Artkämper, Die „gestörte“ Hauptverhandlung, 6. Auflage, Gieseking 2022
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Das Buch von Artkämper, inzwischen unter Mitarbeit seines Sohnes und RinLG Weise, ist schon fast ein Klassiker der Strafrechtsliteratur – immerhin erscheint bereits die 6. Auflage. Der Titel ist (weiterhin) einigermaßen provokant, denn die „Störung“ der Hauptverhandlung wird ja naturgemäß eher beim Angeklagten und beim Verteidiger verortet. Dass dem nicht zwingend so ist, wurde schon in Besprechungen zu früheren Auflagen herausgearbeitet (Besprechung von RA Berg hier), sodass hier nicht noch einmal im Detail aufgerollt werden muss, dass sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft so mancher „Störung“ schlicht dadurch entledigen könnten, dass das Verfahrensrecht richtig angewendet wird. Auf den letztgenannten Aspekt weist außerdem richtigerweise auch das Autorenteam schon im Vorwort hin. Zudem befasst sich das Buch auch konsequent mit den staatlichen Verfahrensbeteiligten als „Störern“, sodass der mögliche Vorwurf einer eventuellen Einseitigkeit nicht begründet wäre.
Das Augenmerk
dieser Besprechung soll eher auf der Lesbarkeit und Praktikabilität des Werks liegen,
gerade wenn man die Frage in den Raum stellt, ob auch Berufsanfänger und wenn
ja in welcher Instanz von diesem Buch profitieren können. Denn Ziel des Buches
ist ja gerade, die Situationen zu porträtieren und einer Lösung zuzuführen, die
in Studium und Referendariat nicht zur Sprache kommen. Dies ist
zugegebenermaßen noch keine wirkliche Neuerung, denn jeder Praktiker weiß nach
kurzer Zeit, wie praxisfern die deutsche Juristenausbildung doch immer noch
ist. Doch die richtige Einordnung von Besonderheiten in das prozessuale Gefüge geht
noch einmal einen Schritt weiter als herkömmliche Bücher zum
Strafverfahrensrecht, den auch der erfahrene Jurist immer wieder einmal aufs
Neue gehen kann, um für möglichst viele denkbare Vorkommnisse gewappnet zu
sein.
Inzwischen ist
die Zahl der kleinen Fälle, anhand derer die zusammengetragene Materie
erläutert wird, auf 813 gestiegen. Ob man jedoch wirklich schon eingangs ein
wenig zu reißerisch für meinen Geschmack von „dysfunktionalen Verhaltensweisen“
und „Eskapaden“ sprechen muss, bleibt dem Geschmack jedes einzelnen Lesers
überlassen. Mein Eindruck ist jedenfalls, dass das Buch solche Schlagzeilen gar
nicht nötig hätte: der Inhalt spricht doch eigentlich für sich, auch ohne
wortgewaltige Kategorien.
Was wird geboten? Zunächst einmal eine Einführung in problematische prozessuale
Konstellationen, die von allen Seiten ausgelöst werden können: u.a. vom
Konfliktverteidiger, vom Konfliktstaatsanwalt und auch vom Konfliktrichter.
Hiernach folgt eine Klärung von Begrifflichkeiten, damit man nachvollziehen
kann, was das Buch etwa unter „Klamaukverteidigung“ versteht oder welche
Variationen von Anträgen im Zusammenhang mit dem Beweisrecht denkbar sind.
Weitere Kapitel befassen sich mit Anstandsregeln und der Würde des Gerichts,
mit ungebührlichem Verhalten, mit denkbaren emotionalen Reaktionen auf
Störungen und mit prozessualen Antworten auf (vermeintliche und echte)
Störungen. Dabei werden auch schon coronabedingte Anordnungen in die
Überlegungen mit einbezogen (S. 141, S. 285 u.v.m.). Störungen werden zudem
nach der potentiellen Quelle geordnet (Angeklagter, Verteidiger etc.), aber
auch nach der Art, etwa durch die äußere Erscheinung oder Kleidung. Sodann
folgen denkbare Konfliktsituationen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten,
wobei der Hauptverhandlung denknotwenig der größte Raum zugestanden wird.
Weitere Abschnitte behandeln die Verständigung, die Nebenklage sowie die
Kommunikation im Strafverfahren.
Beigefügt ist ein
Musterverzeichnis, das auch mit einem Online-Zugriff abgerufen werden kann.
