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Samstag, 21. März 2026

Rezension: Beck’sches Prozessformularbuch

Mes, Beck’sches Prozessformularbuch, 16. Auflage, C.H. Beck 2026

Von RAin Jennifer Schäfer-Jasinski, Offenbach a.M.

Das Beck’sche Prozessformularbuch, herausgegeben von Peter Mes liegt seit 2026 in seiner 16. Auflage vor und bestätigt seinen Status als unverzichtbares Standardwerk für die anwaltliche Praxis mit über 3.266 Seiten.

Diese Auflage steht zugleich unter besonderen Vorzeichen: Der langjährige Herausgeber Peter Mes, der das Werk seit der 11. Auflage allein verantwortete und bereits seit der Erstauflage 1980 prägend begleitet hat, ist am 19. Juli 2025 im Alter von 82 Jahren verstorben. Dass er die Neuauflage noch bis zuletzt betreut hat, unterstreicht seine außergewöhnliche Verbundenheit mit diesem Werk, das er über Jahrzehnte hinweg maßgeblich entwickelt und geprägt hat.

Es handelt sich um ein ausgesprochen umfangreiches Werk, das jedoch – typisch für juristische Großkommentare und Formularsammlungen – auf sehr dünnem Papier gedruckt ist, wie man es etwa auch aus klassischen Examenswerken kennt. Dies ermöglicht die enorme Stofffülle in einem Band, erfordert aber zugleich einen gewissen sorgsamen Umgang. Vor diesem Hintergrund wäre die Ergänzung durch ein oder mehrere Lesebänder wünschenswert gewesen, um das Arbeiten mit dem Werk im Alltag weiter zu erleichtern.

Besonders hervorzuheben ist die durchgehend praxisorientierte Struktur. Das Werk beginnt im ersten Teil mit dem allgemeinen Zivilprozessverfahren und setzt dabei bereits beim Mandatsverhältnis (Vergütungsvereinbarung, Haftungsbeschränkungsvereinbarung, Impressum etc.) an. Diese chronologische und lebensnahe Herangehensweise erleichtert die intuitive Nutzung erheblich. Man findet sich nicht nur systematisch, sondern auch praktisch „entlang des Mandats“ im Werk zurecht – ein klarer Vorteil gegenüber rein abstrakt aufgebauten Formularsammlungen. Das Prozessformularbuch gliedert sich in insgesamt zehn große Teile, in denen sich so gut wie alles finden lässt: I. Allgemeines Zivilprozessverfahren, II. Klagen und Anträge im Zivilprozess zu ausgewählten Gebieten des materiellen Rechts, III. Zwangsvollstreckung, Anfechtungsgesetz, Insolvenzordnung, IV. Arbeitsgerichtsprozess, V. Verwaltungsstreitverfahren, VI. Verfassungsrecht, VII. Finanzgerichtsprozess, VIII. Sozialgerichtsprozess, IX. Rechtsschutz vor den Gerichten der Europäischen Union, X. Rechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Unterstützt wird dies durch ein außergewöhnlich umfangreiches Sachregister. Gerade in einem Werk dieser Größenordnung ist ein derart detailliertes Register von unschätzbarem Wert für die schnelle Navigation im Arbeitsalltag. Seit der Vorauflage sind rund vier Jahre vergangen, in denen zahlreiche Gesetzesänderungen und Entwicklungen in der Rechtsprechung erfolgt sind.

Inhaltlich wurde das Formularangebot gezielt erweitert. Hervorzuheben sind insbesondere neue Muster im Bereich der Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen im Teil I.A.8. ff. (S. 37 ff.) Diese Ergänzung ist praxisrelevant, da entsprechende Abstimmungen regelmäßig erforderlich sind und standardisierte Vorlagen die Prozesse hier erheblich beschleunigen.

Ebenfalls neu ist ein Formular für den Antrag auf Durchführung einer Videobeweisaufnahme, I.H.1. (S. 265 f.). Darüber hinaus wurde das Werk auch in Spezialmaterien ergänzt, etwa durch ein neues Beschwerdemuster im Kartellrecht, II.N.14. (S. 1725 f.)

Das Werk geht weit über eine bloße Sammlung von Mustern hinaus. Die umfangreichen Anmerkungen zu den einzelnen Formularen enthalten vertiefende Hinweise, taktische Überlegungen und Verweise auf aktuelle Rechtsprechung und Literatur. Dadurch erhält das Formularbuch darüber hinaus einen ausgeprägten Handbuchcharakter.

Die Verweisstruktur ist anfangs kurz gewöhnungsbedürftig: Die im Text enthaltenen Ziffern stellen keine klassischen Fußnoten dar, sondern verweisen auf separate Anmerkungen im Nachgang des jeweiligen Formulars. Diese füllen selbst ganze Seiten und machen das Herzstück des Prozessformularbuchs aus.

Ein erheblicher Mehrwert bleibt die Möglichkeit, sämtliche Formulare als bearbeitbare Word-Dateien herunterzuladen. Dies ermöglicht eine direkte Übernahme in die eigene Mandatsarbeit und macht das Werk besonders effizient nutzbar.

Sehr positiv ist ebenfalls die Aufnahme amtlicher Formulare in ihrer originalen Gestalt, etwa des Antrags auf Prozesskostenhilfe (S. 104 ff.), des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids (S. 70) oder der Klage im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (S. 646). Diese Praxisnähe ist ein großer Vorteil, da die Formulare genau so dargestellt werden, wie sie auch tatsächlich verwendet werden. Allerdings zeigt sich hier eine klare Schwäche des Werks: Die Qualität dieser abgedruckten Formulare ist teilweise enttäuschend. Die Darstellungen wirken mitunter wie gescannte Kopien und sind oftmals nicht ausreichend scharf. Gerade bei einem ansonsten sehr hochwertig konzipierten Werk fällt dies negativ auf. Hinzu kommt, dass insbesondere bei komplexeren Formularen die Schriftgröße teilweise sehr klein ist, was die Lesbarkeit erschwert. Angesichts des insgesamt hohen Anspruchs und Preissegments des Buches wäre hier eine deutlich bessere Qualität wünschenswert gewesen.

Die 16. Auflage des Beck’schen Prozessformularbuchs überzeugt durch ihre enorme inhaltliche Tiefe, ihre praxisnahe Struktur und ihren hybriden Charakter als Formularsammlung und Handbuch. Die gezielten inhaltlichen Erweiterungen, die Berücksichtigung aktueller Entwicklungen sowie die digitale Nutzbarkeit machen das Werk zu einem unverzichtbaren Begleiter im anwaltlichen Alltag. Das Werk bleibt ein zentrales Arbeitsmittel für jede Kanzlei – und zugleich ein Vermächtnis eines Herausgebers, der die anwaltliche Praxis über Jahrzehnte hinweg maßgeblich mitgeprägt hat.

Montag, 16. Februar 2026

Rezension: Handbuch Betreuungsrecht

Meier / Deinert / Mazur, Handbuch Betreuungsrecht, 3. Auflage, C.F. Müller 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Handbuch zeichnet unter altem Titel aber mit etlichen neuen Namen, was Herausgeberschaft und Autorenteam angeht. Die Expertise, die neu ins Boot geholt wurde, sucht im Betreuungsrecht ihresgleichen und sorgt auch in der Neuauflage dafür, dass die Leserschaft eng an den praktischen Bedürfnissen des Betreuungsrechts entlanggeführt und mit sowohl mit aktuellem als auch grundlegendem Wissen versorgt wird.

Die Lektüre des Werks, das sowohl als Hardcovervariante als auch als eBook erhältlich ist, geht dank der guten Gestaltung und der Fokussierung auf alle betroffenen Berufsgruppen leicht von der Hand. Die einzelnen Kapitel enthalten neben den Ausführungen zum jeweiligen Thema grau abgesetzte Beispiele, Aufzählungen, Muster, Checklisten, Gesetzesauszüge und Hinweise. Ein echtes Fußnotensystem sorgt dafür, dass der Fließtext tatsächlich am Stück gelesen werden kann. Was ich persönlich vermisse, sind fett gedruckte Schlagwörter im Text, um bei punktueller Suche schneller voranzukommen.

Inhaltlich harren sechs Teile der Lektüre durch die Nutzer. Nach der obligatorischen Einführung in der Betreuungsrecht geht es zunächst um das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers. Die Reihenfolge der Unterpunkte mag vom reinen gerichtlichen Ablauf diskutabel sein, aber alle wichtigen Punkte sind erfasst und darüber hinaus werden auch Aspekte integriert, die schon die Zeit nach der Bestellung betreffen, aber für das Verständnis der Gesamtsystematik unerlässlich sind, so etwa die Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht gemäß §§ 1861 ff. BGB. Hierauf folgt ein kurzes, aber wichtiges Kapitel über die Schnittstellen der Betreuungsführung zum Sozialrecht, das für meinen Geschmack sogar noch mehr Raum beanspruch dürfte. Positiv hervorzuheben ist in jedem Fall, dass es ein eigenes Unterkapitel zu einzelnen Sozialleistungen gibt, was abseits des betreuungsgerichtlichen Verfahrens eines der wichtigsten Arbeitsgebiete der Betreuer im Alltag ist.

