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Sonntag, 15. Dezember 2019

Rezension: Sicherheitsrecht des Bundes

Schenke / Graulich / Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Johannes Schmees, Hamburg, und PD Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Hamburg/Heidelberg



Mit der zweiten Auflage von „Sicherheitsrecht des Bundes“ legen die Herausgeber Prof. Wolf-Rüdiger Schenke, Prof. Kurt Graulich und Prof. Ruthig eine aktualisierte Fassung ihrer umfassenden Kommentierung vor. Hintergrund sind – ausweislich des Vorwortes – Gesetzesänderungen sowie Fortentwicklung in der jeweiligen Judikatur. Dabei liegt ein ganz besonderer, höchst relevanter Schwerpunkt auf dem neuen Datenschutzrecht, also der DSGVO, DSRL sowie BDSG und seinen Auswirkungen auch auf das Sicherheitsrecht.

Weiter verdeutlicht wird dies durch die Einführung. Sehr lesenswert und übersichtlich werden unter A. dort die aktuellen Entwicklungen dargestellt. Beispielsweise wird der Einfluss des Datenschutzrechts sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das BKAG und die daraus resultierende Notwendigkeit einer neuen IT-Infrastruktur der Behörden einleitend erwähnt.

Genauso wird die politische Relevanz des Sicherheitsrechtes des Bundes deutlich, wenn der Einfluss jeweils des NSU-Untersuchungsausschusses auf die Änderungen des BVerfSchG und des NSA-Untersuchungsausschusses auf die Änderungen des BNDG herausgestellt wird.

Weiter werden unter B. die verfassungsrechtlichen Bezüge des Sicherheitsrechts dargestellt. Besonders für – ausdrücklich auch von der Kommentierung angesprochene – Medienvertreter können die hier überblicksartigen Ausarbeitungen zu den Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen sowie der grundrechtlichen Überformung und aktuellen Herausforderungen des Sicherheitsrecht für eine fachlich unterfütterte Berichterstattung eine erläuternde und vermittelnde Darstellung bieten.

Ein Augenmerk ist zudem auf das Unterkapitel zur Europäisierung des Sicherheitsrechts zu legen. Dort wird neben den Konsequenzen der europäischen Gesetzgebung für das Sicherheitsrecht auch auf die „Europäisierung der Grundrechtsprüfung“ (Rn. 41) eingestiegen – interessant und erläuternd gerade im Kontext der aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts „Recht auf Vergessen I“, Beschl. v. 06.11.2019 -1 BvR 16/13 und „Recht auf Vergessen II“, Beschl. v. 06.11.2019 – 1 BvR 276/17. Mit diesem insgesamt äußerst nützlichen und instruktiven Kapitel fassen die Herausgeber gemeinsam aktuelle wie grundsätzliche Aspekte des Sicherheitsrechts einleuchtend zusammen und gewährleisten so eine solide Basis für die folgenden Kommentierungen – für Juristen wie für fachlich interessierte Laien.

Anschließend erfolgen die jeweiligen Kommentierungen der relevanten Gesetze, also insbesondere u.a. des BPolG, des VwVG, des UZwG, des BKAG und des BSIG. Gerade die Kommentierung des BPolG erfolgt äußerst ausführlich und vermittelt detailliertes Fachwissen, ohne unnötig auszuschweifen. Den von Prof. Ruthig kommentierten neuen Regelungen des §27a BPolG zu mobilen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten sowie des §27b BPolG zur anlassbezogenen automatischen Kennzeichenerfassung sind konstruktive Hinweise zu den verfassungs- und datenschutzrechtlichen Bezügen beigefügt, die sich in der Zukunft für Praktiker wie Wissenschaftler als nützlich erweisen werden. Die von Prof. Graulich verfassten Anmerkungen zu der Regelung der Gesprächsaufzeichnungen in §27c BPolG sind als durch eine äußerst detailreiche, den Wortlaut sorgsam auslegende Kommentierung gekennzeichnet.

Weiterhin ist die Kommentierung zum VwVG des Bundes durch Prof. Baumeister zu erwähnen. Dabei wird sehr übersichtlich und strukturiert vorgegangen. Gerade die Vorbemerkungen zur Verwaltungsvollstreckung sind dabei dermaßen einleuchtend formuliert, dass sie allen Studierenden sowie Rechtsreferendaren zur Auffrischung des Wissens empfohlen werden kann.

Auch „Spezialmaterien“ wie das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) oder das LuftSiG werden in gebotener breite kommentiert neben derartig allgemeinen Ausführungen. Positiv hervorzuheben ist, dass sich hierdurch (wie durch das gesamte Werk) der rote Faden von regelmäßig eingearbeiteten verfassungsrechtlichen Bezügen zieht.

Hinzuweisen ist überdies beispielsweise auf die Kommentierungen von Prof. Graulich zu den im Zuge der Arbeit des NSU-Untersuchungsausschusses eingefügten Regelungen von § 9a BVerfSchG zu verdeckten Mitarbeitern und von § 9b BVerfSchG zu Vertrauensleuten. Ohne sich in politische Hintergründe und gar meinungsstarke Kommentare zu verstricken, werden dabei sachliche Hintergründe aufgearbeitet und diese neuen Normen grundlegend kommentiert. Wer über die §§ 9a und 9b BVerfSchG einen fundierten Über- und Einblick erlangen möchte, kommt mithin nicht an diesem Teil des Werkes vorbei.

Aus verfassungsrechtlicher Perspektive interessiert das Werk durch die stets gesetzten Bezüge zum Europarecht wie Verfassungsrecht. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive interessiert der Kommentar durch die zahlreichen Einflüsse und Bezüge zwischen Datenschutz- und Sicherheitsrecht. Und aus Perspektive der Praxis in Behörden, Gerichten und Kanzleien ist das Buch als Handwerkszeug einfach und präzise einsetzbar. Insgesamt wird „Sicherheitsrecht des Bundes“ seinem Anspruch, fundiertes und detailliertes Wissen in diesen Rechtsgebieten an eine vielfältige Zielgruppe zu vermitteln gerecht. Vom Laien bis zu erfahrenen Spezialisten ist die Berücksichtigung dieses Kommentars bei der Beschäftigung mit den zahlreichen Gesetzen und Aspekten des Sicherheitsrechts allen ohne Reserve ans Herz zu legen.


Sonntag, 15. September 2019

Rezension: Obdachlosigkeit in Kommunen


Ehmann, Obdachlosigkeit in Kommunen, 3. Auflage, Boorberg 2019

Von RAin, FAin für Sozialrecht M. Schörnig, Düsseldorf


Das Handbuch umfasst „nur“ 191 Seiten, aber die haben es in sich. Der unbefangene Leser hört „Obdachlosigkeit“ und denkt sofort an Sozialrecht in allen Spielarten: Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, Hilfe in besonderen Lebenslagen. Aber das Wort Kommune deutet schon an, dass es hier mitnichten um die sozialrechtliche Seite des Begriffes geht. Obdachlosigkeit stellt nämlich auch eine verwaltungsrechtliche Materie dar: Obdachlosigkeit juristisch verstanden als Gefahr (!) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (!), als Zuständigkeit auslösendes Moment der Gemeinde. Viele Mitarbeiter in Kommunen (insbesondere Juristen) fragen sich: Was mache ich denn jetzt?

