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Montag, 31. März 2025

Rezension: Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis

Patzak / Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage, C.H. Beck

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Lehrbuch von Patzak und Bohnen zum Betäubungsmittelrecht war schon in den Vorauflagen mehrfach Gegenstand einer Besprechung im Blog (2. Auflage, 4. Auflage). Insofern ist es erfreulich, dass das Werk sich weiterhin großer Beliebtheit erfreut und in regelmäßigem Abstand neu auf den Markt gebracht wird. Fast 300 Seiten umfasst das Lehrbuch inzwischen inklusive der Verzeichnisse und jeder Praktiker weiß, dass sich die Autoren dabei noch kurz gefasst haben. Denn das Betäubungsmittelrecht ist nicht nur immer wieder Gegenstand (rechts-)politischer Debatten, sondern auch im Detail umstritten innerhalb der Juristengemeinde selbst. Umso wichtiger ist es deshalb, dass zwei so in der Materie erfahrene Autoren über Jahre hinaus Ordnung in den Stoff bringen, aktuelle Entwicklungen aufgreifen und in die bestehenden Erläuterungen einarbeiten.

Die Neuauflage ist natürlich wesentlich geprägt vom Inkrafttreten des KCanG. Hierfür mussten neue Kapitel geschaffen werden und sogar der Buchtitel wurde angesichts der neuen gesetzgeberischen Festlegung, welcher Stoff noch ein Betäubungsmittel ist und welche Stoffe legal konsumiert werden dürfen, neu gefasst. Dadurch dass sich das Buch ausdrücklich auch an Studierende richtet, können die Autoren auch mehr an generellen Überlegungen zum Thema Betäubungsmittelrecht einfließen lassen.

Insgesamt neun Kapitel versammeln materiell-rechtliches und strafprozessuales Wissen rund um Betäubungsmittel. Im ersten Abschnitt werden die gängigsten Betäubungsmittel vorgestellt, beginnend bei Cannabis über Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin bis hin zu neuen psychoaktiven und sonstigen hochproblematischen Stoffen wie Fentanyl oder Benzodiazepinen, die eigentlich als Medikamente genutzt werden sollen, aber in hohem Maße zur Abhängigkeit von Konsumenten führen können. Stets benannt werden Herkunft und Wirkungen, die aktuelle Rechtslage wird dargelegt und es werden, sofern vorhanden, geschichtliche Erläuterungen gegeben.

Nach dieser Einleitung folgt zunächst das materielle Betäubungsmittelstrafrecht. Behandelt werden der Anwendungsbereich des BtMG, der erlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln, die „Mengen“, die im BtMG relevant sind und sodann die Kernvorschrift des BtMG, der § 29 mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen. Natürlich werden ergänzend noch die qualitativen Steigerungen der Delikte angesprochen oder auch die durchaus komplexe Konkurrenzsituation unter den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Die Neusortierung der Kapitel kommt hier schon voll zum Tragen, da z.B. die Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Vorstellung zur nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten und der Umsetzung in der Rechtsprechung des BGH thematisch passend erst im neuen Kapitel 4 aufbereitet wird, worauf in Kapitel 2 verwiesen wird.

Nach einem kurzen Kapitel zum Gesetz über neue psychoaktive Stoffe, wobei hier vor allem der kurze Unterabschnitt zum Konkurrenzverhältnis zu BtMG, AMG und TAMG gelesen werden sollte (S. 106), kommen endlich in Kapitel 4 und 5 die neuen Cannabis-Regelungen zur Sprache. Dabei wird zunächst der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes erläutert, bevor die Verbote nach § 2 KCanG, die Ausnahmen hiervon und die Rückausnahmen dargestellt werden. Man sieht schon anhand dieser kurzen Zusammenstellung, dass man sich manches in Bezug auf das neue Recht mehr als einmal durchlesen muss. Des Weiteren beinhaltet das KCanG eigene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wohingegen weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, gerade was den Straßenverkehr betrifft, erst im späteren sechsten Kapitel angesprochen werden. Sehr erfreulich ist dabei, dass bereits die Neuregelung des § 24a StVG aufgenommen werden konnte. Ebenfalls lobenswert für den praktischen Anwendungsfall ist die im Anschluss an die Ausführungen zu § 316 StGB folgende Erwähnung des hochproblematischen Konkurrenzverhältnisses zwischen Betäubungsmittelstraftat und Verkehrsverstoß, da hier bei ungünstigem Handeln der Strafverfolgungsbehörden das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs eintreten kann (S. 150). Dass in einem Lehrbuch, das so viele Basisinformationen enthält, auch immer wieder in ganz kompakter Weise und so zutreffend Ausflüge in die Gerichtspraxis unternommen werden, ist vorbildlich.

Im erfreulich umfangreichen Kapitel 7 geht es um die Rechtsfolgen der Tat, wobei vor allem die spezifischen Erwägungen im Betäubungsmittelrecht Beachtung bei den Lesern finden dürfen (S. 167 ff.): Wann handelt es sich noch um Eigenverbrauch? Wurde die Tat beobachtet oder gar provoziert? Kann Betäubungsmittelabhängigkeit die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auslösen? Auch die Einziehung von Wertersatz, der aus Betäubungsmittelgeschäften erzielt wurde, sorgt in entsprechenden Prozessen für gewaltigen Zündstoff bei den betroffenen Angeklagten, sodass es positiv zu vermerken ist, dass auch dieser Bereich präzise aufgegriffen wurde.

Nach einem kurzen Ausflug zu den therapeutischen Möglichkeiten nach teilweise verbüßter Haftzeit gemäß §§ 35, 36 BtMG kommen die prozessualen Fragen im Schlusskapitel zur Geltung. Die in Prozessen oftmals zur Überführung der Täter genutzte TKÜ wird umfangreich dargestellt, ebenso aber auch werden der verdeckte Ermittler oder die Erhebung von Verkehrs- und Bestandsdaten besrprochen. Gleichermaßen wird die Rolle des (Pflicht-)Verteidigers, der von Beginn an in den Prozess einzubinden ist, ausgeleuchtet (S. 267), sodass die Materie eben nicht nur aus Sicht der Justiz verstanden werden kann.

Unterstützt wird die Rezeption der Materie mit vielen Fällen, Hinweisen, Merksätzen und ganz am Ende mit einem Katalog von Lernkontrollfragen, die mit konkreten Randnummernangaben zur Vertiefung des Stoffes genutzt werden können. Als Bonbon gibt es noch ein ABC des Drogenjargons am Ende.

Natürlich bespielt dieser Titel ein Spezialgebiet des Strafrechts, aber die Bedeutung für die Gesellschaft und die Justiz bzw. die Strafverfolgung kann nicht genug betont werden. Nicht umsonst findet das Betäubungsmittelstrafrecht wie selbstverständlich Erwähnung in vielen Kompendien zum Straf(prozess)recht, wenn es um die wichtigsten Nebengebiete neben dem StGB geht: Da kann nur noch das Steuerstrafrecht mithalten. Insofern sind schon Studenten, die sich intensiv mit dem Strafrecht befassen wollen und sich dies auch als späteres Tätigkeitsgebiet vorstellen können, gut beraten, sich dieses wunderbare Lehrbuch zu Gemüte zu führen. Es ist knackig geschrieben, bringt Theorie und Praxis perfekt zusammen und es wird bei der Lektüre nie langweilig, auch nicht für den Praktiker.

Samstag, 9. November 2024

Rezension: Juristische Recherche – analog und digital

Schäfer / Schimmel, Juristische Recherche – analog und digital, 1. Auflage, utb 2024

Von RAin, FAin SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Arbeitsbuch „Juristische Recherche – analog und digital“ von Schäfer und Schimmel hätte es in den 80er Jahren schon geben müssen! Hier zeigt sich deutlich der Unterschied der damals noch üblichen Recherche "anhand von Papier" und dem Fortschritt für die Digital-Natives. Schon die erste Frage „Quick & dirty oder professionell belastbar?“ führt hervorragend in die Thematik ein. Dabei ist „Q & D“ keine abwertende Beschreibung, sondern bezieht sich auf die weit verbreitete Methode, eine schnelle Recherche über die Eingabe in einer Suchmaschine zu starten. Diese Methode liefert in vielen Fällen recht solide Ergebnisse, die für einen ersten Überblick durchaus genügen können. Warum aber weitergehen und sich vertiefen?

Hier setzen die Autoren an und zeigen, wie viel wertvoller eine gut strukturierte, professionelle Recherche sein kann. Die Zielgruppe sind laut Einleitung Studienanfänger und Nichtjuristen, denen grundlegende Techniken vermittelt werden sollen. Aus meiner Sicht greift diese Zielgruppenbeschreibung jedoch zu kurz: Selbst erfahrene Juristen können durch die systematische Herangehensweise an die Recherche erheblich profitieren. Ein Beispiel, das die Autoren vorstellen, ist das Szenario eines Referendars, der für seinen Anwalt ein bestimmtes Thema recherchieren soll. Wie strukturiert er seine Suche, um relevante, verlässliche Informationen zu finden?

Doch auch für Anwälte mit langjähriger Berufserfahrung ist dieses Buch ein Gewinn. Angesichts der Tatsache, dass juristische KI in spezialisierten Rechtsgebieten noch nicht ausgereift ist und teilweise haarsträubende Ergebnisse liefert, muss der (Fach)Anwalt wohl oder übel selbst 'ran, wenn es um eine tiefergehende Recherche geht. Dieses Buch bietet dabei eine methodische und strukturierte Anleitung, die zeigt, wie man Informationen effizient und präzise beschafft – mit wertvollen Tipps nicht nur für Anfänger, sondern für jeden, der mit juristischen Texten arbeitet.