Sodann kommen in Abschnitt D. die einzelnen Aufgaben des Betreuers zur Sprache. Hier missfällt mir leider schon die Nomenklatur, die sowohl in den Überschriften als auch in den Kapiteln durchgehend nicht an das seit dem 1.1.2023 geltende Betreuungsrecht angepasst wurde. Denn es gibt keine „Aufgabenkreise“, sondern nur einen Aufgabenkreis und dieser unterteilt sich ausweislich § 1815 BGB in „Aufgabenbereiche“. Es ist mühsam, angehenden Berufsbetreuern diese Unterschiede, die ja gesetzlich verankert sind, nahezubringen, wenn die Fachliteratur sich nicht die Mühe macht, das Gesetz korrekt abzubilden. Inhaltlich sind die Ausführungen jedoch ebenso präzise und nutzbringend wie in den vorangehenden Kapiteln, indem auch wichtige Details herausgearbeitet werden wie etwa der Umfang der möglichen Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren, die eben nicht von der Generalkompetenz des § 1823 BGB erfasst werden, so z.B. familienrechtliche oder strafrechtliche Prozesse, für die der Betreuer jeweils einen eigenen Aufgabenbereich benötigt (Kap. D, Rn. 680, 697), oder der Umstand, dass man für die Unterbringung seines Betroffenen keinen (förmlichen) „Antrag“ stellen muss (Kap. D, Rn. 787). Auch dass für die Genehmigungsbedürftigkeit einer über eine gewisse Dauer angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ohne wenn und aber auf die Rechtsprechung des BVerfG abgestellt wird (Kap. D, Rn. 813, alles über 30 Minuten), ist erfreulich und klar im Sinne der Betroffenen.

Etwas genauer müsste der Abschnitt zum Gutachten bei Maßnahmen gemäß § 1831 BGB (Rn. 877) anhand des Meinungsbildes in der Kommentarliteratur herausgearbeitet werden: es ist gerade umstritten, ob das ärztliche Zeugnis für eine freiheitsentziehende Maßnahme von einem Arzt für Psychiatrie stammen muss („i.d.R.“ HK-BetrR/Diekmann FamFG § 321 Rn. 12; „häufig“ Jürgens/Marschner FamFG § 321 Rn. 9) oder ob hierfür nicht auch der behandelnde Facharzt (Orthopäde nach Operation mit Orientierungsschwierigkeiten) oder gar der Hausarzt genügen kann (vgl. BeckOK FamFG/Günter FamFG § 321 Rn. 3; Sternal/Giers FamFG § 321 Rn. 10; MüKoFamFG/Schmidt-Recla FamFG § 321 Rn. 23). Nachdem Betreuer bei Begehren der gerichtlichen Genehmigung häufig schon ein ärztliches Zeugnis organisiert haben, muss für diese vorab Rechtsklarheit herrschen, von welchem Arzt ein solches Zeugnis akzeptiert werden kann, um die angestrebte freiheitsentziehende Maßnahme nicht rechtswidrig werden zu lassen.

Das letzte größere Kapitel fasst Vergütung und Aufwendungsersatz für den Betreuer zusammen und beinhaltet bereits vorbildlich die Änderung der gesetzlichen Lage ab dem 1.1.2026 (Kap. E, Rn. 4). Unterschieden wird zwischen ehrenamtlichen und beruflich tätigen Betreuern. Wichtig sind gerade für Berufseinsteiger die Hinweise zum Beginn der Tätigkeit und damit zum Entstehen des Verfügungsanspruchs, der von der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses abhängt (Kap. E, Rn. 59). Ebenfalls hervorzuheben sind die präzisen Erläuterungen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen (Kap. E, Rn. 97 ff.), die im Spannungsverhältnis zu § 30 BtOG kulminieren. Schließlich möchte ich auf die lesenswerten Erläuterungen zur Abrechnung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger hinweisen (Kap. E, Rn. 190 ff.), die anschaulich darlegen, warum die Vergütung nach RVG nicht zwingend die lukrativere Variante ist.

Das Schlusskapitel ist dem Registrierungsverfahren vorbehalten, das bezüglich der nun kodifizierten Fortbildungspflicht nach § 29 BtOG zu Recht bemängelt, dass diese Vorgabe nicht zum „zahnlosen Tiger“ mutieren darf, sondern Konsequenzen nach sich ziehen muss, wenn keine Fortbildung betrieben wird (Kap. F, Rn. 166 ff.).

Zusammengefasst ist und bleibt das Handbuch Betreuungsrecht ein verlässlicher Partner für alle am Betreuungsverfahren beteiligten Berufsgruppen. Es ist gut verständlich geschrieben und damit auch für Nicht-Juristen effektiv im Alltag nutzbar, ohne dabei Qualitätseinbußen zu riskieren. Die Autoren sind allesamt erfahrene Praktiker im Betreuungsrecht und zeigen dies durch präzise Einschätzungen gerade hinsichtlich aktueller Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Einziger Wermutstropfen ist die verfehlte, da nicht den Gesetzeswortlaut abbildende Nomenklatur in Kapitel D., was aber in der Folgeauflage beseitigt werden dürfte. Daher verdient das Handbuch aus meiner Sicht eine klare Lektüreempfehlung für angehende und etablierte Berufsbetreuer sowie für die Betreuungsabteilungen der Gerichte.

 

Samstag, 31. Januar 2026

Rezension: WEG - Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht

Niedenführ, WEG - Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, 14. Auflage, DeutscherAnwaltVerlag, 2026

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln

Im Dezember 2025 ist die 14. Auflage des von Werner Niedenführ begründeten AnwaltKommentars zum WEG erschienen. An ihr haben nunmehr 8 Autoren mitgewirkt – ein Rechtsanwalt, ein Notar und sechs aktive und ehemalige Richterinnen und Richter, die alle mit dem Wohnungseigentumsrecht eng verbunden sind. Der Kommentarteil zum Wohnungseigentumsgesetz umfasst ca. 870 Seiten, es schließen sich die HeizkostenV (mit Anmerkungen von Schmidt-Räntsch) und weitere Rechtsvorschriften im Wortlaut an (GBO, Wohnungsgrundbuchverfügung, Verwaltungsvorschrift zu Abgeschlossenheitsbescheinigungen, BetrKV). Die danach folgenden Mustertexte haben einen Umfang von ca. 40 Seiten, das Stichwortverzeichnis 26 Seiten. Die Mustertexte – sowie die weiteren im Kommentarteil enthaltenen Formulierungsbeispiele und Muster – können (vgl. dazu die Impressum-Seite des Werks) über einen Download-Link auf der Homepage des Anwaltsverlags abgerufen und übernommen werden.

Die letzte Auflage des AnwaltKommentars zum WEG liegt schon sechs Jahre zurück, so dass wegen der 2020 erfolgten Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG, Oktober 2020) eine komplette Neubearbeitung erforderlich war. In ihrem Vorwort führt Schmidt-Räntsch aus „Mit der vorliegenden 14. Auflage des Kommentars ist die Kommentierung an die grundlegenden Veränderungen angepasst worden, die das WEMoG im Wohnungseigentumsrecht vorgenommen hat. Die Erläuterungen nehmen die Diskussion der neuen Vorschriften in Rechtsprechung und Literatur auf, die bis August 2025 erschienen ist.“

Einen für den Verlag peinlichen Fehler muss ich leider an den Anfang stellen. Im Titelblatt des Kommentars wird der Mit-Autor Dr. Frank Zschieschack namentlich korrekt bezeichnet, im Kommentarteil jedoch durchgängig fehlerhaft mit „Zschieschak“. Das ist nicht nur für Autor und Kommentar-Verwender ärgerlich, sondern es ist auch nicht verständlich, warum ein solcher Fehler nicht aufgefallen ist.

Aus dem Kommentarteil habe ich einige ausgewählte und nach meiner Ansicht wichtige Vorschriften besonders betrachtet – wie die §§ 9a, 14, 28, 43 – und will einige Bemerkungen zu den Bearbeitungen machen.

Der in 2020 neu gestaltete § 9a WEG enthält Regelungen, die für die grundsätzliche Struktur des Wohnungseigentumsrechts von erheblicher Bedeutung sind, weil er (noch einmal) hervorhebt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) rechtsfähig ist, zugleich aber auch festlegt, wann die Gemeinschaft entsteht und welche Rechte sie ausübt. Die Kommentierung des § 9a durch Schmidt-Räntsch ist deshalb für die rechtsanwaltliche Praxis besonders interessant – und in meinen Augen gelungen. Ihre Ausführungen sind klar strukturiert, durchdacht und in allen Einzelheiten sehr prägnant. Bei den Rechtsfällen, die an die rechtsanwaltlichen Berater(innen) herangetragen werden, sind schon die grundsätzlichen Anknüpfungspunkte erkennbar, anhand derer Vorgehensweisen und Lösungsstrategien entwickelt werden können.

Neu ist die gesetzliche Festlegung des Entstehens der Gemeinschaft auf den Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Diese Punkt kann für die rechtsanwaltliche Tätigkeit von Bedeutung sein, z.B. wenn es um die Frage geht, wer für eine Kostentragung zuständig ist (noch der Bauträger / der aufteilende Eigentümer oder schon die entstandene GdWE – in welcher Zusammensetzung auch immer).

