ist. Aufgrund des geringen Umfangs fällt dies jedoch nicht weiter ins Gewicht.

Alles in Allem zeigt sich, dass der Beck’sche Kurzkommentar von Fischer nicht ohne Grund zu den Klassikern unter den StGB-Kommentaren gehört. Die Aktualität der Bearbeitung, die durch sein jährliches Erscheinen gewährleistet ist, sowie die detailreiche Kommentierung und die Akkuratesse, mit der der Autor seit Jahren die Normen aufarbeitet, erleichtern das tägliche Arbeiten an Fall und Klausur erheblich. Für schwerpunktmäßige Strafrechtsarbeit sind zwar weitere wissenschaftliche Bearbeitungen heranzuziehen, allerdings bietet es sich auch in solchen Fällen an, zunächst den „Fischer“ zu Rate zu ziehen und sich von seinen weiterführenden Verweisen zu fortführender Literatur und Rechtsprechung leiten zu lassen. Im Ergebnis lässt sich der Kommentar somit für alle Ausbildungs- und Berufsgruppen empfehlen, die mit den Strafrechtswissenschaften in Berührung kommen. 

Dienstag, 25. Juni 2019

Rezension: Venture Capital, Beteiligungsverträge und 'Unterkomplexitätsprobleme'

Drygala / Wächter, Venture Capital, Beteiligungsverträge und „Unterkomplexitätsprobleme“, Beiträge der 3. Leipziger Konferenz „Mergers & Acquisitions“, 1. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Rechtsreferendar am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Konstantin Georg Manus, LL. M. (Stellenbosch), Frankfurt a. M.


Seit dem Jahr 2014 veröffentlichten Drygala / Wächter ausgewählte Beiträge der zwei Leipziger Konferenzen „Mergers & Acquisitions“. Jeder der bislang herausgegebenen Beiträge befasste sich mit einer zu diesem Zeitpunkt brisanten Thematik, die durch einen singulären Diskurs unter höchst qualifizierten und einschlägig anerkannten Experten stets Antworten auf diverse ungeklärte Fragen liefern konnte. Bisher wurden die Themenkomplexe Bilanzgarantien bei M&A Transaktionen, Kaufpreisanpassungs- und Earnout Klauseln bei M&A Transaktionen abgearbeitet. Die dritte Konferenz vom 19. und 20.05.2017 befasste sich mit einer Materie, die die gesellschaftsrechtliche Wissenschaft und Praxis auch zwei Jahre später noch intensiv beschäftigt – Venture Capital, Beteiligungsverträge und „Unterkomplexitätsprobleme“. Folglich widmete man sich Zielgesellschaften in einer spezifischen Entwicklungssituation (Seed, Start-Up, Turn Around etc.) und einem neben dem Kaufvertrag verwendeten Werkzeug, dem Beteiligungsvertrag.

Übersetzt bedeutet der Begriff Venture schlichtweg Wagnis bzw. Risiko. Exakt mit diesem Zustand ist eine Transaktion behaftet, die ein Unternehmen zum Gegenstand hat, das sich in einer noch frühen Entwicklungsphase befindet. Mit der Handhabung derartiger Unternehmen gehen in der Regel schwer vorhersehbare und abrupte Entwicklungen einher, die besonderer Aufmerksamkeit des damit befassten Personenkreises bedürfen. Sind Venture Capital Transaktionen nicht optimal aufgesetzt, drohen Gründern und Investoren erhebliche Nachteile. Höchstwahrscheinlich nicht sofort, aber die Art und Weise, wie rechtliche, steuerliche, IP- und Haftungsthemen vertraglich aufgesetzt wurden, kann dazu führen, dass die nächste Finanzierungsrunde oder die Aufnahme eines potentiellen Investors nur unter der Inkaufnahme kostenintensiver Anpassungen realisierbar ist.

Inhaltlich legt ein 6-seitiges Vorwort der Herausgeber das Fundament für die auf 285 Seiten folgenden 15 von insgesamt 21 gehaltenen Beiträgen. Hierbei wurden die Themenbereiche (i) dogmatische Fragen (ii) strategische Fragen (iii) Due Diligence (und „Unterkomplexitätsprobleme“) (iv) contract drafting (v) Steuern (vi) Verhandlung und Psychologie (vii) Streitigkeiten und Schiedsgerichtsverfahren abgearbeitet.

Die Beiträge erstrecken sich jeweils auf 10-40 Seiten und sind mit ausreichenden, sowie hilfreichen Fußnoten gespickt. Der Leser wird somit keineswegs mit einer Argumentationskette eines Redners alleine gelassen. Vielmehr kann er aufgeworfene Frage nach Belieben durch teils extensive Fußnoten vertiefen. Exemplarisch ist hierfür insbesondere der Beitrag von Herkenroth zu Verlustvorträgen bei VC-Investments (S. 234 ff.). Der komplexen Thematik entsprechend finden sich hier zahlreiche nationale, wie internationale Belege. Vereinzelt sind die von den Rednern verwandten Schaubilder und Kalkulationsmuster mit abgedruckt. Hierbei ist insbesondere der Beitrag von Honold / Hümmer / Oed zur ökonomischen Analyse von VC-typischen Klauseln hervorzuheben. Für den Leser wäre an dieser Stelle alles andere eher ungünstig.

In den Beiträgen finden sich mitunter die verschriftlichen Vortragspräsentationen. Diese beinhalten Checklisten, Auflistungen von Tatbestandsmerkmalen, sowie Rechtsfolgen. Dies ermöglicht dem Leser ein Wahlrecht, sich entweder den Vortrag in Gänze zu Gemüte zu führen, oder sich auf die Kurzfassung zu beschränken (S. 268 ff.).