Ein besonders lesenswertes Kapitel ist „Ergebnisse auswählen und bewerten“, das mit einer direkten, fast respektlosen Offenheit an die Bewertung von Quellen herangeht. So beschreiben Schäfer und Schimmel die Hierarchie in der Rechtsprechung mit der prägnanten Formel: „oben schlägt unten“. Damit ist gemeint, dass Entscheidungen höherer Instanzen vorrangig zu beachten sind, während Urteile aus unteren Instanzen in der Regel weniger Gewicht haben. Dieser pragmatische Ansatz zeigt, wie klar und zielgerichtet das Buch vorgeht – hier geht es um praxisnahe Effizienz, nicht um akademische Feinsinnigkeit.

Allerdings relativieren die Autoren diese Hierarchie auch. Sie machen darauf aufmerksam, dass auch in Entscheidungen unterer Instanzen durchaus wertvolle Argumente zu finden sein können. Es erfordert allerdings die Fähigkeit und Geduld, diese oft „verborgenen Schätze“ zu entdecken. Das Buch liefert dazu hilfreiche Werkzeuge und wertvolle Hinweise, die gerade dann nützlich sind, wenn man tiefer in die Materie einsteigen und auch solche Argumente gezielt herausfiltern möchte.

Das Problem: Diese Urteile werden nur selten veröffentlicht und sind meist nur dann zugänglich, wenn sie von höheren Instanzen zitiert werden. Hier findet man dann gelegentlich interessante Erwägungen, die aber meist gerade dazu dienen, vom Tisch gewischt zu werden. Das Buch unterstützt die Leserschaft dennoch dabei, auch diese „indirekt“ sichtbaren Argumente zu erkennen und gezielt in die Recherche einzubeziehen.

Diese ehrliche Herangehensweise an die Bewertung von Rechtsquellen macht das Buch umso wertvoller – ein unverzichtbarer Leitfaden für jeden, der effizient und fundiert arbeiten will, ohne in der Fülle der Informationen unterzugehen.

Ein leider nur kurzes Thema des Buches ist die Wichtigkeit der Dokumentation – sprich: Daten sichern. „Wer sichert, ist feige“ war ein beliebter Spruch unter Jurastudenten, als die sich noch mit Heftern, Papierakten, Lochern u. ä. 'rumschlagen mussten. Die Autoren betonen immer wieder, dass eine sorgfältige Dokumentation der Rechercheergebnisse das A und O ist, um Erkenntnisse später strukturiert abrufen und verwerten zu können. Ohne eine gute Organisation der Fundstücke geht bei komplexen Themen der Überblick leicht verloren. Das Buch bietet hierzu sinnvolle und praxisnahe Tipps für die Datenablage, die auch in hektischen Arbeitsphasen gut umzusetzen sind. Jeder, der einmal in mehreren Kilogramm Blättern eine bestimmte Fundstelle gesucht hat, weiß die Digitalspeicherung, insbesondere die Durchsuchbarkeit von Dokumenten, zu schätzen.

Umfassend wird der Aufbau juristischer Datenbanken erläutert, darunter die zentralen Plattformen wie Beck-Online, Juris, Wolters Kluwer, Nomos eLibrary und InfoCuria. Die Autoren führen die Leserinnen und Leser durch die unterschiedlichen Startseiten und Benutzeroberflächen der Anbieter, erklären nützliche Funktionen und geben Hinweise, wie sich die Navigation und die Suchoptionen in den Datenbanken unterscheiden.

Am Beispiel typischer juristischer Quellen wie Rechtsvorschriften, Gerichtsentscheidungen und rechtswissenschaftlicher Fachliteratur zeigen Schäfer und Schimmel Schritt für Schritt, wie man gezielt nach diesen Dokumenten suchen kann. Dabei wird deutlich, wie sich die verschiedenen Dokumenttypen am effizientesten finden lassen, welche Suchstrategien jeweils zum Ziel führen und welche Fallstricke bei der Recherche zu beachten sind. Die Stärken und Schwächen der einzelnen Datenbanken lassen sich so am besten herausfiltern. Für Praktiker besonders beruhigend: Wenn es um die Recherche von Gerichtsentscheidungen geht, bieten alle großen Datenbanken – ob Beck-Online, Juris, Wolters Kluwer oder Nomos eLibrary - eine zuverlässige Basis und eignen sich gleichermaßen gut. Dies erleichtert die Auswahl und schafft Sicherheit, da die entscheidende Information praktisch immer zugänglich ist, unabhängig vom gewählten Anbieter.

Das Buch endet mit einem aktuellen Ausblick: Wird man all diese Recherchefähigkeiten im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz noch brauchen? Die Antwort der Autoren ist realistisch und pragmatisch. Auch wenn KI zweifellos vieles erleichtert, bleibt die eigene Recherchekompetenz in den nächsten Jahren unverzichtbar. Solange künstliche Intelligenz „halluziniert“ und häufig fiktive Informationen generiert, bleibt die natürliche Intelligenz klar im Vorteil (gerade Aktenzeichen von Gerichtsurteilen sollte man nie „blind“ übernehmen!) – ein Fazit, das dem Leser Vertrauen in die eigene Expertise und den Wert systematischer, eigenständiger Recherche vermittelt.

Eine klare Kaufempfehlung, sowohl für Anfänger als auch „alte Hasen“ (und Häsinnen).

Mittwoch, 25. September 2024

Rezension: NK StGB

Kindhäuser / Neumann / Paeffgen / Saliger, NK StGB, 6. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der opulente vierbändige „blaue“ StGB-Kommentar von Nomos präsentiert sich bereits in der sechsten Auflage und hat als solches inhaltliches wie haptisches Schwergewicht nur wenige mehrbändige Konkurrenzwerke. Die bald 9000 Seiten inklusive Verzeichnissen werden von einem breit aufgestellten, wenngleich nahezu ausschließlich wissenschaftlich basierten Autorenteam befüllt und aktualisiert. Das macht dieses große Werk natürlich per se zu einer ersten Anlaufstelle für Studenten und Doktoranden, die sich mit dem materiellen Strafrecht befassen und mehr möchten als schnelle Prüfungsschemata. Dennoch habe ich die Normen nicht nur im Hinblick auf die Anwendungsfreundlichkeit für Studenten durchgesehen, sondern auch die Bedürfnisse der Strafrechtspraxis punktuell abgeprüft.

Die Gestaltung des Werks ist klassisch und unverändert. Der Fließtext wird in große Abschnitte mit Randnummern unterteilt, Fußnoten sind separat am Seitenende angesiedelt, wenngleich sich auch im Text Nachweise finden. Fettdruck als Hervorhebung wird eingesetzt, wenngleich sparsam. Vor großen Abschnitten gibt es einleitende Ausführungen sowie eingangs der Normen Literaturübersichten.

Die ersten beiden Bände sind dem Allgemeinen Teil des StGB bis zur Verjährung gewidmet, die Bände 3 und 4 beinhalten dann den Besonderen Teil und sind entsprechend unfangreicher. In Werken wie diesem verschmelzen gerade in den Einleitungskapiteln die Grenzen zwischen Kommentierung und Lehrbuch. Nicht umsonst ist auch die Nachweisfülle auf klassische Ausbildungswerke zum AT hoch, wenn man sich die ersten beiden Bände des Kommentars betrachtet. So kann man sich in ausgiebiger Breite der Lektüre über die Lehre vom Aufbau des Verbrechens hingeben (Band I, S. 544 ff., vor §§ 13 ff.) und dabei nicht nur historische und philosophische Wurzeln entdecken, sondern sich auch sprachlich schulen, indem man bspw. mit den Autoren zwischen der rein beschreibenden Sprache (z.B. wenn Eigenschaften thematisiert werden) und der Metasprache unterscheidet, um die Bedeutung von abstrakten Rechtsbegriffen besser zu verstehen und sich ihrer enormen Reichweite bewusst zu werden. Ebenso wichtig ist die Differenzierung zwischen deskriptiven und wertenden Elementen eines Tatbestands, um auch hier die erforderliche Subsumtion zutreffend auszuführen. Wohlgemerkt: Um Ausführungen wie diese mit Genuss zu lesen, schadet eine gewisse praktische Erfahrung mit dem Strafrecht nicht. Denn eine immer wieder lohnenswerte Wiederkehr zu den Wurzeln strafrechtlicher Rechtsanwendung wird gerade durch solche Kommentare geboten und gewährleistet. Dennoch schadet es keineswegs, sich auch schon während der Ausbildung mit einer gewissen Tiefe auf Kommentarliteratur einzulassen, um sich von der Oberflächlichkeit reiner Repetitorien abzuheben. Das umfasst dann z.B. auch Kenntnisse über die Freiheitskonzeption des StGB (Band I, S. 1005, § 20) oder die Herkunft der „seelischen Störung“ mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Psychiatrie und Psychoanalyse.

Zugleich sind die Autoren neben all der Grundlagenarbeit stets bemüht, die Erläuterungen anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (sofern ihr die h.L. denn zu folgen gewillt ist) mit Leben zu füllen (z.B. S. 1085 mit zahlreichen Beispielen aus der BGH-Rechtsprechung zur Verbindung von affektiver Erregung und Alkoholisierung oder anderen Ursachen bei § 21 StGB). Zutreffend wird auch auf die Ambivalenz der Anwendung des § 21 StGB als Strafzumessungsaspekt hingewiesen, denn sie eröffnet auch den Anwendungsspielraum für Maßregeln nach § 64 oder sogar § 63 StGB (§ 21 StGB. Rn. 22). Aus Praktikersicht hätte ich mir hier freilich noch weitere Hinweise auf die prozessuale Umsetzung gewünscht, also bspw. inwieweit das Tatgericht auch auf die Auswirkung einer diagnostizierten Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Vorsatzbildung oder bei subjektiven Mordmerkmalen (z.B. Ausnutzungsbewusstsein?) zu achten hat und welche zeitlichen Aspekte bei Diagnose und rechtlicher Schlussfolgerung zu beachten sind (so z.B. zuletzt BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 4 StR 40/23, NStZ-RR 2024, 54 (Trierer Amokfahrt)). Ebenso hätte das Verhältnis zwischen § 21 StGB und der Bejahung einer besonderen Schwere der Schuld als Problem erwähnt werden können (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Man sieht also: selbst profunde Kommentierungen des StGB haben noch Potential für Erweiterungen, wenn man die prozessuale Komponente mehr in den Blick nähme.

