Wilhelm, Sachenrecht, 4. Auflage 2010, De Gruyter
Von ref. iur. David Eckner,
Düsseldorf/Vaduz
Gelegentlich genießt das
Sachenrecht in der deutschen Juristenausbildung den Ruf eines verstaubten,
komplexen und insgesamt unliebsamen Pflichtfachs. Gleichwohl gehört es zum
Grundstock, zum Pflicht- und Kürwissen, zu den unverzichtbaren Eckpfeilern der
Rechtswissenschaften. In seinen unterschiedlichen Schattierungen prägt das
Sachenrecht zahlreiche Rechtsbereiche und spinnt sein Netz über das gesamte
Zivilrecht. Eben dieser Bedeutung folgend existiert eine Vielzahl an Lehr- und
Praxisliteratur, vom schlichten Examensskript bis hin zu mehrbändigen Handbüchern.
Ein nicht hinweg zu denkender Meilenstein in der sachenrechtlichen Literatur
ist das Handbuch zum Sachenrecht von Prof. Jan Wilhelm (Universität Passau).
Im Jahr 1993 erschien mit über
achthundert Seiten die erste Auflage des Standardwerks, das schnell
Begeisterung fand und nun siebzehn Jahre später in der vierten Auflage
vorliegt. Mit über eintausend Seiten sucht es unter den großen Lehr- und
Handbüchern seinesgleichen. Im Groben ist das Handbuch viergeteilt. Es beginnt
mit einer ausführlichen Einleitung, die Gegenstand, Wesenszüge und
Anwendungsbereich des Sachenrechts aufzeichnet (vgl. S. 1 bis 209). Besonders
hervorzuheben ist nicht nur die glasklare und außerordentlich verständliche
Sprache des Autors, sondern vor allem auch der angelegte Maßstab der
Erläuterungen. So bleibt Wilhelm nicht etwa bei der deutschen Entwicklung des
Sachenrechts stehen. Vielmehr widmet er sich ausführlich den Bestrebungen eines
Modells für ein einheitliches, europäisches Recht der Eigentumsübertragung und
der Mobiliarkreditsicherheiten (sog. Common Frame of Reference, vgl. etwa S.
188 ff.). Im Übrigen läuft das Handbuch die klassischen sachenrechtlichen
Bereiche ab. So folgt im zweiten großen Kapitel unter dem Titel „Die
Sachenrechte und der Besitz“ (vgl. S. 209 bis 852) – als wohlweislicher
Schwerpunkt – eine ausführliche Auseinandersetzung mit Besitz, Grundbuch,
Eigentum, Hypothek, Grundschuld und Pfandrecht sowie Nießbrauch, Reallast und
grundstücksgleichen Rechten. Die weniger umfangreichen Folgekapitel erfassen
zum einen „(d)ingliche Positionen zwischen schuldrechtlichem Anspruch und
dinglichem Recht“ (vgl. S. 853 bis 921) und zum anderen „Sicherungsrechte und
Eigentumsvorbehalt“ (vgl. S. 922 bis 966). Obgleich insbesondere letztere,
sowohl praxis- als auch examensrelevante
Kapitel dürrer ausfallen, so steht aus Sicht des Rezensenten außer
Frage, dass auch diese hervorragend gelungen sind. Es werden insbesondere im
Kreditsicherungsrecht die wichtigsten Frage abgehandelt, mit Beispielen und
Vertiefungsangeboten unterlegt und vereinzelnd auch kritisch hinterfragt, was
sehr zu begrüßen ist.
Durch einen gut strukturierten
Fußnotenapparat, der insbesondere keine Rechtsprechung vermissen lässt und zum
überwiegenden Teil Orientierungssätze zu wichtigen Urteilen enthält, und auch
eine im Übrigen sehr anschauliche Gestaltung verfügt das Handbuch über eine
sehr gute Lesbarkeit. Vereinzelt sind weniger wichtige und beiläufige Passagen
sowie Exkursionen in einer kleineren Schriftart, was dem hastigen Leser eine
große Hilfe ist. Das ausführliche und fein ziselierte Entscheidungs- und
Sachregister, mit jeweiliger Angabe auf die Fundstelle im Buch, ist vor allem
in der täglichen Praxis eine wahre Erleichterung. Wilhelms Handbuch überzeugt
daneben mit einem ausführlichen Artikel- und Paragraphenregister, was in der
übrigen Fachliteratur rar geworden ist, die schnelle Auffindbarkeit bestimmter
und einzelner Rechtsfragen jedoch umso angenehmer gestaltet. Daneben findet
sich im Anhang ein fast vereinsamtes Muster eines Grundbuches. Unter didaktischen
Gesichtspunkten, für Studenten, Referendare und auch junge Praktiker, ist der
Abdruck sehr lobenswert, da sich so etwa die im Kreditsicherungsrecht
erworbenen Kenntnisse auch einmal in der praktischen Anwendung veranschaulichen
lassen.
Es steht außer Frage, dass auch
mit der aktualisierten und neu bearbeiteten vierten Auflage des Handbuches an
einem Klassiker fortgeschrieben wurde. Zweifellos verdient Wilhelms Sachenrecht
ein „Prädikat“. Eine andere Frage hingegen ist jene, ob das umfangreiche Handbuch
zur Pflichtlektüre in der juristischen Ausbildung erhoben werden sollte.
Angesichts des Umfangs mag man einwenden, dass die zahlreichen Rechtsbereiche
bereits ihren Tribut zollen und eine derart vertiefte Auseinandersetzung mit
dem Sachenrecht schon aus faktischen Gründen nicht gelingen kann. Wenngleich
ein solches K.O.-Argument vorgebracht wird, so geht es doch im Wesentlichen um
den häufig schwierigen Zugang zum Sachenrecht. Diesen ebnet Wilhelm
meisterhaft. Gerade aus diesem Grund sollte das Handbuch regelmäßig konsultiert
werden. Der Blick wird sich in jedem Falle lohnen.