Bei Licht betrachtet, wird in den verschiedenen Beiträgen nicht nur ein Problempunkt aufgearbeitet, sondern oftmals in Form eines Fazits dargestellt, ob und in welcher Hinsicht Alternativen der aktuell bewährten Methoden angezeigt sind. Hierzu ist auf den Beitrag von Tönnies zum Contract Drafting und Exit-Möglichkeiten bei VC hinzuweisen (S. 97 ff.).

Zusammenfassend ist das Werk an Wissenschaft und (Venture Capital) M&A-Praxis gerichtet. Es bietet zahlreiche Argumentationshilfen und Ansätze, die so auf diese Art und Weise bislang selten verschriftlicht wurden. Ein weiteres Mal verhelfen die Beiträge der Leipziger Konferenz M&A dem Leser Gesichtspunkte zu ergründen, die in der alltäglichen Arbeit aus Gewohnheit schlichtweg hingenommen werden. Man darf ein Dankeschön an die Herausgeber richten, die es dem interessierten Leser für einen fairen Preis ermöglichen dieses reflektierte Innehalten in der M&A-Wissenschaft und Praxis zu lesen.

Umso mehr erwartet der Rezensent die 4. Auflage der Beiträge der Leipziger Konferenz „Mergers & Acquisitions“ zum Thema “Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissenszurechnung und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen”.

Montag, 24. Juni 2019

Rezension: SGB X

Eichenhofer / Wenner, Sozialgesetzbuch X, 2. Auflage, Luchterhand 2017

Von Rain, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf



Der Kommentar wird von Eberhard Eichenhofer (bis 31.1.2016) und Ulrich Wenner herausgegeben. Die weiteren Autoren (Jens Löcher, Sven Müller-Grune, Heike Pohl und Reimund Schmidt-De Caluwe) stammen bis auf eine Ausnahme (Helmut Dankelmann) sämtlich aus der Lehre (z.B. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW oder Universität Jena). Das deutet schon darauf hin, daß es sich um einen sehr "kopflastigen" Kommentar handelt.

Im sehr kurzen Vorwort (S. V) erläutert Herausgeber Dr. Eichenhofer, dass die vorliegende 2. Auflage der Nachfolger des ursprünglich als Gemeinschaftskommentar zum SGB I, IV und X verfassten Buches ist. Er begründet dies auch gleich damit, dass das Verwaltungsverfahrensrecht einen zu hohen Stellenwert hat und mittlerweile auch zu umfangreich ist, um es zusammen mit anderen, ebenso bedeutsamen SGBen in einem Band zusammenzufassen. Es folgen das Bearbeiterverzeichnis (S. VI), das Inhaltsverzeichnis (S. IX bis XIII), das Abkürzungsverzeichnis (S. XV bis XXV) und das Literaturverzeichnis (S. XXVII bis XXXII). Das Stichwortverzeichnis findet sich am Ende des Werkes (S. 597 bis 613).

Die Kommentierung des SGB X findet sich auf den S. 1 bis 596, wobei jede Vorschrift einzeln kommentiert wird. Jeder einzelne Paragraph ist fettgedruckt. Ein eigenes Inhaltsverzeichnis schließt sich an, in dem ein Überblick über die einzelnen besprochenen Abschnitte der Vorschrift gegeben wird. Diese Abschnitte sind einerseits unterteilt in Großbuchstaben und römische Ziffern, zum leichteren Auffinden der Fundstellen aber jeweils auch mit Randziffern versehen. Im praktischen Gebrauch stehen die Randziffern sowieso in jedem juristischen Kommentar im Vordergrund. In seitenlangen Textpassagen nach Abschnitten und Zwischenüberschriften zu suchen, ist zeitraubend, mühsam – und überflüssig. Im Grunde könnte man auf die Zwischenabschnitte verzichten. Sie werden eh vom Paragraphentext vorgegeben. Im Stichwortverzeichnis am Ende des Buches werden auch nur der Paragraph und die jeweilige Randnummer genannt. Die fettgedruckten Randziffern stehen jeweils außen am Text, der innere Steg bleibt frei. Das erleichtert zusätzlich das Auffinden einer Textstelle beim schnellen Durchblättern.

Es ist auffällig, daß in mehreren aufeinanderfolgenden Fußnoten immer genau die gleiche Fundstelle angegeben wird; z. B. zu § 50 Fn. 52 ist BSG, 28.06.1991, SozR3-1300, § 50 Nr. 10. Fn. 53 ist damit identisch. Fn. 54 ebenfalls. Oder die Fn. 75, 76 und 77 zu § 45. Das erweckt den unschönen Eindruck, dass das Fußnotenverzeichnis aufgebläht werden oder jede noch so nebensächliche Aussage mit einem virtuellen Ausrufungszeichen versehen werden sollte. Bezeichnend ist, dass mit jedem kommentierten Paragraphen das Fußnotenverzeichnis von Eins an gezählt wird.

An der Kommentierung einzelner Vorschriften zeigt sich, dass die Autoren mehrheitlich in der Lehre tätig sind. Didaktische Aufbereitung steht dort im Vordergrund. Ein gutes Beispiel ist der oft überlesene § 19 zur "Amtssprache". "Amtssprache ist Deutsch" steht in Satz 1 und hier hat es in der Praxis oft den Anschein, als endeten leider die Kenntnisse der meisten, die mit dem Sozialverwaltungsrecht zu tun haben, genau an dieser Stelle. Dabei ist der Sprachgebrauch nicht auf das gesprochene Wort beschränkt. Schon im folgenden Text des Paragraphen werden Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen erwähnt. Schon in Absatz 2 werden Rechte und Pflichten von Behörde und Antragstellern geschildert, die in einer Fremdsprache kommunizieren. Wie sehr allein der Text des Paragraphen mit der Zeit geht, zeigt sich schon daran, dass es einen Absatz 1a gibt, der durch das Behindertengleichstellungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2017 eingefügt wurde (Informationen sollen in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden).

