Dienstag, 22. November 2022

Rezension: Die „gestörte“ Hauptverhandlung

Artkämper, Die „gestörte“ Hauptverhandlung, 6. Auflage, Gieseking 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Buch von Artkämper, inzwischen unter Mitarbeit seines Sohnes und RinLG Weise, ist schon fast ein Klassiker der Strafrechtsliteratur – immerhin erscheint bereits die 6. Auflage. Der Titel ist (weiterhin) einigermaßen provokant, denn die „Störung“ der Hauptverhandlung wird ja naturgemäß eher beim Angeklagten und beim Verteidiger verortet. Dass dem nicht zwingend so ist, wurde schon in Besprechungen zu früheren Auflagen herausgearbeitet (Besprechung von RA Berg hier), sodass hier nicht noch einmal im Detail aufgerollt werden muss, dass sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft so mancher „Störung“ schlicht dadurch entledigen könnten, dass das Verfahrensrecht richtig angewendet wird. Auf den letztgenannten Aspekt weist außerdem richtigerweise auch das Autorenteam schon im Vorwort hin. Zudem befasst sich das Buch auch konsequent mit den staatlichen Verfahrensbeteiligten als „Störern“, sodass der mögliche Vorwurf einer eventuellen Einseitigkeit nicht begründet wäre.

Das Augenmerk dieser Besprechung soll eher auf der Lesbarkeit und Praktikabilität des Werks liegen, gerade wenn man die Frage in den Raum stellt, ob auch Berufsanfänger und wenn ja in welcher Instanz von diesem Buch profitieren können. Denn Ziel des Buches ist ja gerade, die Situationen zu porträtieren und einer Lösung zuzuführen, die in Studium und Referendariat nicht zur Sprache kommen. Dies ist zugegebenermaßen noch keine wirkliche Neuerung, denn jeder Praktiker weiß nach kurzer Zeit, wie praxisfern die deutsche Juristenausbildung doch immer noch ist. Doch die richtige Einordnung von Besonderheiten in das prozessuale Gefüge geht noch einmal einen Schritt weiter als herkömmliche Bücher zum Strafverfahrensrecht, den auch der erfahrene Jurist immer wieder einmal aufs Neue gehen kann, um für möglichst viele denkbare Vorkommnisse gewappnet zu sein.

Inzwischen ist die Zahl der kleinen Fälle, anhand derer die zusammengetragene Materie erläutert wird, auf 813 gestiegen. Ob man jedoch wirklich schon eingangs ein wenig zu reißerisch für meinen Geschmack von „dysfunktionalen Verhaltensweisen“ und „Eskapaden“ sprechen muss, bleibt dem Geschmack jedes einzelnen Lesers überlassen. Mein Eindruck ist jedenfalls, dass das Buch solche Schlagzeilen gar nicht nötig hätte: der Inhalt spricht doch eigentlich für sich, auch ohne wortgewaltige Kategorien.

Was wird geboten? Zunächst einmal eine Einführung in problematische prozessuale Konstellationen, die von allen Seiten ausgelöst werden können: u.a. vom Konfliktverteidiger, vom Konfliktstaatsanwalt und auch vom Konfliktrichter. Hiernach folgt eine Klärung von Begrifflichkeiten, damit man nachvollziehen kann, was das Buch etwa unter „Klamaukverteidigung“ versteht oder welche Variationen von Anträgen im Zusammenhang mit dem Beweisrecht denkbar sind. Weitere Kapitel befassen sich mit Anstandsregeln und der Würde des Gerichts, mit ungebührlichem Verhalten, mit denkbaren emotionalen Reaktionen auf Störungen und mit prozessualen Antworten auf (vermeintliche und echte) Störungen. Dabei werden auch schon coronabedingte Anordnungen in die Überlegungen mit einbezogen (S. 141, S. 285 u.v.m.). Störungen werden zudem nach der potentiellen Quelle geordnet (Angeklagter, Verteidiger etc.), aber auch nach der Art, etwa durch die äußere Erscheinung oder Kleidung. Sodann folgen denkbare Konfliktsituationen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten, wobei der Hauptverhandlung denknotwenig der größte Raum zugestanden wird. Weitere Abschnitte behandeln die Verständigung, die Nebenklage sowie die Kommunikation im Strafverfahren.

