Kaulartz / Braegelmann (Hrsg.), Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning, 1. Auflage, C.H. Beck 2020
Von
Dr. Sebastian Felz, Rheinbach
Mitte November 2018 formulierte die
Bundesregierung eine KI-Strategie,
die Anfang Dezember 2020 fortgeschrieben worden ist. Sie umreißt nun auf 35
Seiten unter den Stichworten „Köpfe“, „Forschung“, „Transfer und Anwendung“,
„Ordnungsrahmen“ und „Gesellschaft“ das weitere Vorgehen im Bereich dieser
Zukunftstechnologie. Pandemiebekämpfung, Nachhaltigkeit, Umwelt- und
Klimaschutz sowie internationale Vernetzung lauten die Schlagworte für die
Überarbeitung der Strategie im Winter 2020. Die finanzielle Unterstützung der
Forschung wird bis 2025 von drei auf fünf Milliarden Euro angehoben. Auf satte
794 Seiten kommt sogar der Bericht der Enquete-Kommission „Künstliche
Intelligenz – Gesellschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche, soziale und
ökologische Potenziale“ von Anfang November 2020. Auf 115 Seiten wurde
separat entsprechende Literatur
zusammengetragen.
Mitte Februar 2020 hat die europäische
Kommission ein Weißbuch
zur Künstlichen Intelligenz veröffentlicht.
Ob diese deutschen Anstrengungen der
Durchdringung des Themas Künstliche Intelligenz sowie der finanziellen
Förderung im Hinblick auf die USA, Israel oder China ausreichen werden, darf
nach einen zweiteiligen
Länderbericht
der Konrad-Adenauer-Stiftung bezweifelt werden. Ohne Zweifel allerdings ist die
herausragende Bedeutung dieser Zukunftstechnologie erkannt worden.
Neue Technologien werfen (vermeintlich?)
neue Rechtsfragen auf. Das Rechtshandbuch „Artificial Intelligence und Machine
Learning“ will diese technische Entwicklung rechtlich begleiten. Fast 50
Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis haben dazu in 15 Kapiteln u.
a. zur Rechtsfähigkeit von KI-Systemen, Vertrags- und Deliktsrecht,
Datenschutz-, Arbeits- oder Strafrecht oder KI in der gerichtlichen
Streitbeilegung geschrieben.
Nach dem einführenden Kapitel 1 legt das
Kapitel 2 das technische Fundament zur rechtlichen Betrachtung des Phänomens KI.
Dieses Fundament beruht auf den vier Säulen folgender technischer Ansätze und
Methoden von KI. Künstliche Intelligenz wird erstens zur Mustererkennung, also
dem Erkennen von Regelmäßigkeiten in Sprache oder Bildern, eingesetzt. Des Weiteren
geht es zweitens um das so genannte maschinelle Lernen, bei dem es das Erkennen
von Bedeutungen in großen Datenbeständen geht. Auf diesen beiden Methoden
aufbauend werden drittens so genannte Expertensysteme-Programme eingesetzt, die
Wissen über Zusammenhänge und Regeln anwenden, um einen bestimmten Sachverhalt
zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. Als vierte Stufe ist das so
genannte maschinelle Planen und Handeln zu nennen, bei dem es darum geht, auf
Basis einer vorliegenden Faktenmenge einen effektiven und effizienten
Handlungsplan zum Erreichen eines vorgegebenen Ziels zu erstellen, dynamisch an
eine veränderte Faktenlage anzupassen und gegebenenfalls sogar selbst entscheidend
in die Tat umzusetzen. Ein weiterer sehr interessanter Ansatz wird von dem
Informatik-Professor Michael Huth aus London mit der Methode des „federated
learning“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich das Vorgehen, dass nicht die
Daten in kombinierten oder speziell aufbereiteten Datenmengen zu den Rechnern
mit den KI-Anwendungen transportiert werden, sondern umgekehrt die Algorithmen
zu den Daten „gebracht“ werden, um auf den jeweiligen Server mit
datenschutzrechtlich konform aggregierten Daten zu arbeiten und daraus zu
lernen.
Aufbauend auf diesen technischen
Grundlagen werden im Kapitel drei die europäischen Diskussionen („Koordinierter
Plan für Künstliche Intelligenz“ oder die Vorschläge der „Hochrangigen
Expertengruppe für Künstliche Intelligenz“) vorgestellt. Das vierte Kapitel ist
mit einer sehr ausführlichen und umfassenden Darstellung der Produkthaftung
nach § 823 BGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ein Schwerpunkt dieses
Handbuchs. Hier werden die Fragen aufgeworfen und diskutiert, inwieweit Hersteller
sowie Verwender von Künstlicher Intelligenz sich beispielsweise durch die
Erfüllung von Produktbeobachtungspflichten im Schadensfall exkulpieren können.
Zu den sehr wichtigen und interessanten
Überlegungen sei ein Gedanke angemerkt: Vor dem Hintergrund der
Haftungsbeschränkung der Arbeitgeber aus §§ 104 ff SGB VII dürfte die auf S.
142 f. diskutierte Möglichkeit der Arbeitnehmer, aufgrund § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung Rückgriff gegen den
Arbeitgeber aufgrund von Schäden durch KI zu nehmen, nicht gegeben sein.
Vom Deliktsrecht springen Kapitel fünf
und sechs ins Vertragsrecht zurück und bieten eine Darstellung, die sich
insbesondere um die Probleme von AGB, um die Frage nach Möglichkeiten und
Grenzen von Outsourcing Bereich der KI sowie um die Diskussion der
Rechtsfähigkeit der KI und um Vertragsschlüsse mit KI dreht. Neben den
Rechtsmaterien des Verbraucherschutzes sowie des Immaterialgüter-, Arbeits-,
Aktien-, Finanzaufsichts-, Strafrecht- und anwaltlichen Berufsrechts liegt ein
weiterer Schwerpunkt naturgemäß im Datenschutzrecht. KI „lebt“ nach derzeitigem
Stand der Technik vom Trainieren mit riesigen Datenmengen. Daher stellt sich
sofort die Frage nach dem Schutz personenbezogener Daten. Mit dem Erlass der
Datenschutz-Grundverordnung hat der Schutz personenbezogener Daten noch einmal
einen Schub bekommen, der gleichzeitig nicht dazu führen darf, dass
Innovationen im Sektor der KI verunmöglicht werden. Die Sicht der
Aufsichtsbehörden auf diesen Problembereich werden von einem der wichtigsten
Datenschutzrechtler in der Bundesrepublik, dem baden-württembergischen
Landesbeauftragen für Datenschutz, Stefan Brink, und seinen Co-Autoren
dargestellt.
Abgeschlossen wird das Lehrbuch durch
einen Ausblick zum KI in der Rechtsberatung. In diesem Kapitel werden
Legal-Tech-Geschäftsmodelle vorgestellt, der Einsatz von KI in der Insolvenz-
und Restrukturierungspraxis ausgeleuchtet sowie die Frage diskutiert: Kann und
soll KI zukünftig bei der Rechtsfindung eingesetzt werden?
Die Europäische Kommission hat
angekündigt, Mitte 2021 einen horizontalen Rechtsakt über Künstliche
Intelligenz zu veröffentlichten. Die Diskussion über Künstliche Intelligenz und
die Rechtssetzung dieser neuen Technologie sind also in vollem Gange. Wer hier
mithalten will, kann auf den Antrieb durch das Rechtshandbuch Artificial
Intelligence und Machine Learning nicht verzichten.
