Posts mit dem Label Urheberrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Urheberrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 6. Februar 2023

Rezension: Games und Recht

Hentsch / Falk (Hrsg.), Games und Recht, 1. Auflage, Nomos 2023

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Wiehl

Das vorliegende Praxishandbuch „Games und Recht“ der Herausgeber Christian-Henner Hentsch und Felix Falk ist das erste juristische Handbuch zum Thema Videospiele überhaupt. Es ist in 6 Teile bzw. 31 Kapitel (§) unterteilt, welche sich auf insgesamt 561 Seiten erstrecken. Die einzelnen Kapitel sind eher überschaubar gehalten, sodass ein Kapitel selten mehr als 25 Seiten umfasst.

Teil I führt zunächst allgemein in die Games-Branche ein, ohne viel Wert auf die juristischen Aspekte zu legen. Insbesondere Kapitel 1 bietet sehr interessante Fakten aus der Gaming-Industrie (z.B. Übernahme von Zynga durch Take Two Interactive). Die Games-Entwicklung wird in Teil II thematisiert. Schwerpunkte liegen z.B. auf der Finanzierung und Förderung (Kapitel 5), auf dem Urheberrecht (Kapitel 9) und auf dem Schutz durch Marken und Werktitel (Kapitel 11). Im III. Teil gehen die Autoren auf das Publishing ein. Relevant sind insbesondere die Lokalisierung (Kapitel 14) und der Jugendschutz (Kapitel 15). Teil IV widmet sich dem Vertrieb. Besonders hervorzuheben sind die zwingend zu schließenden Verbraucherverträge (Kapitel 18) und der Datenschutz (Kapitel 21). Die virtuellen Gegenstände haben ebenfalls ein eigenes Kapitel erhalten (Kapitel 19). Die Plattformen bilden den Fokus von Teil V, in welchem sich die Autoren u.a. mit dem Kartellrecht (Kapitel 24) befassen. Das Werk schließt im VI. Teil mit den unterschiedlichsten Formen des Marketings. Das komplette Kapitel 30 widmet sich den heutzutage sehr zahlreichen Let´s Playern und den von diesen einzuhaltenden Regelungen und Guidelines, um nicht gegen Gesetze zu verstoßen. Das 31. Kapitel beschäftigt sich ausschließlich mit dem eSport.

Somit orientiert sich die Reihenfolge der Kapitel an dem Verwertungszyklus eines Computerspiels. Berücksichtigt wird das geltende Recht bis April 2022, sodass auch die für die Branche sehr bedeutsamen Regelungen zum Vertrag über digitale Produkte eingepflegt wurden (z.B. S. 292, 299 f.).

Als Zielgruppe werden Geschäftsführer, Inhouse-Juristen, Jugend- und Datenschutzbeauftragte, Beschäftigte der Games-Branche sowie allgemein Interessierte genannt. Die Autoren behandeln nicht nur rechtliche Fragestellungen, sondern es fließen auch viele praktische und wirtschaftliche Aspekte ein (z.B. S. 78: selbst veröffentlichen oder mit Publishing-Partner zusammenarbeiten?). Der praktische Nutzen des Handbuchs zeigt sich z.B. darin, dass auf den S. 54 f. eine Aufzählung von Kanzleien vorhanden ist, die sich auch auf das Games-Recht spezialisiert haben. Besonders interessant gestalten sich die häufigen Hinweise auf die Historie (z.B. S. 214: Entwicklung von Strategiespielen in Deutschland, insbesondere „Die Fugger 2“).

Dass Games und Recht hervorragend zusammenpassen, erkennt der Leser schon daran, dass die Games-Branche ein Innovationstreiber und damit sehr offen für neue Technologien wie Virtual Reality und Blockchain ist. Dadurch ergibt sich eben auch ein großer Regelungsbedarf. Auf Musterklauseln oder gar Musterverträge muss der Leser jedoch in diesem Handbuch verzichten. Zumindest auf den S. 499 f. wird aber die grobe Struktur eines Influencer-Vertrages dargestellt.

Grafiken, Tabellen und Abbildungen zeigen dem Leser interessante Fakten und helfen ihm beim besseren Verständnis. So zeigt bspw. die Abbildung auf S. 36 die Entwicklung der Games-Nutzung nach Spieleplattformen in Deutschland von 2016 bis 2020. In diesem Zusammenhang wird auch der Einfluss der Corona-Pandemie thematisiert. Die Grafik zur Umsatzentwicklung auf S. 37 verdeutlicht sehr gut, warum die Games-Branche ein sehr wichtiger Markt für Deutschland ist. Selten dienen auch Bilder der Auflockerung (z.B. S. 211: Pong). Auf die z.T. sehr bedenklichen Arbeitsbedingungen wird gelegentlich eingegangen (z.B. S. 85).

Obwohl das Handbuch hauptsächlich in der deutschen Sprache verfasst ist, finden sich auch englischsprachige Zitate (z.B. S. 73 f., 80, 82). Dadurch wird sichergestellt, dass bei der Übersetzung der Sinn nicht verloren gehen kann (insbesondere S. 82: the agile manifesto principles). Gelegentlich finden sich Verweise auf ausländische Rechtsordnungen (z.B. S. 218: US-amerikanisches Urheberrecht).

Das Werk nutzt sowohl Randnummern als auch Fußnoten. Wichtige Begriffe werden durch Fettdruck hervorgehoben. Die Randnummern werden auch verwendet, um innerhalb des Werkes selbst präzise verweisen zu können (z.B. S. 513).

Sowohl mit dem Inhalts- als auch mit dem Stichwortverzeichnis findet sich der Leser sehr gut zurecht. Jedem Kapitel sind ein eigenes kleines Inhaltsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis vorangestellt. Ein Literaturverzeichnis für das gesamte Werk sucht der Leser jedoch vergebens. Aus dem Bearbeiterverzeichnis kann der Leser erfahren, welche Bearbeiter an welchem Kapitel gearbeitet haben. Die Autoren können auch an der Fußzeile abgelesen werden. Das Abkürzungsverzeichnis gibt Aufschluss über die verwendeten Abkürzungen.

Trotz des Lobs ist noch Verbesserungspotential vorhanden. So geht das Handbuch z.B. nicht darauf ein, wann sog. Bugs und Performanceprobleme als Mangel i.S.d. BGB zu sehen sind, und liefert demnach keine Beispiele aus der Praxis. Schließlich sind nicht-fertige Spiele leider keine Seltenheit mehr. Dies hätte auf den S. 291 ff. näher erläutert werden können. Die Nacherfüllung wird mit gerade einmal einer Randnummer abgehandelt (S. 303). Hier hätten zumindest Day 1 Patches als Option erwähnt werden können. Diese stellen heutzutage keine Seltenheit dar.

Erwähnenswert ist, dass im Werk selbst nicht erläutert wird, was unter einer Blockchain verstanden wird. Stattdessen wird der Leser auf Wikipedia verwiesen (S. 328). Hier wäre zumindest eine sehr vereinfachte Darstellung hilfreich gewesen. Jedenfalls wäre es angebracht, bereits bei der ersten Erwähnung des Wortes auf S. 317 auf die externe Quelle zu verweisen.

Zudem wäre es für den Leser wünschenswert gewesen, wenn Praxistipps deutlich hervorgehoben würden anstatt im Text versteckt zu sein (z.B. S. 298: AGB-Hinweis möglichst prominent im Umfeld der Schaltfläche platzieren). Schließlich handelt es sich bei dem Werk um ein Praxishandbuch und der Leser sollte in die Lage versetzt werden, Fallstricke zielgerichtet zu umgehen und nicht jeden Satz lesen zu müssen.

Fazit: Insgesamt kann das Praxishandbuch dennoch jedem empfohlen werden, der sich für Recht und/oder Videospiele interessiert. Besonders gelungen und interessant ist die Verwebung von Historie, Wirtschaft und Recht und die Darstellung in zahlreichen Grafiken, Tabellen und Abbildungen. Bei Berücksichtigung des Verbesserungspotentials könnte die nächste Auflage sogar noch besser werden. Jedenfalls zeichnet es sich bereits jetzt ab, dass die Games-Industrie einen sehr großen Regelungsbedarf hat und die neuen Technologien dazu beitragen werden, dass sich auch das Recht weiterentwickeln muss, um Schritt halten zu können.