Beigefügt ist ein Musterverzeichnis, das auch mit einem Online-Zugriff abgerufen werden kann. Positiv auffällig ist die angenehme optische Gestaltung des Werks, das Hervorhebungen, Schaubilder, Binnenverweise und Handlungsschemata beinhaltet. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist die Orientierungsmöglichkeit an schwarz abgehobenen Stichworten am Seitenrand zum schnellen Blättern und Suchen.

Die Ausführungen selbst stellen eine Mischung aus Lehrbuch, Handbuch und Unterhaltungslektüre dar. An manchen Stellen erscheinen mir – wie im Vorwort – die Aufmachungen zu einem Problem zu reißerisch, die Ansatzpunkte zu oberflächlich, um wirklich Gewinn aus einer angesprochenen Konstellation ziehen zu können (bspw. Rn. 1112 ff. aggressive Verteidigung gegenüber Polizeibeamten: hier werden Begriffe eingeführt, aber nicht erklärt („Sieben-Sekunden-Trick“), die suggestive Befragung von Zeugen dürfte bei Polizisten wohl eher nicht relevant sein und auch die Fallbeispiele harmonieren nicht mit den rundum stehenden Ausführungen). Demgegenüber stehen an vielen Stellen sehr weitgehende Ausführungen, die lesenswert und lehrreich sind, sodass viele Facetten einer Thematik auch in ihrer Gewichtung und Wertigkeit erfasst werden können (z.B. Befangenheit wegen persönlicher Beziehungen, Rn. 965 ff.). Zudem wird in zahlreichen Fällen auch ganz konkrete praktische Hilfe dargeboten, um einer störenden Situation Herr zu werden (z.B. Störungen im Zuschauerraum mit Ordnungsmaßnahmen und Protokollierungshinweisen, Rn. 326 ff.). Anderenorts wurde ich bei der Lektüre nicht so recht schlau, ob es sich um eine Handlungsempfehlung oder nur um ein theoretisches Räsonieren der Autoren handelt. Man bekommt als Leser also eine bunte Mischung.

Was bietet das Buch als Mehrwert für Leser und vor allem Berufsanfänger? Meiner Ansicht nach eine ganze Menge an Vorteilen. Zum ersten ist es eine kritische und teilweise herausfordernde Auseinandersetzung mit den Verfahrensbeteiligten und deren möglicher Interpretation ihrer jeweiligen Rollen. Schon diese reflektierende Beobachtung kann zu Erkenntnis über eigenes erlebtes Verhalten führen. Des Weiteren werden tatsächliche Vorkommnisse prozessual eingeordnet und mögliche Reaktionen nach Zulässigkeit und Belastbarkeit erörtert. Auch dies ist von unschätzbarem Vorteil für Rechtsanwender, die eben noch nicht so viele Prozesse geführt haben: nach der Lektüre dieses Buches kann man von einigen Dingen nicht mehr überrumpelt werden. Dann ist es ebenfalls von Bedeutung, dass eine wertende Einordnung bestimmten Verhaltens erfolgt. Dieser Wertung kann man sich anschließen, muss es aber nicht. Aber den Mut zur Wertung hat nicht jeder Berufsanfänger und sucht stattdessen vergeblich Hilfe im Verfahrensrecht. So aber kann man sich an der Einschätzung der Autoren orientieren – oder es sein lassen, je nach Überzeugung und Überzeugtheit. Schließlich passt auch die sprachliche Aufbereitung der Materie. Natürlich ecken die Autoren dabei an der einen oder anderen Stelle auch einmal mit der Wortwahl an. Oder sie stellen eine Passage nicht so ausdifferenziert war wie es mancher Rechtsanwender gerne hätte. Aber in klarer und verständlicher Sprache wesentliche Aspekte auf den Punkt zu bringen, ist eine Leistung, die man würdigen muss, selbst wenn manche Wendung nicht gefallen sollte. Die Pointierung von Problemen ist eben eine andere Herangehensweise als die nüchterne Analyse höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insofern kann das Buch aus meiner Sicht definitiv jedem Strafrechtler ans Herz gelegt und zur Lektüre empfohlen werden. Dies darf dann durchaus eklektizistisch erfolgen und nicht im Sinne eines blinden Folgens. Aber wenn sich die Autoren schon die Mühe gemacht haben, eine Vielzahl denkbarer und schon geschehener Probleme im Verfahren zusammenzutragen und auszuwerten und man das nicht (leidvoll) selbst tun muss, dann sollte man diesen Wissensschatz auch annehmen und (notfalls eben nur partiell) für sich selbst nutzen.