Sehr wichtig ist die Rechtsfähigkeit der GdWE. Sie stellte zwar bei der 2020er Reform nichts grundlegend Neues dar, hatte sie sich doch schon aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 2.6.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) in mehreren Stufen entwickelt. Aufgegriffen wurde die BGH-Rechtsprechung vom Gesetzgeber zuerst bei der WEG-Novelle 2007 (Schmidt-Räntsch weist in § 9a, Rz. 1, auf die damals einschlägigen §§ 10, 27 WEG a.F. hin) und ist nunmehr in der Novelle 2020 durch § 9a WEG „verfeinert“ worden. Die ehemalige Beschränkung, dass die Gemeinschaft Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann, und zwar „im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums“, ist entfallen. Die GdWE ist also (so Schmidt-Räntsch, § 9a, Rz. 9) „Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten“. Schmidt-Räntsch führt in unmissverständlicher Klarheit weiter aus (§9a Rz. 10), die Rechtsfähigkeit der GdWE richte sich „nicht nur auf die gesamte Geschäftsführung zugunsten der Wohnungseigentümer, sondern – bis an die Grenze des Rechtsmissbrauchs – schlechthin auf die Geschäftsführung der GdWE.“

Die dritte wichtige gesetzliche Neu-Regelung betrifft die Ausübungsbefugnis der GdWE. Auch hier ist die Klarheit der Kommentierung durch Schmidt-Räntsch in § 9a (Rz. 18 – 21) hervorzuheben. Dort wird von ihr plausibel dargelegt, welche Ausübungsrechte die GdWE nunmehr hat und wie diese Rechte sich von den früheren Rechten (in § 10 Abs. 6 S. 3 WEG a.F.) unterscheiden.

Die Ausführungen von Schmidt-Räntsch – in Verbindung mit den Ausführungen von Reh (Vor § 43 Rz. 28 ff, insbesondere Rz. 33 und Rz. 46 zur actio pro socio) – wäre auch für die rechtsanwaltliche Strategie in dem Fall des Sozialgerichts Stuttgart, Urt. v. 11.11.2025 – S 5 BA 258/25, BeckRS 2025, 33225, wichtig gewesen (wenn die 14. Auflage vor dem SG-Verfahren erschienen wäre). In dem SG-Fall ging es um eine Auseinandersetzung innerhalb einer GdWE. Ein Miteigentümer schloss mit der GdWE einen Vertrag über die Ausübung von Hausmeistertätigkeiten; ein anderer meinte, die Tätigkeit sei sozialversicherungspflichtig und wollte das geklärt haben. Schließlich beantragte dieser Eigentümer, nach erfolglosen Bemühungen bei dem bestellten Verwalter und der GdWE, die Durchführung eines behördlichen Statusverfahrens (§ 7a SGB IV), was aber die zuständige Behörde ablehnte, woraufhin auch noch ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht durchgeführt wurde. Das Sozialgericht wies wenig überraschend die Klage ab, weil einzelne Wohnungseigentümer keine Rechte aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen GdWE und Dritten selbstständig ausüben könnten – sie könnten nicht „nach eigenem Gutdünken an dem Vertretungsorgan vorbei ein Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV initiieren“.

§ 14 WEG beschreibt Pflichten der Wohnungseigentümer. In der rechtsanwaltlichen Praxis ist man recht häufig mit der Prüfung befasst, ob Grenzen bei der Ausübung von Eigentümerrechten (noch) eingehalten werden oder schon überschritten worden sind. Man begegnet bei manchen Wohnungseigentümern der Meinung, sie könnten mit dem erworbenen Eigentum frei umgehen und seien nicht gegenüber anderen Eigentümern oder gegenüber der Gemeinschaft durch einschränkende Regeln gebunden. Verkannt wird dabei aber, dass § 14 WEG sie verpflichtet, strenge Regelungen (gesetzliche, vereinbarte oder beschlossene) einzuhalten und Rücksicht auf das Sondereigentum anderer Eigentümer zu nehmen. Die Kommentierung von Schmidt-Räntsch führt sehr gut in diese Pflichtenkreise und die voneinander abhängigen Rechtsbeziehungen ein und gibt einen verlässlichen, insbesondere praxistauglichen Überblick über die Rechtsfragen.

Im „Überblick“ (§ 14, Rz. 3) wird von ihr auf die wichtige Neuerung hingewiesen, die die 2020er Novelle gebracht hat. Die Wohnungseigentümer haben nunmehr gegenüber der Gemeinschaft die Pflicht, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Das bedeutet auch, dass Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen – oder Einhaltung der vorgegebenen Regelungen – nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geltend gemacht werden können. Die einzelnen Eigentümer sind bei solchen Verstößen nicht mehr, wie nach altem Recht, zur Geltendmachung berechtigt (Schmidt-Räntsch macht das in § 14, Rz. 21 ff, deutlich). Die Eigentümer bleiben aber berechtigt, Störungen ihres Sondereigentums alleine zu verfolgen und Ansprüche geltend zu machen.

In den Rz. 4 – 18 zeigt Schmidt-Räntsch die Grenzen des zulässigen Gebrauchs von Sondereigentum auf und nennt eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, anhand derer als Vertreter der GdWE oder eines in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers eine rechtsanwaltliche Lösungsstrategie für vergleichbare Fallkonstellationen entwickelt werden kann.

Pflichten der Wohnungseigentümer bestehen nicht nur im Hinblick auf die Einhaltung von Regelungen, sondern auch im Hinblick auf Duldung von Eingriffen in das Sondereigentum (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Auch zu diesem Themenkomplex sind die Ausführungen von Schmidt-Räntsch (Rz. 26 – 44) praxisnah und mit vielen Beispielen unterfüttert.

Gar nicht selten wird von Mandanten (Verwaltungen für eine GdWE oder Einzeleigentümer) die Frage gestellt, ob und wie gemeinschaftsfremde Dritte (insbesondere Mieter von Eigentumseinheiten) wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Beeinträchtigungen in Anspruch genommen werden können. Eigentümer tragen z.B. vor, sie seien beeinträchtigt durch Anfahrts- und Entladegeräusche durch Anlieferfahrzeuge, die ein Einzelhandelsgeschäft in der Zeit zwischen 6.00 und 9.00 Uhr mit Waren belieferten, oder, sie seien tagsüber ständig durch Rollgeräusche von Einkaufwagen beeinträchtigt, die aus einem Einzelhandelsgeschäft im Erdgeschoss in die Wohnung dringen, weil es (vermutlich oder tatsächlich) zwischen dem schwimmenden Estrich und dem Betonmauerwerk Körperschallbrücken gebe, oder, sie könnten als Gehbehinderte nicht mehr eine stufenlose Rampe auf dem gemeinschaftlichen Grundstück benutzen, sondern müssten einen mit Treppenstufen versehenen Weg nehmen, weil Fahrzeuge für die Anlieferung eines Supermarktes die Rampe (die zugleich als Feuerwehrzufahrt dient) zumindest temporär blockierten.

Klageverfahren in solchen Fällen können wegen der Prozessführungsbefugnis problematisch sein, wenn einzelne Miteigentümer klagen wollen.

Schmidt-Räntsch beschäftigt sich in ihrer Kommentierung zu § 14 in Rz. 72 mit der damit zusammenhängenden Problematik einer Inanspruchnahme von Dritten. Die durchaus interessante und wichtige Entscheidung des BGH vom 28.1.2022 (V ZR 106/21, MDR 2022, 626 = ZWE 202, 209, siehe dazu auch den in der gleichen Sache ergangenen Hinweisbeschluss des BGH v. 4.11.2021, ZMR 2022, 140), die zur Klage einer einzelnen (beeinträchtigten) Eigentümerin aufgrund des letztgenannten Sachverhalts ergangen ist, wird von ihr jedoch nicht erwähnt. Das ist bedauerlich, denn die Entscheidung macht erneut deutlich, welche Rechte aufgrund der neuen Gesetzeslage von der GdWE geltend zu machen sind und welche Rechte einzelne Eigentümer noch selbst geltend machen können.

Ein weiterer Punkt ist hier anzumerken – Rz. 72 der Kommentierung von Schmidt-Räntsch ist leider völlig unverständlich: „Weder die GdWE noch die Wohnungseigentümer können den Dritten, der die Grenzen des zulässigen Gebrauchs des Sondereigentums überschreitet, unmittelbar aus Absatz 1 oder Bei Erhaltungsmaßnahmen ist der Dritte nach Maßgabe von § 15 gesetzlich zu Duldung verpflichtet.“ Solche Fehler sollten im Verlagslektorat auffallen und korrigiert werden.

Zschieschack beschäftigt sich in § 28 Rz. 83 f mit der durchaus umstrittenen Frage, welcher GdWE-Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig ist, wenn ein Verwalter zum Ende eines Wirtschaftsjahres (z.B. zum 31.12.) aus dem Amt scheidet und es um die Abrechnung für das zurückgelegte Wirtschaftsjahr geht. Neu bestellte Verwalter, die ihr Amt erst mit dem Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres antreten, neigen fast immer dazu, die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung bei dem ausgeschiedenen Verwalter zu sehen – und wollen auch in ihrem Verwaltungsvertrag mit der GdWE festschreiben, dass sie die „alte“ Abrechnung nicht – oder nur gegen zusätzliche Vergütung – erstellen müssen.

Zschieschack hat in seinen Ausführungen deutlich gemacht, dass der ab dem 1.1. (also ab dem Beginn des neuen Wirtschaftsjahres) bestellte Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig ist: „Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung trifft im Innenverhältnis zur Gemeinschaft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist.“ Damit hat er bereits die Linie vertreten, die nunmehr vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 26.9.2025 – V ZR 206/24) auch bestätigt wurde.

Im Kommentar konnte diese Entscheidung (selbstverständlich) nicht mehr berücksichtigt werden, denn sie wurde vom BGH erst am 6.11.2025 in seine elektronische Entscheidungsdatenbank eingestellt.

