Freitag, 27. Oktober 2023

Rezension: Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge

Bauer / Krieger / Arnold, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. 10. Auflage, C.H. Beck 2023

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig

Fast 10 Jahre hat es gedauert, dass das Handbuch „Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge“ in neuer Auflage – ausgerechnet der 10. – neu erscheint. Eine Zeitspanne, die in arbeitsrechtlichen Einheiten als erheblich bezeichnet werden darf. So kommt es auch, dass das Werk „grundlegend“ (so die Autoren) überarbeitet wurde. Am deutlichsten wird dies an der Neuordnung der Kapitel: Die „Beseitigung von Aufhebungsverträgen“ hat unter D. nunmehr ein eigenes Kapitel zugeordnet bekommen. Die Gliederung eröffnet nun unter A. auch mit „Zustandekommen von Aufhebungsverträgen“, was noch besser als in der Vorauflage den roten Faden aufnimmt und in der Folge über inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten (unter B. und C.) und die angesprochene Beseitigung von Aufhebungsverträgen zu Spezialthemen überleitet. Abgeschlossen und abgerundet wird das Werk wie bisher durch Übersichten und Muster.

Inhaltlich werden die Ausführungen von den drei Autoren Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Prof. Dr. Steffen Krieger und Prof. Dr. Christian Arnold verantwortet, die aufgrund ihrer sowohl anwaltlichen als auch wissenschaftlichen Tätigkeit für eine breite Aufstellung des Inhaltes stehen. 

Einer der inhaltlichen Schwerpunkte für die Neufassung ist sicherlich das durch das BAG nunmehr weiter ausgeformte Gebot fairen Verhandelns, das unter A. breite Erörterung gefunden hat. Die Rechtsprechung wird hier systematisiert und der Praxis werden mögliche Handlungsoptionen an die Hand gegeben, um den Vorwurf unfairen Verhandelns zu vermeiden.

Positiv aufgefallen ist mir weiterhin, dass unter I. Rn. 161a ausdrücklich das sog. Mannheimer Modell thematisiert wird (vgl. dazu Growe/Tretow NZA 2020, 1080). Wünschenswert wäre allenfalls, dass dieses auch mit einem Stichwort im entsprechenden Verzeichnis aufgeführt wird, um ein Auffinden zu erleichtern. Das gleiche gilt für den Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X – einem zentralen Thema bei Aufhebungsverträgen –, der ebenfalls nicht mit einem (Haupt-) Stichwort hinterlegt ist. Zum Anspruchsübergang, insbesondere bei Nachzahlung von Entgelt, findet sich leider auch – soweit ersichtlich – keine Formulierung in den Mustern. Dabei kann es gerade aus Arbeitgebersicht ratsam sein, klarzustellen, dass die im Aufhebungsvertrag vereinbarten (Geld-) Leistungen nur im Umfang nicht übergangener Ansprüche ausgezahlt werden.

Für die Praktiker innerhalb der Leserschaft stellen vor allem die Checklisten und Muster am Ende des Werkes eine unerlässliche Hilfestellung dar. Mit den Checklisten kann schnell nachvollzogen werden, ob bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrages alle wesentlichen Punkte beachtet werden. Gerade, wenn die entsprechenden Verhandlungen nicht zur täglichen Praxis gehören, können hiermit Flüchtigkeitsfehler vermieden werden.

Die nachfolgenden Muster decken ebenfalls nahezu alle denkbaren Fallgestaltungen im Umgang mit Aufhebungsverträgen ab, wobei das Herzstück das ausführliche Muster eines Aufhebungsvertrages bildet. Daneben finden sich z.B. Muster zu Ausgleichsquittungen, für eine Urlaubsbescheinigung und eine Musterklage zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Hervorzuheben ist auch der „Anhang“ des Werkes, in dem die wesentlichen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für relevante Sachverhalte zum Arbeitslosgengeld I aufgeführt sind. Wertvoll ist zudem, dass unter Anhang 6 die Tatbestände der Fachlichen Weisung zur Sperrzeit mit Praxisbeispielen hinterlegt sind.