Montag, 21. November 2022

Rezension: IT-Vertragsrecht

Hoeren / Pinelli, IT-Vertragsrecht, 3. Auflage, DeGruyter 2022

von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Wiehl

Das 410-seitige Hardcover-Werk „IT-Vertragsrecht“ von Prof. Dr. Thomas Hoeren und Rechtsanwalt Stefan Pinelli erscheint bereits in der 3. Auflage. Es handelt sich um ein Handbuch für den Praktiker, welches als Leitfaden für die Erstellung und Bearbeitung von IT-Verträgen mit dem Schwerpunkt „Software“ dienen soll.

Insgesamt ist das Werk in 9 Kapitel gegliedert. Das 1. Kapitel beschäftigt sich mit dem Schutz von IT-Produkten. Dargestellt wird bspw. die Entstehungsgeschichte des GeschGehG und die Neuerungen im Vergleich zu §§ 17-19 UWG. Im 2. Kapitel wird das namensgebende „IT-Vertragsrecht“ auf 16 Seiten näher beleuchtet. Daran anschließend folgen 5 Kapitel zu unterschiedlichen, häufig anzutreffenden Vertragsarten (z.B. Softwareüberlassung, -erstellung, -vermietung, -leasing, -wartung und Pflege). Anzumerken ist, dass die Abschnitte über Softwarevermietung und Softwareleasing lediglich 6 bzw. 8 Seiten umfassen und demnach nicht sonderlich umfangreich ausfallen. Dagegen schlagen die Kapitel über Softwareüberlassung und Softwareerstellung mit 98 bzw. 88 Seiten zu Buche. Bei Kapitel 4 zu Softwareerstellungsverträgen fällt insbesondere die agile Programmierung auf, die in der Praxis von großer Wichtigkeit ist. Im 7. Kapitel thematisieren die Autoren u.a. die Arbeitnehmerüberlassung. Kapitel 8 geht auf besondere Softwareverträge ein. Thematisiert werden hier u.a. Cloud Computing und Open Source Software wie z.B. die General Public License (GPL) und die Apache Software License. Das 9. und damit letzte Kapitel widmet sich auf 10 Seiten dem Datenvertragsrecht.

Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur wurden bis Januar 2022 berücksichtigt. Die zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Regelungen in Bezug auf Verträge über Digitale Produkte in den §§ 327 bis 327u BGB konnten noch Berücksichtigung finden.

Obwohl gelegentlich Musterklauseln vorhanden sind (z.B. S. 192 f.: Gewährleistung/Haftung, sogar unterteilt in B2B und B2C; S. 298: Leasingvertrag), ist das Werk nicht als Klausel- oder Vertragssammlung anzusehen. Es gibt demnach z.B. keinen ausgestalteten Softwareerstellungsvertrag, obwohl in Fußnote 1100 geschrieben steht, dass sich dieser im Anhang befinden solle. Allerdings werden regelmäßig Beispiele für Klauseln genannt, welche zulässig (z.B. S. 179: Haftungsausschluss) bzw. unzulässig (z.B. S. 64: Online-Erschöpfung; S. 163 f.: Ausschluss von bestimmten Gewährleistungsrechten in AGB; S. 171 f.: Mängelrüge; S. 178 f.: ebenfalls Haftungsausschluss) sind. Gelegentlich umschreiben die Autoren nur, wie eine Klausel auszusehen bzw. nicht auszusehen hat, geben dann aber kein Beispiel dafür (z.B. S. 117: Auditklausel; S. 327: insolvenzfeste Überlassungsverpflichtung), sodass der Leser wieder auf sich allein gestellt ist.

Auf S. 191 empfehlen die Autoren pauschal, das UN-Kaufrecht in Verträgen nicht mehr explizit auszuschließen. Da dennoch Unterschiede in beiden Rechtsordnungen (BGB/HGB und UN-Kaufrecht) bestehen, welche allerdings nicht näher thematisiert werden, ist höchst verwunderlich, dass eine solche pauschale Empfehlung ausgesprochen wird. Auf Seite 351 wiederum wird empfohlen, deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zu wählen. Dieser Widerspruch sollte in der nächsten Auflage dringend aufgelöst werden, damit der Leser eine eindeutige Empfehlung erhält.

Besonders spannend sind die gelegentlichen Vergleiche mit anderen Rechtsordnungen (z.B. S. 42: Grenzziehung zwischen Idee und Form bei einer Software in den USA; S. 43: Schöpfer bei computergenerierter Software in Großbritannien; S. 56: Vervielfältigung bei RAM-Kopien in Australien).