In der Kommentierung legt der Kommentator Dr. Jens Löcher detailliert dar, inwieweit die Verwendung von Fremdsprachen nicht nur möglich, sondern sogar vorzuziehen ist. Ein Blick in die Fußnoten zeigt, dass das Problem Amtssprache in der Praxis der Gerichtsbarkeit scheinbar nicht thematisiert wird, - hier überwiegen Fundstellen aus der Literatur.

Dreh- und Angelpunkt des SGB X ist m. E. § 20 "Amtsermittlungsgrundsatz". Oft werden die Aufhebungsregelungen der §§ 44 ff. in den Vordergrund gestellt. Kein Wunder, sie sind ja auch viel "spektakulärer". Betroffene merken viel eher, dass sie einmal bewilligtes Geld zurückzahlen müssen, als dass eine nur lückenhafte Amtsermittlung wahrgenommen wird. Dabei ist doch gerade der Ablauf des Verfahrens entscheidend dafür, wie es endet bzw. ob die einmal getroffene Entscheidung Bestand hat oder wieder aufgehoben wird. Ist "Amtsermittlung" eher etwas für Theoretiker? Man könnte es meinen, wenn man die gründliche und strukturierte Aufarbeitung dieser Vorschrift liest. In den meisten Lehrbüchern und leider in vielen Kommentaren eher nebensächlich erwähnt, hat die Regelung hier den Stellenwert, den sie verdient. Und gerade in diesem Fußnotenverzeichnis halten sich Verweise auf Rechtsprechung und Literatur die Waage. An dieser Stelle werden auch andere als nur sozialrechtliche Gebiete und Rechtsprechung (z. B. BAG, StPO, dt. Steuerrechtszeitschrift) genannt. Die weiter oben kritisierte "Doppelung" von Fundstellen in Fußnoten kommt hier gar nicht erst vor.

Richtig interessant wird es bei der Kommentierung von Vorschriften, die sonst (völlig zu Unrecht) ein Mauerblümchendasein fristen. Bei solchen Vorschriften, die auf den ersten Blick theoretischer Natur sind, laufen die Kommentatoren zu Höchstform auf. Deutlich wird das beispielsweise an § 67 "Begriffsbestimmungen". Er ist die Einleitungsvorschrift zum Sozialdatenschutz. Im Zeitalter von Internet und Social Media ist es umso wichtiger, Rechte und Pflichten in diesem Bereich zu kennen. Was gestern mit dem Kugelschreiber in einen Vordruck eingetragen wurde, den man wieder zerreißen konnte, ist heute dank Online – Antragstellung in Sekunden in der Welt – und bleibt da auch.

Früher war eine, maximal zwei Behörden über einen Antragsteller informiert, heute wissen es – Zauberwort "Datenabgleich" - gleich mehrere. Besondere Mühe geben sich die Autoren mit den Vorschriften der Übermittlung von Daten an verschiedene Stellen, §§ 67d ff. Die Autoren dieses Teils sind Helmut Dankelmann und ein/e "Jung". Die Identität dieses Autors bleibt gerade im Abschnitt über Datenschutz (absichtlich?) im Verborgenen.

Es war an der Zeit, in der 2. Auflage SGB I, IV und X zu trennen. Dem SGB X hat es sicherlich gutgetan. Die Kommentierung der "üblichen" Vorschriften (§§ 24, 25, 45 ff.) findet sich so oder ähnlich in vielen Lehrbüchern. Seine Stärke hat dieser Kommentar an den Stellen, an denen theorielastige Themen abgehandelt werden.

Sonntag, 23. Juni 2019

Rezension: StPO

Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 62. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Johannes Berg, Kaiserslautern



Im Verlag C.H. Beck erscheint in 62. Auflage mit Stand zum 1.3.2019 der Handkommentar zur Strafprozessordnung, herausgegeben von Lutz Meyer-Goßner und Bertram Schmitt.

Abermals wird das Werk neben Schmitt von Marcus Köhler bearbeitet, der nunmehr zusätzlich zu seiner bisherigen Verantwortung auch die Kommentierung der §§ 94-111a StPO übernommen hat.

Im Gegensatz zu mancher Vorauflage mussten sich die Bearbeiter „nur“ mit dem Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in Hauptverhandlung (BGBl. I 2018, S. 2571) sowie mit dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2639) beschäftigen. Bereits im Vorwort erwähnt Schmitt berechtigt, der Schwerpunkt der Neuauflage liege in einer Konsolidierung und Vertiefung der zahlreichen Neukommentierungen, die aufgrund der Gesetzesänderung des Vorjahres erforderlich waren.

Freilich waren darüber hinaus zahlreiche (zum Teil äußerst grundlegende) Entscheidungen zu berücksichtigen. Genannt sei insoweit etwa das Urteil des 1. Strafsenats des BGH vom 6.3.2018 (1 StR 277/17 = NStZ 2019, 36) zur Verletzung der Aussagefreiheit auch außerhalb von Vernehmungen nach §§ 136, 136a StPO. Ebenso ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.1.2019 (2 BvR 2429/18 = NJW 2019, 915) zum Beschleunigungsgrundsatz bei Haftsachen, der Verhandlungsdichte sowie der Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu erwähnen.

Die Bearbeitung umfasst mittlerweile 2603 Seiten, ist also um 6 Seiten gewachsen.