Aufhebungsverträge sind in der arbeitsrechtlichen Praxis von enormer Bedeutung. Diesem Thema dennoch über 800 (gehaltvolle!) Seiten zu widmen, gebührt Lob. Das vorliegende Werk schafft es, nahezu alle relevanten Problembereiche sach- und fachgerecht auszuleuchten und der Leserschaft einen unverzichtbaren Leitfaden an die Hand zu geben. Da auch Spezialprobleme und -themen angesprochen werden, ergibt sich selbst für routinierte Praktiker ein erheblicher Mehrwert. Das Werk kann daher uneingeschränkt empfohlen werden.

Montag, 16. Oktober 2023

Rezension: Arbeit – Wirtschaft – Recht, Festschrift für Martin Henssler zum 70. Geburtstag

Deckenbrock / Höpfner / Kilian / Markworth / Sittard, Arbeit – Wirtschaft – Recht, Festschrift für Martin Henssler zum 70. Geburtstag, C.H. Beck 2023

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die kürzlich erschienene Festschrift ehrt Martin Henssler zu dessen 70. Geburtstag. Henssler hat in den vergangenen Jahren zu den verschiedensten Themen veröffentlicht, zumeist zum Arbeits-, Wirtschafts- und Anwaltsrecht. So ist der Jubilar vielen als Mitherausgeber des arbeitsrechtlichen Kommentars Henssler/Willemsen/Kalb, des gesellschaftsrechtlichen Kommentars Henssler/Strohn, als Gesamtherausgeber des BeckOGK für das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie als Autor bekannter Lehrbücher, insbesondere des Brox/Rüthers/Henssler zum Arbeitsrecht und des Brox/Henssler zum Gesellschaftsrecht, bekannt. Doch erst das viele Seiten füllenden Schriftenverzeichnis zeigt, wieviel Henssler doch in all den Jahren an rechtswissenschaftlicher Literatur geschaffen hat (dies als „ungeheure Schaffenskraft“ bezeichnend Höfling, S. 1677). Die vom Jubilar bevorzugt behandelten Themen spiegeln sich auch im Titel der Festschrift wider („Arbeit – Wirtschaft – Recht“), der das Interesse Hensslers für das Arbeits- und Wirtschaftsrecht zeigt, gleichzeitig aber auch Raum für darüber hinausgehende Fragestellungen lässt.

Neben den üblichen Inhalten (Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Schriftenverzeichnis des Jubilars) beinhaltet das Werk ganze 56 Beiträge verschiedener Autoren, die, ausgenommen der beiden Eingangsbeiträge zur Person des Jubilars, thematisch gegliedert sind in die Bereiche Arbeitsrecht (I.), Wirtschaftsrecht (II.), Anwaltsrecht (III.) sowie Varia (IV.). Das Themenspektrum ist insofern weit gefächert.

Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Beiträge sei pars pro toto derjenige von Giesen zum „Arbeitskampf als Rechtsbegriff“ (S. 159 ff.) herausgegriffen, der interessante grundsätzliche Erwägungen anstellt. Würden einige Normen den Arbeitskampf zwar als Tatbestandsmerkmal nennen (etwa Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG oder § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG), so sei doch unklar, was insofern unter Arbeitskampf zu verstehen und ob bzw. in welchen Fällen die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen insofern relevant sei (S. 159). Giesen differenziert zunächst zwischen Arbeitskampf und Arbeitskampfmaßnahme und untersucht sodann, wie die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal des Arbeitskampfes bzw. der Arbeitskampfmaßnahmen verwendet (S. 161 ff.). Bei der Auseinandersetzung mit dem Arbeitskampf als einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal (S. 167 ff.) differenziert der Autor zwischen solchen Regelungen, die lediglich rechtmäßige Arbeitskämpfe erfassen (bspw. § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG) und solchen, bei denen es auf die Rechtmäßigkeit nicht ankommt (etwa § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Anschließend setzt sich Giesen noch vertieft mit der letztgenannten Konstellation auseinander, differenziert zwischen einem mittel- und einem zweckbezogenen Ansatz und schließt aus der Analyse, dass beide Ansätze notwendigerweise zu verbinden seien (S. 174). Insgesamt ein lesenswerter Beitrag, der den „Arbeitskampf“ einmal nicht deskriptiv, sondern als normativen Begriff versteht und untersucht.