Auch weitere interessante Fakten werden aufgegriffen (z.B. S. 141: Gesetzesentwurf zum Wahlrecht des Verkäufers; S. 222: geplanter Gesetzesentwurf zur Änderung der InsO in 2007 und 2012, welcher sich allerdings nie durchgesetzt hat). Sehr praxisrelevant sind die auf Seite 344 gelisteten Länder, für welche im Datenschutzrecht ein Angemessenheitsbeschluss besteht. Allerdings ist diese Liste nicht aktuell (z.B. Japan ist nicht gelistet). Es wäre auch vorteilhafter gewesen, einen Link für den Leser in die Fußnote aufzunehmen, damit sich dieser stets auf dem Laufenden halten kann.

Insbesondere der Abgas-Skandal findet regelmäßig Einzug in das Werk (z.B. S. 160: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), was aufgrund der Softwarethematik nicht verwunderlich ist.

Zudem wird auch immer wieder Bezug genommen auf veraltete Normen und deren aktuelle Position im Gesetz (z.B. S. 88: § 651 BGB a.F., jetzt § 650 BGB; S. 121: § 434 BGB a.F.). Dies wird insbesondere für diejenigen Leser von Bedeutung sein, die noch mit der älteren Fassung vertraut sind.

Positiv zu erwähnen sind auch die regelmäßigen Vergleiche (z.B. S. 261: Nacherfüllungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht).

Wenig bekannte Begriffe werden dem Leser erläutert (z.B. S. 66: Dongle-Abfrage).

Mitunter fällt auf, dass englischsprachige Zitate vorhanden sind, welche aber nicht ins Deutsche übersetzt werden (z.B. S. 71: Präambel der EU-Softwareschutzrichtlinie; S. 104: CPU-Klausel), sodass der Leser zum Verständnis auch des Englischen mächtig sein muss.

Das Werk begnügt sich nur mit Text. Es gibt keine Abbildungen, Tabellen, Diagramme etc. Der Text wird auch nur durch ein neues Kapitel oder Unterkapitel unterbrochen. Es gibt z.B. keine Hervorhebungen von Empfehlungen für die Praxis wie Kästchen oder Ausrufezeichen und auch keine Wiederholungen am Ende eines Kapitels (Ausnahme: S. 120: Hauptleistungspflichten und Nutzungsrechte bei Softwareüberlassungsverträgen; sehr kurzes Fazit jeweils S. 284 zur agilen Programmierung und S. 403 f. zum Datenvertragsrecht). Dies ist sehr schade, da sich so wirklich wichtige Empfehlungen im Text verstecken (z.B. S. 159: Mitverschulden bei mangelnder Datensicherung; S. 223: Mitwirkungspflichten und Pönalen im SLA) und sich kaum einprägen. Für den Leser können seitenweise Text ohne Auflockerung (z.B. S. 25-35: Datenbankschutz) monoton werden.

Zudem ist anzumerken, dass zwar die regelmäßige Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Verträgen (z.B. S. 139: Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB) und auch zwischen Individualabrede und AGB sehr wichtig ist. Allerdings ist mitunter nicht immer eindeutig, in welchem Bereich sich der Leser momentan befindet (z.B. S. 165: Ausschluss der Gewährleistung). Hier wäre eine klarere Trennung wünschenswert, welche ggf. mit Tabellen a.ö. Hilfsmitteln hätte erreicht werden können.

Sprachlich fällt auf, dass der Text teilweise sehr verklausuliert ist. Zwar wird ein Jurist das Geschriebene verstehen können; dennoch wäre es nicht verkehrt gewesen, wenn sich die Autoren für eine etwas einfachere Sprache entschieden hätten (z.B. 168: „Auf der Ebene von Einkaufsbedingungen folgt daraus gleichzeitig, dass es dem Verwender als Besteller nicht in die Hand gegeben ist, die Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung formularmäßig auszubedingen, wenn und soweit eine derartige Einstandspflicht nicht Ergebnis eines Individualvertrags (…) ist.“; S. 354: „Wird der Hinweis vergessen, ist es zu unterlassen, die Software ohne Hinweis zu verbreiten.“).

Zudem ist anzumerken, dass insbesondere bei den sog. Kardinalpflichten vermehrt Wiederholungen mit z.T. identischem Wortlaut innerhalb von wenigen Seiten auftauchen (S. 176, 183, 185). Dies gilt ebenso für die Abnahme (S. 240, 243 und 278). Hier wären Verweise auf die entsprechenden Seiten ausreichend gewesen.