Der BGH hat in dieser Entscheidung einiges klargestellt und auch die Veränderungen, die durch die 2020er Novelle eingetreten sind, aufgezeigt. Bis zur Verkündung der WEG-Novelle in 2020 wurde die Erstellung einer Jahresabrechnung als persönliche Pflicht des Verwalters angesehen, ab dem 1.12.2020 hat sich jedoch die Rechtslage dahingehend geändert, dass die GdWE für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ausschließlich zuständig (geworden) ist und damit auch zur Erstellung von Jahresabrechnungen verpflichtet ist. Der Verwalter handelt bei der Abrechnungserstellung nur noch als ausführendes Organ der GdWE. Das hat die Konsequenz, dass derjenige Verwalter gegenüber dem Verband für die Erstellung zuständig ist, der zu dem Zeitpunkt das Verwalteramt innehat, an dem die Pflicht zur Abrechnungserstellung entstanden ist. Der BGH hat auch die umstrittene Frage der Pflichtentstehung entschieden. Die Pflicht zur Abrechnungserstellung entsteht, so der BGH, am 1.1. des Folgejahres. Diese Position vertritt, wie erwähnt, auch Zschieschack (§ 28 Rz. 83).

Damit ist nach der Entscheidung des BGH klar: Der Verwalter, der am 1.1. des Folgejahres das Amt ausübt, ist als ausführendes Organ der GdWE für die Erstellung der Abrechnung zuständig (es handelt sich dabei um eine Organpflicht); ist die Pflicht zur Abrechnungserstellung während der Amtszeit eines früheren Verwalters entstanden, ist dieser – nicht mehr als Organ der GdWE, sondern aufgrund seiner vertraglichen Pflicht gegenüber der GdWE – weiterhin für die Erstellung einer ausstehenden Jahresabrechnung zuständig.

Bei seiner Entscheidung hat der BGH das „Norm-Wirtschaftsjahr“ (Kalenderjahr) zugrunde gelegt, denn in der Klage ging es um die Erstellung einer Abrechnung für einen solchen Zeitraum. Denkbar ist aber, dass nicht das Kalenderjahr das Wirtschaftsjahr ist, sondern ein anderer Zeitraum (Zschieschack, § 28 Rz. 74, führt zu Recht aus, es könne durch Vereinbarung auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festgelegt werden). In solchen Fällen kommt es also auf den konkreten Wirtschaftsjahr-Zeitraum an und auf die damit zusammenhängende Pflicht der GdWE zur Erstellung der Abrechnung über das Wirtschaftsjahr.

Vertraglich kann – darauf hat der BGH in seiner Entscheidung ebenfalls hingewiesen – zwischen der GdWE und dem jeweiligen Verwalter vereinbart werden, dass der Verwalter auch nach seinem Ausscheiden für die Erstellung der Abrechnung des Wirtschaftsjahres seiner Amtszeit verpflichtet bleibt. Es bedarf aber einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. Liegt eine solche vertragliche Abrede vor, bestehen parallele Erstellungspflichten – der nunmehr amtierende Verwalter ist aufgrund seiner Organstellung für die Erstellung zuständig und der ausgeschiedene Verwalter aufgrund der vertraglichen Abrede. Der amtierende Verwalter kann, statt die Abrechnung selbst zu erstellen, den ausgeschiedenen Verwalter zur Abrechnungserstellung auffordern (was aber, das führt der BGH nicht explizit aus, im Namen der GdWE erfolgen müsste).

In der Kommentierung von Zschieschack zu § 28 findet sich ein „Muster eines Wirtschaftsplans“ (§ 28, Rz. 33), einer „Jahresgesamtabrechnung“ (§ 28, Rz. 130) und auch ein „Muster einer Einzelabrechnung“ (§ 28, Rz. 157). Diese Muster beruhen wohl auf alten Vorlagen, die in 2012 entwickelt wurden (erkennbar an den Jahreszahlen 2011/2012 in der Abrechnung, s. die Positionen Heizkosten, Rz. 157) und hätten m.E. einer Überarbeitung bedurft.

Die ersten drei Positionen des Wirtschaftsplanes und der Abrechnung beschäftigen sich mit „Brandversicherung“, „Haftpflichtversicherung“ und „Gebäudeversicherung“. Die verwendeten Begrifflichkeiten schaffen Verwirrung – üblicher Weise werden für Eigentümergemeinschaften verbundene Gebäudeversicherungen abgeschlossen, die die Risiken bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm- und Hagel und (fakultativ, jedoch sehr sinnvoll, Elementarschäden) absichert. „Brand“, wie hier in Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung genannt, ist nur ein Abdeckungsbestandteil der Feuerversicherung. „Feuer“ im Sinne der üblichen Versicherungsbedingungen sind nämlich neben Brand auch noch Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges. Es sollte also besser mit dem Schlagwort „verbundene Gebäudeversicherung“ operiert werden, um die Verbindung der oben genannten verschiedenen Versicherungssparten anzuzeigen und es sollte „Brand“ als Positionsbezeichnung vermieden werden. Bei der „Haftpflichtversicherung“ würde besser von „Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung der GdWE“ gesprochen, denn diese ist für Eigentümergemeinschaften besonders ausgestaltet (so wird z.B. auch die Haftpflicht von Verwaltung und Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft mitversichert) und unterscheidet sich von der Haftpflichtversicherung der einzelnen Wohnungseigentümer, die andere Risiken abdeckt.

Durch die Verwendung überschneidender, untergeordneter und jedenfalls ergänzungsbedürftiger Begriffe in den Mustern für Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist, trotz erlaubter Verwendung von Schlagworten, nicht wirklich erkennbar, was sich hinter den Begriffen versteckt.

Weitere Positionen in den Abrechnungsmustern sind unklar (oder jedenfalls missverständlich) – so wird in der Jahresgesamtabrechnung (Rz. 130) eine Position Heizung/Warmwasser mit 13.000 ausgewiesen und bezeichnet als „im Abrechnungsjahr gezahlt und verbraucht“. In der Einzelabrechnung (Rz. 157) taucht dieser Betrag in gleicher Höhe wieder auf und wird dort als „Verbrauch lt. Abrechnung Messdienstleister“ bezeichnete. Das dürfte m.E. nicht mit der Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung von Heizkosten (BGH v. 17.2.2012 – ZR 251/10, MDR 2012, 510) übereinstimmen. In einer Gesamtabrechnung sind die tatsächlichen Zahlungsflüsse (tatsächliche Abflüsse vom Gemeinschaftskonto und tatsächliche Zuflüsse auf das Konto) auszuweisen. Der BGH hat in seiner Entscheidung zwar auch von Zahlungsflüssen, die im Zusammenhang mit „dem Verbrauch von Brennstoffen“ gesprochen, dies ist jedoch – auch im Hinblick auf die zentralen Aussagen des BGH in seiner Entscheidung – lediglich eine missverständliche Formulierung, denn ein Verbrauch löst keinen Zahlungsfluss aus. Deshalb ist es auch nicht richtig, wenn im Abrechnungsmuster von „gezahlt und verbraucht“ gesprochen wird. In der Einzelabrechnung wird das aufgegriffen und so dargestellt, als ob die im Wirtschaftsjahr gezahlten Beträge (die Kosten für die Anschaffung von Brennstoffen, Wartung der Heizung, Strom für den Heizungsbetrieb, Abrechnungskosten (Messdienstleister), evtl. Mietkosten für Heizkosten-Erfassungsgeräte usw. beinhalten können) identisch sind mit den von einem Messdienstleister abgerechneten und auf die einzelnen Eigentumseinheiten zu verteilenden Beträgen. Das ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil bei den Kosten für den Messdienstleister Jahres-Verschiebungen eintreten. Im Wirtschaftsjahr X fließen Kosten für die Abrechnung des Wirtschaftsjahres X-1 ab und müssen, ohne Rücksicht auf das sonst herrschende Geldflussprinzip, in der Gesamt-Kostenabrechnung des Jahres X erscheinen. In der Einzel-Abrechnung des Jahres X müssen demgegenüber die errechneten Abrechnungsbeträge des Messdienstleisters erscheinen, wobei in diesen Beträgen des Messdienstleisters schon die Kosten enthalten sind, die er für die Abrechnungserstellung des Jahres X der GdWE in Rechnung stellt, obwohl die Messdienstleistung erst im Jahr X+1 erfolgt, dann auch berechnet und von der GdWE bezahlt wird. Diese Zahlung der GdWE muss dann wiederum in der Gesamtabrechnung des Jahres X+1 erscheinen.

Im Einzelabrechnungs-Muster ist zwar eine „Abgrenzungsposition“ mit „Heizkosten verbraucht in 2011, gezahlt in 2012“ ausgewiesen, falls es sich dabei um Abrechnungskosten des Messdienstleisters handeln sollte, was mir als unwahrscheinlich erscheint, ist es jedenfalls nicht sinnvoll benannt und auch keineswegs nachvollziehbar. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 17.2.2012 sehr deutlich darauf hingewiesen, dass in einer Verwaltungsabrechnung Abweichungen zwischen Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen – gerade im Hinblick auf die von der HeizkVO zwingend vorgeschriebene Abrechnungsmethode – nachvollziehbar erläutert werden muss. Überhaupt muss eine Abrechnung auch für Laien nachvollziehbar sein.

In der Kommentierung von Reh (Vor § 43 und zu § 43 WEG) wird eine sehr gute Übersicht über die für „WEG-Verfahren“ geltenden Verfahrensvorschriften und die Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten nach § 43 WEG gegeben. Diese Ausführungen sind für die rechtsanwaltliche Prozessvorbereitung und –durchführung sehr wertvoll.