 

Dienstag, 27. September 2022

Rezension: Beck'sche Formularsammlung Gewerblicher Rechtsschutz

Beck'sche Formularsammlung Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber-, Presse- und Kartellrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Der Beck-Verlag ist es unter anderem für seine juristischen Formularsammlungen seit Jahrzehnten bekannt. Deren Güte wird allgemein anerkannt. Das vorliegende Werk bildet keine Ausnahme.

Wer im gewerblichen Rechtsschutz tätig ist, der weiß, dass der Rechtsbereich viele formalisierte (in Teilen möchte man sagen ritualisierte) Aspekte hat, auch wenn – z.B. bei der Diskussion um Schutzrechtsverletzungen – auch immer ein Schwerpunkt der Arbeit auf individueller Argumentation/Einordnung liegen wird. Die Rahmenkonstrukte beispielsweise von Widerspruchsschrift, Schutzrechtsverwarnungen, Patentschriften usw. sind aber vielfach gleichartig und werden häufig auch sehr streng formal gehandhabt. Daher wird der in diesem Bereich tätige Sachbearbeiter stets und gerne auf Formulare und Textbausteine zurückgreifen, die die tägliche Arbeit erleichtern.

An dieser Stelle ist eine gute Formularsammlung unabdingbar. Keine Formularsammlung kann alle erdenklichen Muster bieten. Das vorliegende Werk vollführt an dieser Stelle aber bereits einen „weiten Wurf“ (wenn man so will).

Abgedeckt werden das Patentrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht, Patentlizenz- und Know-how-Vertragsrecht, Designrecht, Markenrecht, die Produktpiraterie, das Wettbewerbsrecht und Kartellrecht sowie auch Urheberrecht, Presserecht und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die einzelnen Kapitel werden jeweils von namhaften Autoren betreut und sind schön strukturiert aufgebaut, sodass man allein mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses und der inneren Struktur des Werkes sehr schnell zum passenden Muster findet.

Wo es behördliche Muster (z.B. bei der Anmeldung von Schutzrechten wie etwa Designs) gibt, werden diese abgebildet und in umfangreichen Anmerkungen besprochen, was einzutragen ist bzw. wie auszufüllen ist. Wo es keine solchen Muster gibt, werden eigene Formulierungen der Autoren präsentiert. Das beginnt etwa bei Schreiben wie Abmahnungen zur Produktpiraterie oder betreffend die Meldung einer Diensterfindung über Vorlagen für Hauptsacheklagen auf Unterlassung etc. (dies auch bezogen auf verschiedene Schutzrechtsarten) bis hin zu Formulierungen betreffend die Regelbeispiele unlauterer Wettbewerbshandlungen mit Antragsformulierung und passender Begründung hierfür. Auch Vorlagen für Lizenzverträge, Strafanträge und vieles mehr werden dargestellt. Eingeleitet werden die einzelnen Kapitel durch mitunter recht umfangreiche Einführungen, die Kernfragen des Rechtsbereiches aufarbeiten und so vielleicht auch einen ersten Einstieg oder Wiedereinstieg in ein lange nicht bearbeitetes Themengebiet erleichtern/ermöglichen.

Schön wäre es, wenn das Werk (was aktuell nicht der Fall ist) auch ein Kapitel zu den Gebrauchsmustern mit sich brächte, da es doch teils nennenswerte Unterschiede zum Patentrecht gibt, die hierdurch besser hervorgehoben und handhabbar gemacht werden könnten. Auch wird man sicherlich das ein oder andere fehlende Muster beklagen können und unabhängig hiervon über konkrete Wortlaute trefflich diskutieren können.

Jedoch ist das Werk insgesamt lobens- und auch empfehlenswert, da es in vielen Bereichen sehr gute Muster bietet und die meisten Problemstellungen in irgendeiner Form abbildet und dabei gute Anleitung bietet, was den konkreten Umgang mit den Vorlagen angeht.

Erscheint ein Muster gut und soll es übernommen werden, so kann es zudem – wie bei Beck mittlerweile üblich – auch direkt digital abgerufen werden. Mittlerweile nicht mehr über CD oder DVD, sondern durch Download unter Verwendung des mit der Printausgabe gelieferten Freischaltcodes.

Für den Preis von 189 € erkauft man sich fast 1000 Seiten sehr gute Hilfestellung.

Samstag, 6. November 2021

Rezension: Urheberrecht

Ring / Kiefel / Möller-Klapperich, Urheberrecht, 1. Auflage, Nomos 2021

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Das vorliegende Werk „Urheberrecht“ der Autoren Ring, Kiefel und Möller-Klapperich erscheint zum ersten Mal in der Reihe „NomosStudium“. Es umfasst insgesamt 8 Kapitel (§) und 314 Seiten.

Das erste Kapitel befasst sich mit den Grundlagen des Urheberrechts. Besonders wichtig ist hier die Abgrenzung zum Kunsturhebergesetz (KUG, S. 19 ff.). In Kapitel 2 geht es um das Werk an sich. Thematisiert werden z.B. die Anforderung „persönliche geistige Schöpfung“, die unterschiedlichen Werkarten sowie Bearbeitungen eines Werkes. Im 3. Kapitel wird das Hauptaugenmerk auf den Urheber gelegt. Bspw. werden das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen und die Miturheberschaft angesprochen. Die Autoren widmen sich dem Inhalt des Urheberrechts im recht langen 4. Kapitel. Dieses wird in den positiven (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrechte) und negativen (z.B. Schadensersatz, Unterlassung, Abmahnung) Inhalt unterteilt. „Rechtsnachfolge und Rechteübertragung“ lautet die Überschrift von Kapitel 5. Neben der Rechtsnachfolge von Todes wegen und unter Lebenden behandelt das Kapitel ausführlich die Einräumung von Nutzungsrechten. Im 6. Kapitel werden dem Leser die Beschränkungen des Schutzumfangs näher gebracht. U.a. geht es um gemeinfreie Werke, das Zitierrecht, Karikaturen und die Privatkopie. Computerprogramme werden in Kapitel 7 thematisiert. Das 8. und somit letzte Kapitel des Werkes schließt mit den verwandten Schutzrechten. Darunter fallen insbesondere der Schutz des ausübenden Künstlers, des Datenbankherstellers und des Lichtbildners. Jedes Kapitel wird mit einer kurzen Zusammenfassung beendet. Leider wird nicht wieder von der Zusammenfassung auf den erläuterten Text zurückverwiesen, sodass der Leser selbständig suchen muss.

Zusätzlich gehören zum Werk noch 3 Anhänge. Anhang 1 besteht aus 34 Fragen zum Urheberrecht, welche sich auch im Hauptteil befinden, und aus den entsprechenden Antworten, die als komplette Sätze ausgestaltet sind. Leider geben die Antworten keinen direkten Aufschluss darauf, wo der Leser die entsprechenden Passagen noch einmal im Hauptteil wiederfinden kann. Im Anhang 2 beschäftigen sich die Autoren mit dem Aufbau einer Fallprüfung. Aufgelistet werden die einzelnen Anspruchsgrundlagen, die Tatbestände sowie die Rechtsfolgen. Der Anhang schließt mit dem typischen Prüfungsschema für einen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzanspruch. Anhang 3 beinhaltet einen sehr aktuellen Übungsfall (nach BGH, Urteil vom 30.04.2020 – NJW 2020, 2547) und dessen Musterlösung.

Innerhalb des Werkes befinden sich 19 Fälle im Hauptteil mit ausführlichem Sachverhalt und ausgeschriebener Lösung. Es wird auch direkt gesagt, an welchen realen Fall sich dieser anlehnt. Durch das gesamte Werk sind wichtige Stellen mit den Wörtern „Beachte“ versehen (z.B. S. 55: Unterscheidung von Bearbeitung und freier Benutzung; S. 62: „Monistische Theorie“; S. 79: Ghostwriter). Sehr gelungen sind die zahlreichen Beispiele, welche den Leser beim Verständnis unterstützen (z.B. S. 29: Tiere, Maschinen, Naturfunde; S. 34: Bleigießen; S. 141: Auskunftsanspruch gegen Internetprovider), sowie die vielen Verweise auf die einschlägigen Rechtsnormen.