Der Aufbau ist der klassische Aufbau eines Handbuches: Inhalts- und Abkürzungsverzeichnis (da können sich andere, bekanntere Autoren ein Beispiel dran nehmen. Hier weiß der Leser sofort, dass VollzBekLStVG Vollzugsbekanntmachung zum LStVG (Bayern) bedeutet), Literaturverzeichnis (unterteilt in Bücher, Dissertationen und Einzelbeiträge sowie Hinweise zur Beschaffung von nur gedruckt vorliegender Literatur und zur Suche nach Gerichtsentscheidungen (in der Art noch nie gesehen. Sehr leserfreundlich. Wäre doch jedes Studienbuch nur so!), eigentlicher Buchtext und zwei Anhänge (amtl. bayer. Empfehlungen für das Obdachlosenwesen und amtl. sächs. Empfehlungen zur Unterstützung von wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen, jeweils mit dem gleichen Aufbau: einführende Hinweise, Text der Empfehlungen und Erläuterungen zu den Empfehlungen). Abschließend ein Stichwortverzeichnis.

Der eigentliche Inhalt ist ein Handbuch zum Umgang mit Obdachlosen aus Sicht der zuständigen Gemeinde. Der Anfang erscheint sehr didaktisch: Strikte Differenzierung zwischen den Begriffen Obdachlose, Nichtsesshafte und Wohnungslose. Jedoch geht es dann rein praxisbezogen weiter. Der Aufbau orientiert sich an den Fragen, die sich der betroffene Nutzer üblicherweise stellt: Handelt es sich um einen Obdachlosen? Ist die Gemeinde zuständig? Gibt es nicht andere Selbsthilfemöglichkeiten? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen? Mit Detailfreude werden dann die einzelnen in Frage kommenden Handlungen geschildert: Einweisung in die bisherige Mietwohnung (inkl. der Beschlagnahme derselben durch die Gemeinde), Einweisung in eine Unterkunft der Gemeinde, Mindestbeschaffenheit der Unterkunft und zum Schluss finanzielle Fragen (dieses in der öffentlichen Meinung so immens präsente Thema nimmt hier gerade einmal fünf Seiten ein. Diese Gewichtung zeigt nochmals deutlich auf, dass es hier ein Buch für die Praxis ist).

Dementsprechend ist der Inhalt gespickt mit Kapiteln rund um die Handhabung (z. B. „Kontakt zum Vermieter“, mit einem kompletten Kapitel über „typische Verfahrensabläufe bis zur
Zwangsräumung“ (S. 62 ff.) (in grau unterlegt), Beispiele aus der Praxis in grauen Kästchen (S. 70, 138 etc.), Tipps, die durch graue Längsbalken gekennzeichnet sind (S. 142 u. a.), vorformulierte Formulare / Anschreiben aus der Praxis (Abtretungserklärung, S. 151, Beschlagnahmebescheid, S. 92 f.). Gerade bei den Praxisbeispielen finden sich in den Fußnoten Rspr. bis in die 80er Jahre – Obdachlosigkeit ist eben ein Dauerbrenner – sowie weiteren Fundstellen.

Der Autor ist Regierungspräsident von Unterfranken und hat den gesamten Verwaltungsapparat „durchlaufen“. Das Handbuch „Obdachlosigkeit“ verfasste er erstmals 1997. Er kennt also beide Seiten: Die des Vorgesetzten mit einer ganz bestimmten Erwartungshaltung gegenüber seinen Mitarbeitern und die der Leser, die einen Wegweiser und Hilfestellungen für ihren Arbeitsalltag erwarten. Prägend ist sein Fazit im Vorwort: „Wer mit Rechtsfragen der Obdachlosigkeit in der Praxis zu tun hat, sollte nie vergessen: [Obdachlose] befinden sich stets in einer schwierigen Situation. Umso stärker ist ihr Gespür dafür entwickelt, ob sie als Mensch respektiert und rechtlich korrekt behandelt werden. Das Bemühen um ein rechtlich korrektes Vorgehen hat ... deshalb eine besondere Bedeutung. Wenn der Leitfaden dazu einen Beitrag leisten kann, wäre sein Zweck erreicht.“ Dieses Ziel ist hier voll und ganz erreicht worden.

P.S.: Dieses Buch hat nur ein Manko: Es ist „leider“ speziell für die bayerische Verwaltungspraxis geschrieben. Verfasser in anderen Bundesländern oder Sozialbehörden können mir ihre Werke gerne zur Rezension zusenden.

Dienstag, 26. Februar 2019

Rezension: Besonderes Verwaltungsrecht

Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Stud. iur. Antonia Gaupp, Halle


2018 hat Dr. Friedrich Schoch ein umfangreiches Lehrbuch zum Besonderen Verwaltungsrecht herausgegeben. Auf knapp 1000 Seiten stellen die renommierten Experten Friedrich Schoch, Peter Axer, Martin Eifert, Peter M. Huber, Jens Kersten, Hans Christian Röhl, Eberhard Schmidt-Aßmann und Sebastian Unger wesentliche Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts dar. Ziel des Werkes ist es, eine fundierte Übersicht über die komplexen und vielgestaltigen Rechtsprobleme der Verwaltung zu geben sowie eine klare und verständliche Systembildung zu vermitteln.

Dazu wird in einer voranstehenden Einleitung die wichtige Wechselwirkung zum allgemeinen Verwaltungsrecht hervorgehoben, dem eine Entlastungsfunktion zukommt. Speziell für Studierende werden die Handlungsformen der Verwaltung sowie die Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts kurz und übersichtlich dargestellt, bevor sich die Autoren in den anschließenden Kapiteln mit dem Polizei- und Ordnungsrecht, dem Kommunalrecht, dem Baurecht, dem Umweltschutzrecht, dem Öffentlichen Wirtschaftsrecht sowie dem Straßen- und Wegerecht auseinandersetzen.

Den einzelnen Kapiteln ist eine ausführliche Gesetzes- und Literaturübersicht vorangestellt, welche einschlägige nationale, supranationale und völkerrechtliche Rechtsquellen, Lehrbücher, Monographien, Handbücher, wie auch eine Auswahl an Lehrbuchliteratur zum Landesrecht bietet.

Daran knüpft jeweils eine Einführung in das spezifische besondere Verwaltungsrechtsgebiet an, welche die wichtigsten Grundlagen, Begriffe und rechtliche sowie historische Einordnung behandelt. So wird beispielsweise im Kapitel zum Polizei- und Ordnungsrecht auch auf die Europäisierung und Internationalisierung der Gefahrenabwehr Bezug genommen (S. 59 ff.), während beim Umweltschutzrecht zunächst auf dessen Entstehung, Entwicklung und Verständnis als Rechtsgebiet als solches eingegangen wird (S. 765 ff.).

Im Anschluss wird vom Allgemeinen, wie grundlegenden Prinzipien der jeweiligen Materie (z.B. polizeiliche Generalklausel, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Prinzipien des Umweltrechts) zum Spezifischen (z.B. Maßnahmen der Informationsverarbeitung personenbezogener Daten) der jeweilige Bereich des besonderen Verwaltungsrechts ausführlich unter Heranziehung von exemplarischen Beispielen dargestellt.

Anhand der aufgeführten Beispiele (z.B. Notstandspflicht bei der Unterbringung von Obdachlosen, S. 142; zur Nutzung öffentlicher Straßen, S. 906 ff.) werden die Normen und Begriffe des Verwaltungsrechts anschaulich mit Leben gefüllt, sodass dem Leser die praktische Relevanz deutlich wird.

