Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln
Reiserecht,
ein Rechtsgebiet, das vielfältige Interessen weckt und Anforderungen stellt. Da
sind auf der einen Seite als Interessenten die Richterinnen und Richter, die
über Ansprüche aus Pauschalreiseverträgen oder aus Luftbeförderungsverträgen zu
entscheiden haben, auf der anderen Seite Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
die solche Anspruchsteller außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
Schließlich weckt das Rechtsgebiet auch wissenschaftliches Interesse.
Der
von Jan Dirk Harke herausgegebene
Großkommentar bildet bei den Bearbeitern zumindest zwei der genannten
Interessenkreise ab. Die Bearbeiter des Kommentars kommen aus der gerichtlichen
Praxis – auch mit wissenschaftlichem Hintergrund – und aus dem Bereich der
Wissenschaft. Die rechtsanwaltliche Seite ist im Kommentar nicht abgebildet,
obwohl es auch bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ausgewiesene Spezialistinnen
und Spezialisten für Reiserecht gibt.
Der
Kommentar behandelt in einem ganz beachtlichen Umfang, nämlich ca. 600 Seiten,
die reiserechtlichen BGB-Normen, §§ 651a bis 651y, auf ca. 50 Seiten die mit
dem Reiserecht in Verbindung stehenden Vorgaben des EGBGB und schließlich sehr
umfassend die Fluggastrechte-VO (ca. 300 Seiten).
Für
die rechtsanwaltliche Praxis, insbesondere für die praktische Arbeit von
nicht-spezialisierten Rechtsanwälten, die sich gleichwohl mit dem Reiserecht
beschäftigen müssen und wollen, vermittelt der Großkommentar einen nicht zu
unterschätzenden Erkenntnisgewinn. Spezialisierte und nicht-spezialisierte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden im Kommentar schnell Antworten auch
auf seltene Rechtsprobleme finden.
Wichtig
für die Beurteilung von gesetzlichen Regelungen ist immer ihre Entstehungs- und
Entwicklungsgeschichte; Mitunter kann man als Rechtsanwender bestimmte
gesetzliche Regelungen nur (richtig) auslegen, wenn man ihre Entstehungs- und
Entwicklungsgeschichte sowie die systematischen Beziehungen zu dem
Gesetzeswerk, in dem die Regelungen „eingelagert“ sind, mit in die Überlegungen
einbezieht. Wertvoll ist deshalb, dass – knapp, gleichwohl sehr einprägsam und
verständlich – sowohl die Entstehungsgeschichte reiserechtlicher Vorschriften
(bei § 651a BGB, Rn. 3 – 26) als auch die systematische Einordnung des
Reiserechts in das BGB und auch die Vorgaben des Unionsrechts dargestellt
werden (§ 651a BGB, Rn. 28 – 108). Bei der Fluggastrechte-VO werden nicht nur die
„unionsrechtlichen Grundlagen und
Einflüsse“ und die „Praktische
Relevanz“ der Verordnung, sondern auch die Auslegungsgrundsätze für
unionsrechtliche Bestimmungen dargestellt (Art. 1 Fluggastrechte-VO, Rn. 2 –
12). Bei den Auslegungsgrundsätzen wird erneut ins Bewusstsein gerufen (vgl.
Rn. 12), dass die in allen Mitgliedsstaaten der EU anzuwendenden europäischen
Regelungen autonom auszulegen sind, also unabhängig vom innerstaatlichen
Methodenverständnis. Das wichtigste Auslegungskriterium bei europäischen
Regelungen ist der Sinn und Zweck der
Bestimmung.
Der
Hinweis auf die autonome Auslegung des Unionsrechts findet sich in zahllosen
Entscheidungen des EuGH und muss auch von Juristen, die in der deutschen
Rechtstradition verhaftet sind, akzeptiert werden.