Die oben erwähnte (und bei Schmidt-Räntsch vermisste) Entscheidung des BGH vom 28.1.2022 – V ZR 106/21, zur Prozessführungsbefugnis einzelner Eigentümer, erwähnt Reh jedenfalls (Vor § 43, Rz. 40, FN 28), wenn auch nach meiner Meinung etwas zu knapp.

Bei der Kommentierung von Reh (Vor § 43, Rz. 46 – zur actio pro socio) ist mir aufgefallen, dass sie dort in Fußnote 35 Lehmann-Richter/Wobst zitiert, wobei allerdings Bezug genommen wird auf die alte Auflage von September 2020 und nicht auf die neueren umfangreicheren Ausführungen in der 2. Auflage der Verfasser (Titel „Wohnungseigentumsrecht“, Rz. 4.34 ff – im Impressum als Erscheinungsjahr 2025 ausgewiesen, erschienen jedoch schon Ende 2024).

Bei den Mustertexten sind mir einige Textstellen aufgefallen, die durchaus einer Ergänzung oder Überarbeitung wert sind.

Es findet sich ein Text-Vorschlag von Schmidt-Räntsch zu § 8 WEG für eine Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (TE/GO), Seite 914 ff. Das Muster wird sich in erster Linie an die notarielle Praxis richten, aber auch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen werden recht häufig zur Beratung bei der Gestaltung einer TE/GO herangezogen.

Mir sind hierbei einige Punkte aufgefallen, die durchaus bei der Gestaltung einer GO berücksichtigt werden könnten und sollten.

In dem GO-Abschnitt „Versicherungen“ (Seite 918) nennt Schmidt-Räntsch eine Gewässerschäden-Haftpflichtversicherung, falls Öltanks zum Gemeinschaftseigentum gehören. Eine solche Versicherung ist sicherlich im Hinblick auf § 89 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) notwendig, falls Heizöl von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) noch in ober- oder unterirdischen Tanks gelagert wird (stillgelegte Tanks können mit Sand verfüllt wurden, so dass eine gesonderte WHG-Versicherung nicht mehr erforderlich ist). Neubauten werden heute aber so gut wie gar nicht mehr mit Ölheizungen ausgestattet, so dass in einem Muster, das auf eine zukünftige Gestaltung einer TE/GO ausgerichtet ist, eine WHG-Versicherung eigentlich nur noch in einer „Randnotiz“ zu erwähnen wäre.

Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung wird von Schmidt-Räntsch im eigentlichen Kommentarteil (§ 19 Rz. 113) tatsächlich nur in einem Nebensatz erwähnt und von ihr ausgeführt, der Abschluss einer solchen Versicherung könne ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Kommentierung muss auch die Situation von bestehenden („alten“) Eigentümergemeinschaften berücksichtigen, anders als der vorgeschlagene GO-Mustertext. Bei solchen bestehenden GdWE können beratende Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen nur die Position einnehmen, dass ein WHG-Versicherungsabschluss zwingend zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, wenn eine GdWE noch Öl in ihren Öltanks lagert und das Risiko aus dem WHG nicht schon über die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist (was aber bei einem Fassungsvermögen des/der vorhandenen Öltanks von mehr als 10.000 Litern regelmäßig ausgeschlossen ist). Risiken aus dem WHG (es handelt sich dabei immerhin um eine Gefährdungshaftung) sind einerseits ohne versicherungsmäßige Absicherung viel zu hoch, andererseits sind die aufzubringenden jährlichen Versicherungsprämien (abhängig vom Öltank-Fassungsvermögen und von einer vereinbarten Versicherungssumme) demgegenüber außerordentlich gering.

Eine wichtige Versicherung zur Absicherung des Objekts der GdWE ist – wie die Klima-Entwicklung in der letzten Zeit sehr deutlich macht – der Einschluss einer Elementarschaden-Deckung über die (verbundene) Gebäudeversicherung. Dieser Einschluss sichert für die GdWE ein Paket von Risiken ab, nämlich Risiken aus Überschwemmung (auch bei Starkregen), Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen (Sturmflut und drückendes Grundwasser sind nicht erfasst). Im Kommentarteil (§ 19 Rz. 110) erwähnt Schmidt-Räntsch diese Versicherungsergänzung zwar (sie gehöre nach ihrer Auffassung zur ordnungsmäßigen Verwaltung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG), in dem GO-Muster (Seite 918) findet sich zu dieser zusätzlichen Abdeckung aber leider nichts. Weil die Elementarschaden-Deckung zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, sollte auch eine entsprechende Verpflichtung zur Abdeckung von Elementarschäden in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden. Die (verbundene) Gebäudeversicherung sollte also um diese Risikodeckungsergänzung erweitert werden (falls der Versicherer nicht schon eine komplette oder teilweise Abdeckung von Elementarschäden in seinen Versicherungsvertrag aufgenommen hat). Zu bedenken ist auch, was für die Gestaltung einer TE/GO aber erst einmal unerheblich ist, dass Versicherer in Deutschland einerseits einen Elementarschäden-Einschluss nur als Paket mit den oben genannten Risiken-Einschlüssen und -Ausschlüssen anbieten, andererseits aber für einzelne Gebiete (abhängig von den Zürs-Gefährdungsklassen) Elementarschaden-Abdeckungen grundsätzlich ablehnen.

Nach Riecke (§ 29 Rz. 56) gehöre ein (positiver) Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung über den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der bestellten Mitglieder des Verwaltungsbeirats „wohl noch“ zur ordnungsmäßigen Verwaltung.

Bei Betrachtung des TE/GO-Musters fällt aber auf, dass Schmidt-Räntsch diesen Punkt weder im Abschnitt „Versicherungen“ noch im Abschnitt „Verwaltungsbeirat“ (S. 918) aufgegriffen hat. Ich meine, wenn ein Versicherungsabschluss zugunsten des Verwaltungsbeirats als ordnungsmäßige Verwaltung angesehen werden kann, sollte das auch in dem TE/GO-Muster seinen Niederschlag finden, zumindest durch einen Fußnoten-Hinweis o.ä. Nach meiner Auffassung sollte aber konsequenter Weise in der Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Regelung aufgenommen werden, allerdings mit konkreten Vorgaben zum Vertragsinhalt (Deckungssumme, Risikoeinschlüsse und -ausschlüsse, Selbstbeteiligung der GdWE, Tragung des Eigenanteils durch das Beiratsmitglied). Ich bin zwar hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit eines Versicherungsabschlusses zugunsten des Verwaltungsbeirats grundsätzlich anderer Meinung als Riecke, meine jedoch, durch die Aufnahme einer Regelung in die Gemeinschaftsordnung wird eine gesonderte Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung überflüssig und ein möglicher Streit innerhalb der GdWE vermieden.

Abramenko/Reh haben im Mustertexte-Teil (Seite 926 f) eine Klage wegen Wohngeldforderungen vorgestellt. Aus der Praxissicht eines Rechtsanwalts bedarf es in einigen wichtigen Punkten doch einiger Klarstellungen und Ergänzungen.

Das von Abramenko/Reh vorgestellte Rubrum nennt als Beklagten den „(ausgeschiedenen) Wohnungseigentümer …“. Aufgrund des Klammerzusatzes (dort wird lediglich darauf verwiesen, dass auch der ausgeschiedene Eigentümer noch als Beklagter im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren behandelt werden kann) wird der Eindruck hervorgerufen, dass das Formular ohne weiteres für den aktuellen und den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer verwendet werden könnte. Das dürfte aber nicht der Fall sein. Nach meiner Auffassung müssen sich Klagen gegen aktuelle und ausgeschiedene Mitglieder der GdWE – jedenfalls in der Begründung – deutlich unterscheiden.

Den Klageantrag von Abramenko/Reh würde ich stets um einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ergänzen, für den Fall, dass der Beklagte bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens die rechtzeitige Verteidigungsanzeige unterlässt (§ 331 Abs. 3 ZPO). Gerade bei ausgeschiedenen Mitgliedern einer GdWE zeigt die rechtsanwaltliche Praxis, dass ein solcher (zusätzlicher) Antrag Zeit und evtl. Rückfragen des Gerichts spart.

In der vorgeschlagenen Klagebegründung wird die GdWE als Klägerin vorgestellt (erstaunlicher Weise wird hier als Beweisangebot nur ein Grundbuch genannt; wenn aber statt aller Grundbücher der GdWE-Einheiten nur ein Grundbuch genannt wird, sollte zumindest ein Hinweis auf das im einzelnen Grundbuch enthaltene Bestandsverzeichnis erfolgen, denn aus diesem wird die Zusammensetzung der GdWE erkennbar). Die gesetzliche Vertreterin der GdWE wird zwar im Klage-Rubrum mit den gesellschaftsrechtlich erforderlichen Angaben benannt, aber bei der späteren „Vorstellung“ nicht weiter erwähnt. Hier würde ich stets ergänzen und unter Beweis stellen, wann und wie die Verwaltung bestellt worden ist. Das vermeidet – insbesondere bei ausgeschiedenen Mitgliedern der GdWE – eine Antwort auf meist substanzloses, aber zeitverzögerndes einfaches Beklagten-Bestreiten, das sich auf die Verwalterbestellung bezieht.