Besonders hervorzuheben ist, dass sich die Autoren an den erforderlichen Stellen auch noch zur alten Rechtslage äußern (z.B. S. 54 f. zu § 24 UrhG a.F.). Leider wird dies z.T. auch bei Fällen gemacht (z.B. S. 123: § 23 UrhG a.F.), ohne auf die derzeitige Lage Bezug zu nehmen. Für die Leser wäre es besser, wenn immer mit den aktuellen Normen gearbeitet oder zumindest direkt auf die Unterschiede zum aktuellen Recht eingegangen würde (so z.B. auch S. 191: § 23 UrhG a.F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG; § 24 Abs. 1 UrhG a.F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG).

Da es für den Leser immer gut zu wissen ist, wenn es zu einer Thematik noch keine Rechtsprechung gibt, weisen die Autoren mitunter darauf hin (z.B. S. 55: freie Benutzung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG; S. 129: immaterieller Schadensersatz im Falle der Verletzung von Verwertungsrechten; S. 198: Streaming).

Insgesamt ist anzumerken, dass das Werk praxisrelevante und z.T. sehr aktuelle Themen behandelt (z.B. S. 86: Framing; S. 93: Thumbnails; S. 113: Filesharing; S. 128: Unterlassungsverpflichtungserklärung; S. 198 f.: Streaming). Auch das im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2021 geschaffene Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) wird ausführlich behandelt (S. 115 ff.). Gelegentlich geben Exkurse interessante Einblicke in weitergehende Bereiche (z.B. S. 56: Tonträger-Sampling). Besonders gelungen sind auch die vermehrten Informationen – insbesondere welche Norm Ausfluss welcher Richtlinie ist (z.B. S. 234: Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG).

Leider sucht der Leser Grafiken, Tabellen, Bilder o.ä. vergebens (Ausnahme S. 231: Tabelle mit einem Vergleich zwischen dem Schutz von Sprachwerken und dem Schutz von Computerprogrammen; S. 281 f.: Übersicht der wichtigsten Anspruchsgrundlagen). Dabei hätte vieles so dargestellt werden können, dass es für den Leser noch besser zu verstehen und behalten wäre (z.B. Unterscheidung zwischen den kommerziellen und den ideellen Bestandteilen des Urheberrechts). So muss sich der Leser mit den Textblöcken begnügen.

Mit Hilfe der Randnummern kann präzise verwiesen werden. Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben. Insgesamt ist die Sprache gut verständlich. Kenntnisse insbesondere im Bürgerlichen Recht sind aber naturgemäß von Vorteil.

Durch das Literaturverzeichnis erhält der Leser einen Überblick über die verwendeten Quellen, welche ebenfalls in den Fußnoten zu finden sind. Das Inhalts- und das Stichwortverzeichnis helfen dem Leser bei der Navigation.

Fazit: Insgesamt ist das Werk sehr gut geeignet, um in die Materie „Urheberrecht“ einzutauchen. Auch wenn keine visuelle Unterstützung wie z.B. durch Grafiken oder Tabellen geboten wird, so dienen die zahlreichen Fälle, Fragen und Beispiele in ausreichendem Maße der Verfestigung des Gesagten. Durch die gut verständliche Sprache und die aktuellen und praxisrelevanten Themen ist dieses Werk jedem am Urheberrecht Interessierten zu empfehlen.

Mittwoch, 1. Januar 2020

Rezension: Praxiskommentar Urheberrecht

Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht, 5. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dipl.-Jur. Marvin Jäschke, Göttingen



Auch angesichts der immer stärkeren Digitalisierung gilt das Urheberrecht als wichtiger und komplexer Teil des Immaterialgüter- und Wirtschaftsrechts und stellt in der europäischen Binnenmarktstrategie einen essentiellen Baustein dar. Seiner – damit sogar wachsenden –Bedeutung angemessen, wird das so europäisch durchdrungene deutsche Urheberrecht an nahezu allen deutschen Universitäten im Schwerpunktstudium gelehrt.

Als absolutes Standardwerk darf dabei – sowie in der Praxis – der von Emeritus Dr. Artur-Axel Wandtke und Honorarprofessor Dr. Winfried Bullinger herausgebende „Praxiskommentar Urheberrecht“ gelten, der im C.H.Beck-Verlag erscheint. 2019 wird der „Wandtke/Bullinger“ dort nun in seiner gut 3200 Seiten starken 5. Auflage verlegt. Der berücksichtige Gesetzesstand ist dabei der des 1.1.2019; Literatur und Rechtsprechung haben bis zum Februar 2019 Eingang ins Werk gefunden.

Die neu bearbeitete und ergänzte Kommentierung des „Wandtke/Bullinger“ umfasst neben dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) auch die unmittelbar angrenzenden, besonders praxisrelevanten Gesetze, namentlich das umgangssprachlich „Kunsturhebergesetz“ genannten KUG, sowie das neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), das das bisherige Urheberrechtswahrnehmungsgesetz abgelöst hat. Daneben sind aber auch die Normen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG), der Insolvenzverordnung (InsO) und des Einigungsvertrags (EVtr) kommentiert, soweit sie das Urheberrecht betreffen.

Eine erfreuliche inhaltliche Erweiterung stellt zudem die neue Darstellung zur sog. InfoSoc-RL, also der bisher wichtigsten europäischen Harmonisierung des Urheberrechts, dar: Zwar ist diese – auch dem Vorwort der 5. Auflage folgend – wohl nicht als eigene Kommentierung der Richtlinie zu verstehen; gleichwohl wird in diesem Abschnitt aber die – das europäische Urheberrecht prägende und geradezu fortentwickelnde –Entscheidungspraxis des EuGH zur InfoSoc-RL auch im Detail und für die einzelnen Regelungen, Absätze und sogar Tatbestandsmerkmale getrennt, nachvollzogen. Vor dem Hintergrund dieser – durchaus wertvollen – Zusammenstellung erscheint es dann mehr als verschmerzbar, dass es der bisherige Anhang, bestehend aus dem Urheberrecht der DDR und einigen europäischen Richtlinientexten, nicht mehr in die neue Auflage geschafft hat; seinem Ruf als selbsterklärter „Praxiskommentar“ wird das Werk damit durchaus gerecht.

Dies gilt auch für den Stab der Bearbeiter sowie den verfolgten Kommentar-Stil: Die Bearbeiter des Praxiskommentars sind (weit) überwiegend Rechtsanwälte, der Stil meist schnörkellos und gut verständlich, die Darstellung gleichfalls aber auch tiefgreifend problemorientiert und aktuell:

So wurde beispielsweise die Darstellung des (ganz zentralen) Werkbegriffs spürbar um neue Aspekte, etwa den 3D-Druck oder den sich immer mehr manifestierenden europäischen Werkbegriff erweitert; ähnliches gilt für das Schöpferprinzip, das nun etwa auch autonome Schöpfungen behandelt. Erfreulich ist zudem, dass aber auch die ältere Kommentierung an vielen Stellen nicht nur ergänzt, sondern auch „erneuert“ wurde: So sind wohl auch die §§ 69a ff. UrhG einer inhaltlichen Prüfung unterzogen, deren Gliederung angepasst und der Inhalt leicht erweitert worden, ohne aber dass das Konzept der Kommentierung darunter leidet. Das Gefühl eines „Flickenteppichs“, in den über die Auflagen stets „nur“ Neues „eingewoben“ wurde, stellt sich daher während der Arbeit nicht ein.

Vereinzelt wurde, soweit existierende Regelungen betroffen sind, auch die – zum 1.1.2019 noch nicht beschlossene – DSM-RL in ihrem aktuellen Stand ausblickartig aufgenommen. Angesichts der noch fehlenden Umsetzung kann eine solche zukunftsorientierte Kommentierung an dieser Stelle ebenfalls nur begrüßt werden.