In Bezug auf Abkürzungen fällt z.T. eine gewisse Uneinheitlichkeit auf. Z.B. wird auf den Seite 142 „Business to Consumer“, „Business to Business“ und „Europäischer Gerichtshof“ geschrieben, obwohl auf den Seiten 139 bzw. 141 noch von „B2B“ und „EuGH“ die Rede war.

Der Inhalt wird knapp in einer Inhaltsübersicht und detaillierter im Inhaltsverzeichnis wiedergegeben. Es sind ein Abkürzungsverzeichnis und ein allgemeines Literaturverzeichnis vorhanden. Vor jedem Kapitel wird die spezifische Literatur dargestellt. Das Werk schließt mit einem Stichwortverzeichnis. Ein Rechtsprechungsverzeichnis sucht der Leser vergebens. Auch die Normen aus dem Gesetzestext, auf welche Bezug genommen wird, sind nicht enthalten (Ausnahme: S. 254: § 648a Abs. 4 BGB), sodass sich der Leser den Text z.B. im Internet anschauen müsste.

Mit Hilfe des Fettdrucks wird auf besonders wichtige Informationen hingewiesen. Die umfangreichen Quellen (z.B. Gerichtsentscheidungen und Literatur) befinden sich in der Fußzeile. In befinden sich auch weitergehende Erläuterungen (z.B. S. 179: salvatorische Klausel). Insgesamt existieren 1873 Fußnoten. Die Kopfzeile gibt an, in welchem Kapitel und Unterpunkt sich der Leser momentan aufhält. Randnummern gibt es jedoch nicht. Wenn innerhalb des Werkes verwiesen wird, was eher selten der Fall ist, wird auf Seiten verweisen (z.B. S. 285: zum Cloud Computing). Auf Seite 317 wird nach oben verwiesen, ohne die konkrete Stelle anzugeben. Der Leser müsste dann selbst blättern oder das Inhaltsverzeichnis bemühen, was umständlich ist.

Fazit: In unserem täglichen Leben nimmt die Bedeutung des Digitalen immer mehr zu. Daher verwundert es auch nicht, dass sich dies auch im Rechtlichen widerspiegelt. Insgesamt kann das Werk zu dieser Thematik noch empfohlen werden. Allerdings haben die Autoren durchaus noch Potential nach oben und mit ein paar Eingriffen kann das Werk noch leserfreundlicher und besser gestaltet werden. Dazu zählt, dass besonders wichtige Empfehlungen für die Praxis zusätzlich gekennzeichnet werden sollten. Auch eine kurze Zusammenfassung am Ende eines Kapitels wäre hilfreich, damit sich der Leser das Geschriebene besser einprägen kann.

Rezension: Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Fröschle, Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Es war zu erwarten, dass in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 die Titel zum ab 1.1.2023 geltenden neuen Vormundschafts- und Betreuungsrecht in großer Zahl und breiter thematischer Vielfalt auf die Rechtsanwender zukommen werden, ja zukommen müssen. Denn der Gesetzgeber hat zwar mit viel Vorlauf, aber vielen praktischen Unwägbarkeiten ein Teilrechtsgebiet neu geregelt, das zwar durchaus Reformbedarf hatte und immer wieder durch die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG austariert werden muss. Aber die neu umgesetzten Ziele und Motive sowie die eingeführten Begrifflichkeiten sind beileibe nicht selbsterklärend – worauf schon das Vorwort zutreffend hinweist, sodass gerade die vielen Rechtsanwender im Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht, die nicht zu den Volljuristen zählen, umso mehr gute Anleitungen und Ratschläge brauchen, um die Umstellung zum Jahreswechsel zu bewältigen. Das vorliegende Buch möchte auf weniger als 200 Seiten einen Überblick zum neuen Recht geben und zugleich die Rechtsanwender unterstützen. Das ist ein hehres Ziel, zumal Fröschle nicht sparsam mit deutlicher Kritik am neuen Recht ist und schon im Einführungskapitel Missstände aufzeigt (S. 3).

Nach einer kurzen Einführung werden die oben schon genannten drei Bereiche in großen Kapiteln vorgestellt. Einem Schlusskapitel ist dann ein Überblick zu weiteren Rechtsgebieten vorbehalten, die im Zuge der Reform Änderungen erfahren haben bzw. erfahren werden.