Im zweiten Band habe ich mir zuerst die Kommentierung zum Fahrverbot zu Gemüte geführt und bin von der Klarheit der Ausführungen sehr angetan. Denn so, wie die Autoren die Nebenstrafe erläutern, wird auch schon fortgeschrittenen Studenten und Referendaren nach der Lektüre klar, auf welche Besonderheiten und prozessualen Fallstricke bei der Urteilsbegründung geachtet werden muss. Insbesondere die Loslösung der Anordnung der Nebenstrafe von einem reinen Verkehrsdelikt wird mit anschaulichen Beispielen dargestellt (Band II, S. 164), aber auch die daraus folgende Einengung der Prüfung der Erforderlichkeit, die so genannte „Denkzettelfunktion“ der Nebenstrafe, auf rein verkehrsbezogene Straftaten wird erfasst. Die erste insoweit bestätigende OLG-Entscheidung (OLG Dresden, Beschl. v. 16.4.2021 – 2 OLG 22 Ss 195/21, BeckRS 2021, 8320) wird erfreulicherweise erwähnt (Fn. 138 am Ende), aber für meinen Geschmack hätte die Essenz der Entscheidung, d.h. Irrelevanz des langen Zeitablaufs, wenn es um die reine Pönalisierungsfunktion des Fahrverbots geht, noch stärker herausgehoben werden können. Dass die BGH-Rechtsprechung zur angeblichen „Exklusivität“ zwischen Maßregel und Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem gängigen Jargon der Obergerichte wiedergegeben wird, ist schade, aber kaum zu vermeiden (zur Kritik vgl. König DAR 2024, 362: ein echtes rechtliches Ausschlussverhältnis gibt es gerade nicht, da ansonsten ja nicht die „Ausnahme“ mit dem Ziel das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu vermeiden, denkbar wäre).

Ebenfalls einen Blick habe ich in die Kommentierung zu § 56 StGB geworfen, um zu sehen, ob die Entscheidung des LG Paderborn (NZV 2022, 522) zur Versagung der Bewährung bei fahrlässig handelndem Ersttäter wegen eines Handyverstoßes am Steuer (mit Todesfolge) Eingang in die Kommentierung gefunden hat (§ 56, Rn. 28 ff.). Dies war leider nicht der Fall, wenngleich immerhin die Problematik der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr als eigener Aspekt angesprochen wurde.

Im Rahmen der Einziehungsentscheidungen (§§ 73 ff., Band II, S. 1075 ff.) überzeugen die kohärenten Ausführungen durchweg und auch die prozessualen Verknüpfungen sind lobenswert. Dass § 421 StPO bei § 73 StGB benannt wird (wenngleich nicht mit Anwendungsbeispielen, Rn. 71), nicht aber bei § 73c StGB (Rn. 23 ff.) ist allerdings schade, da man sich gerade bei der Einziehung des Werts von Taterträgen durchaus fragen kann, ob ein „unangemessener“ Vollstreckungsaufwand i.S.d. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StGB dann von Gericht und Staatsanwaltschaft bejaht werden könnte, wenn zwar kein geringwertiger Schaden vorlag (d.h. meist mehr als 500 EUR), aber es sich um Schäden aus dem Bereich der Sozialleistungen handelt. Denn Finanzämter oder Krankenkassen dürfen selbst vollstrecken, sodass es bei einer Einziehungsentscheidung i.S.d. § 73c StGB zu einer Parallelität der Vollstreckung käme und der Abstimmungsaufwand zwischen den Behörden durchaus beachtlich wäre. Jedenfalls ist positiv hervorzuheben, wie die Kommentierung sowohl bei § 73 als auch bei § 73c StGB betont, dass das Gericht keinen Ermessensspielraum für die Anordnung der Einziehung hat, selbst wenn ein Schaden durch den Angeklagten bereits ausgeglichen wurde.

In Band III habe ich zunächst die Kommentierung zu § 113 StGB angesehen. Hier bestehen natürlich viele Parallelen zu § 240 StGB, sodass es sehr spannend ist, wie in Rn. 21 ff. (Band III, S. 629) der Gewaltbegriff der beiden Normen aufbereitet und auch abgegrenzt wird. Mit einer Vielzahl von Beispielen und auch Wertungen wird die Materie von der Theorie zu anwendbaren Lösungen transportiert, sodass man danach die weiteren Hürden der Norm, u.a. die Frage der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, besser überwinden kann. Die Kommentierung greift immer wieder auf Grundlagenwerke bzw. wichtige Zitate zurück, sodass man auch die Genese des Rechtsverständnisses zur konkreten Norm nachvollziehen kann (z.B. Rn. 37). Dass dann bei der rechtsmethodischen Kategorisierung des Rechtsmäßigkeitskriteriums die Vielzahl der Meinungen dargelegt und die „h.M.“ abgelehnt wird, dann am Ende aber (eher zähneknirschend) auf Kommentierungen verwiesen wird (MüKoStGB/Bosch StGB § 113 Rn. 26), die aus praktischer Sicht heraus die genaue Einordnung für überflüssig erachten, zeigt die schwierige Gratwanderung eines Kommentars, der von Wissenschaftlern geschrieben wird. Dass Paeffgen sich mit der angeblichen Irrelevanz aber nicht abfinden möchte und dies anhand der Streitigkeiten um die Irrtumsregelungen anschaulich darlegt, ist wiederum für Studenten ein großer Pluspunkt, da so methodisches Denken erlernt und geschärft werden kann.

Natürlich war auch die Kommentierung des § 142 StGB Pflichtlektüre und auch hier sind die vielseitigen Erläuterungen höchst erfreulich. Dies betrifft vor allem die unvermeidliche Verknüpfung der Norm mit haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen, die sowohl beim Schutzzweck der Norm (Rn. 6), bei der Frage der Begründung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten (Rn. 15) oder auch bei der Frage, ob die Feststellung einer Alkoholisierung für den Strafrichter von wesentlicher Bedeutung für die Tatbestandsmäßigkeit ist (Rn. 68), aufgegriffen werden. Zugleich kann man den hohen Praxisbezug der Kommentierung auch daran erkennen, dass sich Kretschmer selbst mit Details wie der angemessenen Verkürzung der Wartezeit bei klarer Haftungslage befasst (Rn. 79). Wiederum für Studenten lesenswert sind die Passagen zur rechtlichen Entwicklung und Einordnung des nicht normierten unvorsätzlichen Sicht-Entfernens als Pendant zum entschuldigten Sich-Entfernen (Rn. 128 ff.), die die Unterschiede zwischen der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG schön zusammenfassen.

Die zeitlichen Diskrepanzen zwischen Redaktionsschluss und Rechtsentwicklung dürften verhindert haben, dass in der Kommentierung zu § 240 StGB die „Klimakleber“ Einzug in den Abschnitt zu den Sitzblockaden gefunden haben (Band IV, S. 184, Rn. 124, 158, 179). Die insoweit inzwischen reichhaltige Judikatur wird sicherlich in der 7. Auflage aufgenommen werden. Aus Praktikersicht erfreulich ist das ausführliche Unterkapitel zu Verkehrsnötigungen (Rn. 182 ff.) mit Abgrenzung zum straflosen Bagatellfall und vielen konkreten Beispielen. Gewünscht hätte ich mir bei Rn. 185 f. (Behinderungen beim Überholvorgang) noch korrelierende Erläuterungen zu § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB, der ja in Zukunft durch das Eingreifen von Assistenzsystem in der Anwendung erheblich eingeschränkt werden dürfte, sodass § 240 StGB hier mehr Bedeutung gewinnen könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 26.6.2023 – 2 ORs 4 Ss 88/23, DAR 2023, 517).

Zuletzt habe ich mir die Brandstiftungsdelikte angesehen, die seit der Reform im Jahre 1998 ein beliebtes Prüfungsobjekt in Klausuren und Examina sind, aber auch die Rechtsprechung mit vielen Detailfragen auf Trab halten. Hier greifen die Kommentierungen zahlreiche dieser Problemkreise auf und binden sie in die Normstruktur und das Verhältnis der Normen untereinander gut ein, sodass man bei der Lektüre Stück für Stück einen guten Gesamteindruck von der Systematik der Brandstiftungsdelikte bekommt. Und ja, in der Tat, die Kommentierung kann man durchaus wie ein Buch am Stück lesen, sie ist kompakt, gut verständlich und eingängig geschrieben, ohne zu langweilen. Zu nennen ist bspw. § 306a Rn. 3, wenn es um die Frage geht, wie der Täter zu behandeln ist, der sich vor der Brandlegung vergewissert hat, dass eine Gefährdung von Menschenleben ausgeschlossen ist. Zu nennen wäre ebenfalls die Frage, wie der Tod eines Tatbeteiligten im Rahmen des § 306c StGB zu bewerten ist (dort Rn. 3).

Man hätte gut und gerne noch viel mehr Normen herausgreifen können, um anhand der einzelnen Passagen zu demonstrieren, wie ausführlich, umsichtig und doch belastbar der Kommentar die Leser und Rechtsanwender versorgt und begleitet. Man kann das Werk – nach der Erstlektüre von Lehrbüchern – schon frühzeitig zur allgemeinen Vertiefung von Studienwissen heranziehen, zur Examensvorbereitung für Detailfragen aber eben auch für praktische Fälle, wenngleich man stets berücksichtigen muss, dass ein so umfangreiches Druckwerk in puncto Aktualität der Rechtsprechung nie mit den Online-Werken Schritt halten kann. Aus meiner Sicht ist der Kommentar eine ideale Ergänzung zu kompakten Kommentaren und Praxishandbüchern, gerade um die Genese von Rechtsbegriffen zu verstehen, Auslegungsfragen beantworten zu können oder auch das eigene Normverständnis zu schulen.

