Deckenbrock / Höpfner / Kilian
/ Markworth / Sittard, Arbeit – Wirtschaft – Recht, Festschrift für Martin
Henssler zum 70. Geburtstag, C.H. Beck 2023
Von Ass. iur. Fabian
Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die
kürzlich erschienene Festschrift ehrt Martin Henssler zu dessen 70. Geburtstag.
Henssler hat in den vergangenen Jahren zu den verschiedensten Themen
veröffentlicht, zumeist zum Arbeits-, Wirtschafts- und Anwaltsrecht. So ist der
Jubilar vielen als Mitherausgeber des arbeitsrechtlichen Kommentars
Henssler/Willemsen/Kalb, des gesellschaftsrechtlichen Kommentars
Henssler/Strohn, als Gesamtherausgeber des BeckOGK für das Handels- und
Gesellschaftsrecht sowie als Autor bekannter Lehrbücher, insbesondere des
Brox/Rüthers/Henssler zum Arbeitsrecht und des Brox/Henssler zum
Gesellschaftsrecht, bekannt. Doch erst das viele Seiten füllenden
Schriftenverzeichnis zeigt, wieviel Henssler doch in all den Jahren an
rechtswissenschaftlicher Literatur geschaffen hat (dies als „ungeheure
Schaffenskraft“ bezeichnend Höfling, S. 1677). Die vom Jubilar
bevorzugt behandelten Themen spiegeln sich auch im Titel der Festschrift wider
(„Arbeit – Wirtschaft – Recht“), der das Interesse Hensslers für das
Arbeits- und Wirtschaftsrecht zeigt, gleichzeitig aber auch Raum für darüber
hinausgehende Fragestellungen lässt.
Neben
den üblichen Inhalten (Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Schriftenverzeichnis des
Jubilars) beinhaltet das Werk ganze 56 Beiträge verschiedener Autoren, die, ausgenommen
der beiden Eingangsbeiträge zur Person des Jubilars, thematisch gegliedert sind
in die Bereiche Arbeitsrecht (I.), Wirtschaftsrecht (II.), Anwaltsrecht (III.)
sowie Varia (IV.). Das Themenspektrum ist insofern weit gefächert.
Im
Rahmen der arbeitsrechtlichen Beiträge sei pars pro toto derjenige von Giesen
zum „Arbeitskampf als Rechtsbegriff“ (S. 159 ff.) herausgegriffen, der
interessante grundsätzliche Erwägungen anstellt. Würden einige Normen den
Arbeitskampf zwar als Tatbestandsmerkmal nennen (etwa Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG, §
2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG oder § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG), so sei doch unklar, was
insofern unter Arbeitskampf zu verstehen und ob bzw. in welchen Fällen die
Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen insofern relevant
sei (S. 159). Giesen differenziert zunächst zwischen Arbeitskampf und
Arbeitskampfmaßnahme und untersucht sodann, wie die Rechtsprechung das
Tatbestandsmerkmal des Arbeitskampfes bzw. der Arbeitskampfmaßnahmen verwendet
(S. 161 ff.). Bei der Auseinandersetzung mit dem Arbeitskampf als einem
gesetzlichen Tatbestandsmerkmal (S. 167 ff.) differenziert der Autor zwischen
solchen Regelungen, die lediglich rechtmäßige Arbeitskämpfe erfassen (bspw. §
11 Abs. 5 S. 1 AÜG) und solchen, bei denen es auf die Rechtmäßigkeit nicht
ankommt (etwa § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Anschließend setzt sich Giesen
noch vertieft mit der letztgenannten Konstellation auseinander, differenziert
zwischen einem mittel- und einem zweckbezogenen Ansatz und schließt aus der
Analyse, dass beide Ansätze notwendigerweise zu verbinden seien (S. 174).
Insgesamt ein lesenswerter Beitrag, der den „Arbeitskampf“ einmal nicht
deskriptiv, sondern als normativen Begriff versteht und untersucht.