Wie aus allen Vorauflagen gewohnt beginnt die Darstellung (nach einer Übersicht vor längeren Erläuterungen) zumeist mit Entstehungsgeschichte und Überblick, worauf die eigentlichen Erläuterungen stets strukturell eng an den Normen orientiert erfolgen. Zitate sind auf wesentliche Entscheidungen beschränkt. Obgleich das Werk nicht mit Fußnoten arbeitet, wird dadurch die Lesbarkeit des mitnichten beeinträchtigt. In Fettdruck finden sich lediglich wenige bedeutsame Schlagworte.

Die größte Stärke des Werkes liegt (ohne die wissenschaftliche Bedeutung kleinreden zu wollen) freilich in der Aktualität der Kommentierung. So stellt es sicher keinen Kritikpunkt dar, wenn sich der Kommentar etwa zu § 24 StPO, der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, nicht mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.1.2019 (5 StR 648/18 = NStZ 2019, 223) beschäftigt. Notwendig in Anbetracht des Kommentierungsumfangs ist insoweit nämlich stets, sich auf das Wesentliche zu beschränken und lediglich wichtigste praxisrelevante Entscheidungen zu zitieren.

Der Handkommentar dient dem juristischen Praktiker bei seiner täglichen Arbeit als „Sofort-Nachschlagewerk“. Entsprechend darf infolge des begrenzten Umfangs von rund zweieinhalbtausend Seiten und der jährlichen Aktualisierung nicht verkannt werden, dass eine eingehende Beschäftigung mit nicht alltäglichen Rechtsfragen nicht erwartet werden kann. So wird etwa die Problematik verweigerten rechtlichen Gehörs vor Erlass eines Strafbefehls lediglich angedeutet (§ 407 Rn. 24). Insoweit finden sich jedoch stets Hinweise, die eine Vertiefung ermöglichen.

Eine einzige Ungenauigkeit findet sich in der Kommentierung zu § 52 Rn. 5a. Das zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangene Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, entfaltet seit dem 1.10.2017 keine Wirkung mehr, da diese Möglichkeit aus Rechtsgründen weggefallen ist (BT-Drs. 19/4670, S. 26, 35). Entsprechend ist die Vorgängerregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO gänzlich in Wegfall geraten. Der Satz „Die Vorschriften über das Verlöbnis nach §§ 1297 ff. BGB gelten für die Lebenspartnerschaft entsprechend (§ 1 III S 2 LPartG), sodass insoweit auch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Nr 1 besteht“ stellt sich demnach als fehlerhaft heraus.

Von dieser (marginalen) Kritik abgesehen, bewältigen es Bertram Schmitt und Marcus Köhler in einem bewundernswerten Arbeitseinsatz, die Kommentierungen zur Strafprozessordnung, dem GVG, dem EGStPO, dem EGGVG, dem EGStGB sowie die der EMRK und dem StrEG in höchster Präzision und zugleich infolge von Umfang und Aktualität praxistauglicher als jedes andere Werk darzubieten.

Um damit zu einem Fazit zu gelangen: ein aus der strafrechtlichen Praxis nicht wegzudenkendes alltägliches Arbeitsmittel, das keiner strafjuristischen Bibliothek in stets aktueller Auflage fehlen darf.

Samstag, 22. Juni 2019

Rezension: Beck‘sches Formularbuch Bürgerliches, Handels – und Wirtschaftsrecht

Hoffmann-Becking / Gebele, Beck‘sches Formularbuch, Bürgerliches, Handels – und Wirtschaftsrecht, 13. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken


In erster Auflage bereits 1978 erschienen, findet dieser Klassiker der Formularbücher nun seine 13. Renaissance im Jahr 2018/2019. Das Autorenteam bestehend aus Rechtsanwälten und Notaren aus dem gesamten Bundesgebiet hat sich darum gekümmert, die in den letzten drei Jahren seit Erscheinen der Vorauflage eingetretenen Änderungen in die damals schon umfangreiche Formularsammlung einzuarbeiten. Das betrifft unter anderem die Aktienrechtsnovelle 2016, die Reform des Bauvertragsrechts, die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe, die Verschärfung des Geldwäschegesetzes sowie die europäische Güterrechtsverordnung.

Das Buch liegt in gedruckter Form vor und hat knapp 2800 Seiten, die mit Formularen und entsprechenden Kommentaren dazu vollgepackt wurden. Schon seit der sechsten Auflage fügt der Verlag die Muster selbst auch in Textform bei. Damals geschah dies noch in Form von Disketten. Später wurden dann CDs beigelegt. Heute stellt der Verlag die Formulare dem Käufer eines der Bücher zur Verfügung im Wege eines Downloads. Dieses Buch enthält insofern einen Freischaltcode. Es handelt sich dabei – das ist zu beachten – nicht um eine vollständige digitale Version des Werks sondern nach wie vor „nur“ um die Formulierungsbeispiele selbst, also ohne die zugehörigen Erläuterungen und Hintergrundinformationen. Hierin liegt eine praktisch sehr sinnvolle und auch wertvolle Arbeitshilfe. In Zeiten des papierlosen Büros wäre eine volldigitale Version indessen noch tauglicher.