Innerhalb der Kapitel lassen sich dank der Verweise auf Randnummern Begriffe rasch nachschlagen, wie z.B. bei den Voraussetzungen für Notstandsmaßnahmen (Kap. 1 Rn. 447). In den Fußnoten wird auf einschlägige landesgesetzliche Normen verwiesen, (vgl. Kap. 1 Fn. 1306), wodurch sich das Werk auch eignet, über das spezifische Landesrecht einen systematischen Überblick zu gewinnen. Zudem wird in der Bearbeitung auf aktuelle Rechtsprechung, insbesondere im Umweltrecht auch vom Europäischen Gerichtshof, beispielsweise zur Unvereinbarkeit materieller Präklusion im Umweltrecht mit den in Art. 11 IE-RL und Art. 25 UVP-RL enthaltenen Geboten (Kap. 5 Fn.194), Bezug genommen.

Die einzelnen übergeordneten Kapitel lassen sich unabhängig voneinander lesen, denn aufgrund einer gut gegliederten Inhaltsübersicht und eines diese ergänzenden Inhaltsverzeichnisses sowie hervorgehobener Schlagworte im Fließtext, lassen sich spezifische Problemfelder und Thematiken schnell auffinden.

Fazit: Alles in allem vermögen die Kapitel über das Öffentliche Wirtschaftsrecht oder Umweltschutzrecht nicht unbedingt Studierende für das umfangreiche Lehrbuch gewinnen. Doch insbesondere die Abschnitte zum Polizei- und Ordnungsrecht, dem Baurecht wie auch dem Kommunalrecht bieten für Studierende im fortgeschrittenen Semester ein systematisches Nachschlagewerk zum Verständnis der einzelnen Materien. Von Vorteil ist, dass sich Begrifflichkeiten schnell finden lassen und innerhalb der Kapitel auf sich beziehende Randnummern verwiesen wird. Mangels Behandlung des Verwaltungsprozessrechts eignet sich das Buch nicht zur Lösung klassischer verwaltungsrechtlicher Klausuren im Studium oder Referendariat, was aber auch nicht Anspruch des Nachschlagewerkes ist. Vielmehr werden wesentliche Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts verständlich, fundiert und systematisch mit Bezug und im Kontext auf Entstehungsgeschichte und Entwicklungen in einem Werk vereint, was einen Mehrwert für die Verwaltungspraxis, insbesondere für Referendare, mit dem Verwaltungsrecht befasste Rechtsanwälte, Richter, Verwaltungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes bietet. Dank der kapitelspezifischen Einführungen wird ein Zugang zu den jeweiligen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts geboten, sodass der Leser ohne vertieftes Vorwissen an die Besonderheiten der Materie herangeführt wird.

Mittwoch, 15. August 2018

Rezension: Das neue Datenschutzrecht bei Polizei und Justiz

Johannes / Weinhold, Das neue Datenschutzrecht bei Polizei und Justiz, 1. Auflage, Nomos 2018

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


Die 2018 dann endlich in Kraft getretene Novellierung des Datenschutzrechts hat ja ohnehin schon zu einer wahren Flut an Veröffentlichungen geführt, aber durch bestimmte Sonderfälle und Bereichsausnahmen braucht es für manchen Rechtszweig zusätzliche Spezialliteratur. Das vorliegende Werk möchte auf etwas mehr als 250 Seiten inklusive Verzeichnissen die Datenschutzregelungen für Polizei und Justiz darstellen.

Der Schwerpunkt liegt erwartungsgemäß auf der Darstellung der JI-Richtlinie und deren Umsetzung in das deutsche BDSG. Sodann folgen in zwei weiteren Teilen Synopsen, mittels derer die Autoren nicht nur eine klassische Gegenüberstellung von Regelungen betreiben, sondern durch Beigabe von Erwägungsgründen und Gesetzesbegründung zugleich eine Auslegungshilfe anbieten. Dies ist angesichts der noch fehlenden Rechtsprechung zur Thematik auch nötig, um in Streitfällen wenigstens ein bisschen Argumentationssubstanz in die Waagschale werfen zu können.

Eingangs stellen die Autoren treffend dar, wie die europäische Regelungsdichte für Polizei und Justiz im Laufe der Zeit immer stärker wurde und wie die Richtlinie von der bekannteren DSGVO abzugrenzen ist und dass gerade im Hinblick auf das Schutzniveau noch Luft nach oben ist. Andererseits wird, vielleicht etwas zu unscheinbar, auch klargestellt, dass die Richtlinie auch für rein innerstaatliche Sachverhalte anzuwenden ist.

Generell fällt auf, dass in diesem ersten Teil viele Formulierungen und Absätze vage und abstrakt bleiben und die Autoren sich an Formalia und den Grundbegriffen der Richtlinie bzw. des BDSG entlang hangeln. Das ist für die Vollständigkeit schön und gut, aber für den Praktiker ist dieser Schreibstil unbefriedigend. Denn man erwartet z.B. von einem solchen Spezialtitel mehr als Aussagen wie „Das deutsche Sicherheitsrecht dürfte teilweise mit den materiellrechtlichen Anforderungen der Richtlinie konform sein.“ Mit welchen denn genau? Mit welchen nicht? Mir fehlen zudem in vielen Passagen konkrete Aussagen, mit denen man arbeiten und etwas anfangen kann. Zudem befremdet es, wenn Dinge im studentischen Klausurprüfungsstil erarbeitet werden („fraglich ist, ob …“; Rn. 83). Erst wenn § 47 BDSG inhaltlich aufgefächert wird (Rn. 121 ff.) oder wenn später die Rechte der Betroffenen zur Sprache gebracht werden, kommen die Autoren in ein Fahrwasser, das gerne das ganze Buch hätte durchziehen dürfen. Aber auch da wird rasch erkennbar: es bleibt alles sehr theoretisch. Nur als Beispiel Rn. 183 ff.: wie würde denn ein Benachrichtigungsvorgang an die betroffene Person vor sich gehen im Laufe von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren? Solche Brückenschläge in die Praxis fehlen leider zur Gänze oder erschöpfen sich wieder in abstrakten Vorschlägen (Rn. 192).

Was bleibt als Fazit? Die theoretische Darstellung der Richtlinie und ihrer Umsetzung wurde akribisch und fleißig vorgenommen. Vom Buchtitel her hätte ich mir aber eine viel stärkere Konkretisierung für die inländischen Verfahren gewünscht: wer hat wann was gegenüber wem zu tun etc. Und das dann – wie der Titel ja verspricht – noch unterschieden zwischen Polizei und Justiz (samt dem Bindeglied der Staatsanwaltschaft). Und das Ganze gerne noch mit einer Erläuterung bereits bestehender Vorschriften in StPO und den Polizeigesetzen, die über eine Erwähnung in Fußnoten hinausgeht. So aber bleibt die Lektüre, v.a. für den datenschutzrechtlich im Verfahrensalltag bislang wenig geprüften Rechtsanwender, unbefriedigend, gerade weil das Werk in der Reihe „NomosPraxis“ erschienen ist und so eine gewisse Anwendungsorientierung suggeriert wird. Das soll die Leistung der Autoren nicht schmälern, aber ich habe mir unter dem Titel etwas ganz anderes vorgestellt.