Hromadka widmet sich in seinem Beitrag der „Definition der leitenden Angestellten in Individualarbeitsgesetzen“ (S. 267). Nach einer die Grundlagen skizzierenden Vorbemerkung folgt eine Auseinandersetzung mit der Relevanz des Kündigungsschutzrechts für leitende Angestellte (S. 270), worin der Autor sich für eine eingehende Überarbeitung des § 14 Abs. 2 KSchG ausspricht. Sodann untersucht Hromadka die Stellung des leitenden Angestellten im Arbeitszeitrecht, insbesondere in § 18 ArbZG (S. 273 ff.), der insoweit auf § 5 Abs. 3 BetrVG Bezug nimmt, um schließlich auf den von Lunk gemeinsam mit dem Jubilar vorgeschlagenen Entwurf einer Neufassung einzugehen. Ein interessanter Beitrag, wenngleich ein abschließendes Fazit zweckmäßig gewesen wäre.

Gut gefällt mir auch der Beitrag von Schmitt, der das deutsche Arbeitsrecht einmal durch die Brille eines Personalleiters betrachtet (S. 577 ff.). Der Autor beginnt mit einem Schwenk durch die „aktuelle Rechtssetzungslandschaft“ und moniert ein fehlendes einheitliches Arbeitsgesetzbuch ebenso wie den geringen Kodifikationsgrad. Dabei hat mich die Klarheit des Praktikers erfreut, so etwa, wenn er einerseits die europarechtliche Harmonisierung arbeitsrechtlicher Regelungen begrüßt, andererseits aber auch feststellt: „Werden durch europäische Regelungen nationale gesetzliche Regelungen abgelöst, bleiben die dazu ergangenen, meist Jahrzehnte alten richterrechtlichen Rechtsfortbildungen zurück und müssen neu entwickelt werden“ (S. 578). Wie wahr und problemträchtig zugleich! Die im Folgenden zusammengetragenen Erfahrungen aus Individual- (S. 581 ff.) sowie Kollektivarbeitsrecht (S. 586 ff.) sind meinungsstark, zugleich aber auch aufschlussreich. So ist insbesondere der von Schmitt herausgestellte Fokus auf Leistungsgesichtspunkte zwar sichtlich von dessen Tätigkeit auf Arbeitgeberseite geprägt; wer jedoch einmal als Arbeitsrechtler in einem Unternehmen oder auch einer Behörde gewirkt hat, wird hier den ein oder anderen treffenden Punkt wiedererkennen können.

Dem Arbeits- und gleichzeitig dem Wirtschaftsrecht zuzuordnen ist wohl der Beitrag von Schroeder zum „Arbeitnehmer im Kartellrecht“ (S. 1253 ff.). Dabei wird systematisch zweckmäßig zunächst die Konstellation des Arbeitnehmers als Objekt (wohl gleichbedeutend mit „Opfer“), sodann als Subjekt von Kartellabsprachen erörtert, ohne jedoch den Bereich des Arbeitnehmers im Rahmen der Fusionskontrolle zu vernachlässigen. Von hoher Aktualität ist dabei der Abschnitt zur „Haftung gegenüber dem Arbeitgeber/dem Unternehmen“ (S. 1261 ff.), in dem Schroeder richtigerweise zwischen der Haftung von Organen gegenüber der Gesellschaft sowie Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber differenziert. Dabei scheint der Autor der Ansicht zuzuneigen, die Unzulässigkeit des Organregresses wegen Kartellgeldbußen anzunehmen, was jedenfalls bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, möglicherweise aber alsbald geklärt werden könnte. So lehnte das OLG Düsseldorf in einer kürzlich ergangenen Entscheidung den Organregress zwar ebenfalls ab, ließ aber gleichzeitig die Revision in der Sache zu (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2023 – 6 U 1/22 (Kart), NZG 2023, 1279). Richtigerweise weist Schroeder jedenfalls bereits daraufhin, dass eine Unzulässigkeit des Bußgeldregress gegen Organmitglieder gleichzeitig und konsequent dann wohl auch für einen Regress gegen angestellte Arbeitnehmer gelten müsste (S. 1263).

