Dietlein / Hecker / Ruttig,
Glücksspielrecht, Kommentar, 2. Auflage, C. H. Beck 2013
Von RA Christian Reckling, Hamburg
Im Jahre 2008
erschien die erste Auflage des Werkes, in der eine übergreifende Kommentierung
des gesamten Glücksspielrechts in Deutschland vorgelegt wurde. Nunmehr ist die
2. Auflage erschienen, die aufgrund der steten Fortentwicklung des
Glücksspielrechts dringend notwendig erschien.
Neben den beiden
Mitherausgebern standen der Kommentierung auch die CBH-Rechtsanwälte Dr. Stefan Hertwig, Dr. Martin Pagenkopf und Christian
Schmitt zur Verfügung, so dass es sich nicht nur um eine rein theoretische
Auseinandersetzung mit dem Glücksspielrecht handelt, sondern auch um eine
praxisbezogene. Diese Kombination erlangt für den Leser einen besonderen Nutzen,
der durch die doch sehr komplexe Gesetzesregelung feststellen muss, dass es
sich beim Glücksspiel um eine unionsrechtlich nicht harmonisierte Materie
handelt. Die Rechtsprechung des EuGH spiegelt dies wider. Denn dieser weist
regelmäßig auf der in diesem Zusammenhang beträchtlichen sittlichen,
religiösen, aber auch kulturellen und damit auch landeskulturellen und
historischen Unterschiede der Mitgliedsstaaten im Umgang mit dem
Glücksspielrecht hin. Die europarechtlichen Bezüge bei der Kommentierung der
einschlägigen Normen hätten jedoch stärker berücksichtigt werden können.
Dies ändert aber
nichts daran, dass der Kommentar durch eine besondere Sachkunde überzeugen kann
und sich die Darstellung nicht nur auf die Erläuterung des Glücksspielstaatsvertrages
beschränkt. Der Handkommentar kommentiert neben dem Glücksspielstaatsvertrag
2012 die einschlägigen Bestimmungen der GewO, der SpielVO und des RennwLottG.
Außerdem werden die Ausführungsgesetze der Länder jeweils mit berücksichtigt,
was für die Praxis außerordentliche Bedeutung erlangt.
Besondere
Erwähnung erlangt die Kommentierung zu den §§ 24 ff. GlüStV. Zu Recht weist der
Kommentator Dr. Hecker darauf hin,
dass es nahezu bemerkenswert ist, mit welcher Zögerlichkeit die Länder nach dem
Inkrafttreten der Föderalismusreform mit den neu eingeräumten Kompetenzen
umgegangen sind. Denn bereits 2006 konstatierte das Bundesverfassungsgericht,
dass nach dem damaligen Erkenntnisstand bei weitem die meisten problematischen
Spieler an den nach der Gewerbeordnung betriebenen Automaten spielen. Zu Recht
wird dann weiter bei § 25 GlüStV erörtert, dass bei der Frage des baulichen
Verbundes eine restriktive Auslegung zu erwägen ist. Dies stünde auch mit der
gesetzgeberischen Intention im Einklang, spielbankenähnliche Zusammenschlüsse
einzelner Spielhallen zu vermeiden.
Neben einschlägigen
Vorschriften aus der Gewerbeordnung lässt sich auch eine Kommentierung zu der
Spielverordnung finden. Gleiches gilt für das Rennwett- und Lotteriegesetz. Den
Herausgebern sei also gedankt, dass auch die Problematik der
Glücksspielwerbung, Online-Casinos, Glücksspiele im Rundfunk und
Internetglücksspiele ebenfalls Einzug in die Kommentierung gefunden haben.
Durch die
andauernde und stete Fortentwicklung des Glücksspielrechts in Deutschland
erlangt dieser Kommentar unverzichtbare Bedeutung für alle, die mit dieser
Rechtsmaterie befasst sind. Dazu zählen Referenten in Aufsichtsbehörden,
Ordnungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden, Richter, Rechtsanwälte,
Unternehmensjuristen sowie Hochschullehrer.
Insgesamt
erweist sich das Werk als äußerst profundes Nachschlagewerk, welches das umfangreiche
Rechtsgebiet des Glücksspielrechts sehr gut lesbar aufbereitet hat. Eine Anschaffung
ist daher unbedingt zu empfehlen.