Montag, 15. Januar 2024

Rezension: Strafrecht Besonderer Teil I

Kindhäuser / Schramm, Strafrecht Besonderer Teil I, 11. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das von Schramm seit der 9. Auflage fortgeführte Lehrbuch zum Besonderen Teil 1 von Kindhäuser befasst die Leserinnen und Leser mit Straftaten gegen die Persönlichkeitsrechte sowie gegen Staat und Gesellschaft. Diese sehr abstrakte Einteilung ermöglicht die Zusammenfassung ganz unterschiedlicher Abschnitte des StGB und steht neben dem Lehrbuch zum Besonderen Teil 2, das sich den Vermögensdelikten widmet. Kindhäuser hatte für Studierende ein vollständiges Lehrbuchprogramm entworfen, sodass man aus seiner Feder Werke zum Allgemeinen Teil des StGB, zum Besonderen Teil des StGB und zur Strafprozessordnung nutzen konnte, um sich auf die Klausuren und Examina vorzubereiten. All diese Werke sind nun an verschiedene Nachfolgeautoren übergegangen, die jedoch in den jeweiligen Werken durch Binnenverweise die bisherige Kohärenz aufrechterhalten.

Im ersten Teil werden Straftaten gegen die Persönlichkeitsrechte umschrieben, wozu die Kapiteldelikte ebenso gehören wie Körperverletzung, Freiheitsdelikte, Sexualdelikte oder Datendelikte. Lobenswert ist, dass und wie die Umsetzung des zu erlernenden Stoffes in Klausurstrukturen erfolgt. Es finden sich stets Hinweise zur gutachterlichen Prüfung, zum Aufbau des Tatbestands, zu konkurrenzrechtlichen Fragestellungen und an geeigneter Stelle, quasi vor der Klammer, gibt es sogar einführende erläuternde Passagen, so etwa zu den Begriffen List, Gewalt und Drohung, mit denen man im Rahmen des 18. Abschnitts des StGB fehlerfrei operieren muss (S. 145 ff.). Es ist sehr erfreulich, dass nicht nur die Klausurenklassiker rund um die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie damit zusammenhängende Probleme wie etwa die Einwilligung zur Sprache kommen, sondern, wenngleich teilweise sehr kompakt zusammengefasst, auch Tatbestände wie die Verletzung der Unterhaltspflicht, die sexuelle Nötigung oder auch das Ausspähen von Daten. Hat der Gesetzgeber durch Neuregelungen wie den § 184k StGB, die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, Schnittmengen zu bisherigen Normen geschaffen (§ 201a StGB), wird darauf eigens aufmerksam gemacht und eine Lösung der (vermeintlichen) Kollision gleich mitgeliefert (S. 215).

Der zweite Teil muss dann alle sonstigen Delikte zusammenfassen, sodass sich Straftaten gegen die Staatsgewalt, gegen die Religion, Urkundendelikte, gemeingefährliche Delikte oder Amtsdelikte versammelt finden. Auch hier wird auf praktische Probleme neuer Erscheinungsformen von Kriminalität hingewiesen, etwa bei dem Tatbestand der Volksverhetzung, der nicht so effektiv gegen die Hasskriminalität zum Einsatz gebracht wird, wie er das vom Impetus her zu tun in der Lage wäre (S. 317). Dafür wird auf § 192a StGB hingewiesen (S. 235), der die Sanktionshürde deutlich niedriger ansetzen und zu mehr Verurteilungen bei entsprechenden Äußerungen führen könnte. Auf diese Weise werden die Leserinnen und Leser direkt mit Fragen der Rechtsdurchsetzung konfrontiert. Gleiches gilt für die rechtliche Einordnung aktueller Rechtsprobleme, etwa im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (S. 432). Schließlich ist erfreulich, dass das verbotene Kraftfahrzeugrennen inklusive der Rezeption aktuellster Rechtsprechung so umfangreich in dem Lehrbuch zur Sprache gebracht wird (S. 464 ff.).

Alle Kapitel ermöglichen mit Wiederholungs- und Vertiefungsfragen samt Randnummernangabe zur Lösung eine nochmalige Bestätigung des rezipierten Wissens. Innerhalb der Kapitel werden Fälle mit Lösungen genutzt, um die Theorie in Rechtsanwendung fortzuführen. Fett gedruckte Leitwörter bieten Orientierung innerhalb der Fließtexte.

Das fast 550 Seiten inklusive Verzeichnissen starke Lehrbuch bietet für Studierende einen schönen ersten Einstieg in den Besonderen Teil des StGB. Die im Werk behandelten Delikte haben naturgemäß unterschiedliche Examensrelevanz. Diesem Aspekt wird durch die erkennbare Gewichtung der einzelnen Normen Genüge getan, sodass man während der Lektüre ein Gefühl dafür bekommt, in welchen Teilbereichen eine vertiefte Recherche für Klausuren und Examina angezeigt ist. Die Ausführungen sind gut verständlich, bieten eine problemorientierte Hinführung zu streitigen Fragen und legen stets den Fokus auf die Anwendung des angelesenen Wissens in einer universitären Prüfung.


Freitag, 15. Dezember 2023

Rezension: BGB

Schulze u.a., BGB, Handkommentar, 12. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Mit inzwischen beinahe 3300 Seiten ist das vorliegende Werk inzwischen weit mehr als ein „Handkommentar“. Das BGB wird zuzüglich Nebengesetzen sowie zahlreicher integriert kommentierter Gesetze erfasst und diese Art der Verdichtung erfordert ein besonderes Gespür der Autoren und der Schriftleitung für das Wesentliche der Materie. Dieser inzwischen in zweijährigem Rhythmus aktualisierte Kommentar birgt neben der hohen Aktualität auch eine erfreuliche Vielseitigkeit. Denn er ist gleichermaßen in der Praxis als auch während der Ausbildung effektiv nutzbar, was von den Autoren ein hohes Maß an Formulierungsdisziplin verlangt. Gut zu sehen ist dies bei Klassikern wie den gesetzlichen Schuldverhältnissen, wenn im Kondiktionenrecht wie selbstverständlich Grundlagenausführungen zur Systematik, bspw. der Abgrenzung der Verwendungskondiktion zu anderen Ansprüchen, neben aktuellen Rechtsfragen behandelt werden, so etwa die bereicherungsrechtlichen Folgen nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch die Abwicklung eines so genannten Schenkkreises. Gleichermaßen werden aber auch Neuerungen der letzten Jahre so aufbereitet, dass nicht nur Richter und Anwälte, sondern auch schon Studenten die Ausführungen sinnvoll rezipieren können. Dies wird beim Blick in die Kommentierungen zu den Verträgen über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB, deutlich, wenn nicht nur die Grundlagen erklärt und definiert werden, sondern auch die prozessual anspruchsvolle Beweislastumkehr in § 327k BGB mit sinnvollen Querverweisen auf die übrigen Normen des Abschnitts näher beschrieben wird. Auch die Erläuterungen zur Minderjährigenhaftung (§ 828 BGB) vereinen die Verzahnung zwischen Ausbildung und Praxis, wenn einerseits das Problem der gestörten Gesamtschuld als Examensklassiker aufgegriffen, andererseits die individuelle Einsichtsfähigkeit als im Prozess besonders zu prüfender Umstand hervorgehoben wird.

Auch im Generellen bin ich von der Aufmachung des Kommentars und der inhaltlichen Aufbereitung des BGB durch die Autoren nach wie vor überzeugt. Betrachtet man die Bearbeitungen zu prozessualen Dauerbrennern näher, so überzeugen die Ausführungen durchweg. Innerhalb der Kommentierung zur Verwirkung, die erstaunlich oft prozessual eingewandt wird, aber selten tatsächlich gegeben ist, wird die Abgrenzung der tatsächlichen zeitlichen Verwirkung von der, die durch treuwidriges Handeln hervorgerufen wird, vorgenommen und zusätzlich die besondere Bedeutung des Umstandsmoments betont, sodass das Gericht stets eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Auch im Bereich des Werkvertragsrechts ist die Kommentierung der Abnahme des Werks als prozessualer Dauerbrenner für Praktiker rasch und effektiv zu rezipieren. Neben Ausführungen zur rechtlichen Einordnung der Abnahme an sich und zu den Arten, diese zu vollziehen, werden auch Ausführungen zur Beweislast angeboten.

Wesentliche gesetzgeberische Neuerungen wie das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht werden mit gewohnt kompaktem Umfang erfasst und bieten einen sicheren Einstieg in die Materie. Gerade wenn man die Kommentierungen zu § 1831 BGB betrachtet, findet man die wesentlichen Streitfragen, sodass auch Berufsbetreuer, die keine Volljuristen sind, mit den Ausführungen gut arbeiten können. Für vertiefte Informationen kann man sich dann als Praktiker zusätzlich Spezialkommentaren zuwenden.

Die Gestaltung des Kommentars ist einheitlich geblieben: ein dichtes Schriftbild, in den Text eingegliederte Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur, Hervorhebungen durch Fettdruck. Die Verwendung von Abkürzungen hält sich im Rahmen, sodass man bei Bedarf auch längere Passagen am Stück sinnvoll durchlesen kann.

Die neue, zwölfte Auflage bestätigt die kontinuierliche und gute Arbeit der Autoren der letzten Jahre. Es handelt sich – wieder einmal – um eine gelungene Aktualisierung und Fortführung eines bewährten Werks, das man guten Gewissens ab dem ersten Semester heranziehen und auch später als Praktiker Gewinn bringend nutzen kann.