In der vorgestellten Begründung wird erwähnt, dass der Beklagte im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist. Hier wird deutlich, dass es für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer einer besonderen Begründung bedarf. Es sollte nämlich ausgeführt und unter Beweis gestellt werden, bis wann der Beklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen ist, wann die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung über die Abrechnungsspitzenbeträge aus der Jahresabrechnung erfolgte, ob im Beschluss oder in der bestehenden Gemeinschaftsordnung ein besonderer Fälligkeitszeitpunkt für Zahlungen festgelegt wurde (Schmidt-Räntsch hat konsequenter Weise in ihrem TE/GO-Muster, Seite 917, einen Fälligkeitszeitpunkt für Zahlungen festgelegt) oder, ob im Zweifel die sofortige Fälligkeit mit der Beschlussfassung eintreten sollte. Für Zahlungsansprüche der GdWE ist nämlich die Fälligkeitstheorie entscheidend (vgl. BGH vom 15.12.2017 – V ZR 257/16 und vom 21.04.1988 – V ZB 10/87), so dass es auf die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung ankommt (Zschieschack weist im Kommentar, § 28 Rz. 228, auch auf die Fälligkeitstheorie hin, und in Rz. 322 ff auch auf Fälligkeitsregelungen). Ausführungen zur Fälligkeit sind deshalb gerade, aber nicht nur, bei ausgeschiedenen Eigentümern sinnvoll und notwendig. Liegt die Zahlungsfälligkeit nach dem Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, haftet nicht mehr der ausgeschiedene Eigentümer, sondern der Erwerber, unabhängig davon, wann der Beschluss über die Zahlungsansprüche gefasst wurde.

Die von der GdWE geltend gemachten Forderungen würde ich, anders als Abramenko/Reh, nicht in einem Paket und ohne Differenzierung gerichtlich geltend machen, sondern in einer Klageschrift stets differenzieren zwischen den Nachschüssen/Vorschüssen zur Kostentragung und den Beiträgen zu der Erhaltungsrücklage (vgl. §§ 28 Abs. 1, 19 Abs. 2 WEG). Sowohl bei den Vor- als auch den Nachschüssen bilden nämlich die Beiträge zu den Kosten der Gemeinschaft und die Beiträge zu den Rücklagen unterschiedliche Forderungen, die bei Zahlungen auch unterschiedlich verrechnet werden können.

Reh stellt bei den Mustertexten auch einen „Verwaltervertrag“ vor (S. 942 ff), der in § 6 Regelungen zur „Beendigung der Verwaltertätigkeit“ enthält. Es wird dort ausgeführt, dass der Verwalter bei Beendigung der Verwaltertätigkeit „die Jahresabrechnung“ ordnungsgemäß zu erstellen habe. Aufgrund der oben erwähnten BGH-Entscheidung vom 26.9.2025 (V ZR 206/24) wird dieser Abschnitt sicherlich zu überarbeiten sein. Es müsste klargestellt werden, dass der ausgeschiedene Verwalter eine Jahresabrechnung zu erstellen hat, wenn die Erstellungspflicht (der GdWE) in seiner Amtszeit entstanden ist. Es könnte selbstverständlich auch eine klare Regelung in den Vertrag aufgenommen werden, dass der Verwalter auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt für die Erstellung der Abrechnungen der Wirtschaftsjahre seiner Amtszeit verpflichtet bleibt. Ob eine solche Regelung auch wirklich realisiert werden kann, ist eine Frage der „Verhandlungsmacht“.

Meine Gesamtbewertung des Kommentars: Ein wichtiges und durchaus hilfreiches Werk für die rechtsanwaltliche Praxis – allerdings in einigen Punkten ergänzungsbedürftig.

Freitag, 25. Juli 2025

Rezension: Sozialprivatrecht in mehrdimensionaler Perspektive – Festschrift für Hermann Reichold

Hartmeyer / Ludwig / Pfrang (Hrsg.), Sozialprivatrecht in mehrdimensionaler Perspektive, Beiträge aus weltlicher und kirchlicher Sicht, Festschrift für Hermann Reichold zum 70. Geburtstag, C.H. Beck 2025

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Zum Geburtstag von Hermann Reichold im Juli 2025 haben Kollegen, Schüler, Weggefährten ihn mit einer Festschrift geehrt. Reichold, der bis zu seinem Ruhestand mehr als 20 Jahre an der Universität Tübingen lehrte und insbesondere auch forschte, verfügt über ein umfangreiches Schriftenverzeichnis (das wie gewohnt auch in der Festschrift seinen Platz findet) und sich vor allem auf die Bereiche des weltlichen und zunehmend auch des kirchlichen Arbeitsrechts fokussiert(e). Einige Bekanntheit unter Juristen (und vor allem Studierenden) dürfte Reichold wohl mit seinem analytischen und systematisierenden Ansatz erlangt haben, den er seinem hervorragenden Lehrbuch zum Arbeitsrecht (Rezension zur 5. Auflage hier im Blog; zwischenzeitlich liegt die 7. Auflage vor) zugrunde gelegt hat und den dem Arbeitsrecht zugeneigte Studierende sehr zu schätzen wissen (so ging es jedenfalls dem Verfasser dieser Zeilen), obgleich sein Werk es bislang (unberechtigterweise) nicht zu einer derartigen Bekanntheit gebracht hat wie etwa die Lehrbücher von Junker oder Dütz/Thüsing.

Die Festschrift, die in diesem Fall einen erheblichen Umfang von über 800 Seiten erreicht hat, beginnt wie erwartet mit einem von den Herausgebern verantworteten Vorwort, dem sich das Inhaltsverzeichnis anschließt. Die einzelnen Beiträge sind sodann den drei Bereichen „Individualrechtliches“, „Kollektivrechtliches“ sowie „Kirchenrechtliches“ zugeordnet, was das Schaffenswerk des Jubilars angemessen widerspiegelt.

Die Rubrik „Individualrechtliches“ beinhaltet vornehmlich originär arbeitsrechtliche Texte. Schnell ins Auge fallen diskriminierungsrechtliche Themen. Benecke begibt sich „auf eine Suche auf der Spur des AGG-Hoppings“ (S. 65 ff.), Däubler fahndet nach „vergessenen Diskriminierungsverbote[n]“ (S. 77 ff.), Friedl warnt Gemeinden anlässlich einer „benachteiligte[n] Bürgermeisterin“ vor Haftungsrisiken durch eine geänderte Besoldung (S. 89 ff.) und Walker hält „Altersgrenzen für Elite-Schiedsrichter im Profifußball“ (S. 181 ff.) weitgehend für unzulässig (S. 194). Mit Interesse habe ich zudem den von der neueren Rechtsprechung inspirierten Beitrag von Nägele-Berkner zu den „Erwerbsobliegenheiten des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugs“ (S. 227 ff.) gelesen, in dem sie mit guten Gründen deutliche Kritik an der neueren Judikatur – vor allem auch der vom BAG zugrunde gelegten abgestuften Darlegungs- und Beweislast – äußert; allein die Einbeziehung des datenschutzrechtlichen Rahmens hätte hier das Bild noch komplettiert.

Der Sprung ins kollektive Arbeitsrecht beginnt mit Ausführungen von Binder, der sich unter dem Titel „Vom Beruf unserer Zeit für eine Politisierung des Unternehmensrechts“ (S. 263) mit Forderungen nach einer Durchsetzung von Klima- bzw. Nachhaltigkeitszielen durch gerichtliche (Neu-)interpretation überkommener Rechtsinstitute auseinandersetzt. Dabei begegnet er im Ergebnis Forderungen nach einer Statuierung eines „Rechtsprinzips Nachhaltigkeit“ mit erheblichen Zweifeln (S. 273). Vor dem Hintergrund des aktuellen europapolitischen Diskurses interessante Impulse liefert hingegen Löwisch, der sich ausgehend vom Streit um § 4 Abs. 5 EntgTranspG mit der kollektivrechtlichen „Umsetzung europäischen Arbeitsrechts nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips“ (S. 301 ff.) befasst. Nach kurzer Einleitung führt der Verfasser zunächst zum europarechtlichen Subsidiaritätsprinzip aus, gibt Beispiele und befasst sich mit den Regelungsspielräumen. Löwisch weist darauf hin, dass auch kollektivrechtliche Regelungssysteme als Mittel zur Umsetzung unionaler Ziele in Betracht kommen können (S. 304), schränkt dies im Hinblick auf Tarifverträge aber dahingehend ein, dass dies wohl nur auf für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge oder aber Tarifregelungen mit gesetzlicher Auffangnorm gelten könne (S. 304) und dies auch nur soweit, wie eine individualvertragliche Abdingbarkeit ausgeschlossen sei (S. 305). Auch betriebliche Regelungen könnten Unionsziele umsetzen, wobei die v.g. Anforderungen allerdings entsprechend gelten würden (S. 305).