Was bei der Lektüre sofort auffällt, ist der angenehme erzählende Tonfall, in dem Fröschle die Materie vorstellt und zugleich einordnet. So wird schon bei den Voraussetzungen zur Errichtung der gesetzlichen Betreuung auf eine ganz wesentliche Neuerung hingewiesen, nämlich auf die (allerdings nicht ganz vollständige) Angleichung der Betreuungsbedürftigkeit an das moderne Verständnis von Behinderung, sodass eine Abkehr von der bisher erforderlichen psychischen Erkrankung erfolgen kann und auch Menschen mit anderweitigem Unterstützungsbedarf von einer Betreuung profitieren können, wenn sonstige niederschwellige Hilfsangebot nicht mehr ausreichen sollten (S. 6/7). Was an dieser Stelle noch schön gewesen wäre, wäre ein Abgleich mit den Erfordernissen des FamFG, das ja weiterhin in § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG ein psychiatrisches Sachverständigengutachten verlangt. Dies wirkt nun reichlich unpassend, wenn doch jedwede Beeinträchtigung zur Errichtung einer Betreuung führen kann.

Die neu geschaffenen Maßnahmen der Kontrollbetreuung bei vorhandener Vollmacht, § 1820 Abs. 3 BGB, sowie das gerichtliche Vertretungsverbot, § 1820 Abs. 4 BGB, werden – ebenso wie zuvor die Vollmachtserteilung an sich – ausführlich und mit kritischem Blick vorgestellt (S. 13 ff.). Wie auch in anderen Bereichen des Gesetzes weist Fröschle dabei auf Formulierungen hin, die seitens des Gesetzgebers nicht hinreichend erläutert oder definiert worden sind, sodass hier eine enorme Auslegungsarbeit durch die Gerichte vorgenommen werden muss. Zudem werfen die mit den Normen gewünschten Folgen erhebliche rechtliche Rätsel auf, die Fröschle auch als solche benennt. Insbesondere die Konstruktion des Handlungsverbots unterscheidet nicht hinreichend, ob es sich um ein juristisches Können oder ein juristisches Dürfen handelt (S. 17). Das ist einigermaßen erschreckend, wenn man bedenkt, mit wieviel Vorlauf und Diskussionsarbeit diese Reform verbunden war.

Dass daneben auch viel reine abbildende Darstellung erfolgt, etwa wenn das neue System der Berufsbetreuerbestellung samt Registrierungsverfahren beschrieben wird, ist dem Autor nicht vorzuwerfen. Manches ist in der Darstellung auch noch ausbaubar, etwa wenn zum Thema der erweiterten Unterstützung die Schwerpunktregelungen der Bundesländer noch nicht erwähnt werden (S. 41). Sehr akribisch werden in den verschiedenen Unterkapiteln die neuen gestiegenen Dokumentationspflichten des Betreuers festgehalten.

Im Kapitel zum Vormundschaftsrecht möchte ich gerne auf die schöne Erläuterung des Auswahlverfahrens hinweisen (S. 115 ff.). Auch hier weist Fröschle auf Widrigkeiten und Widersprüche hin, bietet Kriterien oder Erläuterungen an und erleichtert so das Verständnis enorm. Selbst sperrige Teilfragen wie die Aufsicht des Familiengerichts über das Handeln des Vormunds werden mit zahlreichen Hinweisen auf rechtliche Besonderheiten übersichtlich abgebildet (S. 134/5).

Geradezu amüsant ist noch ein Aspekt, den Fröschle im Schlusskapitel zum neuen Ehegattenvertretungsrecht herausarbeitet (S. 180): muss denn der Ehegatte das ihm neu zugewiesene Vertretungsrecht auch ausüben? Anders gefragt: wäre dies eine Pflicht und durchsetzbar? Hier lautet die klare Antwort „Nein“. Bei der Problematik der zeitlichen Befristung des Ehegattenvertretungsrechts (S. 181) hätte ich mir noch Überlegungen zum Übergang in eine dann ggf. nötige gesetzliche Betreuung gewünscht, also inwieweit schon im Vorfeld eine Information an Betreuungsbehörde und Gericht geht, sodass dieser Übergang hindernisfrei und zeitnah erfolgen kann.

Was bleibt als Fazit? Das Buch ist lehrreich, hilfreich und bietet einen guten ersten Eindruck und Überblick zur neuen Rechtsmaterie. Viele Probleme werden benannt, viele Lösungsideen werden aufgezeigt, aber Fröschle kann nicht alle Defizite des Gesetzgebers alleine lösen. Das, was er den Rechtsanwendern mit diesem Buch jedoch anbietet, erfüllt das eingangs erwähnte Versprechen der Unterstützung vorbehaltlos.