Donnerstag, 14. Dezember 2023

Rezension: Strafrecht Besonderer Teil II

Schramm, Strafrecht Besonderer Teil II, Eigentums- und Vermögensdelikte, 3. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Die strafrechtlichen Einführungslehrbücher im Nomos-Verlag stehen neben den bekannten studentischen Lehrbüchern, die ursprünglich von Kindhäuser verfasst und nun sukzessive von anderen Autoren fortgeführt wurden. Beispielsweise wurde das Werk zum Besonderen Teil 1 von Schramm übernommen, der auch das vorliegende Einführungswerk zum Besonderen Teil 2 verantwortet. Es wird zwar fast schon vorausgesetzt, dass strafrechtlich tätige Professoren Ausbildungswerke zum gesamten strafrechtlichen Kanon verfassen (AT, BT, StPO), aber man muss als Autor auch das Glück haben, dies in einem kohärenten Umfeld tun zu können. Dann haben die Leserinnen und Leser einen klaren Vorteil, weil die Werke in einem Verlagshaus inhaltlich aufeinander abgestimmt und mit entsprechenden Zitaten und Verweisen verknüpft werden können. So geschieht es auch hier, da Schramm in den Fußnoten vielfach auf die Kindhäuser-Lehrbücher verweist, aber natürlich auch auf die verlagsinternen Kommentarwerke wie den NK-StGB.

Das Werk ist 2017 in der ersten Auflage erschienen und wird nunmehr in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Es wird flankiert von den Einführungs-Bänden zum AT (Kaspar) und zum BT1 (erscheint 2024, Reinbacher). Die Reihe NomosEinführung fokussiert die Darstellung der jeweiligen Thematik auf die Grundzüge und damit die zentralen Tatbestände, hier der Vermögensdelikte, sodass sich schon Studenten ab ihrer ersten Vorlesung im Werk gut zurechtfinden können. Mit Verzeichnissen umfasst das Lehrbuch mehr als 360 Seiten und ist damit von der Menge her anspruchsvoll, aber nicht überfordernd. Das liegt auch daran, dass die genannte Seitenanzahl keine reine Bleiwüste birgt, sondern Prüfungsschemata und Beispielsfälle mit postwendenden Lösungsvorschlägen das anwendungsbezogene Verständnis für die Materie direkt fördern. Ergänzt werden die Ausführungen durch Wiederholungsfragen mit Randnummernangabe zur Lösung. Dadurch dass die Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur in echte Fußnoten platziert wurden, können die Fließtexte auch recht schlank gehalten werden. Innerhalb der Texte sorgen fett gedruckte Schlagworte für die nötige Orientierung.

Was wird inhaltlich geboten? Nach einer kurzen Einführung warten drei Teile auf die Leser: Die Straftaten gegen das Eigentum, also Diebstahl, Raub, Unterschlagung und Sachbeschädigung. Sodann folgen die Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes, was Betrug, Erpressung oder auch die Untreue beinhaltet. Schließlich kommen Straftaten gegen spezialisierte Vermögenswerte zur Sprache, was dann den furtum usus oder die Pfandkehr umfasst. Was ich bedauerlich finde, ist dass die Unfallflucht nach § 142 StGB nicht den Eingang in das vorliegende Werk gefunden hat. Sinn und Zweck der Vorschrift ist nämlich die Feststellung und Sicherung der durch einen Verkehrsunfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen, sodass es durchaus berechtigt gewesen wäre, die Norm bspw. in Teil 4 zu behandeln.

Innerhalb der Kapitel kommen die Tatbestandsmerkmale, Qualifikationsmerkmale oder Regelbeispiele nicht nur als reine Erklärung, sondern direkt in Verbindung mit erläuterten Beispielen aus der Rechtsprechung zur Geltung. Die gewählten Beispiele werden dabei schön auf moderne Erscheinungsformen der Kriminalität abgestimmt, was den Verständnishorizont der Leser gleich noch erweitert. Schön zu sehen ist dies bei der Frage der Enteignungskomponente der Zueignungsabsicht (S. 56), wenn als Fall beschrieben wird, dass ein Mobiltelefon zwar entwendet wird, dies aber lediglich geschieht, um den Speicher nach kompromittierenden Fotos zu durchsuchen und diese ggf. zu löschen. Dass dann mglw. kein Diebstahl, aber andere Delikte zum Tragen kommen, wird am Ende gut erläutert (S. 58).

Hervorzuheben ist zudem, wie Verknüpfungen zum AT und zum BT1 gezogen werden, um das kohärente Denken der Leser zu fördern. Bei der Frage etwa, ob ein Raub durch Unterlassen denkbar ist (S. 109), wird die Parallele zur Nötigung durch Unterlassen bei vorhandenen Garantenpflichten gezogen.

Die weiterhin leidige Problematik der Abgrenzung zwischen Raum und Erpressung wird zu meiner Überraschung nur bei dem Unterkapitel zur Erpressung einleitend angesprochen (S. 255), nicht aber beim Raub (S. 105/106). Das ist zwar in der Darstellung konsequent und nicht falsch, aber im Sinne einer assoziativen Herangehensweise an typische Klausurprobleme hätte ich mir schon bei der Einleitung zum Raubtatbestand ein paar Worte oder wenigstens einen Binnenverweis gewünscht.

Schließlich möchte ich noch auf das gelungene Unterkapitel zum Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b StGB, hinweisen. Dort werden trotz der zugegeben geringen praktischen Relevanz der Norm viele wichtige Informationen vermittelt, die auch für das Verständnis anderer Vermögensdelikte oder von Dreiecksfinanzierungen relevant werden können (S. 300/301 sowie 302/303).

Das Werk eignet sich meiner Ansicht nach zur Lektüre ab dem ersten Semester und zur Erstellung erster eigener Prüfungsschablonen. Mit dem hier gewonnenen Wissen, lassen sich die auf die Einführung aufbauenden Werke sowie die auf Studenten zugeschnittenen Kommentare besser verstehen und leichter sowie schneller rezipieren. Die klare Sprache und die fallorientierte Darstellung schaffen von Beginn an eine gute Verständnisgrundlage für das Strafrecht.

Samstag, 9. September 2023

Rezension: Strafrecht AT

Kindhäuser / Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Die jubilarische 10. Auflage des bekannten und bewährten Lehrbuchs von Kindhäuser zum Allgemeinen Teil des Strafrechts wird nunmehr erstmals allein von Zimmermann verantwortet, dessen Doktorvater Kindhäuser war. Sowohl die Lehrbücher als auch der Lehr- und Praxiskommentar zum StGB von Kindhäuser zeichneten sich stets durch eine besondere Vermittlungsqualität aus, was den Wissenstransfer zu den Lesenden anging. Diesen hohen Ansprüchen muss Zimmermann also fortan genügen und seine bisherige Mitautorenschaft sowie die aktuelle Auflage zeigen, dass er dies schaffen wird.

Beinahe 500 Seiten stark ist das Werk inzwischen und schon dies zeigt, dass Studierende den Allgemeinen Teil ernst nehmen müssen. Wer die Prinzipien hier nicht versteht, wird später in der Fallbearbeitung keine überzeugende Argumentation bieten können. Und genau dies ist der Ansporn des Lehrbuches: Kompetenz und Inhalt für eine gute juristische Argumentation zu liefern. Wer das Werk also stringent und fleißig durcharbeitet, wird einen soliden Wissensschatz aufbauen können, der bis in das zweite Staatsexamen hinein halten sollte.

Das Buch ist in sieben große Teile (A-G), darin bei Bedarf in mehrere Abschnitte und insgesamt in 48 Kapitel („§“) untergliedert. Klassisch beginnt die Darstellung mit der Positionierung des Strafrechts im Rechtssystem, der Geltung des Strafrechts und der allgemeinen Straftatlehre. Sodann nimmt das vorsätzliche Begehungsdelikt mit Grundlagen, Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld einen zu Recht großen Raum in Anspruch, wobei viele der dann geschilderten Einzelfragen auch im Fahrlässigkeitsbereich zur Geltung kommen können. Erläutert werden Kausalitäts- und Zurechnungsfragen, Vorsatzarten, Notwehr und Notstand, Schuldfähigkeit, Irrtumskonstellationen und die Versuchsstrafbarkeit. Sodann werden Fahrlässigkeitsdelikt, Unterlassungsdelikt und Beteiligung erläutert sowie am Ende die Konkurrenzen.

Die Gestaltung des Werks ist gut gelungen und fördert die zielstrebige Lektüre. Ein sinnvoll abgesetzter Fließtext wird von echten Fußnoten flankiert, von Hervorhebungen gesäumt und durch viele Fälle, Beispiele, Schemata und Wiederholungsfragen ergänzt. Den Abschluss bildet eine Sammlung von Definitionen. So kann man sich den AT Stück für Stück erschließen und durch fallbezogene Anwendung und viele Hinweisen auf die gutachterliche Bearbeitung sukzessive zu den Anforderungen einer Klausurbearbeitung vorstoßen. An geeigneter Stelle werden sich gegenüberstehende Meinungen aufbereitet, sodass man die jeweiligen Argumente nachvollziehen und sich für eine Seite entscheiden kann. Auch wenn die Praxis strikt dem BGH folgt, kann man sich während des Studiums noch den Luxus erlauben, der so genannten herrschenden Lehre Recht zu geben. Wenn dies geschieht, wird das auch hinreichend deutlich herausgestellt (z.B. S. 386/387).

Erfreulich ist, dass immer wieder auch Ausblicke auf aktuelle Fragen und Entwicklungen gegeben werden. So wird die Problematik der lediglich persönlichen Kriminalstrafe in den Vergleich zur Lage in anderen europäischen Ländern benannt (S. 69) oder auch die Weiterentwicklung der Garantenstellung kraft institutioneller Fürsorge im Hinblick auf die Abkehr von der klassischen ehelichen Beziehung von Kindeseltern (S. 329).