Negatives gibt es hingegen nur mit Mühe zu berichten: So wäre zwar möglicherweise anzumerken, dass die Nutzung der Harvard-Zitierweise, also die Zitierung im Fließtext, gerade bei längeren Verweisen im Satz oder im Satzgefüge doch den Lesefluss deutlich hemmt. Ähnliches gälte auch für die Literaturangaben, die sich ebenfalls als Fließtext der Kommentierung vorangestellt finden und wenig übersichtlich wirken. All dies kann aber kaum als Nachteil oder Fehler befunden werden: So ist eine andere Literaturanagabe angesichts der Masse an Literatur kaum realistisch und bei der Handhabung des Werks – dank eindeutiger (und üblicherweise richtiger) Zeitschriftenfundstellen – ohnehin meist nicht erforderlich; die Zitierweise letztlich auch persönliche Präferenz und der Lesefluss wohl nicht zu priorisieren.

Der Vielen nur als „Wandtke/Bullinger“ bekannte „Praxiskommentar Urheberrecht“ gilt mit Recht als einer der vier großen Kommentare im Urheberrecht. Seine praxisnahen Bearbeiter, die sich größtenteils aus der Anwaltschaft rekrutieren, geben dem Werk einen insgesamt praxisorientierten Sprach- und Darstellungsstil, der insbesondere auch aktuelle Probleme und Entwicklungen gut abdeckt. Als echtes Standardwerk sollte der „Wandtke/Bullinger“ deshalb auch in keiner urheberrechtlichen Bibliothek fehlen – sei es in der Wissenschaft oder in der rechtsanwaltlichen bzw. gerichtlichen Praxis.

Freitag, 20. Dezember 2019

Rezension: Urheberrecht

Hertin / Wagner, Urheberrecht, 3. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dipl.-Jur. Marvin Jäschke, Göttingen


Als wichtiger Pol im Immaterialgüterrecht gilt das Urheberrecht, das zwar nicht Pflichtstoff der ersten juristischen Prüfung ist, an vielen Universitäten aber im Schwerpunktbereich gelehrt wird und angesichts der voranschreitenden Digitalisierung und des damit einhergehenden Kulturwandels in seiner Relevanz auch kaum unterschätzt werden kann.

Diese komplexe Rechtsmaterie, auch von europäischen Rechtsakten und umfangreicher Kasuistik geprägt, dem Leser zu eröffnen, versucht das vorliegende Lehrbuch zum Urheberrecht, das von Professor Dr. Paul W. Hertin und Fachanwältin Dr. Sandra Wagner, LL.M. im C.H.Beck-Verlag herausgeben wird. Konzipiert als erster, überblicksartiger Schritt in das Urheberrecht, bietet das Werk auch in seiner 3. Auflage mit seinen 330 Seiten einen – im Vergleich mit anderer urheberrechtlicher Ausbildungsliteratur – angenehm schlanken (und gut handhabbaren) Umfang.

Gleichwohl bieten die 18 Kapitel des Werks einen durchaus umfassenden – und fast vollständigen – Blick über die Rechtsmaterie, der auch an der Rechtspraxis angelehnt ist. So finden sich neben einer Einleitung samt historischem Abriss – im Werk „Orientierung“ genannt – und den (erwarteten) Darstellungen über die Rechtssystematik sowie die verschiedenen Schutzrechte mit ihren Voraussetzungen auch „praxisnähere“ Kapitel, etwa der an das (Urheber-)Vertragsrechts (Kap. 13) anschließende Abriss über konkrete Vertragsformen (Kap. 14) oder das Vorgehen bei Rechtsverletzungen (Kap. 17). Abschließendes Kapitel bildet das Internationale Urheberrecht, das mit dem Territorialitätsprinzip, den Fremdenrechten und den Schutzfristen gleichfalls aber auf die praktischen Einflüsse der völkerrechtlichen Vereinbarungen konzentriert ist. Hingegen fehlt eine gesonderte Besprechung des Urheberstrafrechts; strafrechtliche Aspekte werden aber gelegentlich in den zivilrechtlichen Kontext – an den sie ja in ihrer Anwendung anknüpfen – eingeordnet.

Die praxisnahe Orientierung der Kapitel setzt sich auch in der Gewichtung der selbigen fort: Die – andernorts häufig stark, manchmal gar übermäßig gewichtete – Besprechung des zentralen Werkbegriffs, der Werkarten sowie der verschiedenen Persönlichkeits- und Verwertungsrechte etwa wurde vorliegend auf nur rund 70 Seiten „eingedampft“. Schwerpunkt des Werks (mit allein 80 Seiten) stellt hingegen das – häufig streitentscheidende – Urhebervertragsrecht dar. Gleichwohl ist auch diese Darstellung aber ebenfalls als Überblick zu verstehen.

Auch in seinem sonstigen Detailgrad bleibt das Werk seiner Konzeption als Überblick treu: In verständlicher und schnörkelloser Sprache vermittelt es durchaus instruktiv die wesentlichen Eckpunkte des Urheberrechts (im weiteren Sinne); Detailwissen und auch Meinungsstreitigkeiten hingegen werden nicht wiedergegeben. Niederschlag findet diese Grundsatzentscheidung auch in den Verweisen, die sich im Harvard-Style im Text wiederfinden. Auf Literaturmeinungen einschließlich etwaiger Überblicksartikel oder die (mannigfaltig vorhandenen) Gesetzeskommentare wird konsequent verzichtet; als Verweis dient vielmehr die in den gängigen Zeitschriften oder amtlichen Sammlungen publizierte europäische und nationale Kasuistik; letztere erfasst insbesondere auch beachtenswerte instanzgerichtliche Entscheidungen. Zwar fehlt dem Werk ein Entscheidungsverzeichnis; mit der Verwendung prägnanter Entscheidungsnamen wird dieses kleine Manko jedoch ausgeglichen und eine eindeutige Zuordnung der Entscheidungen auch an verschiedenen Stellen im Werk möglich.

Positiv fällt auch die Gliederung des Werks in durchgehende Randnummern auf: Erstens vereinfacht dies (theoretisch) eine genaue Zitierung des Werks; wohl relevanter ermöglicht es zweitens aber auch den Autoren präzise Binnenverweise, die ihrerseits die Darstellung an wichtigen Stelle auf das Wesentliche reduzieren oder bei der Darstellung von Zusammenhängen helfen können. Erfreulicherweise haben die Autoren von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch gemacht, ohne aber, dass darunter die Verständlichkeit leidet oder der Leser zum „Springen“ durch das Werk genötigt wäre.

Das Werk „Urheberrecht“ von Hertin und Wagner ist als Einstiegs-Lehrbuch in die gleichnamige Rechtsmaterie konzipiert. Sein besonderer Wert liegt dabei im gut handhabbaren Umfang und einer eher praxisnahen Gestaltung, die gemeinsam eine schnelle Orientierung im „sperrigen“ Urheberrecht erlauben. Es ist deshalb all denjenigen zu empfehlen, die sich das mehrschichtige System des Urheberrechts im Überblick erschließen wollen, sei es als Studierender im Schwerpunk oder aber als Berufsanfänger in der Praxis.

Dienstag, 24. September 2019

Rezension: Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Ruhl / Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Carl Heymanns 2019

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken


Der schon an den Vorauflagen federführend beteiligte Kollege Ruhl, diesmal zusammen mit dem Richter am Bundesgerichtshof Tolkmitt, veröffentlicht nun die überarbeitete Version des in erster Auflage 2006 und in zweiter Auflage 2010 erschienenen Werkes, acht Jahre später (Redaktionsschluss war am 1.9.18), um die zwischenzeitlich ergangenen vielfältigen Entscheidungen der europäischen und deutschen Gerichte und Ämter einzubinden. Dafür war es sicherlich an der Zeit.

