Busche / Schube (Hrsg.), Die Humanitäre Intervention in der ethischen
Beurteilung, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2013
Von Dr.
Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Frankfurt am Main
Nicht
erst seit der NATO-Intervention im Kosovo hat die Wissenschaft in dem Versuch,
die Rechtmäßigkeit und Legitimität von Humanitären Interventionen zu
beurteilen, eine Fülle an Literatur angehäuft. Allein: weder das Völkerrecht
noch die Ethik alleine vermag die Begründungswege Humanitärer Interventionen ganzheitlich
nachzuvollziehen. Hier liefert das vorliegende interdisziplinäre Werk mit
ethischem Einschlag wichtige Denkanstöße.
Die
Beiträge gehen zurück auf ein Symposium zur Frage der Humanitären Intervention
als Fall des gerechten Krieges an der FernUniversität Hagen im zeitlichen Zusammenhang
mit der Libyen-Intervention, die eben ein Fall von Schutzverantwortung und
nicht eine Humanitäre Intervention darstellte, fand sie doch auf Grundlage
einer Ermächtigung des Sicherheitsrates statt. Hubertus Busche und Daniel
Schubbe, beides Philosophen, laden in dem Band Autoren aus den Bereichen von
Recht, Philosophie und Politikwissenschaft (aber auch Praktiker) ein, um
historische Schlaglichter auf die Beurteilung Humanitäre Interventionen zu
werfen, und zunächst Humanitäre Interventionen und sodann die
Schutzverantwortung „ethisch“ zu beurteilen.
In
seiner Einführung verwischt Hubertus Busche die Konzepte etwas, indem er R2P
als Konzeptualisierung der Humanitären Intervention bezeichnet (S. 1). Dann
aber scheidet das Buch klar die beiden Konzepte, was auch notwendig ist. Das 2005
von der Vereinten Nationen akzeptierte Konzept der Schutzverantwortung (R2P), ist
eben nicht eine Ausformung oder
Verrechtlichung der Humanitären Intervention – eher ein Versuch, die ethischen
Anliegen der Humanitären Intervention in völkerrechtlich akzeptable Formen zu
gießen. Das Konzept der Schutzverantwortung lässt eben keine (Humanitären) Interventionen
außerhalb von Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen zu (A/RES/60/1, para. 138-140;
siehe auch Secretary-General's
2009 Report (A/63/677) on Implementing the Responsibility to Protect). Schutzverantwortung besteht dabei aus drei
abgestuften Pflichtenschichten: der primären Schutzverantwortung des Staates; der
subsidiären Schutzverantwortung („to encourage and assist“) der internationalen
Gemeinschaft; und der weitergehenden Verantwortung der internationalen
Gemeinschaft, die passenden diplomatischen und humanitären Mittel anzuwenden,
um Bevölkerungen vor den schlimmsten Verbrechen (wie Völkermord, Kriegsverbrechen,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ethnischen Säuberung und Aufrufen dazu) zu
schützen. Wenn ein Staat offensichtlich seiner Schutzverantwortung nicht
nachkommt, muss die internationale Gemeinschaft bereit sein, kollektiv – und in
Überstimmung mit Kapitel 7 – Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hier liegt aber der
Schlüssel: Das Konzept der Humanitären Intervention geht gerade von einem
Interventionstitel jenseits dieses
Abwägungsschemas aus.
Dies lässt sich historisch und ethisch
unterschiedlich begründen, wie die Beiträge im ersten und zweiten Abschnitt des
vorliegenden Bandes zeigen. Skadi Krause zeigt aber gleich eingangs auf, warum es zu
einer stärkeren Verengung des ius ad bellum gekommen sei und die Schutzverantwortung
gerade keinen neuen Interventionstitel eröffne (48). Bernhard Sutor
argumentiert, dass das Recht zu kurz greife und daher Rekurs auf die bellum iustum-Lehre zu nehmen sei:
„verantwortungsethisch als Ermessensurteil unter Abwägung von Chancen, Übeln
und Folgen“ (S. 77). Weit entfernt ist
er damit nicht vom Urteil der Unabhängigen Internationalen Kosovo (Goldstone)-Kommission,
die zum Schluss kam,
die Intervention im Kosovo sei illegal, aber legitim gewesen. Wolfgang
Lienemann kommt angesichts des religiös-weltanschaulichen Pluralismus zu einem
ähnlichen Schluss mit Blick auf den christlichen Pazifismus als ethische
Argumentationsgrundlage (S. 99 ff.). Interessantes zur bellum iustum-Lehre liest man auch später bei Christoph Conrad
Henke (S. 148 ff.).
Den
zweiten Abschnitts des Bandes zu ethischen Beurteilungen von Humanitären
Interventionen eröffnet Otfried Höffe, der einer Verrechtlichung (S. 122 f.)
der internationalen Beziehungen – und dem Aufbau globaler öffentlicher Gewalten
– als Gegenentwurf zur individuellen Verfügungsgewalt über das Instrument
Humanitärer Intervention das Wort redet. Direkt auf den ethischen Kern zielt Peter
Schaber ab, der aufzeigt, warum uns Menschenrechtsverletzungen alle angehen (S.
131). Natürlich bleiben auch bei ihm Fragen offen: „Interventionsgründe stellen
die Verletzungen von Grundrechten bloß dann dar, wenn das Übel, das dabei in
Kauf genommen werden muss, in einem vernünftigen
Verhältnis zu dem Gut steht, das geschützt werden soll“ (S. 138); und eine
Intervention sei nur rechtfertigbar, sofern sie „zumindest mehrheitlich im Sinne derer ist, deren Grundrechte … geschützt
werden soll[en]“ (S. 139) (meine Hervorhebungen). Hier wird ein
utilitaristisches Ross angespannt, ohne dass klar ist, wer das argumentative
Zaumzeug in Händen hält. Christoph Conrad Henke kommt zum Schluss, dass die
Humanitäre Intervention unter anderem dann „statthaft“ sei (man hätte sich ein aussagekräftigeres
Wort gewünscht) (S. 164), wenn ein Mandat des UN-Sicherheitsrats vorliegt. Die
„Grauzone des völkerrechtlich noch Vertretbaren“ werde nicht überschritten (S. 164).