Was ich mir – als Praktiker – wünschen würde, wäre ein stärkerer Einbezug prozessualer Denkschritte für die zukünftige Tätigkeit im Rechtswesen oder schlicht für die strafprozessualen Zusatzfragen. So könnte man an geeigneter Stelle Probleme der Tenorierung aufnehmen (z.B. S. 310, wenn dort schon § 11 Abs. 2 StGB für die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination genannt wird) oder schlicht auf die Schwierigkeiten der Beweisführung hingewiesen werden, um theoretische Abgrenzungen zur Motivlage des Beschuldigten mit Leben zu füllen. Die Herausforderung zum assoziativen Denken darf gerne schon im ersten Semester beginnen.

Das Lehrbuch ist auch in der 10. Auflage eine sichere Bank für alle Studierenden. Zugegeben: das Lesevolumen muss erst einmal bewältigt werden, aber das Strafrecht ist eben keine einfache Materie. Die Darstellung ist eingängig und erlaubt eine zielorientierte Lektüre. Die Umsetzung in die konkrete Fallbearbeitung sollte mit den dargebotenen Schemata und den vielen Fällen gut gelingen.

Rezension: Ordnungswidrigkeitenrecht

Kraatz, Ordnungswidrigkeitenrecht, 2. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Lehrbuch zum Ordnungswidrigkeitenrecht gehört zu einer überschaubar kleinen Anzahl von Werken zu diesem Thema, die sich überhaupt an Juristen im Ausbildungsstadium richten. Der Autor lehrt an einer Berliner Hochschule zum Strafrecht und zum Ordnungswidrigkeitenrecht und hat diesbezüglich Erfahrungen hinsichtlich Veröffentlichungen, die gerade auf Studenten (und nachfolgend Referendare) als Zielgruppe zugeschnitten sind. Passend dazu enthalten die Kapitel neben der reinen Wissensvermittlung viele Anwendungsbeispiele oder auch Wiederholungs- und Vertiefungsfragen. Zudem schlägt der Autor stets die Brücke zu aktuellen Entwicklungen, die den schleichenden Übergang von milden Straftaten ins Ordnungswidrigkeitenrecht dokumentieren. Das Stichwort „Entkriminalisierung“ wird deshalb zu Recht schon im Vorwort herangezogen, um die wichtigste Abgrenzung vom „echten“ Strafrecht zum nicht pönalisierenden Verwaltungsunrecht vorzunehmen.

Das Werk wartet mit insgesamt fünf Abschnitten und darin dann zahlreichen einzelnen Kapiteln auf („§“), 19 sind es an der Zahl. Zunächst wird natürlich ein Überblick über allgemeine Grundlagen gegeben, um die Entwicklung und den Standort des Ordnungswidrigkeitenrechts im deutschen Rechtssystem darzulegen. Zudem werden die europäischen Einflüsse und anzuwendende gesetzliche Prinzipien erläutert. Sodann werden die Voraussetzungen der Ahndbarkeit angegangen, die klassisch mit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit aufbereitet sind. Ebenfalls hier zu finden ist der Einheitstäterbegriff, die Handlungsmöglichkeiten nach § 9 OWiG und die betriebliche Aufsichtspflichtverletzung. Dies passt sehr gut zusammen, um die verschiedenen Verantwortlichkeiten im Bußgeldrecht verständlich zu machen. Ein kurzer Zwischenabschnitt widmet sich sodann den Sonderformen der Begehung wie Unterlassen, Versuch oder der Fahrlässigkeit, bevor dann die bußgeldrechtlichen Sanktionen in den Vordergrund rücken. Hier wird die Geldbuße zuvorderst erläutert, gefolgt von der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG sowie der Einziehung. Dass das praktisch so bedeutsame Fahrverbot auf gerade einmal einer halben Seite abgehandelt wird, ist zwar schade, aber es zeigt klar den Fokus des Werks auf allgemeine Konstellationen (Abfallrecht, Baurecht, Gewerbeordnung, Sozialrecht, Presserecht, Denkmalschutzrecht u.v.m.) und Grundlagenwissen, wohingegen sich das gerichtlich relevante Bußgeldrecht zu über 90% im Straßenverkehrsrecht abspielt. Das ist an sich kein Malus, aber man muss wissen, wo der Autor seine Schwerpunkte setzt, um sich im Voraus über die eigene Zielsetzung bei Kauf und Lektüre des Werks klar zu sein. Der Schlussabschnitt ist dann dem Verfahrensrecht vorbehalten und stellt die Verfahrensbeteiligten, die Verfahrenshindernisse, das behördliche und das gerichtliche Verfahren vor.

Die Ausgestaltung des Lehrbuchs ist lektürefreundlich mit Hervorhebungen, Aufzählungen, Beispielen und einem echten Fußnotensystem. Hinzu kommen Prüfungsschemata, Auszüge aus Gesetzen, Binnenverweise und am Ende sogar eine Sammlung von Definitionen bezogen auf konkrete Normen. Gerade Letzteres kennen Studenten aus dem Strafrecht, sodass sich das Verständnis für manches Bußgeldkapitel vielleicht schneller einstellt. Ebenso erfreulich sind die vielen Fälle, die der Autor in den Text einfügt, um anhand konkret entschiedener Fälle seine Ausführungen plastisch zu machen. Dies gelingt dann auch mit den eigentlich „trockenen“ Themen aus dem Allgemeinen Teil (z.B. bei Irrtum oder Unzumutbarkeit des Handelns). Ebenfalls erfreulich ist die hohe Aktualität der zitierten Rechtsprechung.

Insgesamt handelt es sich um ein lehrreiches, sehr empfehlenswertes Lehrbuch für Studierende oder Personen in Ausbildung, die später bei Polizei oder Verwaltung arbeiten werden. Die große Bandbreite der Lebenssachverhalte wird gut abgebildet und der Schwerpunkt auf dem Grundlagenwissen überzeugt. Möchte man das Werk also lesen, um sich z.B. für ein Schwerpunktseminar vorzubereiten oder um es zur allgemeinen Wissensgewinnung zu nutzen, ist es mit annehmbarem Zeitaufwand und mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit, was den Erkenntnisgewinn betrifft, zu bewältigen. Möchte man sich zur Vorbereitung auf die Berufstätigkeit als Anwalt oder Richter mit diesem nebenstrafrechtlichen Rechtsgebiet befassen, darf man die Zielrichtung des Werks nicht aus dem Blick lassen: in der gerichtlichen Praxis dominiert das Verkehrsrecht, sodass man sich ergänzende Werke aus diesem Bereich sowie zum Prozessrecht besorgen muss.

Sonntag, 18. Dezember 2022

Rezension: Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar

Kindhäuser / Hilgendorf, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 9. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der „kleine“ Kindhäuser (im Gegensatz zum großen, mehrbändigen blauen StGB-Kommentar im Nomos-Verlag) ist im Lauf der Jahre und Auflagen von einem anfangs tatsächlich kompakten Begleiter für Studium, Referendariat und Berufsanfänger zu einem gewichtigen Werk geworden. Dies betrifft nicht nur Optik, Haptik und Umfang, der inzwischen auf über 1500 Seiten angewachsen ist, sondern auch die Nutzung durch die Rechtsanwender, die den LPK als regelmäßig neu aufgelegte Erkenntnisquelle beibehalten haben und zitieren, obwohl sie der Ausbildung längst entwachsen sind. Seit der 8. Auflage 2019 wird der Kommentar von Hilgendorf betreut, der sich auch für andere Ausbildungswerke verantwortlich zeichnet (vgl. zuletzt die Neuauflage zum Lehrbuch Strafrecht Besonderer Teil). Die wieder im Zweijahresrhythmus inzwischen erhältliche 9. Auflage erfasst zahlreiche Neuregelungen des StGB und natürlich die wie immer variantenreiche Rechtsprechung.

Die Gestaltung des Buches ist trotz des kleinen Schriftbildes und anderer verdichtender Elemente – so wurden bspw. die Fußnoten nicht untereinander, sondern mit fett gedruckten Fußnotenzahlen hintereinander in eine Art Fließtext gesetzt – gut zu lesen. Dies liegt zum einen an der recht kleinteiligen Absatzgestaltung, den fett gedruckten Schlagwörtern, aber vor allem an den erläuternden Einschüben, die die Arbeit mit diesem Kommentar gerade für den Lehrbereich so angenehm machen: Beispiele, Aufzählungen, zusammengefasste Prüfungsvoraussetzungen eines Tatbestands oder einer Rechtsfigur. Diese Aspekte machen die Materie rasch eingängig und sorgen zudem für die notwendigen hilfreichen Brüche im Lektürefluss, um mit einer Mehrzahl von Denkanreizen die Rezeption des Gelesenen zu fördern.

Trotz des Attributs des „Praxiskommentars“ kommt die grundlegende Darstellung vieler wichtiger Fragen des Allgemeinen Teils nie zu kurz, eher im Gegenteil. Im Besonderen Teil wird an mancher Stelle klug verknappt, um den Raum für grundlegende Erläuterungen weiter vorne zu schaffen. Dies ist auch nötig, da ohne Verständnis für die Systematik das Detailwissen im Besonderen Teil bei kniffligen Fragestellungen nicht weiterhilft. Zur Qualität als Praxiskommentar gehört zudem, dass bei streitigen Aspekten die herrschende Meinung klar artikuliert und als solche bezeichnet wird, in der Regel auf Basis der Rechtsprechung des BGH. Wenn es doch einmal echte Diskrepanzen gibt wie beim Dauerbrenner Mord/Totschlag, so wird die Problematik knapp aufgezeigt (§ 211, Rn. 4 ff.) und danach sogar die Auswirkung auf den Aufbau der gutachterlichen Prüfung benannt. Schon dies zeigt, wie umsichtig die Kommentierung im Hinblick auf die Bedürfnisse der Rechtsanwender in Ausbildung erfolgt.