Was den inhaltlichen Aufbau angeht, so birgt dieser für den erfahrenen Formularbuchbenutzer keinerlei Überraschungen, was der Sache indes nicht schadet. Unterteilt ist das Werk in große Kapitel zu BGB-AT, Schuldrecht-AT, Schuldrecht-BT, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Handelsrecht, Personengesellschaftsrecht, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktienrecht Umwandlungsrecht sowie zum Schiedsverfahren und der Alternativen Streitbeilegung. Es ist ein fein untergliedertes Inhaltsverzeichnis vorangestellt, das jedes einzelne Muster berücksichtigt. Dabei sind dann zum Beispiel auch im Besonderen Teil des Schuldrechts entsprechende Unterteilungen für die einzelnen Vertragstypen enthalten. Auch der neue Bauvertrag findet dort nunmehr (F.3.) Erwähnung. In den Unterkapiteln wird dann weiter unterteilt, so etwa in jenem zum Arbeits- und Dienstvertragsrecht. Dort finden sich Abschnitte mit Formularen zur Begründung des Arbeitsverhältnisses, zur Änderung des Arbeitsverhältnisses, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Einsatz von Fremdpersonal und zu Dienstverträgen im weiteren Sinne. Jeder der Abschnitte enthält mehrere Formularvarianten. So gibt es dann zum Beispiel Arbeitsverträge mit Verweisung auf Tarifrecht, Verträge für leitende Angestellte, Teilzeitarbeitsverträge, befristete Arbeitsverträge mit und ohne Sachgrund. Es ist an alle gängigen Konstellationen gedacht worden, soweit der Rezensent dies erkennen konnte.

Hilfreich und zielführend sind wie immer auch die Anmerkungen zu den einzelnen Formularen. Die vorgeschlagenen Mustertexte sind durchsetzt mit Fußnoten. In den Fußnoten werden teilweise auch alternative Formulierungen für alternative Gestaltungen dargestellt und dort auch abweichende Musterformulierungen vorgeschlagen (was nicht in allen dem Rezensenten bekannten Formularbüchern so gehandhabt wird, aber im Rahmen der praktischen Arbeit als durchaus richtig einzuschätzen ist). Etwa betreffend die Regelung der Arbeitszeit im Formular III.E.2. findet sich im Musterformular die Regelung einer festen wöchentlichen Arbeitszeit und in der zugehörigen Fußnote 6 ein Vorschlag für eine variable Gestaltung mit einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit. Ergänzt wird das dort alternativ dargestellte Jahresarbeitszeitmodell durch Hinweise auf die Einordnung im Kontext von SGB VI. Auch auf das Insolvenzrisiko, das der Arbeitnehmer hier in Bezug zum Arbeitgeber übernimmt, wird hingewiesen. Es erfolgt also nicht nur die sture Betrachtung orientiert am Arbeitsrecht, sondern auch ein Blick über den Tellerrand hinaus. Die Klauseln werden also nicht nur im Kontext des vorgeschlagenen Musters erläutert, sondern auch in ihrer Beziehung zur weitergehenden Rechtswelt. Solche Verweise auf tatsächliche Probleme und angrenzende Rechtsgebiete sind nicht nur für den Einsteiger von höchster Wichtigkeit, da sie auch den erfahrenen Bearbeiter vor Haftungsfallen durch Wissenslücken bewahren können.

Es wird sicherlich Formularbücher geben, die mit stärkerem Fokus auf ein gewisses Rechtsgebiet arbeiten und deshalb noch weiter ausgearbeitete Muster bzw. Muster für noch speziellere Vertragstypen bereithalten (können). Je nach Grad der Spezialisierung des Bearbeiters kann es daher sinnvoller sein, ein spezielleres Formularbuch als das vorliegende anzuschaffen. Wer aber allgemein im Zivilrecht tätig ist (sei es als Einzelanwalt/-notar oder Anwalts- bzw. Notargesellschaft) der wird viele Fragen der täglichen Arbeit mit einem Formularbuch wie dem vorliegenden beantworten können. In solchen Szenarien lohnt sich die Investition der vergleichsweise günstigen 139 EUR sicherlich.

Freitag, 21. Juni 2019

Rezension: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft

Brunner, Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft - Eine Anleitung für Klausur und Praxis, 14. Auflage, Vahlen 2019

Von Johanna Pervelz, Referendarin, Hamburg


Die „Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft“ ist in der 14. Auflage 2019 erschienen und stellt ein weiteres Skript für Referendare zur Vorbereitung auf die Klausuren im zweiten Staatsexamen dar, ist aber auch für junge Staatsanwälte zum Berufseinstieg geeignet.

Die 93 Seiten des Lehrbuchs unterteilt der Autor, der seit vielen Jahren im Ersten und Zweiten juristischen Staatsexamen prüft, in acht Kapitel, wobei das letzte Kapitel als Klausur gestaltet ist.

Der Autor beginnt im ersten Kapitel mit den Grundlagen für die Bearbeitung einer staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügungsklausur. Dabei stellt er zunächst den Bearbeiter-vermerk, dem Referendare in den Klausuren zunächst besondere Aufmerksamkeit schenken sollten, in den Fokus. Es werden die zwei typischen Arten der Aufgabenstellungen, ihre Vorteile und ihre besonderen Anforderungen erklärt. Es folgen kurze und prägnante Ausführungen zur Zuständigkeit des ermittelnden Staatsanwalts, da nur dieser die Abschlussverfügung vornimmt. Der Autor verwendet dazu u.a. zwei übersichtliche Schaubilder, die den Aufbau und die Zuständigkeit bildlich vereinfacht darstellen (S. 3, 4). Abwechslung bringen die in den Text eingeschobenen kleineren Fälle, in denen der Leser das zuvor Erklärte anhand der, teilweise sehr ausführlichen Lösung des Falles, wiedererkennen kann (S. 6, 13).

Das zweite Kapitel zur Erhebung der öffentlichen Anklage ist relativ knapp gehalten. Die sachliche Zuständigkeit, die Besetzung der Gerichte und der strafrechtliche Instanzenzug werden anhand zweier Schaubilder erklärt. Die Darstellung zum Instanzenzug ist gelungen und ist unter Nennung der jeweils einschlägigen Normen des GVG übersichtlich gestaltet (S. 22).