Mittwoch, 17. Mai 2017

Rezension: Fälle zum Besonderen Verwaltungsrecht

Muckel, Fälle zum Besonderen Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Vahlen 2016

Von Stud. iur. Klara Wille L.L.B., Wiesbaden



Das Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Es handelt sich um das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung. Geregelt werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Verwaltungsinstitutionen und ihr Verhältnis zueinander. Das Verwaltungsrecht ist in einen allgemeinen und einen besonderen Teil zu unterteilen. Der allgemeine Teil des Verwaltungsrechts legt die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest, während das besondere Verwaltungsrecht fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige aufstellt.

Das juristische Übungsbuch „Fälle zum Besonderen Verwaltungsrecht“ von Stefan Muckel befasst sich insbesondere mit dem Polizei- und Ordnungsrecht, sowie dem Kommunalrecht jeweils mit Bezügen zum Verwaltungsprozessrecht und behandelt die examensrelevanten Probleme dieser Rechtsgebiete. Das Übungsbuch ist in zwei Teile aufgeteilt. Teil 1: Polizei- und Ordnungsrecht beinhaltet 21 Fälle und Teil 2: Kommunalrecht beinhaltet7 Fälle.

Zu Beginn eines jeden Falls gibt es einen übersichtlichen, informativen Sachverhalt. Bei manchen Fällen gibt es zusätzliche Fallvarianten oder auch examensrelevante Zusatzfragen. Der Sachverhalt ist oftmals einer Entscheidung nachgebildet. In der dazugehörigen Fußnote werden die relevanten Entscheidungen aufgeführt. Sodann präsentiert Muckel einen Lösungsvorschlag. Begonnen wird dieser mit einer Übersicht zur Schwerpunktsetzung. Die Schwerpunkte sind in materielle und prozessuale Schwerpunkte untergliedert, welche in einem extra grau unterlegten Kasten hinterlegt sind.

Danach beginnt das Gutachten. Innerhalb des Gutachtens wird der Fall ausgiebig besprochen. Die Fußnoten zum Gutachten führen nicht nur relevante Gerichtsentscheidungen mit vergleichbaren Inhalten auf, sondern geben auch landesspezifische Normen wieder, welche an dieser Stelle eine besondere Bedeutung haben. Zudem werden dem Leser weitergehende Informationen in Form von ausführlichen Erweiterungen und hilfreichen Nachschlagwerken zum oben Ausgeführten geboten.

Nach jedem Fallergebnis bietet Muckel auf mehreren Seiten ergänzende Hinweise. Diese beziehen sich in einzelnen Abschnitten auf Problemfelder aus dem Gutachten. Hierdurch werden Wissenslücken, die bei der Ausführung des Gutachtens nicht bearbeitet werden konnten, geschlossen. Die Probleme werden gründlich diskutiert und anhand von entsprechender Literatur und Rechtsprechung belegt. Die vielen Verweise ermöglichen dem Leser die Chance einzelne Rechtsfragen nachzuarbeiten, beziehungsweise das Wissen über spezifische Rechtsgebiete zu vertiefen.

Innerhalb des Gutachtens sind die einzelnen Überschriften fett und größer gedruckt. Dadurch wird das Arbeiten mit dem Übungsbuch enorm übersichtlich und einfach. Wichtige Begriffe werden durch Fettdrucke hervorgehoben.

Zu beachten ist jedoch, dass Muckel Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität zu Köln ist und somit die Landesnormen aus Nordrhein-Westfalen verwendet werden. Dies kann zu Beginn etwas irritierend sein, allerdings werden teilweise Normen aus den anderen Bundesländern in den ergänzenden Hinweisen aufgezählt. Folglich ist das Übungsbuch insbesondere juristischen Lesern aus NRW zu empfehlen.


Das Übungsbuch ist besonders Studierenden und Referendaren zu empfehlen, die sich mit einem intensiven Klausurentraining auf examensrelevante Probleme vorbereiten möchten. Durch das Lösen möglichst vieler Fälle kann das abstrakt erlernte Wissen deutlich besser auf den konkreten Klausurenfall angewendet werden. Das juristische Übungsbuch „Fälle zum Besonderen Verwaltungsrecht“ von Muckel ist für jeden geeignet, der mit Hilfe des Werkes das Polizei- und Ordnungsrecht sowie das Kommunalrecht erarbeiten, vertiefen oder auch wiederholen möchte.

Samstag, 3. September 2016

Rezension: Polizeirecht Baden-Württemberg

Ruder, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Auflage, Nomos 2015

Von Rechtsreferendar Dr. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur., Heidelberg



Das Polizeirecht gehört sowohl im Rahmen der Ersten als auch der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zum Pflichtfachstoff. Zudem sind Kenntnisse des Polizeirechts – insbesondere für Rechtsreferendare – besonders Hilfreich, wenn man das Gesamtsystem des Gefahrenabwehr- und Sicherheitsrechts in der deutschen Rechtsordnung verstehen möchte. Denn nicht nur im Strafprozessrecht sind Kenntnisse der Grundwertungen und Prinzipien des Polizeirechts für das nachhaltige und vertiefende Verstehen des Ermittlungsverfahrens unerlässlich, sondern auch für das gesamte Öffentliche Recht mit gefahren- und sicherheitsbezogenen Zielsetzungen (z.B. Baurecht, Immissionsschutzrecht, Gaststättenrecht usw.). Vor diesem Hintergrund kann die Bedeutung des Polizeirechts für das Rechtsverständnis nicht hoch genug eingeschätzt werden, sodass dieses Rechtsgebiet von jedem Rechtskandidaten gewissenhaft durchgearbeitet werden sollte. Genau an diesem Punkt lässt sich die 470 Seiten umfassende Neuauflage des Werkes von Herrn Stadtrechtsdirektor i.R. und RA Karl-Heinz Ruder zum Erlenen des Polizeirechts hervorragend einsetzen.

In formaler Hinsicht ist – neben dem für die im Nomos Verlag erscheinenden Kompendien zum Öffentlichen Recht typisch leserfreundlichen Layout – besonders hervorzuheben, dass Ruder einen ganz besonders leserfreundlichen Darstellungsstil aufweist. Dies zeigt sich bereits darin, dass der Verfasser dem Leser mit 22 Schaubildern (vgl. S. 21: Verzeichnis der Schaubilder) das Erfassen der – bisweilen – komplexen Strukturen sowohl des Verwaltungsaufbaus als auch der rechtlichen Verwobenheit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erleichtert. Flankiert wird die Erleichterung des Erlernens der Materie ferner dadurch, dass Ruder mit zahlreichen Intra-Verweisen arbeitet, die bisweilen sogar systematisch zusammenhängende Themen, die sich aufbautechnisch in einem Lehrbuch nur mit großen Schwierigkeiten verbinden ließen, miteinander verknüpft (siehe z.B. Kap. E. Rn. 192 mit Fn. 229). Auf diese Weise wird dem Leser die Verknüpfung der Einzelthemen präsentiert und ihm hierdurch das Erfassen der Großzusammenhänge erleichtert. Abgerundet wird das Bild der leserfreundlichen Darstellungsweise des Verfassers durch eine Reihe an Beispielsfällen, die in die abstrakten Ausführungen eingebaut sind (vgl. z.B. Kap. C. Rn. 101 zur Eil- und Notfallzuständigkeit wegen Gefahr in Verzug oder Kap. K. Rn. 418 zur Unzulässigkeit eines Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift). Diese Beispiele erleichtern nicht nur die Lektüre des Werkes, weil sie den Abstraktionsgrad der Ausführungen unterbrechen, sondern sie ermöglichen es dem Leser zugleich, die abstrakten Ausführungen in der unmittelbaren Fallanwendung zwecks Verständnisüberprüfung und Wiederholung gleichzeitig bei der Lektüre des Werkes zu durchdenken.