Das im Taschenbuchformat (zumindest der Höhe und der Breite, wenn auch nicht der Tiefe nach) erscheinende Werk kommentiert auf seinen mehr als 1600 Seiten zunächst nacheinander alle 111 Artikel der Verordnung des Rates EG 6/2002 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung). Daran schließt sich (ab Seite 1417) ein Anhang an, in dem sowohl die Durchführungsverordnung als auch die Gebührenverordnung zu dem Gemeinschaftsgeschmacksmustern abgedruckt sind, gefolgt von den Richtlinien über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und betreffend die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Auch die Genfer Fassung des Haager Abkommens über die internationale Eintragung von Designs wurde abgedruckt. Daran schließt sich ein Register der wichtigsten Entscheidungen des EuGH, EuG, verschiedener LG und OLG, des HABM (= EUIPO) des BGH, sowie sonstiger deutscher Gerichte an. Auch einige ausländische Entscheidungen werden im Register aufgeführt. Zum Abschluss finden wir das übliche Stichwortverzeichnis.

Die Art und Weise der Kommentierung entspricht im Wesentlichen dem in derartigen Werken üblichen Muster. Die Norm wird dargestellt. Danach folgt eine Inhaltsübersicht. Auf eine Darstellung sämtlichen ausgewerteten Schrifttums wird hier indes verzichtet. Die Quellen werden ausschließlich in Fußnoten angegeben. Die Fußnoten fallen dabei im Gegensatz zu anderen Kommentarwerken auf den ersten Blick überraschend knapp aus. Das mag damit zusammenhängen, dass man sich hier im Wesentlichen auf obergerichtliche Entscheidungen stützt und verweise auf sonstige Literatur eher die Ausnahme darstellen. Diese Vorgehensweise ist für den Praktiker auch die einzig wirklich taugliche, da dieser mit den Entscheidungen der Gerichte arbeiten muss. Ein Taschenkommentar soll genau das liefern, was hier erfolgt, nämlich die sich aus der Rechtsprechung ergebende Rechtslage darstellen. Ein Werk für Praktiker von Praktikern.

Die Gliederung der Kommentierung erfolgt in übersichtlicher und verständlicher Weise. Die Wortwahl ist gerade heraus und erlaubt daher eine schnelle inhaltliche Auswertung des Geschriebenen, was im Arbeitsalltag ein absoluter Bonus ist. Der Zugriff auf die notwendigen Änderungen ist durch die klare Gliederung der gesetzlichen Grundlage vorgegeben, wird aber durch das Inhaltsverzeichnis erleichtert. Soll z.B. zu der stets im Kern einer Geschmacksmusterstreitigkeit stehenden Eigenart vorgetragen werden, gelangt man auf einen Blick zu Seite 126, auf der die Kommentierung des Art. 6 beginnt. Dieser wichtige Artikel hat eine sehr feine Untergliederung erfahren. Allein das Inhaltsverzeichnis erstreckt sich über sechs Seiten, was der Sache gerecht werden dürfte. Es wird auch, dem Ansatz des Praxiskommentars getreu, nicht etwa nur der Gesetzestext Stück für Stück kommentiert sondern auch Anleitung zur konkreten Prüfung der Eigenart gegeben. Im Zuge dessen wird in strukturierter Form natürlich auch eine Kommentierung der einzelnen Tatbestandsmerkmale vorgenommen. Schon die Inhaltsübersicht zeigt dem Bearbeiter gleich, wo er weiter lesen muss. Gerade die Frage der Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede wird schön strukturiert und gut verständlich erläutert. Dabei wird insbesondere intensiv auf die zu Grunde gelegten Entscheidungen verwiesen. Dabei wird auch immer wieder einmal auf die Rechtsprechung anderer Länder rekurriert, die bei einer europäischen Regelung natürlich auch Einfluss auf die Auslegung der europäischen Normen durch den deutschen Juristen haben kann. Die Zusammenhänge werden hier schön hergestellt und erläutert.

Das Werk ist seiner Größe nach mit 188 € recht teuer. Inhaltlich ist es aber aus Sicht des Rezensenten so gelungen, das es zumindest für den im Recht des geistigen Eigentums tätigen Praktiker durchaus eine so wertvolle Ergänzung der Bibliothek darstellen wird, dass es den Preis rechtfertigt.

Mittwoch, 17. Juli 2019

Rezension: Urheberrecht

Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage, Kohlhammer 2018

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken



Das nunmehr in 12. Auflage vorgelegte Werk erschien in Erstauflage bereits vor über 50 Jahren und war damals der erste Kommentar zu dem noch neuen deutschen Urheberrechtsgesetz. Er wurde ständig fortgeschrieben und um die jeweils neue Rechtsprechung und die Gesetzesentwicklungen erweitert. Nun wurde seit der Vorlauflage 2014 wieder umfangreiche neuere Rechtsprechung eingearbeitet und die Gesetzesänderungen bezüglich des Urhebervertragsrechts (Durchsetzung der angemessenen Vergütung) sowie des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft wurden berücksichtigt.

Die langjährige Tradition verhindert insoweit nicht, dass das Werk im 21. Jahrhundert angekommen ist. Erkennbar wird dies dadurch, dass es dem Erwerber einer Printausgabe gleichzeitig als eBook zugänglich gemacht wird; über einen im Printwerk enthaltenen Freischaltcode.

Kommentiert wird neben dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte auch das Gesetz über das Verlagsrecht. Nicht mehr kommentiert wird VGG, welches das UrhWahrnG abgelöst hat. Dies ist, dem Vorwort des Werkes nach, dem ständig gewachsenen Umfang des Kommentars geschuldet. Das Werk hat heute etwa 3000 Seiten.

Die Zusammensetzung der Autorenschaft ist recht einzigartig, da sie traditionell aus Rechtsanwälten der Anwaltsgesellschaft BOEHMERT & BOEHMERT zusammengesetzt wird, ergänzt um die beiden Justiziare der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. Es handelt sich um einen wahren und wahrhaftigen Praktiker Kommentar. Dies drückt sich allerdings nicht in einem minderen Umfang aus, sondern es kommt vor allem darin zum Tragen, dass die Sprache der Kommentierung nicht vor allem von wissenschaftlichem Darstellungsdrang sondern von dem Willen zu konkreten Aussagen geprägt ist. Auch an den umfangreichen Inhaltsverzeichnissen zu Beginn jeder Normenkommentierung ist die sachbearbeitungsorientierte Gliederungstechnik abzulesen. Diese Vorgehensweise, zusammen mit einem fast 200 Seiten umfassenden Stichwortverzeichnis, macht es möglich in dem Werk schnell eine Aussage zum anliegenden Problem zu finden. Dies macht das Werk praktisch nutzbar.

Ist etwa – was in der Regel der Beginn einer urheberrechtlichen Fragestellung sein wird – zu überprüfen, ob ein Werk Urheberrechtsschutz genießen kann, so begibt man sich zur Kommentierung des § 2 und kann nicht nur am Gesetzeswortlaut, sondern auch an der Gliederung zunächst überschlägig beurteilen, welche der Werksarten in Betracht kommt. Hat der Bearbeiter etwa eine Zeichnung vor sich, so wird er sich die Frage stellen, ob diese als Werk der bildenden Künste eingeordnet werden kann und gelangt mit einem Blick zur Fundstelle bei Rn. 137, wo zunächst über die Frage der Einordnung gesprochen wird. Dort wird dann zuvorderst klargestellt, dass nicht die altehrwürdige aber nicht zu lösende Frage beantwortet werden muss, was nun eigentlich Kunst ist. Es wird vielmehr – eines Praxiskommentars würdig – auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu abgestellt („Kunst ist nicht primär Mitteilung, sondern Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers“). Es wird eine allgemeine Definition der bildenden Kunst gegeben und angemerkt, dass die Rechtsprechung darüber hinaus aber einen Schutz nur für solche Kunst gewähren will, deren ästhetischer Gehalt einen gewissen Grad erreicht. Es wird übergegangen zur Unterscheidung zwischen der zweckfreien und zweckdienlichen Kunst. Es werden die Werke der angewandten Kunst die Werke der Baukunst kurz angesprochen. Jeweils unter umfangreichen Verweisungen auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte. Danach geht das Werk zu der Diskussion der einzelnen Tatbestandsmerkmale über (Individualität, Gestaltungshöhe et cetera). Die Vorgehensweise ist in sich schlüssig. Die Ausführungen sind verständlich und dabei nicht rhetorisch überfrachtet, sondern zielgerichtet. Insbesondere die Anknüpfung an die existierende Rechtsprechung macht das Werk für den praktisch tätigen „Urheberrechtler“ sehr gut verwendbar. Es wird die Rechtsprechung auch in ihrer zeitlichen Konsequenz eingeordnet. So wird etwa ausgehend von der zentralen BGH Entscheidung „Geburtstagszug“ ausgehend aufgezeigt, welche Wirkungen diese für Zukunft und ggf. sogar Vergangenheit haben kann und welche OLG-Entscheidungen hernach hieran anknüpften, wie der BGH seine eigenen Beschlüsse fortgeführt hat usw. Eine rundum taugliche Art der Darstellung.