Besonders hervorzuheben ist das dritte Kapitel zur Anklageschrift. Zunächst wird die wichtige Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo erläutert, sowie der Fall der Wahlfeststellung. Insgesamt fällt dabei die gute Lesbarkeit der Texte auf. Die Ausführungen des Autors werden durchgängig von Beispielen oder Hervorhebungen wichtiger Punkten begleitet (S. 26, 27, 37, 38). Bevor der Autor dann mit dem konkreten Inhalt und dem Aufbau einer Anklageschrift beginnt, weist er in einer Fußnote ausdrücklich darauf hin, dass die folgende Darstellung auf der in Bayern gebräuchlichen Fassung beruht. Für Leser aus anderen Bundesländern verweist der Autor auf die Formularsammlung von Kroiß/Neurauter unter Nr. 36 (S. 30, 49).

Auf den Seiten 32-47 beschreibt er sodann sehr detailliert und übersichtlich den Aufbau einer Anklageschrift. Der Autor erklärt dem Leser z.B. auf Seite 34, worauf es bei der Tatvorwurfschilderung ankommt und was auf jeden Fall vom Referendar oder vom Staatsanwalt vermieden werden muss. Seine Erläuterungen begründet der Autor auch mit Bezügen zur Praxis, sodass der Grund für die besonderen Formalia vom Leser besser nachvollzogen werden können. Was vor allem für den Anfänger, der noch nicht mit den Formulierungen einer Anklageschrift vertraut ist, besonders hilfreich ist, sind die Beispielsformulierungen für die Anklagesätze bei den unterschiedlichsten Fallkonstellationen (S. 40-45).

Auch in den darauf folgenden Kapiteln findet der Leser in grau unterlegten Kästen zu den unterschiedlichen Einstellungsgründen des Verfahrens, sowie im Fall des Todes des Beschuldigten beispielhafte Formulierungen der jeweils erforderlichen staatsanwaltlichen Verfügung (S.64 ff.). Der Autor beendet das Buch mit einer Klausur zur staatsanwaltlichen Abschlussverfügung und einer ausformulierten Lösung dazu.

Abschließend lässt sich sagen, dass dieses Buch mit 93 Seiten eher zu den kürzeren Lehrbüchern zählt. Für Referendare erscheint es, aufgrund des komprimierten Stoffes, der Übersichtlichkeit der Kapitel und der Erläuterungen des Autors als für die Klausurvorbereitung besonders geeignet. So können Referendare das Buch gut als Nachschlagewerk für verschiedene Formulierungen in ihrer Anklageschrift nutzen oder auch um die Voraussetzungen eines Strafbefehls, einer öffentlichen Anklage oder einer Teileinstellung zu wiederholen. Wer weitergehende und tiefer greifende Erläuterungen des Stoffes wünscht, sollte auf zusätzliche Lehrbücher zurückgreifen. Insgesamt ist das Lehrbuch jedoch zu empfehlen und für einen Preis von 19,80 € auch erschwinglich.


Donnerstag, 20. Juni 2019

Rezension: Ordnungswidrigkeitenrecht

Nowrousian, Ordnungswidrigkeitenrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Die Reihe „jura kompakt“ soll ein Rechtsgebiet für den absoluten Schnellzugriff auf das Wesentliche verdichten. Insofern ist schon der Untertitel „Studium und Referendariat“ ein wenig hoch gegriffen, denn die Bedürfnisse dieser beiden Zielgruppen sind schon per se sehr unterschiedlich und ein Autor muss einen Spagat hinlegen, um beide Examina thematisch halbwegs sinnvoll abzudecken. Dass aber ein Nischenrechtsgebiet wie das Bußgeldrecht überhaupt seinen Weg in diese Reihe gefunden hat, ist grundsätzlich löblich, aber wie auch bei den Lehrbüchern zum Thema (Bohnert/Bülte, Klesczewski) ist die Schere zwischen Theorie und Praxis enorm, sodass der Wunsch des Autors in seinem Vorwort, dass das Büchlein auch für den Praktiker von Nutzen sein solle, ein frommer bleiben wird, jedenfalls wenn man sich die forensische Realität betrachtet. Bezieht man aber den Ansatz auf den Praktiker in der Kommunalverwaltung oder bei der Polizei ist ein Blick in das Buch zu Beginn etwa eines Dezernatswechsels wohl gar nicht verkehrt.

Hinsichtlich der Ansprache von Studenten – Referendare werden in dem Werk weder gezielt angesprochen, noch finden sie typische Examensprobleme zwischen Strafrecht und Bußgeldrecht überhaupt vor – gilt es ebenfalls, die Genese des Werks bzw. die Zuhörerschaft des Autors zu berücksichtigen: Nowrousian lehrt an der Fachschule für öffentliche Verwaltung und hat damit naturgemäß nicht den klassischen Universitätsstudenten im Fokus. Dass es für strafrechtsinteressierte „herkömmliche“ Studenten dennoch lohnenswert sein kann, auch einmal den verwaltungstypischen Blick auf die Materie zu werfen, etwa wenn es darum geht, einen Bußgeldbescheid zu entwerfen, ist durchaus zuzugestehen.