In inhaltlicher Hinsicht ist das Werk aus dreierlei Gründen besonders hervorzuheben: So ist die Art der Berücksichtigung der Rechtsprechung besonders gut gelungen. Denn einerseits ist es besonders erfreulich, dass die aufgeführten Sachverhalte im Rahmen der bereits erwähnten Beispielsfälle bisweilen an Lebenssachverhalte aus der aktuellen Rechtsprechung orientiert sind (siehe z.B. Kap. E. Rn. 191 mit Fn. 225 zur Anscheinsgefahr anhand eines Urteils des VGH Mannheim aus dem Jahre 2013). Andererseits arbeitet Ruder die aktuelle Rechtsprechung in die abstrakten Ausführungen ein (siehe etwa Kap. B. Rn. 52 a. E. mit Fn. 56 oder Kap. E. Rn. 215 mit Fn. 264). Dies hat den doppelten Vorteil, dass der Leser sowohl Anwendungsfälle zwecks einfachen Erfassens der abstrakten Darstellung erhält und zugleich über die einschlägige, aktuelle Rechtsprechung oder zumindest über gegenwärtig entscheidende Lebenssachverhalte informiert wird. Allerdings muss hervorgehoben werden, dass nicht nur Rechtsprechungsansichten, respektive Auslegungsergebnisse (siehe Kap. K. Rn. 452) präsentiert werden, sondern zugleich auch Anwendungsempfehlungen im Hinblick auf das Gesetz ausgesprochen werden (dazu etwa Kap. C. Rn. 92: genaue Lektüre des Gesetzes hinsichtlich der Zuständigkeiten erforderlich). Ferner ist das Werk wegen der hohen Aktualität besonders gut gelungen, die sich zum einen darin zeigt, dass die erst kürzlich in Baden-Württemberg erfolgten Novellierungen (näher Vorwort), wie etwa durch das Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz – PolRG) vom 23. Juli 2013 (zum 01.01.2014 in Kraft getreten, vgl. GBl. Vom 30. Juli 2013 Nr. 11, S. 233 ff.), in der Bearbeitung an den einschlägigen Stellen ausführlich berücksichtigt werden (bspw. Kap. C. Rn. 79 zur Neustrukturierung der Polizeidienststellen oder Kap. K. Rn. 502 zur Novellierung der Vorschriften über die Überwachung der Telekommunikation). Zum anderen zeigt sich die Aktualität aber auch – neben der bereits erwähnten Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung – durch die Besprechung von tagesaktuellen Gesellschaftsthemen, die in die Darstellung integriert sind (siehe etwa Kap. A. Rn. 17 und Kap. D. Rn. 160 jeweils zur Zusammenarbeit von Gefahrenabwehr- und Sicherheitsbehörden auf Bundes- und Landesebene im Zusammenhang mit der NSU-Mordserie oder Kap. K. Rn. 505 zur angeheizten Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung im Zuge des Terroranschlags in Paris im Jahre 2015). Schließlich ist in inhaltlicher Hinsicht insbesondere vor dem Hintergrund der oben betonten Bedeutung des Polizeirechts für das gesamte Gefahrenabwehr- und Sicherheitsrecht sehr erfreulich, dass Ruder einerseits an einschlägigen Stellen den Blick auf die Nachbargebiete (wie etwa die StPO, vgl. Kap. C. Rn. 94) wirft und andererseits ein eigenständiges Kapitel zum Thema „Polizei im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren“ (Kap. N.) vorlegt. Hierdurch werden dem Leser die Systemzusammenhänge illustriert und ihm auf diese Weise das Erfassen des Zusammenspiels zwischen den jeweiligen Regelungskomplexen im Gesamtsystem des Gefahrenabwehr- und Sicherheitsrechts ermöglicht.


Zusammenfassend kann die Neuauflage des Werkes von Ruder zum Polizeirecht in Baden-Württemberg sowohl Studierenden als auch Rechtsreferendaren und Berufsanfängern zur Lektüre empfohlen werden. Anfänger können sich mit dem Werk das baden-württembergische Polizeirecht mit einem besonders leser- und studierendenfreundlichen Darstellungsstil erarbeiten. Darüber hinaus können Studierende in den fortgeschrittenen Semestern ihr Wissen mit Blick auf aktuelle Entwicklungen im Polizeirecht auffrischen und durch eine intensive Lektüre vertiefen. Ferner können Rechtsreferendare das Werk nicht nur zum Wiederholen, Auffrischen oder – bei Bedarf – Erlenen des baden-württembergischen Polizeirechts einsetzen, sondern – durch eine aufmerksame Lektüre – zugleich ein Gespür sowohl für die Bedeutung des Polizeirechts im Gesamtsystem des Gefahrenabwehr- und Sicherheitsrechts als auch für das Zusammenspiel der einzelnen Rechtskomplexe dieses Rechtsgebiets entwickeln, welches im Zweiten Juristischen Staatsexamen für die Bearbeitung der Aktenauszüge zwingend erforderlich ist. Schließlich können Berufsanfänger das Werk nicht nur zur Wiederholung, sondern gerade wegen der Aktualität vielmehr auch als Nachschlagewerk einsetzen.

Sonntag, 24. April 2016

Rezension: Bußgeldverfahren

Kay / Keller, Bußgeldverfahren, 1. Auflage, Kohlhammer 2015

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Der erste Vergleich zwischen Buchtitel und einleitendem Vorwort dürfte verwundern: da wird ein Buch mal locker „Bußgeldverfahren“ genannt, obwohl es nur um ein Teilthema geht - das (immerhin) im Untertitel aufgeführt wird: um die Eingriffsbefugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei im „Ermittlungsverfahren“. Und eben nur darum. Denn die Autoren betonen selbst im Vorwort, dass die „materiell-rechtlichen Grundlagen des Bußgeldverfahrens“ (meiner Ansicht nach ist das schon ein Widerspruch in sich: entweder geht es um materielles Recht oder eben um Verfahrensrecht) nicht Gegenstand des Buches sind. Warum nennt man es dann so, als ob man darin einen Überblick über eben das gesamte Bußgeldverfahren bekommt? 

Die Autoren stammen beide aus dem Polizeibereich: Wolfgang Kay ist EPHK a.D. und war in der Ausbildung und Lehre tätig, Christoph Keller ist Polizeioberrat und hauptamtlicher Dozent an der FH für öffentliche Verwaltung NRW.

Die Gestaltung des Buches ist akzeptabel, wenngleich ich die Mixtur aus dichtem Schriftbild und vielen Hervorhebungsversuchen etwas irritierend finde, da bieten andere Lehrbücher deutlich bessere Standards für den Leser: Der ohnehin eng gedruckte Fließtext wird vorliegend durch ebenso kleine Einschübe in kursiver Schrift, durch eingerückte Beispiele, Spiegelstrichaufzählungen und durch den Abdruck von einzelnen Normen in eingerahmten Kästen in anderer Schriftart ergänzt. Fettdruck wird sparsam eingesetzt, um den Leser zu leiten. Die Abschnitte sind mit fortlaufenden Randnummern versehen und es gibt einen echten Fußnotenapparat, der allerdings bei jedem Kapitel neu mit der Zählung beginnt.