Haftungsfragen von Organen der Aktiengesellschaft widmen sich im Übrigen auch die interessanten Beiträge von Spindler zu „Überwachungs- und Beratungspflichten des Aufsichtsrats“ (S. 1279 ff.) sowie von Wilsing, der sich mit der „Beweisnot ausgeschiedener Organmitglieder im Organhaftungsprozess“ auseinandersetzt (S. 1333)

Im Bereich des Anwaltsrechts finden sich ebenfalls interessante Abhandlungen, etwa von Ruge zur „Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ (S. 1527 ff.) oder ganz grundsätzlich von Uwer zur „Repräsentanz- und Legitimitätskrise der funktionalen Selbstverwaltung der Anwaltschaft“ (S. 1577 ff.).

Nicht weniger interessant sind schließlich die über den Bereich des Arbeits-, Wirtschafts- und Anwaltsrechts hinausgehenden Beiträge (IV.), die sich vielfach auch den Fragen des „Großen Ganzen“ widmen. Gallner versucht etwa in ihrem Beitrag weniger juristisch, denn politisch eine Haltung zur „europäischen Idee“ in Zeiten des Ukraine-Krieges einzunehmen (S. 1671 ff.). Die Autorin skizziert zunächst das Entstehen der Europäischen Union, beginnend mit dem Jahr 1945 und insbesondere der Schuman-Erklärung, hin über die verschiedenen Integrationsschritte bis hin zum Vertrag von Lissabon. Der Bezug zur aktuellen politischen Lage fällt dabei allerdings recht knapp aus. Gallner gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass „wir“ – womit sie wohl die „Deutschen“ oder die „Europäer“ meint – aufgrund der bestehenden Herausforderungen „auf eine vertiefte internationale und europäische Integration angewiesen“ seien (S. 1675). Es würden keine anderen Möglichkeiten verbleiben, „als die freie Welt wieder mit militärischen Mitteln zu verteidigen“ (S. 1676).

Auch weitere Autoren widmen sich Fragen im Grenzbereich von Politik und Recht, so etwa Höfling, der sich unter dem Titel „Das BVerfG als vergangenheitspolitischer Stabilisator und Störenfried“ (S. 1677 ff.) Gedanken zur Stellung des BVerfG im Verfassungsgefüge macht, oder Krings, ehemals Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, der über die „Parlamentarische Wissensgenerierung“ nachdenkt (S. 1689 ff.).

Insgesamt weist die „Festschrift für Martin Henssler“ damit ein breit gefächertes Themenspektrum auf, wobei der Schwerpunkt im Arbeits- und Gesellschaftsrecht liegt. Wenngleich Festschriften teilweise auch nachgesagt wird, sie seien „mit dem Jahrmarkt persönlicher Eitelkeiten verbunden“ (v. Münch, NJW 2000, 3253 [3256]), was wohl nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, so hat mir das Querlesen dieser Festschrift und das Stöbern in den vielen hoch interessanten und auch aktuellen Beiträgen große Freude bereitet. Es ist eine Festschrift im positiven Sinne: Sowohl tiefergehende Beiträge, für die es sonst vielleicht an der geeigneten Publikationsform fehlt, in denen ein oder mehrere Verfasser einem rechtlichen Problem einmal vertieft nachgehen können, aber auch unterhaltsamere und weiterdenkende Abhandlungen stellen einen sehr gelungenen Mix dar. Als gelungene Festschrift beinhaltet der Band als Sammlung verschiedenster thematischer Beiträge damit eine wahre „Fundgrube“, in der es sich auch in einigen Jahren noch lohnen wird, zu hier behandelten Fragestellungen nachzulesen. Kurzum: Wer an Fragen des Arbeits-, Gesellschafts- oder Anwaltsrechts interessiert ist oder spannende Gedanken zum Weiterdenken sucht, der wird in der Festschrift für Martin Henssler fündig werden.