Für einen Gesetzeskommentar ist das Werk mit 250 € nun nicht gerade billig ausgefallen. Für den Praktiker im Urheberrecht kann es seinen Preis aber sehr wohl wert sein.

Montag, 6. Mai 2019

Rezension: On-Demand-Streaming-Plattformen

Pech, On-Demand-Streaming-Plattformen, Die Rolle des Urheberrechts bei neuen Geschäftsmodellen zur Distribution digitaler Inhalte, 1. Auflage, Nomos 2018

Von ref. iur. Kim-Naike Sander, Kaiserslautern



Die Dissertation von Sebastian Pech behandelt auf 369 Seiten Fragen betreffend On-Demand-Streaming-Plattformen und ihre rechtliche Ausgestaltung. Besonderes Augenmerk legt der Autor hierbei auf das Urheberrecht und die (gängige) vertragliche Gestaltung, die die Plattformen selbst wählen. Anhand der besonderen Länge des Inhaltsverzeichnisses mit 15 Seiten ist bereits ersichtlich, dass der Autor sehr viele Themenbereiche erfasst.

Er startet mit einer Einführung in das Urheberrecht und dessen Definitionen und einem groben Überblick über die Problempunkte. Der Hauptteil des Buches befasst sich allerdings mit drei Themen, die der Autor vertieft und in beeindruckender Breite behandelt: die dauerhafte Speicherung von Inhalten, die Weitergabe von Inhalten und der grenzüberschreitende Zugriff auf die Inhalte. Da es nicht möglich ist, alle diese Themen angemessen zu besprechen, konzentriert sich diese Rezension auf einen Teilbereich, der praktisch sehr verbreitet ist.

Zufälligerweise brachte eine „Frauenzeitschrift“ gerade einen Artikel, der Spartricks anpries. Unter anderem wurde vorgeschlagen, wie man den Streaming-Plattform-Beitrag sparen könnte: Man solle einfach die Account-Daten eines Freundes mitverwenden. Es drängte sich die Frage auf: Darf man das?

Der Autor beschäftigt sich ebenfalls ausführlich mit dem sog. Account-Sharing. Das Problem des Streaming-Anbieters ist offensichtlich: Wenn jemand den Account einfach so mitbenutzt, schließt er keinen eigenen Vertrag ab und dem Anbieter entgehen Einnahmen. Die Plattformen würden versuchen, diesem Brauch technisch entgegenzusteuern, indem sie es unterbinden, dass mehr als ein Gerät gleichzeitig auf Inhalte zugreifen kann. Der zeitlich versetzte Zugriff sei aber weiterhin möglich. Mehrere Streaming-Dienste würden auch das praktische Bedürfnis am Account-Sharing erkennen und bieten speziellen Tarife für den Einbezug von Familienmitgliedern an, so beispielsweise Netflix, Spotify, Apple Music und Deezer.

Dem Autor stellte sich nun die Frage, ob das Urheberrecht die Interessen der Streaming-Anbieter ausreichend schützt. Er kam zu einem ernüchternden Ergebnis. Eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG liege nicht vor, da nur die Zugriffsmöglichkeit auf die Inhalte und nicht die Inhalte selbst übertragen werden (S. 215 f). Dieselben Gründe sprechen gegen das Vorliegen des Tatbestands der Verbreitung i.S.d. § 17 Abs. 1 UrhG (S. 216 f.). Die öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG setze dagegen voraus, dass der Zugänglichmachende die Bereithaltung kontrolliert. Im Fall des Account-Sharing gibt er jedoch nur die Zugriffsmöglichkeit auf den Account weiter (S. 217 ff). Im Rahmen des § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG müsse dann sogar auf ein unbenanntes Verwertungsrecht zurückgegriffen werden. Doch auch diese seien zu verneinen, wenn – wie üblich – die Account-Daten nur an eine Person weitergegeben werden. Anders wäre die Situation nur zu bewerten, wenn die Daten an mehrere der Öffentlichkeit angehörende Personen weitergegeben werden. Somit musste der Autor nach gelungener Darstellung zu dem Schluss kommen, dass das Urheberrecht den Streaming-Diensten keinen Schutz vor Account-Sharing bietet.

Die Plattformbetreiber sind daher gezwungen, auf andere Art und Weise ihre Interessen durchzusetzen und das Account-Sharing zu unterbinden. Hierzu nutzen sie AGB, die wie die folgende zitierte Klausel oder ähnlich lauten (s.S. 251):
Kennwörter/Passwörter dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren.“ (Punkt 4.3 der Nutzungsbedingungen von „Maxdome“, abrufbar unter https://www.maxdome.de/agb)

Der Autor prüft im Folgenden die AGB-Klauseln auf ihre Wirksamkeit, gemessen an den Maßstäben der §§ 305 ff. und der §§ 134, 138, 242 BGB. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob die Maßstäbe, die zu der Weitergabe von Datenpaketen oder physischen Datenträger entwickelt wurden, auf den Fall des Account-Sharings übertragen werden können. Dies führt bei der Subsumtion im Einzelnen zum Streit. Der Autor entscheidet sich letztendlich in jedem dieser Streitfälle für die Wirksamkeit der Norm.

In diesem Zusammenhang ist es schade, dass die Streitstände und Argumente nur sehr kurz wiedergegeben werden, teilweise nur ein Absatz oder eine Seite. Dies macht es schwierig, dem Gedankengang des Autors und der Komplexität der Argumentation zu folgen. Der Autor hätte seine eigenen Argumente weiter ausführen können und hier einen größeren Schwerpunkt legen können.

Es ist jedoch zuzugestehen, dass dies dem grundlegenden Aufbau der Dissertation widersprochen hätte. Diese legt einen stärkeren Fokus auf die vollständige Darstellung der Bandbreite der Probleme und weniger auf die Tiefe der Argumentation. Da jeder Autor vor der Erstellung einer Monographie vor dieser Wahl steht und selten beides in einem Werk vereint werden kann, ist das Werk auch mit dieser sich selbst gesetzten Zielrichtung zu bewerten.

Das Buch vermag einen umfassenden Überblick über die Probleme und ihre von den Streaming-Anbietern entwickelten Lösungen zu geben. Nur wenn der Leser sich vertieft mit der Argumentation in einzelnen Streitständen auseinandersetzen will, ist er auf die (umfassenden) Fußnoten zu verweisen. Ansonsten überzeugt das Werk mit seinem weiten Themenfeld und guten Strukturierung.

Dienstag, 22. Januar 2019

Rezension: Urheberrechtsgesetz

Dreier / Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage, C.H.Beck 2018

Von Ass. iur. Mandy Hrube, LL.M. (Stellenbosch), Hamburg


Neben dem Wandtke/Bullinger, dem Schricker/Loewenheim und dem Möhring/Nicolini zählt der Dreier/Schulze zu den bekanntesten und renommiertesten Kommentaren zum Urheberrecht. Während die meisten Kommentare allerdings von einer Vielzahl von Autoren bearbeitet werden, sind für die Kommentierung im Dreier/Schulze lediglich drei Autoren verantwortlich: Prof. Dr. Thomas Dreier, Rechtsanwalt Dr. Gernot Schulze und Prof. Dr. Louisa Specht. Letztere hat die Kommentierung der §§ 95a – 97a UrhG in dieser Auflage erstmals alleine übernommen.