Innerhalb der Kommentierungen werden nicht nur altbekannte Muster abgespult, sondern mit heutigen Sachverhalten angereichert und so zu anderen Normen abgegrenzt. Exemplarisch erkennt man dies im Rahmen des Diebstahls, wo zunächst in – für diesen Kommentar – größerem Umfang im Rahmen des subjektiven Tatbestands die verschiedenen Ansichten zur Zueignungsabsicht vorgestellt werden, dann aber ganz konkret Einzelfragen und „moderne“ Fallgestaltungen zur Sprache kommen: Wie verhält es sich mit der Zueignungsabsicht beim (delinquenten/betrügerischen) Rückgabewillen? Was ist mit einer unberechtigten Pfandnahme? Kann man sich Fremdbesitz an Geld- oder Codekarten anmaßen? Wie steht es um die zugleich vorhandene Entsorgungsabsicht eines Gegenstandes, wenn es nur auf den Inhalt ankommt? Etc. Liest man sich diese Kommentierungen jeweils aufmerksam durch, entsteht wie von selbst ein belastbares Prüfungssystem mit vielen Verästelungen, die man fast schon im Sinne eines Flussdiagramms in der jeweiligen Prüfungssituation im Idealfall im Kopf abrufen und anwenden kann.

Wenn man den Examensansatz verlässt und sich die Nutzbarkeit für praktische Fälle betrachtet, so ist das Werk auch hier in vielen Bereichen zielführend. So kann gerade im Bereich der Vermögensdelikte die Kommentierung zu Betrug und Untreue mit beeindruckender Detaildichte bei zugleich gut verständlicher Erläuterung aufwarten, gut zu sehen etwa bei der Einstufung von Risikogeschäften (§ 266, Rn. 61 ff.). Natürlich kann man diese Tiefe aber nicht bei jeder Norm erwarten und bei entsprechenden Stichproben habe ich natürlich kleinere Auslassungen bei Normen gefunden, die mich als Praktiker besonders interessieren, die aber im Ausbildungskanon weniger bedeutsam sind, sodass dies keinen Einfluss auf meinen positiven Gesamteindruck haben darf – dafür gibt es ja Spezialwerke.

Was ich aber an vielen Stellen tatsächlich feststellen konnte, ist die Betagtheit des Fußnotenapparats. Hier finden sich teilweise Jahrzehnte alte Fundstellen, die zwar weiterhin inhaltlich richtig sein mögen, die jedoch gut und gerne durch Entscheidungen neueren Datums abgelöst werden könnten. Erfreulich ist, dass manchmal auch Online-Kommentierungen zitiert werden, was dem Nutzungsverhalten jüngerer Rechtsanwender zugutekommt.

Was bleibt als Fazit? Der „kleine“ Kindhäuser ist eigentlich vom ersten Semester an eine klare Empfehlung bis in die ersten Jahre der beruflichen Praxis. Die kluge Verzahnung aus plastischer Erläuterung und klassischer Kommentierung sorgt für angenehm rasche Verständnisprozesse und lädt bei Einzelfragen zu weitergehender Recherche ein. Die Weiterführung des Werks durch Hilgendorf sorgt auch für die notwendige stilistische Stabilität des Werks, da dieser die Bedürfnisse der Juristinnen und Juristen in Ausbildung klar vor Augen hat. Und der Preis von 36 EUR ist für einen Kommentar diese Güte unschlagbar, selbst ohne Hardcoverbindung.

Sonntag, 17. April 2022

Rezension: Strafrecht Besonderer Teil

Arzt / Weber / Heinrich / Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 4. Auflage, Gieseking 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Als komplementäre Ergänzung zum Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches erscheint das Werk zum Besonderen Teil parallel und in vierter Auflage. Auch dieses Werk kann man durchaus als „Tübinger Lehrbuch“ bezeichnen, sind die jetzigen Autoren doch Schüler der damaligen dortigen Ordinarius Weber. Es ist erfreulich und beeindruckend, wenn akademisches Wissen auf diese Weise fortgeführt wird.

Das Werk ist fast 1300 Seiten stark, ist dank relativ dünner Seiten noch handlich, bringt aber gerade wegen der dünnen Seiten Nachteile mit sich, da die Schrift der nächsten Seite durchscheint und die Lektüre unangenehm hindert. Das Lehrbuch ist textlastig, zwar mit verschiedenen Elementen wie abgesetzten Beispielen, Fettdruck, echten Fußnoten oder kleiner gedruckten vertiefenden Einschüben. Aber moderne Erscheinungen wie Grafiken, Schaubilder, Schemata oder Ähnliches sucht man vergeblich. Die Randnummern beginnen in den einzelnen Kapiteln jeweils neu, sodass man für das Auffinden von Fundstellen aus dem Sachverzeichnis manchmal ein bisschen mehr Zeit als nötig für das Blättern einplanen muss. Ein Online-Zugriff auf das Werk wird nicht angeboten.

Das Werk ist in mehrere Teile untergliedert, die wiederum in Kapitel (§) sortiert sind. Wenn wie hier der gesamte Besondere Teil des StGB in einem Lehrbuch dargestellt wird, erfordert dies seitens der Autoren eine gewisse Verknappung, was jedoch der Aufbereitung des Stoffes nicht schadet. Es heißt nicht umsonst, dass es weitaus schwerer ist, ein kurzes Buch zu schreiben als dies mit einem langen der Fall wäre. Dazu passt, dass einzelne Normen nicht gesondert ausgearbeitet werden, sondern auf vergleichbare Normen verwiesen wird (fahrlässige Körperverletzung, S. 170, mit Verweis auf die fahrlässige Tötung).

Das erste Viertel des Buches ist den Delikten gegen die Person vorbehalten. Dabei ist eine Einführung vorangestellt, die u.a. das Verhältnis zwischen Allgemeinem und Besonderem Teil thematisiert oder auch die Systematisierung des Besonderen Teils nach Rechtsgütern erläutert. In den Kapiteln zu den einzelnen Delikten wird dann aber nicht nur Bekanntes und Bewährtes heruntergebetet, sondern die Autoren setzen schöne Statements. Hinzuweisen ist bspw. auf S. 36 ff., auf denen Hilgendorf den „Kollaps“ des § 211 StGB unter der Last des case law beschreibt. Dass dabei auch markige Worte fallen, indem z.B. dem BVerfG eine „Fehlkonzeption“ vorgeworfen wird oder ein „Publikationsexzess“ beklagt wird, ist gut für das Verständnis der wahrlich schwierigen Lage rund um das Verhältnis von Mord und Totschlag: man muss die Probleme beim Namen nennen, um sie überhaupt begreifen zu können. Und genau dies darf, ja muss ein Lehrbuch tun, um eine Materie tatsächlich zu „lehren“. Verständnis, nicht Repetition ist der Schlüssel.

Hierzu passt auch, dass die Autoren die durchaus große Aufgabe haben, neue Rechtsprobleme und –entwicklungen in die althergebrachte Systematik des StGB einzupflegen. In einer klage- und konfliktfreudigeren Gesellschaft, die auf eigene Risikominimierung aus ist, ist es nicht überraschend, wenn vermehrt Berufe in den strafrechtlichen Fokus geraten, die früher wenig antastbar schienen. Hilgendorf beschreibt dies sehr anschaulich in den Passagen zur hypothetischen Einwilligung (S. 168 ff.) bei Operationen.

Teil II des Werks ist dann den Straftaten gegen das Eigentum und sonstige Vermögenswerte gewidmet, Teil III den Vermögensdelikten. Beide Teile zusammen nehmen gute 500 Seiten ein, was der Bedeutung der zugehörigen Tatbestände, aber auch deren Komplexität entspricht. Wiederum ist eine Einführung vorangestellt, in der unter anderem die Wirtschaftskriminalität von klassischen Vermögensdelikten abgegrenzt wird. Auf diese Problematik wird auch immer wieder zurückgegriffen, bspw. bei der Abgrenzung zwischen Betrug und Geschäftstüchtigkeit (S. 525). Innerhalb der Kapitel werden dann Klassiker des Prüfungsrechts behandelt, etwa das Zusammenspiel zwischen Regelbeispiel und Versuch beim Diebstahl (S. 386 ff.), wobei die verschiedenen Konstellationen benannt werden, um anschließend die Handhabung durch den BGH zu präsentieren. Hilfreich ist auch, dass Heinrich im Anschluss Hinweise zur Klausurtechnik erteilt, um die Einordnung von z.B. § 243 StGB richtig vornehmen zu können, obwohl Strafzumessungserwägungen kein Prüfungsbestandteil im ersten Staatsexamen sein sollen. „Neue“ Tatbestände wie der Wohnungseinbruchsdiebstahl werden mit der gebotenen Kritik begleitet (S. 404/5). Dennoch hätte ich mir hier wenigstens einen Satz zum Inhalt der Tenorierung bei § 244 Abs. 4 StGB gewünscht („schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“, vgl. BGH NStZ 2019, 674).

In Teil IV werden sodann die Anschlussstraftaten erläutert, darunter Strafvereitelung oder Geldwäsche. Dass auch hier klare Worte für ein gelinde gesagt schwieriges Vergehen wie § 261 StGB gefunden werden („Tatbestand ohne Herz und Hirn“, S. 803), um so die Bagatellisierung der Norm zu kritisieren, ist positiv herauszustellen: nur so können Studenten abseits theoretischer Scheingefechte den Sinn oder Unsinn einer Regelung erkennen und auf diesem Wissen weitere Studien betreiben. Schön zu sehen ist auch, wie mit klar strukturierten und guten Argumenten eine mögliche Privilegierung der Strafverteidigung im Hinblick auf die Annahme „schmutzigen Geldes“ analysiert wird (S. 818 ff.), um anschließend auf die Rechtsprechung von BGH und BVerfG sowie den inzwischen geltenden § 261 Abs. 1 S. 3 StGB abzustellen.