Was wird inhaltlich geboten? Bei knapp über 200 Seiten Umfang des Buches wird eine ca. 40-seitige Einführung an den Anfang gestellt. Dort wird dann wie auf dem Titel vom „Ermittlungsverfahren“ gesprochen. Die Bezeichnung hätte man relativieren können (aber nicht müssen), da ja die gesetzliche Bezeichnung im OWiG zwischen „Vorverfahren“ und „gerichtlichem Verfahren“ trennt, wenngleich allerdings das Ermittlungsverfahren“ ebenso als Begriff im Gesetz auftaucht, z.B. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG

Jedenfalls erfolgt zunächst ein kurzer Abriss zu den Grundlagen des Bußgeldrechts, u.a. unter einer Unterüberschrift namens „Das Bußgeldverfahren“ (war das nicht der Titel des Buches?). Dort werden dann (wieder/doch) munter Verfahrensfragen und materiell-rechtliche Fragen vermischt. Spannend und dem Thema des Buches gerecht wird es hingegen immer dann, wenn es um die Zwangsmittel geht. Hier wird zu Recht betont, dass diese im OWiG nicht geregelt sind (Rn. 0.64) und so z.B. auf die Polizeigesetze oder die StPO zurückgegriffen werden muss. Aber auch die Differenzierung möglicher Rechtebehelfe (S. 35 ff.) ist ein wichtiges Detail, z.B. wenn der Antrag nach § 62 OWiG vom Einspruch abgegrenzt wird.

Das zweite Kapitel widmet sich dann ganz den Eingriffsbefugnissen. Dazu werden die Möglichkeiten der StPO sukzessive ausgelotet und anhand von Fallbeispielen erläutert (S. 48, S. 55 etc.): gerade dieser Anwendungsaspekt ist sehr positiv herauszuheben, da dort das oftmals in zeitlicher Bedrängnis auszuübende Auswahlermessen der handelnden Beamten gut abgebildet wird. Denn in deren Arbeitsalltag geht es zwar oft um Verkehrsordnungswidrigkeiten, die den gerichtlichen Alltag und die Literatur stark prägen, aber eben nicht nur: Verstöße gegen Lärmvorschriften, gegen Jagdrecht, Abfallrecht oder andere besondere Tatbestände des Verwaltungsrechts kommen ebenso tagtäglich vor, sind aber bei weitem nicht so umkämpft wie die Verstöße, die fahrerlaubnisrelevant werden können. Dass dann z.B. auch die Verfallsvorschriften auf solche Verstöße bezogen werden, ist sehr gut gemacht worden (S. 127). Auch dass die Durchsuchung einer Spedition zur Sicherstellung eines Datenschaublatts des eines Abstandsverstoßes verdächtigten LKW-Fahrers erwähnt wird (S. 158), ist positiv, wenngleich sich hier im Vergleich zum Handybeispiel auf S. 102 (s. dazu unten) die Frage aufdrängt, warum ein Verstoß, der mit 80 EUR geahndet wird, so viel gravierender und damit für eine Durchsuchung geeignet sein soll, nicht aber die Beschlagnahme eines Mobiltelefons, bei dessen Benutzung es um 60 EUR geht.

Den fehlenden Konnex zur gerichtlichen Praxis bemerkt man leider an etlichen Stellen. Zwar wird der Form nach ausführlich und richtig über die Anhörung und Vernehmung von Betroffenen und Zeugen ausgeführt (S. 63 ff.), aber die Verknüpfung zu § 33 OWiG sucht man hier dann doch vergeblich. Dabei gibt es mannigfache Rechtsprechung, wie der Betroffene „richtig“, d.h. zwecks wirksamer Verjährungsunterbrechung anzuhören oder ggf. zu vernehmen ist, wie das Ganze zur Zeugenbefragung/-vernehmung abzugrenzen ist etc. Als Richter entdeckt man so viele Fehler der Verwaltungsbehörden und der von diesen beauftragten Polizeidienststellen, dass man doch wenigstens von einem solchen Lehrbuch erwarten könnte, dass ebendiese Problematik verankert wird, damit sich die Beamten während der Lektüre die möglichen späteren Auswirkungen des eigenen Handelns für das Verfahren klarmachen können. Auch dies wäre vielleicht eine Anregung für die Folgeauflage, ebenso die Aufnahme der datenschutzrechtlichen Problematik, ab wann Polizeibeamte gem. dem PassG Lichtbilder zur Identifikation des Betroffenen beiziehen dürfen. Aber auch an anderer Stelle fällt die fehlende Anbindung an die gerichtliche Praxis auf: wenn im Fallbeispiel von einem Geschwindigkeitsverstoß innerorts gesprochen wird (S. 89), der als Rechtsfolge ein Bußgeld von 300 € und ein Fahrverbot nach sich zieht, wird man diese Regelrechtsfolge in der BKatV vergeblich suchen. Oder auch wenn zur Beschlagnahme von Mobilfunkgeräten (S. 92-94) zwar die Befugnis der Datenauslese mitzitiert wird, aber bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kein Wort zu den praktischen Problemen des Nachweises des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verloren wird, obwohl die Beamten regelmäßig mit absurden Schutzbehauptungen konfrontiert werden und zwecks Absicherung der Aufnahme des Verstoßes durchaus die kurzzeitige Beschlagnahme des Handys oder Maßnahmen geringerer Eingriffsintensität (Frage nach Einblick, sonstige Dokumentation des Geräts) in Betracht kämen: immerhin kann eine Vielzahl von Verstößen dieser Art auch zu einem Beharrlichkeitsfahrverbot führen. Insoweit erachte ich das Fallbeispiel auf S. 102, wo dann die Problematik immerhin kurz erwähnt wird, für zu einfach gestrickt.

Was bleibt als Fazit? Das Buch deckt eine sehr wichtige Thematik des Bußgeldrechts und auch einen Teilaspekt des Bußgeldverfahrens ab. Insofern ist es bereits jetzt ein wichtiger Baustein für entsprechend tätige Praktiker. Zugleich ist es auch ein hilfreicher Leitfaden für (angehende) Polizisten, um sich der Vielfalt der Handlungsmöglichkeiten, aber auch ihrer Grenzen bewusst zu werden. Ich halte das Buch semantisch, dogmatisch und bezogen auf die Bedürfnisse der gerichtlichen Praxis für verbesserungsbedürftig, aber das sollte kein Hexenwerk sein und in der Folgeauflage bewerkstelligt werden. Wer sich intensiv mit dem Bußgeldrecht beschäftigt, sollte dieses Buch also auf jeden Fall lesen, allerdings mit der gebotenen kritischen Distanz hinsichtlich der oben genannten Punkte.

Dienstag, 5. April 2016

Rezension: Besonderes Verwaltungsrecht

Erbguth / Mann / Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Auflage, C. F. Müller 2015

Von stud. iur. Anne Kiesewalter, Dresden



Das Besondere Verwaltungsrecht umfasst insbesondere das Kommunal-, Bau- sowie Polizei- und Ordnungsrecht. Derzeit gibt es nur ein Werk, dass all diese Teilbereiche kompakt auf knapp 670 Seiten darstellt: Das von Peter J. Tettinger begründete und nunmehr von Wilfried Erbguth, Mathias Schubert (Öffentliches Baurecht) und Thomas Mann (Kommunalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht) fortgeführte Lehrbuch aus der Reihe Schwerpunkte Pflichtfach des C. F. Müller-Verlags.