Im Übrigen wird eine Vielzahl spezieller Fragen vor allem des betriebsverfassungs- und Tarifrechts behandelt. Grundlegende Fragen der Betriebsverfassung diskutieren etwa Raab, der ausführliche „Überlegungen zur Frage der Regelungsbefugnis von Arbeitgeber und Betriebsrat“ anstellt (S. 317 ff.), und Kolbe, der nach den „Konkurrenzen im Mitbestimmungsrecht“ fragt (S. 307 ff.). Rein begibt sich hingegen auf die Spur der Zulässigkeit abweichender Mitbestimmungsmodelle (S. 337 ff.), derartige Vereinbarungen werden von Junker auf den Prüfstand der Rechtsprechung gestellt (S. 349 ff.). Aber auch konkrete Fragestellungen der Mitbestimmung werden hinreichend erörtert. So fragt Boemke nach der „Wählbarkeit zum Betriebsrat“ und Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes (S. 377), Richardi nach der „Mitbestimmung bei der Entgeltgestaltung“ (S. 411 ff.) und Henssler treibt die Frage nach der „Mitbestimmung bei der Ausgliederung von Versorgungsansprüchen in Rentnergesellschaften“ um (S. 431 ff.). Besonders hervorgehoben – und aufgrund der technischen Entwicklung besonders relevant – sei der Beitrag von Holst (S. 401 ff.) zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wonach dem Betriebsrat – vorbehaltlich tariflicher oder gesetzlicher Regelungen – ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zukommt, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Vorschrift ist bereits seit längerem Gegenstand ausführlicher Diskussion; die nach Ansicht der Verfasserin „uferlose Auslegung“ gibt Anlass zu der Frage, ob die Rechtsprechung angesichts der technologischen Entwicklung „noch praxistauglich und zeitgemäß“ ist (S. 401). Aufbauend auf einem kurzen Abriss über den Telos der Norm und die historische Genese ihrer Auslegung setzt sich Holst mit Vorschlägen zur Beseitigung oder jedenfalls Linderung der mit der Auslegung der Vorschrift einhergehenden Friktionen auseinander (S. 405 ff.). Sie plädiert im Ergebnis sowohl für eine Beschränkung des Tatbestands auf „Verhaltens- und Leistungsüberwachung im engeren Sinne“, um die gegenläufigen Interessen besser auszutarieren, als auch für eine Abschwächung des Mitbestimmungsrechts (S. 410). Insgesamt eine prägnante, pointierte, lesenswerte – und gleichzeitig streitbare – Einführung in den Diskurs um § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG!

Kirchenrechtliches wird ebenso einiges geboten, wobei die Beiträge sich auf den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts konzentrieren. Dabei spielen wie erwartet Loyalitätsobliegenheiten (dazu etwa Weller, S. 545 ff.) Kollisionsfragen zwischen deutschem Kirchenrecht und europäischem Arbeitsrecht (Droege, S. 569 ff.) sowie diskriminierungsrechtliche Themen (exemplarisch Bauer/Hummel, S. 561 ff.) die Hauptrolle.

Daneben werden aber auch immer wieder Inhalte geboten, die zwar Verknüpfungen zum Kern des Schaffens des Jubilars bieten, aber gewissermaßen eher in benachbarten Rechtsgebieten zu verorten sind. So widmet sich Arnold der „Mandatspause nach § 84 Abs. 3 AktG“ (S. 165 ff.), letzteres eine Norm, die zwar an die arbeitsrechtlichen Vorschriften zu Mutterschutz sowie Eltern- und Pflegezeit angelehnt ist, jedoch ihren Anknüpfungspunkt im Gesellschaftsrecht hat. Zwar folgen aus der Mandatspause (entsprechend der Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis) zahlreiche Folgefragen betreffend das Anstellungsverhältnis; diese sind nach Ansicht des Verfassers aber zumeist im Wege der Auslegung des Anstellungsvertrages interessengerecht zu lösen (S. 179). Auch eher grundsätzlich anmutende Beiträge finden ihren Platz. So setzt sich Wank mit den „Tatsachen im Recht“ auseinander (S. 11 ff.) und Schmitz-Scholemann unter dem Titel „Richter lieben diesen Trick: Wie man falsch entscheidet, ohne sich zu irren – und richtig, ohne Recht zu haben“ (S. 255 ff.) in eher unterhaltsamem Duktus mit einer methodenrechtlichen Frage, die ihren Anknüpfungspunkt gar im Nachbarrecht findet. Sogar rechtshistorisch Interessierte kommen auf ihre Kosten, wenn Pfrang über die „Arbeitskämpfe in Mitteleuropa vom Spätmittelalter bis zur Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869“ doziert (S. 275 ff.) oder Forster zum „Gehalt des Vikars“, einem Streit aus dem Spanien des 17. Jahrhunderts (S. 765 ff.).

Wird Festschriften auch teilweise nachgesagt, sie seien „mit dem Jahrmarkt persönlicher Eitelkeiten verbunden“ (v. Münch, NJW 2000, 3253 [3256]), so führt die Lektüre der im vorliegenden Werk versammelten Beiträge doch zu einigem Erkenntnisgewinn. Die Beiträge sind keine bloßen Gefälligkeitstexte, sondern zeichnen sich durch interessante Gedanken und thematische Vielfalt, gewiss an den Forschungsgegenständen des Jubilars orientiert, aus. Interessant dürfte das Werk vor allem für solche Leser sein, die sich vertieft mit Problemstellungen des weltlichen und kirchlichen Arbeitsrechts befassen. Hier weist das Werk einen großen Fundus von Beiträgen auf. Einzig eine optimierte Sortierung der Beiträge innerhalb der Rubriken – zumindest nach Thema oder Nachname der Autoren – wäre schön gewesen. Naturgemäß wird auch der Jubilar in der Schrift an verschiedenen Stellen persönlich gewürdigt, gleichwohl bleibt dies wohltuend sachlich und fügt sich stimmig ins Gesamtwerk ein. Die Festschrift wird damit ihrem Anlass gerecht und verdient in der Fachliteratur einen bleibenden Platz.

Dienstag, 3. Juni 2025

Rezension: Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Kelp / Mels (Hrsg.), GeschGehG – Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, 1. Auflage, Nomos 2025

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Gummersbach

Das Werk „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ ist Teil der Reihe „Nomos Handkommentar“ und wurde von Dr. Ulla Kelp und Dr. Philipp Mels herausgegeben. Die erste Auflage erschien im April 2025 und umfasst insgesamt 666 Seiten.

Das GeschGehG, das bereits am 26. April 2019 in Kraft trat, ist ein Ergebnis der europäischen Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943. Die Kommentierung wird von insgesamt 13 Experten aus Wissenschaft und anwaltlicher Praxis verfasst und zielt darauf ab, eine fundierte und praxisorientierte Darstellung und Analyse zu bieten. Adressaten sind Juristen aus der Praxis, Richter, Wissenschaftler und Studierende.

Jeder der 23 Paragraphen wird durch den entsprechenden Gesetzestext eingeleitet. Ein zusammenhängender Gesetzestext von allen Paragraphen fehlt, sodass Leser auf externe Quellen wie das Internet zurückgreifen müssen. Ein umfassendes Inhaltsverzeichnis erleichtert die Orientierung, indem es auf die jeweilige Randnummer verweist.

Die Autoren behandeln praxisrelevante Themen wie das Reverse Engineering an verschiedenen Stellen (z.B. § 1, Rn. 29; § 3, Rn. 24 ff.). Zudem wird die Bedeutung einer regelmäßigen Bestandsaufnahme von Geschäftsgeheimnissen hervorgehoben (§ 2, Rn. 69 f.). Praktische Empfehlungen für Geheimhaltungsvereinbarungen sind ebenfalls enthalten; jedoch fehlen ausformulierte Musterklauseln. Dies ist etwas bedauerlich, da Leser diese Informationen selbst zusammenstellen oder auf Musterverträge zurückgreifen müssen.

Das Werk nimmt Bezug auf den EU Data Act (z.B. § 2, Rn. 110) und das Hinweisgeberschutzgesetz (Whistle-Blowing) (z.B. § 5, Rn. 86). Das Werk setzt sich auch kritisch mit Gegenstimmen auseinander (z.B. § 2, Rn. 82, Fn. 371; Rn. 92 ff.).

Interessante Zusatzinformationen bereichern das Werk, wie die Entstehungsgeschichte im deutschen Recht (§ 2, Rn. 1) und die Erlaubnis des Reverse Engineerings in anderen EU-Mitgliedsstaaten vor der Richtlinie (§ 3, Rn. 24). Der Bereich der künstlichen Intelligenz wird nur beiläufig erwähnt (z.B. § 2, Rn. 105) und findet insbesondere keinen Eintrag im Stichwortverzeichnis.

Die Sprache ist gut verständlich, sodass ein flüssiges Lesen gewährleistet ist. Zwar für einen Kommentar unüblich, aber für den Leser wünschenswert wäre es gewesen, wenn die Tipps für die Praxis noch deutlicher hervorgehoben worden wären (z.B. durch einen Kasten oder ein Symbol am Rand), insbesondere wenn es sich um Vorkehrungsmaßnahmen handelt. So muss sich der Leser mühevoll die für ihn relevanten Informationen zusammensuchen in einer Welt, in der insbesondere die Zeit ein knapp bemessenes Gut ist.

Ein Code für eine zusätzliche, kostenlose Online-Ausgabe ist – im Gegensatz zu manchen Werken von konkurrierenden Verlagen – leider nicht vorhanden. Mit einem solchen wäre eine gezieltere Suche und das Teilen mit Kollegen besser möglich. Gerade Letzteres wäre praktisch, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich alle Personen an einem Standort aufhalten.

Die Rechtsprechung und Literatur wurden bis einschließlich September 2024 berücksichtigt. Daher sollte der Leser – wie immer bei einem solchen Zeitversatz – die weiteren Entwicklungen selbst im Blick haben. Das Werk enthält ein allgemeines Inhaltsverzeichnis mit Verweis auf Seiten, ein Abkürzungsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis, das jedoch nur Kommentare und keine Aufsätze auflistet. Dies ist etwas bedauerlich, wird jedoch durch kleine Literaturverzeichnisse vor den Kommentierungen der Paragraphen teilweise kompensiert. Ein Stichwortverzeichnis am Ende des Werkes erleichtert die Suche nach spezifischen Themen; jedoch fehlt ein Urteilsverzeichnis. Quellenangaben finden sich jeweils in den Fußnoten, und wichtige Begriffe werden durch Fettdruck hervorgehoben. Die Gliederung mithilfe von Randnummern ermöglicht präzises Verweisen. Der jeweilige Paragraph, Abschnitt und Titel sind in der Kopfzeile ersichtlich, während der Autor in der Fußzeile genannt wird.