Die rasanten Entwicklungen im Urheberrecht auf deutscher und europäischer Ebene haben eine Neuauflage, drei Jahre nach der fünften Auflage, dringend erforderlich gemacht. Für die sechste Auflage wurde neben der Einarbeitung aktueller Rechtsprechung (siehe bspw. das Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az. I ZR 11/16 – Vorschaubilder III bei § 97 UrhG Rn. 15 oder die Entscheidung des EuGH vom 29.11.2017, Rs. C-265/16 – VCAST bei § 53 UrhG Rn. 13) u.a. auch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) berücksichtigt. In zeitlicher Hinsicht ist allerdings etwas unglücklich, dass das EU-Parlament kurz nach Erscheinen der Neuauflage eine Reform des Urheberrechts beschlossen hat.

Inhaltlich und stilistisch kann der 2625-Seiten starke Kommentar mit einer gut strukturierten Darstellung in knapper, aber präziser Form, einem angenehmen Schriftbild mit entsprechender Hervorhebung von Schlagwörtern in Fettdruck und einer gut verständlichen Ausdrucksweise überzeugen. Überzeugend wird dargestellt, ob neue Formen des Internetrundfunks – wie das Webcasting, das Simulcasting und das sog. Near-on-demand – der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG oder dem Senderecht gemäß § 20 UrhG unterliegen (siehe § 19a UrhG Rn. 10). Vorgestellt werden natürlich auch Geschäftsmodelle, die sich aus der Open Source-Bewegung entwickelt haben, wie Creative Commons oder Science Commons (§ 69c UrhG Rn. 41). Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung einer Creative Commons-Lizenz einen Schadensersatzanspruch begründet, findet sogar noch die Entscheidung des OLG Köln Erwähnung (Urt. v. 13.04.2018, Az. 6 U 131/17 – Speicherstadt, § 97 Rn. 5: bei dem im Kommentar abgedruckten Entscheidungsdatum vom 25.5.2018 hat sich offensichtlich ein Fehler eingeschlichen). Stand der Bearbeitung scheint ansonsten überwiegend März 2018 zu sein (so zumindest die Datierung des Vorworts). Am Ende des Kommentars findet sich ein umfassendes Sachverzeichnis zum schnellen Auffinden der gesuchten Information.

Fazit: Der Dreier/Schulze ist sowohl für die alltägliche Praxis als auch für die wissenschaftliche Recherche ein wertvoller und handlicher Begleiter, dessen Anschaffung nur empfohlen werden kann. In Anbetracht der jüngst beschlossenen Urheberrechtsreform, die den Anforderungen einer zunehmend digital agierenden Wissensgesellschaft gerecht werden will, bleibt zu hoffen, dass das Werk seinem Anspruch an Aktualität auch weiterhin gerecht bleiben und die künftigen Änderungen in der nächsten Auflage umfassend aufgreifen wird. 

Sonntag, 20. Januar 2019

Rezension: Urheberrecht

Dreyer / Kotthoff / Meckel / Hentsch, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, Verwertungsgesellschaftengesetz und Kunsturhebergesetz, 4. Auflage, C.F. Müller 2018

Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg


Der vorliegende Kommentar wurde nach über 5 Jahren neu aufgelegt, wobei dieser Zeitraum im digitalen Zeitalter fast einer Ewigkeit gleichkommt. Er ist nicht ganz so renommiert wie z.B. der Namensvetter Dreier/Schulze; das verrät freilich noch nichts über die Qualität seines Inhalts. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur befinden sich in der Regel auf dem Stand von März 2018. Nicht berücksichtigt werden konnte somit die hochumstrittene neue Entscheidung des BGH vom 20.12.2018 zur Schutzfähigkeit von Museumsbildern nach Ablauf der 70jährigen Schutzfrist. (I ZR 104/17 – Museumsbilder). Danach verletzt das Hochladen eingescannter Bilder das dem Museum vom Fotografen übertragene Recht gem. § 72 UrhG, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen.

Der absolute Schwerpunkt liegt naturgemäß auf der Kommentierung des UrhG, wobei das KUG mit 119 Seiten arg kurz geraten ist. Wünschenswert wäre hier in jedem Fall eine deutlichere Positionierung der Autorin zu hochumstrittenen BGH-Entscheidungen, z.B. zur grundrechtlichen Schieflage in den Fällen satirischer Werbung von Wirtschaftsunternehmen in § 23 KUG, Rn. 76 (siehe dazu: Verfasser, Satirische Werbung und die juristische Humorkontrolle, in: K&R 2018, S. 693-696; derselbe, Der Werbewert der Prominenz), dies auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG (siehe dazu: Beschluss des BVerfG vom 5.3.2009, AfP 2009, 249 – Fernsehköchin). Dieses Thema findet leider trotz seiner durchaus erheblichen Praxisrelevanz - man denke an die Werbung eines bekannten Autovermieters mit Oskar Lafontaine, Gustl Mollath oder ganz aktuell Claus Weselsky - auch in anderen Werken kaum Erwähnung. Auf diese Weise wird der unzutreffende Anschein erweckt, dass das Persönlichkeitsrecht eine ausschließlich ideelle Rechtsposition sei.

Die Kommentierung beschränkt sich an dieser Stelle eher auf die Wiedergabe der Rechtsprechung und verzichtet - ggf. auch bewusst - auf eine eigene Stellungnahme. An anderen Stellen wird eine solche Positionierung aber durchaus vorgenommen, z.B. bei der überaus gelungenen Kommentierung der Neuen Medien. Eine solche wäre für einen meinungsstarken Kommentar - zumindest kurz und knapp - wünschenswert für die Einordnung der referierten Entscheidungen auch im Bereich des KUG, wie z.B. beim Dreier/Schulze durch Specht geschehen. Der jeweiligen Kommentierung vorangestellt ist dafür eine teilweise ausführliche Literaturübersicht für die Vertiefung einzelner Fragen. An manchen Stellen ist die Literaturübersicht leider nicht ganz vollständig bzw. aktuell, z.B. bei der Literatur zum KUG (Wanckel, Foto- und Bildrecht liegt bereits in 5. Auflage 2017 vor).

Auf den 2.135 Seiten findet der Leser auf dem umkämpften Markt des gewerblichen Rechtsschutzes unter dem Strich eine kompakte Kommentierung für Praktiker, die mit fast 200 EUR eher im oberen Preissegment liegt. Hilfreich sind am Ende eines kommentierten Paragraphen prozessuale Hinweise, z.B. bei § 14 UrhG zur Klageart bei der Anerkennung der Urheberschaft. Herausragend ist die Kommentierung von Meckel, die insbes. bei § 97 UrhG ihre für einen Anwalt überaus hilfreiche Sicht als Richterin zu Fragen der einstweiligen Verfügung oder der Schutzschrift zugrunde legt.

Samstag, 15. Dezember 2018

Rezension: Urheberrecht

Möhring / Nicolini, Urheberrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Ass. iur. Mandy Hrube, LL.M. (Stellenbosch), Hamburg



Der Möhring/Nicolini zählt zu den bekanntesten und renommiertesten Kommentaren zum Urheberrecht. Vier Jahre nach der Vorauflage ist der Kommentar nunmehr in der vierten Neuauflage erschienen und befindet sich dabei auf dem Stand von März 2018.

Der Kommentar trägt den rasanten Entwicklungen des Urheberrechts Rechnung, indem er die praktisch sehr wichtigen Änderungen durch die Reform des Urhebervertragsrechts und das Urheberrechtswissenschaftsgesellschaftsgesetz (UrhWissG) berücksichtigt: neben den neuen §§ 60a-60h, § 137o und § 142 UrhWissG zu gesetzlich erlaubten Nutzungen von Unterricht, Wissenschaft und Institutionen haben auch die neuen §§ 32d-32e (Auskunftsanspruch), §§ 36b-36c (Verstöße gegen Vergütungsregeln) sowie § 40a (pauschale Verwertung) und § 79b (später bekannte Nutzungsarten) aus dem „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung“ Einzug in den Kommentar gefunden. Auch eine vollständige Kommentierung des im Juni 2016 in Kraft getretenen Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) ist enthalten.