Dieser begriffsstrategische Schritt ist in sich schlüssig, nur bedarf eine
derartige Intervention nicht einmal mehr eines besonderen ethischen
Begründungsaufwandes – sie ist ja ohnedies völkerrechtlich nicht zu beanstanden.
Anders sieht dies Jean-Christophe Merle, der ein Recht auf militärische
Intervention ohne eine Pflicht dazu als schwer rechtfertigbar ansieht: In einem
Weltstaat herrschte aus Gründen der Konsequenz Interventionspflicht; wenn auch vieles dagegen spreche
(S. 187). Véronique Zanetti tritt zur Ehrenrettung einer „idealen Theorie“ an
(nämlich jener, dass Individuen das Recht hätten, „ihre Grundrechte auf Leben
und körperliche Unversehrtheit … von ihrem Statt und subsidiär von der
internationalen Gemeinschaft garantiert zu bekommen“). Zanetti verteidigt
dieses Recht: aus Anwendungsschwierigkeiten dürfe nicht gleich der Schluss
gezogen werden, das Ideal sei untauglich (S. 208).
Der
abschließende dritte Teil des Bandes thematisiert die ethische Beurteilung der Schutzverantwortung.
Diese weist zwar Dilemmata auf, wie Lothar Brock (S. 221 ff.) zeigt (gerade im
Bereich der Schutzpolitik und der Komplexität der Schutzaufgabe), ist aber dem
Grunde nach weniger problematisch (im
Sinne von: nur ethisch und nicht völkerrechtlich legitimiert), da sie – im Gegensatz
zur Humanitären Intervention – ja bereits völkerrechtlich akkordiert ist. Brock
zeigt auch auf, was die Umsetzung der Schutzverantwortung in der Praxis – hier
im schon damals (und noch immer!) aktuellen Fall Syrien bedeutet (S. 234).
Brock bringt das treffende Bild des „Schatten[s] der Zukunft“, der die Wirkung
diplomatischer Verhandlungen über den Schutz der Menschenrechte nach
Konfliktende auf gegenwärtiges Konfliktverhalten meint. Doch offen bleibt die
Frage, ob dies – gerade in Syrien – auch ausreicht. Sabine Jaberg verortet die
Schutzverantwortung zwischen weltinnenpolitischem Instrument und neu gewandter
Humanitärer Intervention, bevor sie aus friedenswissenschaftlicher Sicht der
ersten Charakterisierung zuneigt (S. 262): nur aber, wenn die Schutznorm zu den
Bedingungen des Völkerrechts Anwendung findet (also eben nicht als
Interventionstitel außerhalb des Rahmens von Kap. 7 der VN-Satzung herangezogen
werde).
Michael
Haspels Beitrag zur Diskussion der Kriterien für Humanitäre Interventionen und
die Schutzverantwortung führt noch einmal die Komplexität der konkurrierenden
Interessen vor Augen, wobei gerade seine Einführung des Konzepts der
menschlichen Sicherheit für die Kritieriendiskussion (S. 274)
erkenntnisträchtig ist. Er kommt zu einem Schluss, der ethisch wie völkerrechtlich
unwidersprochen ist – und dem kaum widersprochen werden kann: der Prävention
der schlimmsten Verbrechen sind „mehr Aufmerksamkeit und mehr Ressourcen“ zu
widmen (S. 294).
Busche
und Schubbes Humanitäre Intervention in
der ethischen Beurteilung zeigt beeindruckend auf, dass eine umfassende
Bewertung dieses vielschichtigen Phänomens alleine mit ethischer Brille nicht
möglich ist. Wie denn auch: Das Völkerrecht ist ja, richtig verstanden, jene
normative Ordnung, die die gemeinsamen Interessen der internationalen
Gemeinschaft schützt und deren Endzweck stets der Schutz des Individuums,
dessen Menschenrechte, menschliche Sicherheit und menschliche Entwicklung sein
muss. Völkerrecht ist daher ethisch abgestützt; und die Lehre der
internationalen Beziehungen erforscht, wie diese ethische abgestützten Normen
umgesetzt werden können. Humanitäre Interventionen lassen sich daher – außer
zum wissenschaftlichen Selbstzweck, der epistemisch legitim, aber
rechtspolitisch erkenntnisarm ist – weder
rein ethisch noch alleine nach Völkerrecht beurteilen, ohne Erkenntnislücken
offen zu lassen. Einige wichtige Lücken schließt der vorliegenden Band, der
daher nicht nur Juristen, sondern allen (Welt)Bürgern ans Herz gelegt sei. Wie
die Ereignisse in Syrien und selbst in der Krim zeigen, sind die Fragen nach
der Rechtmäßigkeit und Legitimität von Interventionen – humanitär oder anders
motiviert – von erschreckender Aktualität.
Dies gilt umso mehr für die Schutzverantwortung, deren ethische
Begründung dieser Band zwar beeindruckend nachvollzieht, die aber
völkerrechtlich dem Grunde nach schon anerkannt ist.
Völkerrechtliche
Akteure zeichnen sich häufig aus durch eine Begründungsarmut. Dieser Band
steuert dagegen – und ist daher (auch dank nachgestellten Bibliographie zu
Humanitären Interventionen) ein wichtiges Buch zur richtigen Zeit.