Die
Interpretation unionsrechtlicher Bestimmungen ist dem EuGH vorbehalten. Die
Gerichte haben schon bei geringen Zweifeln über die Auslegung solcher
Bestimmungen den EuGH anzurufen – was auch verfassungsrechtlich bedeutsam ist
(vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 31.5.1990 – 2 BvL 12/88 - 2 BvL 13/88 – 2 BvR
1436/87, BVerfGE 82, 159). Steinrötter
merkt an, dass der für Reiserecht zuständige Senat beim BGH restriktiv mit der
Vorlagepflicht umgeht und die Zahl der Vorlageverfahren „erstaunlich gering“
sei (Art. 1 Rn. 14). Dem BGH wirft er eine zu „nonchalante“ Handhabung der Vorlagepflicht
im Zusammenhang mit dessen Entscheidung vom 17.3.2015 – X ZR 35/14, NJW-RR
2015, 823 = MDR 2015,577, vor; der BGH hatte einem kostenlos beförderten
Kleinkind auch dann keinen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO
zugesprochen, wenn sich die Entgeltfreiheit aus einem für die Öffentlichkeit
verfügbaren Tarif ergibt. Der BGH hielt ein Vorabentscheidungsersuchen an den
Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV für nicht geboten,
da „keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung
der hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung bestehen“. Dass
das bei dem entschiedenen Fall wohl eher nicht zutraf, hat Steinrötter in seiner Anmerkung zur BGH-Entscheidung dargelegt
(jurisPR-IWR 2/2015 Anm. 4).
Für
die rechtsanwaltliche Praxis eine große Erleichterung sind die an einigen
Stellen des Kommentars zu findenden tabellarischen Darstellungen.
Die
Anwendung des § 651d BGB, der die Informationspflichten des Reiseveranstalters
beinhaltet, muss in der „Zusammenschau
mit den Detailvorgaben des Art. 250 EGBGB angewendet werden“ (siehe § 651d
Rn. 4). Zu den einzelnen Grundanforderungen des § 651d BGB werden die
einschlägigen Bestimmungen des Art. 250 EGBGB zugeordnet, die die
Einzelvorgaben detailliert – und teilweise mit Musterformblättern – darstellen.
Ein längeres Suchen erübrigt sich dadurch.
Bei
Reisemängeln sind für die rechtsanwaltliche Praxis Bewertungsmaßstäbe oder
Bewertungsanhaltspunkte von erheblicher Bedeutung. Erfreulich, dass im
Kommentar, umfangreiche Hinweise hierzu gegeben werden. In § 651m BGB findet
sich eine – an der Frankfurter Tabelle orientierte – Tabelle (vgl. § 651m BGB
Rn. 164), die die Minderungsmaßstäbe bei Reisemängeln darstellt. Die
Frankfurter Tabelle wurde in den 1980er Jahren vom Landgericht Frankfurt
entwickelt und enthielt nur Minderungs-Regeln (Prozentsätze pp), die vom
Landgericht selbst in Entscheidungen festgelegt worden waren. Aktueller – und
nicht so ortsbezogen wie die Frankfurter Tabelle – sind jedoch die ADAC-Mängeltabelle,
der „Mainzer Spiegel“ und die „Kemptener Tabelle“, worauf Kramer (in. § 651 m BGB Rn. 165 ff) hinweist. Außerdem wird dort
auf die Rechtsprechungsübersichten zu den reiserechtlichen Minderungsquoten in
der Zeitschrift VuR (Verbraucher und Recht, Nomos Verlag) verwiesen. Gerade für
denjenigen Rechtsanwender, der nur selten Reiserecht betreibt, ein wichtiger
Hinweis, und für Spezialisten ein „Erinnerungsposten“.
Eine
ganz eminent wichtige und arbeitserleichternde Tabelle findet sich im Rahmen
der Fluggastrechte-VO (Art. 5 Rn 40.2 f). Art. 5 Abs. 3 dieser VO sieht vor,
dass das ein Luftfahrtunternehmen dem Flugpassagier bei Annullierung des
gebuchten Fluges keine Ausgleichsleistung (Euro 250 bis 600 pp) erbringen muss,
wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Es ist klar, dass diese Frage Gegenstand zahlreicher Entscheidungen (von
Amtsgerichten bis zum EuGH) ist. Die erwähnte Tabelle führt über mehrere Seiten
alle wichtigen Pro- und Contra-Entscheidungen (Art. 5 Abs. 3 bejaht /
abgelehnt) zu dieser Rechtsfrage auf und weist die Fundstellen nach.
Einen
Fehler meine ich jedoch, entdeckt zu haben. In der Tabelle (Rn. 40.3) und in
den späteren Erläuterungen (vgl. Rn. 72.1 ff und die dortigen Fußnoten 128 –
133) wird zum Problem „Wilder Streik“
eine EuGH-Entscheidung (Entscheidungsname „Krüsemann“)
genannt und mit dem European Case Law
Identifier „ECLI:EU:C:2017:743“ belegt. Unter „ECLI:EU:C:2017:743“ ist aber
nur der Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22.9.2017 zu finden,
dass die Rechtssache C-196/17 aus dem Register des Gerichts gestrichen wird,
weil das Amtsgericht Hannover das Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen
hat. Die Entscheidung „Krüsemann“
u.a. (EuGH, Urt. v. 17.4.2018 – C-195/17 – und weitere Aktenzeichen) hat die
Bezeichnung „ECLI:EU:C:2018:258“. Diese Entscheidung ist u.a. veröffentlicht in
NJW 2018, 1592 = EuZW 2018, 457 = MDR 2018, 726.