Große Teile dieser Rechtsgebiete werden durch Landesrecht ausgeformt. Auf die Besonderheiten jedes einzelnen Bundeslandes einzugehen, würde die Übersichtlichkeit erschweren und den Rahmen des Werkes sprengen. Aus diesem Grund wird maßgeblich auf die Regelungen der Länder Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Bezug genommen und nur auf rechtlich relevante Besonderheiten des übrigen Landesrechts hingewiesen. Aus diesem Grund eignet es sich insbesondere für Studierende in den vertieft dargestellten Ländern. Studierende anderer Bundesländer sollten bei der Benutzung dieses Lehrbuchs besonders intensiv die landesrechtlichen Bestimmungen ihres jeweiligen Landes lesen und gedanklich auf Übereinstimmung mit dem Gelesenen prüfen.

Als Zielgruppe dieses Werkes kommen sowohl Studienanfänger, die sich erstmals in die Materie des Besonderen Verwaltungsrechts einlesen, als auch Fortgeschrittene, die vor dem Examen ihr Wissen nochmals vertiefen wollen, in Betracht. Für Letztere sind insbesondere die im Text kleiner gedruckten Passagen interessant, die vertiefende Probleme und Anwendungsfälle behandeln.

Am Ende jedes Kapitels werden Verständnis- und Wiederholungsfragen gestellt, anhand derer der Studierende das Erlernte überprüfen kann. Weiterhin finden sich zahlreiche Schaubilder, die die komplexeren Sachverhalte graphisch verdeutlichen.

Leider geht die Kompaktheit des Lehrbuchs an manchen Stellen zulasten des Verständnisses, da relevante Probleme nur oberflächlich behandelt werden, wo man sich eine Vertiefung wünschen würde. Dies muss dem Anwender jedoch bewusst sein, wenn er drei große Teilbereiche, die in der Regel jeweils eigene Lehrbücher füllen, in einem Werk gemeinsam dargestellt haben möchte. Als Ausgleich dienen dann die zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweise, anhand derer der Interessierte sich selbstständig vertiefende Kenntnisse aneignen kann.

Insgesamt ist dieses Werk allen Studenten ans Herz zu legen, die nach einer übersichtlichen und kompletten Darstellung der examensrelevanten Bereiche des Besonderen Verwaltungsrechts suchen, unabhängig, in welchem Abschnitt des Studiums man sich befindet. Für Praktiker scheint es jedoch weniger geeignet, da die nötige Vertiefung in praxisrelevante Probleme häufig zu kurz kommt.


Samstag, 2. April 2016

Rezension: Kriminalistisches Denken


Walder / Hansjakob, Kriminalistisches Denken, 10. Auflage, C.F. Müller 2016

Von RA, FA für Sozialrecht und FA für Bau- und Architektenrecht Thomas Stumpf, Lehrbeauftragter FH Öffentliche Verwaltung Mayen (Rheinland-Pfalz), Pirmasens



Das vom Schweizer Prof. Dr. Hans Walder begründete und nach dessen Tod von seinem Landsmann Dr. jur. et. lic. oec. Thomas Hansjakob fortgeführte Werk erlebt seine mittlerweile 10. Auflage. Das sagt eigentlich schon alles über die Erfolgsgeschichte dieses Buchs aus. Sinn und Zweck des Ganzen ist eine knappe, aber umfassende Einführung in das kriminalistische Denken der Strafverfolger und Ermittler. Ein Buch, das nicht nur der einschlägigen juristischen Zielgruppe zusagen dürfte, sondern das sich im Grunde an alle richtet, die sich für das Thema interessieren, etwa Autoren, Journalisten oder sehr eifrige Krimileser. Damit soll das Buch nicht auf ein populärwissenschaftliches Niveau herabgewürdigt werden – im Gegenteil. Es soll nur zeigen, wie gut und verständlich es geschrieben ist und dass es ein Gebiet bearbeitet, welches auch Interessierte außerhalb der damit befassten Professionen sicher zu begeistern weiß.

Optisch wirkt das Werk im handlichen Taschenbuchformat auf den ersten Blick recht schmal, alleine, das täuscht, das Buch bringt es auf 350 Seiten. Das kriminalistische Denken ordnet der Autor der Kriminaltaktik zu, also der Lehre vom richtigen und zweckmäßigen Vorgehen bei der Aufklärung von Straftaten. Ausgehend vom Anfangsverdacht einer Straftat entwickelt der Verfasser sodann den sog. Kriminalistischen Zyklus: die beim Ausgangsverdacht vorhandenen Ausgangsdaten werden als Arbeitsgrundlage zunächst analysiert, sodann die sich hieraus ergebenden Hypothesen abgeleitet, welche das Programm bestimmen, welche Beweise zu führen sein werden. Sodann werden die hierzu noch erforderlichen Daten herangeschafft. Ist die auf diesem Wege erfolgte Datenerhebung vollständig, mündet das Ganze in das strafprozessuale Verfahren. Oder, ganz einfach ausgedrückt, wie wird ein Kriminalfall gelöst.

Der Autor erläutert, wie dieser Zyklus funktioniert, welche Arbeitsmethoden (geistiger und technischer Art) zur Anwendung gelangen (sollen) und wie Fehler vermieden werden. In Teil 1 des Buchs werden die hierfür zur Verfügung stehenden Hilfsmittel dargestellt und erörtert. Der 2. Teil erklärt den beschriebenen Kriminalistischen Zyklus dann im Detail. Wie funktioniert die Verdachtserhebung, wie kann ein Verdacht verifiziert oder auch falsifiziert werden, wie können die Daten gewonnen und analysiert werden, wie werden die hieraus resultierenden Hypothesen folgerichtig und fehlerfrei erstellt. Täterprofile spielen eine Rolle, systematische Wahrnehmungen, Wahrscheinlichkeiten. Es werden einzelne Arbeitsmethoden erklärt, wie etwa der konkrete Ablauf eines kognitiven Interviews zur Definierung korrekter und falsche Erinnerungen bei Zeugen oder Opfern. Der Autor versucht Hilfestellung zu leisten z.B. beim Erkennen des Unterschiedes zwischen falscher Erinnerung und bewusster Lüge. Im letzten Teil geht es schließlich um das Ergebnis der erhobenen und analysierten Daten: deren Einführung und Verwendung im Strafprozess zum Nachweis der angeklagten Straftat.

Das Buch ist sehr interessant, gerade, aber nicht nur, für Strafermittler oder Strafrechtler. Auch für den noch weniger forensisch erfahrenen Ermittler (oder Verteidiger) geben sich hier zahlreiche wertvolle Einblicke, die für die tägliche Arbeitspraxis von hohem Nutzen sein können. Hilfreich für den Verteidiger sind z.B. auch gerade die Ausführungen zu Vernehmungs- und Fragetechniken gegenüber Beschuldigten, gerade, wenn diese nicht geständig sind. Insgesamt eine sehr empfehlenswerte Lektüre.