Das Buch bietet in thematisch sortierten Kapiteln klassische Schlagworte und Problembereiche des Bußgeldrechts, Aufbauschemata und Beispielsfälle. Die Nachweisdichte ist gering und nicht immer aktuell, was sich an der einen oder anderen Stelle negativ bemerkbar macht, aber im Hinblick auf die gedrängte Darstellungsform zu verschmerzen ist. Aufgefallen sind mir einzelne unsaubere Gesetzeszitierungen und ein echter Fehler im Hinblick auf die Geldbußenhöhe bei der Verjährungsproblematik (der sich aber nicht auf das Ergebnis des betroffenen Falles auswirkt). Hier kann ggf. die Folgeauflage Abhilfe schaffen. Auch die redundante Nutzung von Exklamationen („!“) könnte ein wenig verringert werden. Bisweilen findet man zugespitzte Schlussfolgerungen, die in ihrer Generalität so nicht immer unbedingt haltbar sind, wenn man sie aus Sicht der forensischen Praxis bewertet. Für die oben genannte Zielgruppe mag die Reduktion aber praktikabel sein.

Dennoch ist die Lektüre des Buches stellenweise erfrischend und kann so manchem interessierten Leser den Weg zu weiterer Literatur oder zur vertieften Befassung mit dem Thema selbst weisen.

Mittwoch, 19. Juni 2019

Rezension: Vergaberecht

Pünder / Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage, Nomos 2019

Von Rechtsanwalt Marco Junk, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Saarbrücken



4 Jahre nach der 2. Auflage (2015) erscheint nun die aktuelle Version des Handkommentars von Pünder/Schellenberg (Hrsg.) zum Vergaberecht, der einen beachtlichen Tiefgang (3611 Seiten) hat und sich sowohl mit den einschlägigen Normen im Oberschwellen- als auch im Unterschwellenbereich beschäftigt.

Die bekannte Problematik des Vergaberechts ist seit jeher die Fülle der unter Umständen relevanten Normen, Richtlinien, Verordnungen und sonstigen Regelwerken. Vor diesem Hintergrund haben die Herausgeber in den abgedruckten Vorworten der ersten beiden Auflagen bereits die Zielsetzung des Kommentars deutlich zum Ausdruck gebracht, nämlich der „Unübersichtlichkeit des Vergaberechts mit einer Analyse aller bundesweit geltenden Vergaberechtsnomen in einem Band entgegenwirken.“. Das Vergaberecht soll „handhabbarer“ werden.

Diese Zielsetzung hatte wohl auch die 3. Auflage noch, auch wenn die Autoren in dem Vorwort zu der aktuellen Fassung die gesetzlichen Änderungen und Novellierungsvorgänge der letzten Jahre positiv herausstellen. Die Umsetzung dieses Vorhabens ist durchaus positiv zu bewerten. Das Werk bietet einen guten Überblick und schnellen Zugriff zu in der Praxis auftretenden vergaberechtlichen Problemen, da versucht wurde die für das Vergaberecht wichtigsten und grundlegenden Regelungen  in einem Buch kompakt zusammenzufassen,

Kommentiert werden der für das Vergaberecht relevante 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), die Unterschwellenvergabeverordnung (UvgO), § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und daneben auch die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53).

Die Kommentierung zu der VO PR Nr. 30/53 legt dabei großen Wert auf die Querverbindungen zwischen Vergaberecht und Preisrecht, was bereits in einer ausführlichen Einleitung zu diesem Komplex aufgearbeitet wird.

Generell ist dem Kommentar zunächst eine Einführung in das Vergaberecht für den ersten Überblick u.a. zum Ablauf des Vergabeverfahrens inklusive der Rechtsschutzmöglichkeiten vorangestellt.

Gut gelungen ist, dass auch Grundlagenkenntnisse vermittelt werden z.B. werden ab S. 3358 ff im Rahmen der Kommentierung von § 55 BHO zunächst die europäischen und sodann die nationalen Rechtsquellen und Vorgaben für das Vergaberecht im Unterschwellen- und  Oberschwellenvergaberecht sehr ausführlich erläutert.

Den einzelnen Kommentierungen sind zur besseren Orientierung jeweils Inhaltsverzeichnisse mit einer Übersicht über die wesentlichen Probleme der Norm vorangestellt. Im Fließtext sind sodann Schlagworte fett hervorgehoben, was ein Zurechtfinden sehr erleichtert. Positiv erscheint auch, dass viele aktuelle Entscheidungen und Literaturhinweise eingearbeitet wurden. Beides wird der besseren Übersichtlichkeit halber nicht im Fließtext zitiert, sondern als Fußnote, was das Lesen der Kommentierung und die Auffindbarkeit entsprechender Verweise sehr erleichtert.

Die in den vergangenen Jahren immer wieder stattgefundenen grundlegenden Umgestaltungen der vergaberechtlichen Vorschriften werden gut dargestellt. Auch ganz neue Regelungen, wie z.B. die überarbeiteten Abschnitte 1-3 der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) vom 19.02.2019, die bei Redaktionsschluss noch nicht in Kraft gesetzt waren, sind in der Kommentierung zur VOB/A jeweils am Ende der jeweiligen Kommentierung noch mit abgedruckt. So ist jeweils ein Vergleich zwischen neuer und alter Rechtslage möglich.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das vorliegende Werk seinem Anspruch gerecht wird und einen praxistauglichen Überblick über viele für das Vergaberecht relevante Normen und Problemstellungen bietet. Ohne Einzelkommentare zu jedem einschlägigen Gesetz oder jeden einzelnen Verordnung zu Rate ziehen zu müssen, lassen sich viele praktische Fragestellungen auch aufgrund der Querverweise alleine mit diesem Werk gut und schnell lösen.

Aber nicht nur ein erster Überblick wird geliefert. Viele Probleme sind sehr detailreich und umfassend erörtert. Die Ausführungen zu den einzelnen Normen sind z.T. sehr umfangreich. Es sei z.B. auf die Kommentierung zu § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) verwiesen, die 88 Seiten umfasst und der u.a. § 55 aller Landeshaushaltsordnungen beigefügt sind.