Hromadka
widmet sich in seinem Beitrag der „Definition der leitenden Angestellten in
Individualarbeitsgesetzen“ (S. 267). Nach einer die Grundlagen
skizzierenden Vorbemerkung folgt eine Auseinandersetzung mit der Relevanz des
Kündigungsschutzrechts für leitende Angestellte (S. 270), worin der Autor sich
für eine eingehende Überarbeitung des § 14 Abs. 2 KSchG ausspricht. Sodann
untersucht Hromadka die Stellung des leitenden Angestellten im
Arbeitszeitrecht, insbesondere in § 18 ArbZG (S. 273 ff.), der insoweit auf § 5
Abs. 3 BetrVG Bezug nimmt, um schließlich auf den von Lunk gemeinsam mit
dem Jubilar vorgeschlagenen Entwurf einer Neufassung einzugehen. Ein
interessanter Beitrag, wenngleich ein abschließendes Fazit zweckmäßig gewesen
wäre.
Gut
gefällt mir auch der Beitrag von Schmitt, der das deutsche Arbeitsrecht
einmal durch die Brille eines Personalleiters betrachtet (S. 577 ff.). Der
Autor beginnt mit einem Schwenk durch die „aktuelle
Rechtssetzungslandschaft“ und moniert ein fehlendes einheitliches
Arbeitsgesetzbuch ebenso wie den geringen Kodifikationsgrad. Dabei hat mich die
Klarheit des Praktikers erfreut, so etwa, wenn er einerseits die
europarechtliche Harmonisierung arbeitsrechtlicher Regelungen begrüßt,
andererseits aber auch feststellt: „Werden durch europäische Regelungen
nationale gesetzliche Regelungen abgelöst, bleiben die dazu ergangenen, meist
Jahrzehnte alten richterrechtlichen Rechtsfortbildungen zurück und müssen neu
entwickelt werden“ (S. 578). Wie wahr und problemträchtig zugleich! Die im
Folgenden zusammengetragenen Erfahrungen aus Individual- (S. 581 ff.) sowie
Kollektivarbeitsrecht (S. 586 ff.) sind meinungsstark, zugleich aber auch
aufschlussreich. So ist insbesondere der von Schmitt herausgestellte
Fokus auf Leistungsgesichtspunkte zwar sichtlich von dessen Tätigkeit auf
Arbeitgeberseite geprägt; wer jedoch einmal als Arbeitsrechtler in einem
Unternehmen oder auch einer Behörde gewirkt hat, wird hier den ein oder anderen
treffenden Punkt wiedererkennen können.
Dem
Arbeits- und gleichzeitig dem Wirtschaftsrecht zuzuordnen ist wohl der Beitrag
von Schroeder zum „Arbeitnehmer im Kartellrecht“ (S. 1253 ff.).
Dabei wird systematisch zweckmäßig zunächst die Konstellation des Arbeitnehmers
als Objekt (wohl gleichbedeutend mit „Opfer“), sodann als Subjekt von
Kartellabsprachen erörtert, ohne jedoch den Bereich des Arbeitnehmers im Rahmen
der Fusionskontrolle zu vernachlässigen. Von hoher Aktualität ist dabei der
Abschnitt zur „Haftung gegenüber dem Arbeitgeber/dem Unternehmen“ (S.
1261 ff.), in dem Schroeder richtigerweise zwischen der Haftung von
Organen gegenüber der Gesellschaft sowie Arbeitnehmern gegenüber ihrem
Arbeitgeber differenziert. Dabei scheint der Autor der Ansicht zuzuneigen, die
Unzulässigkeit des Organregresses wegen Kartellgeldbußen anzunehmen, was
jedenfalls bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, möglicherweise aber alsbald
geklärt werden könnte. So lehnte das OLG Düsseldorf in einer kürzlich
ergangenen Entscheidung den Organregress zwar ebenfalls ab, ließ aber
gleichzeitig die Revision in der Sache zu (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2023 –
6 U 1/22 (Kart), NZG 2023, 1279). Richtigerweise weist Schroeder
jedenfalls bereits daraufhin, dass eine Unzulässigkeit des Bußgeldregress gegen
Organmitglieder gleichzeitig und konsequent dann wohl auch für einen Regress
gegen angestellte Arbeitnehmer gelten müsste (S. 1263).