Montag, 10. August 2015

Rezension Öffentliches Recht: Materielles Öffentliches Recht im Assessorexamen

Kaiser / Köster / Seegmüller, Materielles Öffentliches Recht im Assessorexamen, 3. Auflage, Vahlen 2015

Von Rechtsreferendar Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur., Heidelberg



Was für das Zivil- und Strafrecht bereits ausgeführt wurde, gilt auch für das Öffentliche Recht: Ohne materielles Öffentliches Recht lässt sich keine Akte in der Verwaltungsrechtsstation und lässt sich kein Aktenauszug in der Zweiten Staatlichen Prüfung bearbeiten. Dementsprechend gibt es auch in diesem Rechtsgebiet einschlägige Literatur. Das Werk von Herrn RA Torsten Kaiser, Seminarleiter bei den Kaiserseminaren und Mitherausgeber der JA, von Herrn RiLSG Thomas Köster, Seminarleiter bei den Kaiserseminaren, und von Herrn VRiVG Dr. Robert Seegmüler, Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin und Seminarleiter bei den Kaiserseminaren, ist in diesem Literatursegment besonders begrüßenswert, weil es auf 260 Seiten alle prüfungserheblichen Gebiete des Öffentlichen Rechts (samt den dazugehörigen Spezialgebieten) in den examensrelevanten Kernbereichen prägnant und problemorientiert auf den Punkt bringt.

Besonders begrüßenswert ist dieses Werk nicht nur wegen der breiten Spannweite der abgehandelten Themen (hierzu sogleich mehr), sondern zunächst in formaler Hinsicht dadurch, dass es äußerst klausurnah konzipiert ist. Hervorgehoben werden muss an dieser Stelle beispielsweise die besonders instruktiven und wiederkehrenden Schemata, die an jedem Prüfungspunkt (= Tatbestandsmerkmal) die im Examen abgefragten Standardrechtsfragen hervorgehoben ausweisen. Auf diese Weise erfährt der Leser nicht nur, wann „Probleme“ (besser: Rechtsfragen) entstehen, sondern erfährt zugleich, an welcher Stelle der Klausurbearbeitung die jeweiligen rechtlichen Erörterungen und entsprechende Lösungen zu verorten sind. Denn bekanntlich überzeugen exzellente Juristen gerade durch die klare Strukturierung eines Lebenssachverhalts und hiermit korrespondierend durch eine stringente, am Gesetz orientierte Gedankenführung. Ergänzt werden die Schemata durch die zahlreichen Kästchen mit Klausurhinweisen, worin die Verfasser nicht nur auf typische Klausurkonstellationen zwecks Abfragens der aufgeworfenen Rechtsfragen aufmerksam machen, sondern vielmehr auch allgemeine Wertungsüberlegungen hinsichtlich der Lösung entsprechender Rechtsfragen präsentieren. Diese Hinweise kann sich der aufmerksame Leser gleichsam als „Faustregel“ einprägen, um in der konkreten Klausursituation zügig eine eigene Lösung entwickeln zu können. Abgerundet wird das Bild einer klausurorientierten Darstellungsweise durch Hinweise mit speziellem Blick auf Anwaltsklausuren: Beispielsweise wird im Zuge der Darstellung der Rücknahme eines Subventionsbescheides zunächst darauf hingewiesen, dass in einem solchen Bescheid regelmäßig zwei Verwaltungsakte enthalten sind (Rücknahme oder Widerruf des ursprünglich bewilligenden VA nach § 48 oder § 49 VwVfG und Erstattungsbefehl nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG). Dementsprechend wird sodann für die Anwaltsklausur darauf aufmerksam gemacht, dass die Klageschrift diesen Umstand sprachlich zum Ausdruck bringen muss (näher hierzu Rn. 269).

Die klausurorientierte Darstellungsweise der Verfasser zieht sich auch durch die inhaltliche Ausgestaltung des Werkes hindurch und wird zudem mittels einer examensnahen Themenauswahl flankiert: So verstehen die Verfasser das Werk erfreulicherweise nicht als eine Plattform zwecks nochmaliger Darstellung des Basiswissens im Öffentlichen Recht, sondern setzen dieses Wissen voraus. Demzufolge können sie unmittelbar mit klausurtypischen Rechtsfragen die einzelnen Teilgebiete einleiten. Daher können die – zunächst knapp erscheinenden – 260 Seiten besonders effizient, folglich für eine leserfreundlich instruktive Darstellung der Lösungs- und Antwortmöglichkeiten genutzt werden. Erwähnenswert ist daneben die Aufnahme von speziellen Rechtsgebieten des besonderen Verwaltungsrechts, die in den meisten Bundesländern – jedenfalls im Überblick – laut den Prüfungsordnungen zum Prüfungsstoff gehören. Hierzu gehört beispielsweise das Wasserrecht, welches im Werk besonders prägnant und zugleich klausurnah illustriert wird (vgl. z.B. Rn. 205, zur Gestattung auf Gewässerbenutzung i.S.v. § 9 WHG). Hierdurch wird dem Leser zugleich die systematische Gedankenführung für die Anwendung dieser Spezialmaterien offenbart. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Lektüre anderer einschlägiger Werke entbehrlich würde, doch kann der Leser sowohl ex ante zwecks Schaffung eines Gedankengebäudes als auch ex post zwecks Selbstkontrolle und Wiederholung die einschlägigen Stellen im gegenständlichen Werk hervorragend befragen. Des Weiteren werden auch unionsrechtliche Standardfragen – jedenfalls in den klausurrelevantesten Konstellationen – berücksichtigt: Beispielsweise werden unionsrechtliche Überlagerungen der Rücknahme von Subventionen (näher hierzu Rn. 269) oder das Verhältnis zwischen dem nationalen und dem supranationalen Recht (hierzu Rn. 281) prägnant dargestellt. Schließlich ist zu erwähnen, dass der Leser nicht fürchten muss, der ganzheitliche Ansatz der Verfasser ginge auf Kosten der länderspezifischen Kenntnisse: Zum einen muss nämlich in diesem Zusammenhang in Entsprechung des Vorwortes der Verfasser darauf hingewiesen werden, dass die Examensanforderungen wegen des inzwischen regelmäßig und großflächig stattfindenden Klausurenaustausches zwischen den Justizprüfungsämtern länderübergreifend auf einem gemeinsamen Nenner gebracht werden können. Zum anderen werden länderspezifische Unterschiede an den besonders examensrelevanten Stellen durchaus auch in den Blick genommen: So wird etwa im Zuge der Darstellung eines Kostenbescheides (insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht) bei der Erörterung der Kostenschuldnereigenschaft des in Anspruch Genommenen darauf aufmerksam gemacht, dass in Bundesländern mit der Möglichkeit der unmittelbaren Ausführung (z.B. § 8 Abs. 2 S. 1 BWPolG) der Verhaltens- oder Zustandsstörer der richtige Kostenschuldner ist. Auch werden an geeigneten Stelle die landesrechtlichen Vorschriften – jedenfalls in der Fußnote – zitiert (siehe z.B. S. 195 in Fn. 721).

Insgesamt kann also auch die Neuauflage des Werkes von Kaiser/Köster/Seegmüller zum Materiellen Öffentlichen Recht im Assessorexamen jedem Rechtsreferendar dringend empfohlen werden: Dabei kann das Werk sowohl vor Beginn der Verwaltungsrechtsstation zwecks Wiederholung und Lückenschließung des – idealerweise – bereits aus dem Studium vorhandenen Wissens eingesetzt werden als auch in der Widerholungsphase vor den Klausuren in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung befragt werden, um eine Selbstkontrolle hinsichtlich des eigenen Wissens bezogen auf die häufigsten Klausurrechtsfragen im materiellen Öffentlichen Recht durchführen zu können.