Positiv auffällig ist die angenehme optische Gestaltung des Werks, das
Hervorhebungen, Schaubilder, Binnenverweise und Handlungsschemata beinhaltet. Ebenfalls
positiv hervorzuheben ist die Orientierungsmöglichkeit an schwarz abgehobenen Stichworten
am Seitenrand zum schnellen Blättern und Suchen.
Die Ausführungen
selbst stellen eine Mischung aus Lehrbuch, Handbuch und Unterhaltungslektüre
dar. An manchen Stellen erscheinen mir – wie im Vorwort – die Aufmachungen zu
einem Problem zu reißerisch, die Ansatzpunkte zu oberflächlich, um wirklich
Gewinn aus einer angesprochenen Konstellation ziehen zu können (bspw. Rn. 1112
ff. aggressive Verteidigung gegenüber Polizeibeamten: hier werden Begriffe
eingeführt, aber nicht erklärt („Sieben-Sekunden-Trick“), die suggestive
Befragung von Zeugen dürfte bei Polizisten wohl eher nicht relevant sein und
auch die Fallbeispiele harmonieren nicht mit den rundum stehenden Ausführungen).
Demgegenüber stehen an vielen Stellen sehr weitgehende Ausführungen, die
lesenswert und lehrreich sind, sodass viele Facetten einer Thematik auch in ihrer
Gewichtung und Wertigkeit erfasst werden können (z.B. Befangenheit wegen persönlicher
Beziehungen, Rn. 965 ff.). Zudem wird in zahlreichen Fällen auch ganz konkrete
praktische Hilfe dargeboten, um einer störenden Situation Herr zu werden (z.B.
Störungen im Zuschauerraum mit Ordnungsmaßnahmen und Protokollierungshinweisen,
Rn. 326 ff.). Anderenorts wurde ich bei der Lektüre nicht so recht schlau, ob
es sich um eine Handlungsempfehlung oder nur um ein theoretisches Räsonieren
der Autoren handelt. Man bekommt als Leser also eine bunte Mischung.
Was bietet das
Buch als Mehrwert für Leser und vor allem Berufsanfänger? Meiner Ansicht nach
eine ganze Menge an Vorteilen. Zum ersten ist es eine kritische und teilweise
herausfordernde Auseinandersetzung mit den Verfahrensbeteiligten und deren möglicher
Interpretation ihrer jeweiligen Rollen. Schon diese reflektierende Beobachtung
kann zu Erkenntnis über eigenes erlebtes Verhalten führen. Des Weiteren werden
tatsächliche Vorkommnisse prozessual eingeordnet und mögliche Reaktionen nach
Zulässigkeit und Belastbarkeit erörtert. Auch dies ist von unschätzbarem
Vorteil für Rechtsanwender, die eben noch nicht so viele Prozesse geführt
haben: nach der Lektüre dieses Buches kann man von einigen Dingen nicht mehr
überrumpelt werden. Dann ist es ebenfalls von Bedeutung, dass eine wertende
Einordnung bestimmten Verhaltens erfolgt. Dieser Wertung kann man sich
anschließen, muss es aber nicht. Aber den Mut zur Wertung hat nicht jeder
Berufsanfänger und sucht stattdessen vergeblich Hilfe im Verfahrensrecht. So
aber kann man sich an der Einschätzung der Autoren orientieren – oder es sein
lassen, je nach Überzeugung und Überzeugtheit. Schließlich passt auch die
sprachliche Aufbereitung der Materie. Natürlich ecken die Autoren dabei an der
einen oder anderen Stelle auch einmal mit der Wortwahl an. Oder sie stellen
eine Passage nicht so ausdifferenziert war wie es mancher Rechtsanwender gerne
hätte. Aber in klarer und verständlicher Sprache wesentliche Aspekte auf den Punkt
zu bringen, ist eine Leistung, die man würdigen muss, selbst wenn manche
Wendung nicht gefallen sollte. Die Pointierung von Problemen ist eben eine
andere Herangehensweise als die nüchterne Analyse höchstrichterlicher
Rechtsprechung. Insofern kann das Buch aus meiner Sicht definitiv jedem Strafrechtler
ans Herz gelegt und zur Lektüre empfohlen werden. Dies darf dann durchaus
eklektizistisch erfolgen und nicht im Sinne eines blinden Folgens. Aber wenn
sich die Autoren schon die Mühe gemacht haben, eine Vielzahl denkbarer und schon geschehener
Probleme im Verfahren zusammenzutragen und auszuwerten und man das nicht
(leidvoll) selbst tun muss, dann sollte man diesen Wissensschatz auch annehmen
und (notfalls eben nur partiell) für sich selbst nutzen.