Haftungsfragen
von Organen der Aktiengesellschaft widmen sich im Übrigen auch die
interessanten Beiträge von Spindler zu „Überwachungs- und
Beratungspflichten des Aufsichtsrats“ (S. 1279 ff.) sowie von Wilsing,
der sich mit der „Beweisnot ausgeschiedener Organmitglieder im
Organhaftungsprozess“ auseinandersetzt (S. 1333)
Im
Bereich des Anwaltsrechts finden sich ebenfalls interessante Abhandlungen, etwa
von Ruge zur „Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte“ (S. 1527 ff.) oder ganz grundsätzlich von Uwer zur „Repräsentanz-
und Legitimitätskrise der funktionalen Selbstverwaltung der Anwaltschaft“
(S. 1577 ff.).
Nicht
weniger interessant sind schließlich die über den Bereich des Arbeits-,
Wirtschafts- und Anwaltsrechts hinausgehenden Beiträge (IV.), die sich vielfach
auch den Fragen des „Großen Ganzen“ widmen. Gallner versucht etwa in ihrem
Beitrag weniger juristisch, denn politisch eine Haltung zur „europäischen Idee“
in Zeiten des Ukraine-Krieges einzunehmen (S. 1671 ff.). Die Autorin skizziert
zunächst das Entstehen der Europäischen Union, beginnend mit dem Jahr 1945 und
insbesondere der Schuman-Erklärung, hin über die verschiedenen
Integrationsschritte bis hin zum Vertrag von Lissabon. Der Bezug zur aktuellen
politischen Lage fällt dabei allerdings recht knapp aus. Gallner gelangt
dabei zu dem Ergebnis, dass „wir“ – womit sie wohl die „Deutschen“ oder die
„Europäer“ meint – aufgrund der bestehenden Herausforderungen „auf eine
vertiefte internationale und europäische Integration angewiesen“ seien (S.
1675). Es würden keine anderen Möglichkeiten verbleiben, „als die freie Welt
wieder mit militärischen Mitteln zu verteidigen“ (S. 1676).
Auch weitere
Autoren widmen sich Fragen im Grenzbereich von Politik und Recht, so etwa Höfling,
der sich unter dem Titel „Das BVerfG als vergangenheitspolitischer
Stabilisator und Störenfried“ (S. 1677 ff.) Gedanken zur Stellung des
BVerfG im Verfassungsgefüge macht, oder Krings, ehemals Parlamentarischer
Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, der über die „Parlamentarische
Wissensgenerierung“ nachdenkt (S. 1689 ff.).
Insgesamt weist die „Festschrift für Martin
Henssler“ damit ein breit gefächertes Themenspektrum auf, wobei der
Schwerpunkt im Arbeits- und Gesellschaftsrecht liegt. Wenngleich Festschriften teilweise
auch nachgesagt wird, sie seien „mit dem Jahrmarkt persönlicher Eitelkeiten
verbunden“ (v. Münch, NJW 2000, 3253 [3256]), was wohl nicht gänzlich von
der Hand zu weisen ist, so hat mir das Querlesen dieser Festschrift und das
Stöbern in den vielen hoch interessanten und auch aktuellen Beiträgen große
Freude bereitet. Es ist eine Festschrift im positiven Sinne: Sowohl tiefergehende
Beiträge, für die es sonst vielleicht an der geeigneten Publikationsform fehlt,
in denen ein oder mehrere Verfasser einem rechtlichen Problem einmal vertieft
nachgehen können, aber auch unterhaltsamere und weiterdenkende Abhandlungen
stellen einen sehr gelungenen Mix dar. Als gelungene Festschrift beinhaltet der
Band als Sammlung verschiedenster thematischer Beiträge damit eine wahre
„Fundgrube“, in der es sich auch in einigen Jahren noch lohnen wird, zu hier
behandelten Fragestellungen nachzulesen. Kurzum: Wer an Fragen des Arbeits-,
Gesellschafts- oder Anwaltsrechts interessiert ist oder spannende Gedanken zum
Weiterdenken sucht, der wird in der Festschrift für Martin Henssler fündig
werden.