Die Fälschung von Urkunden und anderen Beweismitteln wird in Teil V aufgegriffen. Auch wenn der Bearbeitungsstand laut Vorwort Juli 2021 war, hätte ich mir an hierfür geeigneten Stellen (S. 833 ff., 865, 875) Überlegungen zu gefälschten Impfzertifikaten gewünscht, wo doch die CoVid-19-Pandemie das beherrschende Thema dieser Zeit war und ist.

Die Gefährdungsdelikte werden sodann in Teil VI auf überschaubaren 150 Seiten komprimiert dargestellt, was schon zeigt, dass in der Prüfungsgeeignetheit und Prüfungsbeliebtheit andere Delikte weitaus höher in der Wertigkeit stehen. Die pragmatische Zusammenfassung gelingt auch deshalb, weil in einem Grundlagenkapitel etliche Rechtsfragen ausgeklammert werden, etwa die verschiedenen Gefährdungsbegriffe (S. 908) oder Klassiker wie die Bedeutung des § 11 Abs. 2 StGB für die Teilnahme an Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen (S. 928). Schön wäre dabei in Rn. 106 noch der kleine Hinweis auf die Tenorierung des Delikts gewesen, etwa in einer Fußnote, wenn schon klargestellt wird, dass es sich um eine Vorsatztat handelt. Aktuell hoch umstrittene Normen wie der „neue“ § 315d StGB werden aber so knapp abgehandelt (S. 975), dass man sich da für die Folgeauflage ein wenig mehr dogmatische Aufbereitung wünschen würde - gerade wenn man im Vergleich sieht, wie viele kritische Worte sich schon einleitend zur Unfallflucht finden.

Abgeschlossen wird das Werk mit den Kapiteln zu den Delikten gegen den Staat (Teil VII). Hier gefällt mir vor allem die Einleitung zu den Widerstandsdelikten §§ 113, 114 StGB (S. 1077 ff.), wo zutreffend klargestellt wird, dass die Privilegierung des § 113 StGB für bestimmte Täterkreise verfehlt ist, da deren gewaltsames Aufbegehren gegen den Staat von vornherein einkalkuliert ist.

Es ist immer wieder erfreulich, wie viel Vergnügen die Lektüre von Lehrbüchern machen kann, auch wenn man längst in der Praxis angekommen und eigentlich nur noch mit Kommentaren befasst ist. Aber erst mit diesem praktischen Wissensstand lernt man viele der kritischen Ausführungen, die sich in diesem Werk finden, richtig zu schätzen und kann manche Auslassung mit einem Schmunzeln quittieren. Gerade wegen der begleitenden Einschätzungen der Autoren eignet sich das Buch aber auch sehr gut zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen des zweiten Staatsexamens, für den Prüfling und für den Prüfenden: um einen Blick hinter die Norm zu werfen.

Für Studenten ist das Lehrbuch natürlich ebenfalls zielführend und hilfreich, wenngleich die Lektüre an mancher Stelle schon sehr konzentriert erfolgen muss, um den Wissensschatz der Autoren voll erfassen und nutzen zu können. Es ist kein Skript, sondern ein anspruchsvolles Werk. Wer sich darauf einlässt und die Lektüre mit Zeit und Konzentration angeht, wird auch entsprechend belohnt werden.

Sonntag, 13. März 2022

Rezension: Gewerblicher Rechtsschutz

Ring / Geißler, Gewerblicher Rechtsschutz, 1. Auflage, Nomos 2022

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Das vorliegende Werk „Gewerblicher Rechtsschutz“ der Autoren Prof. Dr. Ring und Ass. Jur. Geißler erscheint zum ersten Mal in der Reihe „NomosStudium“. Es umfasst insgesamt 7 Kapitel und 434 Seiten.

Das 1. Kapitel befasst sich mit den Grundlagen zum gewerblichen Rechtsschutz. Behandelt werden in groben Zügen die unterschiedlichen gewerblichen Schutzrechte und die Abgrenzung zum Urheberrecht. In Kapitel 2 geht es sowohl um das deutsche als auch um das europäische Patentrecht. Im 3. Kapitel wird das Hauptaugenmerk auf das Gebrauchsmusterrecht gelegt. Die Autoren widmen sich dem Markenrecht im sehr langen 4. Kapitel (über 160 Seiten). „Der Schutz von Leistungen im Bereich des Designs“ lautet die Überschrift von Kapitel 5. Im sehr kurzen 6. Kapitel werden dem Leser das Sortenschutzrecht und der Topographieschutz näher gebracht. Das 7. und damit letzte Kapitel schließt mit dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus dem UWG.

Erwähnenswert sind insbesondere die zahlreichen Vergleiche, durch welche die Gemeinsamkeiten, aber auch die Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Schutzrechten sehr gut verdeutlicht werden (z.B. zwischen dem Patent- und dem Gebrauchsmusterrecht, S. 141: „erfinderischer Schritt“ <=> „erfinderische Tätigkeit“; zwischen den europäischen und den nationalen Regelungen, S. 366: Rechtsübergang des Designrechts; S. 367: Eintragung eines Geschmacksmusters; Gemeinsamkeiten z.B. S. 47: kein Schutz aufgrund ethnischer Gesichtspunkte). Selten findet sich ein Vergleich zu anderen Rechtsordnungen (z.B. S. 50: Computerprogramm im US-Recht).

Besonders hervorzuheben sind die zahlreichen, gut gewählten Kontrollfragen, welche in den Kapiteln gestellt und am Ende der Kapitel ausführlich beantwortet werden. Dadurch kann der Leser gezielt Bereiche wiederholen und das Gelesene bleibt noch besser in Erinnerung. Die Kontrollfragen werden bei den Antworten auch noch einmal wiederholt. Leider geben die Antworten keinen direkten Aufschluss darauf, wo der Leser die entsprechenden Passagen noch einmal im jeweiligen Kapitel wiederfinden kann. Mitunter werden in den Kontrollfragen auch kleinere Fälle eingeschoben, die gelöst werden (z.B. S. 157 f.; S. 327 ff.; S. 399 f.).

Für den Leser ungemein hilfreich sind die eingerückten Zusammenfassungen. Durch die Wiederholung wird das Wissen gefestigt (z.B. S. 32, 37, 39, 338). Sehr gelungen sind die zahlreichen Beispiele, welche den Leser beim Verständnis unterstützen (z.B. S. 41: geographische Herkunftsangaben; S. 392: Kelly Bag).

Durch das gesamte Werk sind wichtige Stellen mit dem Wort „Beachte“ versehen (z.B. S. 82: Recht und Pflicht zur Anmeldung eines Schutzrechts durch den Arbeitgeber; S.131: Erteilung einer Zwangslizenz). Gelegentlich werden auch kleinere und z.T. größere Exkurse eingeschoben, welche interessante Einblicke in weitergehende Bereiche geben (z.B. S. 50 f.: computerimplementierte Erfindungen; S. 78 ff.: Arbeitnehmererfinderrecht; S. 150 und 359: Zollbeschlagnahme; S. 312 f.: Schutz von Domains; S. 394 f.: originalgetreuer Nachbau und Ersatzteile).

Insgesamt ist anzumerken, dass das Werk praxisrelevante, informative und z.T. auch sehr aktuelle Themen behandelt (z.B. S. 64 und 129: COVID-19-Impfstoff; S. 340: Anmeldegebühren; S. 346: Kosten eines Nichtigkeitsverfahrens beim DPMA; S. 376: Anzahl Hektar Nutzfläche zur Prüfung von Pflanzensorten; S. 397: für 2022 geplante UWG-Novelle).

Durch die Schemata erhält der Leser einen sehr guten graphischen Überblick über die einzelnen Ansprüche (z.B. S. 126: Schema Patentverletzungen; S. 149: Schema Gebrauchsmusterverletzungen). Die Prüfungsschemata sind hilfreich bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale (z.B. S. 136 f.: Patentrecht; S. 266: Einrede der Nichtbenutzung im Markenrecht). Tabellen geben regelmäßig einen Überblick und fassen das Gesagte in aller Kürze zusammen (z.B. S. 40: Überblick über die immateriellen gewerblichen Rechtsgüter; S. 172: Regelwerke im Kennzeichenrecht; S. 331: Zusammenfassung der Regelungen im Designrecht; S. 357: Schema aller Hilfsansprüche im Designrecht).

Mit Hilfe der Randnummern kann präzise verwiesen werden (z.B. S. 147: Verweis auf den Erschöpfungsgrundsatz bei Patenten). Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben. Insgesamt ist die Sprache gut verständlich. Vorkenntnisse insbesondere im BGB und in der ZPO sind naturgemäß von Vorteil (z.B. S. 113: Vorsatz und Fahrlässigkeit; S. 356: einstweilige Verfügung).

Durch das Literaturverzeichnis erhält der Leser einen Überblick über die verwendeten Quellen, welche ebenfalls in den zahlreichen und z.T. sehr langen Fußnoten zu finden sind. Das Inhalts- und das Stichwortverzeichnis helfen dem Leser bei der Navigation. Zusätzlich ist ein sehr umfangreiches Entscheidungsregister vorhanden, welches den Namen der Entscheidung, das Urteil inkl. Fundstellen in Zeitschriften und die genaue Fundstelle in diesem Werk auflistet.

Fazit: Insgesamt ist das Werk sehr gut geeignet, um in die Materie „Gewerblicher Rechtsschutz“ einzusteigen. Die zahlreichen Fälle, Fragen, Beispiele, Schemata und Tabellen dienen in besonderem Maße der Verfestigung des Gesagten. Durch die gut verständliche Sprache und die aktuellen, praxisrelevanten und interessanten Themen ist dieses Werk jedem am gewerblichen Rechtsschutz Interessierten zu empfehlen.