Dienstag, 18. Juni 2019

Rezension: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe

Münder / Meysen / Trenczek, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 8. Auflage, Nomos 2018

Von Rechtsanwältin Elvira Bier, Fachanwältin für Sozial- und Medizinrecht, Rapräger Rechtsanwälte, Saarbrücken



Der Frankfurter Kommentar „SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe“ – von Münder, Meysen und Trenczek ist über den Nomos-Verlag zu beziehen und nunmehr in der 8. Auflage erhältlich. 40 Jahre sind seit der Erstauflage des Frankfurter Kommentars vergangen, eine beeindruckende Zeitspanne, was für die Beachtlichkeit des Werkes spricht. Auch die 8. Auflage behält ihre methodische und inhaltliche Grundorientierung bei. Die Kommentierung bezieht sich auf den Gesetzesstand vom 01.09.2018 und berücksichtigt die seit der letzten Auflage relevanten Änderungen. Die Rechtsprechung ist bis zum Stand 15.05.2018, die Fachliteratur bis 30.04.2018 eingearbeitet.

In der Einleitung werden die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe als Interessenvertretung für junge Menschen und ihre Familien dargestellt. Die Vorbemerkungen zu den einzelnen Kapiteln und Abschnitten geben einen Überblick über das Arbeitsfeld und die Rechtsmaterie und vereinfachen den Zugang zu den Einzelkommentierungen.

Gelungen sind die Regelungen zur Beratung gemäß den Vorschriften der §§ 16ff SGB VIII (Förderung der Erziehung in der Familie). Zu Recht weist der Autor in der Kommentierung des § 17 SGB VIII hin, dass eine Pflicht zur Unterstützung in Form einer aktiven Mithilfe von den Fachkräften erwartet werden kann. Hinsichtlich einer Konfliktregelung wird die Durchführung eines fachgerechten Mediationsverfahrens erörtert, unter Bezugnahme auf das Mediationsgesetz.

Ausführlich kommentiert sind die Vorschriften zur vorläufigen Inobhutnahme unbegleiteter, minderjähriger Ausländer/Flüchtlinge nach den §§ 42aff SGB VIII. § 42a SGB VIII regelt die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, an die sich dann die „reguläre“ vorläufige Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII anschließt. Wesentliche Kernpunkte und Ziele der neuen Vorschrift sind neben der Erstaufnahme junger, unbegleiteter Flüchtlinge auch die in diesem Zusammenhang zu klärenden Aspekte, wie beispielsweise Alterseinschätzung, die Regelung des Verfahrens zur Verteilung junger unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher gemäß § 42b SGB VIII. Erwähnenswert ist auch die Kommentierung der Vorschrift des § 42f SGB VIII (behördliches Verfahren zur Altersfeststellung). Hier setzt sich der Autor ausführlich mit den Möglichkeiten der Altersfeststellung auseinander. Richtigerweise weist er darauf hin, dass auch die Altersfeststellung unter Achtung der Menschenwürde und des Kindeswohls vorgenommen werden muss. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen und die vorläufige Inobhutnahme bis zur Ausräumung der Zweifel durchzuführen.

Erwähnenswert sind die Kommentierungen der Vorschriften der §§ 35a und 36 SGB VIII, die durch das BTHG ergänzt wurden. Im Rahmen des § 35a SGB VII wird auch Eingliederungshilfe und das persönliche Budget gemäß den §§ 53 SGB XII und 57 SGB XII dargestellt.

Auch die datenschutzrechtlichen Regelungen gemäß der Datenschutzgrundverordnung werden ausführlich erläutert.

Das Werk enthält die geplanten Änderungen zum § 90 SGB VIII und die Auswirkungen auf die §§ 22ff SGB VIII durch das „Gute-KiTa-Gesetz“.

Im Anhang I findet sich eine Darstellung des sozialverwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des Rechtsschutzes. Als eigenständiger Anhang II folgen Ausführungen zu den Rechtsfolgen bei der Verletzung fachlichen Standards.

Erwähnenswert ist letztlich, dass mit der 8. Auflage nicht nur die bewährte Printausgabe, sondern auch im Online-Sozialrechtsmodul sowie im Modul „Recht der Kinder- und Jugendhilfe“ bei Nomos herausgegeben wurde. Zudem wurde der Frankfurter Kommentar auch im Modul „Sozialrecht Premium“ von Beck-Online aufgenommen, so dass ein voller Zugriff im elektronischen Bereich möglich ist.

Das Ziel des Frankfurter Kommentars, nämlich die Stärkung der interdisziplinären Fachlichkeit der Kinder- und Jugendhilfe und die Nutzung der im SGB VIII liegenden Potentiale zur Verwirklichung der Rechte und Interessen von jungen Menschen und ihren Familien wurde mit dem Werk vollinhaltlich erreicht.

Der Kommentar besticht durch seine Ausführlichkeit und stellt das Kinder- und Jugendhilferecht umfassend dar.

Fazit: Ein hilfreiches Werkzeug für Praktiker, um die rechtlichen Fragen und Herausforderungen im beruflichen Alltag erfolgreich meistern zu können. Die Kommentierung wird daher nicht nur Fachanwälten für Sozialrecht und Verwaltungsrecht anempfohlen, es dürfte auch ein äußerst hilfreiches Arbeitsmittel für die in der Jugendhilfe tätigen Fachkräfte sein. Der einzige Wermutstropfen an der rezensierten Auflage war, dass beim Aufschlagen des Werks das Buch sozusagen „auf dem Kopf stand“; es also falsch eingebunden ist.