Der
EuGH hat in der vorgenannten Entscheidung die Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und
die Befreiung des
Luftfahrtunternehmens von einer Ausgleichsleistung
bei einem wilden Streik abgelehnt,
wenn dieser Streik darauf zurückzuführen ist, dass das Unternehmen überraschend
Umstrukturierungsmaßnahmen ankündigt und sodann spontan ein Aufruf zur
Arbeitsabwesenheiten (Krankmeldungen) von den Arbeitnehmer selbst (und gerade nicht
von den institutionalisierten Arbeitnehmervertretern) erfolgt.
Steinrötter erscheint
es fraglich (Art. 5 Rn. 74), ob die BGH-Rechtsprechung, wonach bei Streiks die
Entlastung gemäß Art. 5 Abs. 3 grundsätzlich greift, aufgrund dieser
EuGH-Entscheidung weiterhin haltbar ist. Es könne ein „erst-recht-Schluss“ gezogen werden – wenn bei einem wilden Streik
keine Entlastung möglich sei, dann erst recht nicht bei einem „rechtmäßigen“
Streik. Ein solcher Schluss wiederum erscheint mir fraglich. Beide Streikformen
sind – auch nach der Entscheidung
des EuGH – nicht vergleichbar. Der rechtmäßige Streik folgt bestimmten Regeln
und wird – anders als beim wilden Streik – von den institutionalisierten
Arbeitnehmervertretern, nämlich den Gewerkschaftsgremien, nach bestimmten
Satzungsvorgaben der Gewerkschaften ausgerufen. Er ist erst nach Beendigung der
Friedenspflicht zulässig und beruht auch nicht auf überraschenden und
plötzlichen Entscheidungen von Unternehmensführungen.
Im
Übrigen hat mich der von Steinrötter
bearbeitete umfangreiche Teil „Fluggastrechte-VO“ sehr beeindruckt – ohne damit
die anderen Bearbeitungsabschnitte hintanstellen zu wollen. Alle nach meiner
Auffassung relevanten Rechtsprobleme sind im Fluggastrechte-Teil sehr
anschaulich dargelegt.
In
der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wann eine Änderung der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung vorliegt
und welche Rechte der Reisende dann hat. Bei § 651 BGB Rn 270 f findet man im
Großkommentar hierauf Hinweise und einzelne Beispiele. Schön wäre es aber gewesen,
auch hier eine Tabelle in den Großkommentar aufzunehmen, in der das
Zusammenspiel BGB- und EGBGB-Vorschriften beispielhaft dargestellt und die
ergangene Rechtsprechung hierzu ausgewertet worden wäre. Wie wichtig dies ist,
zeigt auch die Entscheidung des BGH vom 16.1.2018 – X ZR 44/17, MDR 2018, 392 =
DAR 2018, 199, in der der BGH davon gesprochen hat, dass sich entgegen der in
Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung „eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung nicht bereits daraus
[ergibt], dass sich die geänderte Reiseleistung
als mangelhafte Erbringung der (ursprünglich) vereinbarten Reiseleistung
darstellt“. Damit würde „das
Kriterium der Erheblichkeit der Änderung weitgehend seines Inhalts beraubt und
[es] entstünde ein Wertungswiderspruch zu
den Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 651e BGB, das nicht nur einen
Mangel, sondern eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise
voraussetzt … und auch bereits vor Reiseantritt ausgeübt werden kann, wenn
feststeht, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht mangelfrei erbringen
wird“. Der BGH weist sodann darauf hin, nicht jede Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung genüge für das Kündigungsrecht.
Eine
eingehende tabellarische Darstellung würde – wie an anderer Stelle im Kommentar
vorbildlich praktiziert – die praktische und insbesondere schnelle Arbeit sehr
erleichtern.
Abgesehen
von diesem (auf die Zukunft gerichteten) Wunsch, halt ich aber den Kommentar
für außerordentlich praxistauglich und kann ihn jedem praktizierenden
Rechtsanwender für die tägliche Arbeiten empfehlen – aber auch und gerade für
die gelegentliche Arbeit im Reiserecht.