Inhaltlich und stilistisch überzeugt das 2349-Seiten starke Werk mit einer übersichtlichen Darstellung, einem angenehmen Schriftbild mit entsprechender Hervorhebung von Schlagwörtern in Fettdruck, einer gut verständlichen Ausdrucksweise sowie der Einarbeitung einschlägiger Fundstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum in den Fließtext. Am Ende des Werkes findet sich ein umfassendes Sachregister. Positiv fallen die eingefügten Abbildungen zu den verschiedenen Werkarten bei § 2 UrhG auf, die die Problematik in diesem Bereich  veranschaulichen und zugleich zum besseren Verständnis der Thematik insgesamt beitragen (S. 86 ff.). Besonders erfreulich ist zudem, dass sich der Kommentar intensiv mit umstrittenen Fragen auseinandersetzt, indem zunächst der Meinungsstand unter Zugrundelegung verschiedener Auffassungen dargestellt wird, wie z.B. bei der Frage, ob ein digitales Produkt als Filmwerk oder ein Werk unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG einzuordnen ist oder ob es sich hierbei um eine neue Werkart handelt, die im Katalog des § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 UrhG nicht enthalten ist (§ 2 UrhG, Rn. 44 ff.). Erst im Anschluss wird in einem neuen Absatz die eigene Meinung des Autors dargestellt und ausführlich begründet.

Fazit: Der Möhring/Nicolini führt die Kommentierung in gewohnter Qualität auch in der Neuauflage fort und kann zu Recht als Standardwerk im Urheberrecht bezeichnet werden. Die wissenschaftlich-fundierte Darstellung unter Berücksichtigung praxisrelevanter Themen macht den Kommentar zu einem wertvollen Begleiter im wissenschaftlichen Arbeitsbereich und in der alltäglichen Praxis. Die Anschaffung dieses Kommentars kann daher nur empfohlen werden.

Montag, 15. Oktober 2018

Rezension: Handbuch des Softwarerechts

Intveen / Gennen / Karger, Handbuch des Softwarerechts, 1. Auflage, Anwaltverlag 2018

Von RA Florian Decker, RAe Andrae & Simmer, Saarbrücken


Das in erster Auflage erschienene Werk wurde von vier Fachanwälten für IT-Recht erstellt. Es befasst sich mit der Vertragsgestaltung und den Rechtsfragen rund um diese herum, insbesondere betreffend die Beschaffung und die Benutzung von Computerprogrammen und der zugehörigen Dokumentation.

Das Werk nimmt nicht für sich in Anspruch, alle rechtlichen Themen umfassend zu besprechen. Es versteht sich auch nicht als klassisches Vertragshandbuch, das entsprechend vollständig ausformulierte Vertragsmuster liefert und diese kommentiert. Im Gegensatz zu diesen vorhandenen Werken will das vorliegende Handbuch eine Darstellung liefern, die die Interessen beider Vertragsparteien abbildet und einander gegenübergestellt. Die Herausgeber sehen hier eine Lücke in der vorhandenen Literatur, da die bisher vorhandenen Vertragsmusterbücher in der Regel versuchen ein neutrales Muster, ein Muster für den Auftraggeber oder ein Muster für den Auftragnehmer zu liefern, ohne die Unterschiede klar herauszuarbeiten. Das Werk richtet sich folglich an anwaltliche Sachbearbeiter, die mal auf der einen mal auf der anderen Seite beraten und mit den grundlegenden Rechtsfragen des Zivilrechts, vor deren Hintergrund solche Verträge geschlossen werden, schon vertraut sind.

Es soll thematisch der gesamte Lebenszyklus einer Software abgebildet werden. Dies zeigt sich in der Tat auch im Rahmen der Themenauswahl. Es werden einige Fragen vor die Klammer gezogen, bevor man sich mit den Kernthemen des Buches befasst. Zunächst geht es dabei um eine Einführung in den Softwareschutz, insbesondere auf urheberrechtlicher Basis. Es wird rein praktisch das Vorgehen bei der Projektplanung besprochen. Sodann haben sich auch zwei Autoren mit Leistungsänderungen im Software-Projektvertrag befasst. Grundfragen des Datenschutzes werden erläutert. Auch wird der Einfluss von regulatorischen Vorgaben beim Einsatz von Software besprochen (Betriebsvereinbarung, Versicherungsaufsicht, IT-Compliance etc.). Ein Kapitel befasst sich vorweg auch mit Fragen der IT-Sicherheit und dem Risikomanagement. Nachdem diese Grundlagen geschaffen sind, beginnt sozusagen der Lebenszyklus der Software und das Buch vermittelt einige Gedanken zum Vorfeldvereinbarungen (Geheimhaltung, Letter of Intent usw.). Erst danach, ab dem achten Kapitel des Werkes, werden dann die einzelnen Vertragstypen besprochen; bis inklusive Kap. 26. Dazu gehören Softwaremietverträge (klassisch sowie basiert auf einer Cloud-Lösung), die Individualprogrammierung von Software, der Handel mit gebrauchter Software, Wartungs- und Pflegeverträge und auch die Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne. Das Buch schließt mit Kapiteln zu Lizenzmanagement/Software-Audit und der Streitbeilegung (Dispute Resolution).

Kap. 14 etwa befasst sich mit „Application Service Providing/SaaS (Cloud)“. Wie es sich gehört, werden im Kapitel zunächst in einer Einführung einige Grundlagen geklärt, insbesondere die technischen Begriffe betreffend und die grundsätzliche Vertrag rechtliche Einordnung des Typen gemischten Vertrages. Es werden sodann, und dabei gleichen sich alle Darstellungen der einzelnen Verträge in den verschiedenen Kapiteln, die Kernpunkte unter eigenen Überschriften angesprochen, die in solchen Verträgen regelmäßig eine Regelung erfahren müssen. Es werden also etwa Haftungsthemen in einem Unterkapitel abgehandelt. Es gibt einen Abschnitt zu Laufzeit und Vertragsbeendigung. Es gibt einen Abschnitt zu Vergütungsmodellen und zur Einräumung der notwendigen Nutzungsrechte etc. Dabei wird jeweils (wie im Vorwort versprochen) das Thema allgemein, aus Anbietersicht und aus Anwendersicht auseinandergesetzt. Betreffend die Einräumung von Nutzungsrechten wird z.B. zunächst die Interessenlage der Beteiligten erläutert. Es werden die betroffenen urheberrechtlichen Verwendungen angesprochen. Sodann wird schrittweise besprochen, welche Lizenzen dem Anbieter vom Hersteller eingeräumt werden müssen, wenn er die zur Verfügung zu stellende Software auf seinem eigenen Server installiert. Danach geht die Darstellung zur lizenzrechtlichen Situation bei der darauf folgenden Bereitstellung gegenüber dem Anwender über. Auch hier werden im Wesentlichen dann die urheberrechtlichen Rechtsfragen besprochen. Dabei wird auch die maßgebliche obergerichtliche Rechtsprechung in die Darstellung mit einbezogen. Die Darstellung erfolgt erst allgemein und sodann in eigenen Unterabschnitten zunächst aus Anbietersicht und sodann noch einmal aus Anwendersicht. Dem Anbieter wird z.B. empfohlen, sich wegen der noch unklaren Rechtslage vorsorglich auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung vom Hersteller einräumen zu lassen. Aus Anwendersicht wird herausgestellt, dass dieser seine Forderungen nach Lizenzen davon abhängig machen muss, auf welchem Weg ihm die Software bereitgestellt wird. Beides wird natürlich noch näher erläutert und weitere jeweils wichtige Punkte werden angesprochen.

Die Art und Weise der Aufbereitung ist in der Tat innovativ und dem Ansatz nach absolut zielführend für die praktische Sachbearbeitung durch den anwaltlichen Berater. Es ist hierdurch ein vielseitig einsetzbares Buch entstanden. Die Darstellung der einzelnen Rechtsfragen kann natürlich immer noch weiter in die Tiefe gehen. Das ist hier allerdings ersichtlich nicht das Ziel des Werkes gewesen. Sollten einzelne Rechtsfragen im konkreten Beratungsfall nicht abschließend geklärt werden können, so wird man diese mit Sekundärliteratur beantworten können. Das vorliegende Handbuch soll Problem- und Situationsverständnis verschaffen und erreicht dieses Ziel auch.

Wer mit diesem Rechtsbereich zu tun hat, der wird die veranschlagten 129,- EUR sicherlich schlechter investieren können, als in den Kauf dieses Buches.