Die Seiten des Buches weisen eine angenehme Dicke und ausreichende Stabilität auf. Sie sind dick genug, um insbesondere mit einem gelben Highlighter zu markieren, ohne dass die Farbe durch die Seiten scheint.

Fazit: Der Leser erhält ein sehr gut recherchiertes Werk zum GeschGehG mit vielen wichtigen Hinweisen für die Praxis. Da es sich um einen Kommentar und kein Vertragsmusterhandbuch handelt, ist es nicht verwunderlich, dass keine Musterklauseln für Geheimhaltungsvereinbarungen zu finden sind. Leider werden die Tipps für die Praxis nicht noch deutlicher hervorgehoben. Insgesamt ist das Werk jedem Leser zu empfehlen, der sich mit Geschäftsgeheimnissen und deren Schutz sehr intensiv auseinandersetzen möchte. Der Stellenwert von Geschäftsgeheimnissen kann insbesondere für innovative Unternehmen in einer international vernetzten und cloud-affinen Welt nicht hoch genug eingeschätzt werden.

 

Montag, 28. April 2025

Rezension: Arbeitsgerichtsgesetz

Natter / Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, Nomos 2024

Von Dr. Marc Becker, Leipzig

Der Markt an ausführlichen Kommentierungen des ArbGG ist überschaubar. Im Nomos Verlag ist nach über 10 Jahren nun die Neuauflage des Natter/Gross erschienen, der wie gewohnt im Gewand eines kompakten Handkommentars daherkommt. Neben den Herausgebern selbst kommentieren weitere Praktiker aus Rechtsprechung und Anwaltschaft und bürgen damit für den versprochenen hohen Praxisanspruch des Werkes. Der Kreis der Kreis der Autorinnen und Autoren hat sich allein aufgrund der erheblichen Zeitspanne im Vergleich zur Vorauflage deutlich verändert.

Die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen betreffen vor allem die Digitalisierung der Verfahren sowie die erstmalige Behandlung des sog. Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit (unter § 12 ArbGG). Rechtsstand ist der September 2024.

Aus persönlichem Interesse habe ich zunächst einen vertieften Blick in die Kommentierung des § 12a ArbGG geworfen. Die Vorschrift gehört zu den althergebrachten Sondervorschriften der Arbeitsgerichtsbarkeit und erfährt vor allem in jüngerer Zeit aufgrund unionsrechtlicher Einflüsse neue Aufmerksamkeit. Besonders hervorzuheben ist, dass die Kommentierung – im Unterschied zu nahezu allen anderen Kommentierungen – zunächst einen kritischen Blick auf die Vorschrift wirft und das Paradigma der „Verbilligung des Rechtsstreites“ hinterfragt (Rn. 10 ff.). Auch die mögliche Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift wird in seltener Tiefe thematisiert (Rn. 14). In der Tiefe der Erörterung geht der Kommentator damit deutlich anders akzentuierte Wege als vergleichbare Kommentierungen.

Ebenso kundig wird unter § 12 ArbGG der sog. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit kommentiert. Der Kommentator kann insoweit als Vorsitzender der Streitwertkommission auf überaus fundierte Kenntnisse zum Katalog zurückgreifen. In einem mehr als umfassenden A-Z Katalog werden die Streitwerte möglicher Streitgegenstände von Urteils- und Beschlussverfahren erörtert und – soweit möglich – auf den Streitwertkatalog verwiesen. Die Kommentierung weist auch bei vielen Stichworten eine dezidiert kritische Auseinandersetzung mit der bisherigen Spruchpraxis der Instanzen auf (z.B. Rn. 227 zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) und liefert damit profunde Argumentations- und Begründungsgrundlagen. Gerade diese kommentierte Übersicht wird für die gerichtliche und anwaltliche Praxis eine wertvolle Informationsquelle darstellen.

Einen weiteren Blick habe ich in die Kommentierung zu § 50a ArbGG, der Videoverhandlung im Arbeitsgerichtsprozess geworfen. Natter arbeitet hier deutlich die Unterschiede zur Regelung in § 128a ZPO auf und leitet diese im Wesentlichen aus den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens her. Die Kommentierung erörtert auch die datenschutzrechtlichen Implikationen und löst diese überzeugend auf. Abgerundet wird die Kommentierung durch ein Beschlussmuster für die Zulassung der Videoverhandlung.

Allgemein ist eine hervorzuhebende Besonderheit des Kommentars, dass sich an vielen Stellen verschiedene Muster und Beispieltexte finden, die eine sachkundige Umsetzung der kommentierten Materie in der Praxis ermöglichen. Auch dies stellt ein Heraushebungsmerkmal des Kommentars dar.

Bei der Besprechung eines Kommentars kann immer nur mit der stichprobenartigen Lektüre einzelner Kommentierungen versucht werden, ein Gesamtbild zu gewinnen. Vorliegend fällt der Eindruck überaus positiv aus. Der Handkommentar liefert in kompaktem Format eine Kombination aus fundierter und prägnanter Kommentierung sowie praxisnaher Handreichungen in Form von Mustern und Formulierungen. Dieses auf das Wesentliche konzentrierte Arbeitsmittel ist damit für jeden Praktiker hochinteressant und kann nur wärmstens empfohlen werden. 

Mittwoch, 5. März 2025

Rezension: HGB Kommentar

Hopt, Handelsgesetzbuch: HGB mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Kapitalmarktrecht, Transportrecht (ohne Seerecht), 44. Auflage, C. H. Beck 2025

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

In inzwischen gewohnt jährlichem Turnus erscheint auch 2025 eine Neuauflage des HGB-Kommentars herausgegeben von Hopt - inzwischen in der 44. neubearbeiteten Auflage. Das Werk ist das Standardwerk des Wirtschaftsrechts. Auch in dieser Auflage wird es diesem Anspruch gerecht.

Der HGB-Kommentar erscheint in der Reihe Beck‘sche Kurzkommentare als 9. Band und ist sowohl als Druckwerk als auch in der Beck‘schen Online-Datenbank verfügbar. Mir lag das handwerklich überzeugend erstellte Druckerzeugnis vor; für die tägliche, rasche Arbeit mit einem umfassenden Nachschlagewerk immer noch das bei mir beliebteste Medium. Das Werk ist reihentypisch übersichtlich gestaltet, unterstützt durch ein klares Layout. Die Kommentierungen sind in einer gut lesbaren Schriftart gesetzt und die einzelnen Abschnitte sind durch klare Überschriften und Zwischenüberschriften strukturiert. Dies erleichtert die Navigation und ermöglicht es dem Leser, schnell die gewünschten Informationen zu finden.

Den Kraftakt der jährlichen Neuerscheinung stemmen die renommierten Professoren Hopt, Kumpan, Leyens, Merkt und Roth. Mit ihrem fundierten praktischen Wissen tragen sie Sorge dafür, dass der Kurzkommentar seinem Zweck vollends genügt. Ist die Beck’sche Kurzkommentarreihe doch darauf ausgelegt, praxisrelevante Rechtsfragen schnell und präzise zu lösen. Der Kommentar richtet sich an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Kaufleute, die im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig sind. Durch seine präzisen und praxisnahen Erläuterungen ist er sowohl für den ersten Zugriff als auch für die vertiefte Auseinandersetzung mit handelsrechtlichen Fragestellungen aller Art geeignet. Auch für Studenten und Referendare bietet der Kommentar wertvolle Einblicke und Hilfestellungen. Zudem ist er in vielen Bundesländern zugelassenes Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung.

Der Kommentar bietet eine detaillierte und systematische Kommentierung des HGB sowie wichtiger Nebengesetze in Auszügen. Er steht in engem Zusammenhang mit dem Kurzkommentar zum Handelsvertreterrecht und dem Vertrags- und Formularhandbuch zum Handels-, Gesellschafts- und Bankrecht, auf die häufig verwiesen wird.

Besonders hervorzuheben ist die Berücksichtigung der neuesten Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen, einschließlich der ersten praktischen Erfahrungen aus der Anwendung des neuen Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und der Umsetzung der EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung. Die neuen bilanzrechtlichen Vorschriften des CSRD-Umsetzungsgesetz sind als Entwurf abgedruckt, konnten aber noch nicht kommentiert werden. Dies bleibt der 45. Auflage im kommenden Jahr vorbehalten. Erweitert wurde auch die Kommentierung zu den Sorgfaltspflichten nach § 347 HGB und ergänzt mit einer Kommentierung zum LkSG.

Die Einzelkommentierungen sind klar strukturiert und folgen einer einheitlichen Gliederung, die den Zugang zu den Normen erleichtert, bevor sie die Sachfragen löst. Jede Kommentierung beginnt mit einer Übersicht, die die wesentlichen Punkte zusammenfasst, gefolgt von einer detaillierten Analyse der jeweiligen Vorschrift. Das Verweissystem ist umfangreich und bietet weiterführende, relevante Literatur und Rechtsprechung. Exemplarisch hierfür habe ich mir die Einleitung von § 238 HGB (S. 1139) herausgegriffen. Das Bilanzrecht ist freilich keine Materie meiner täglichen Beschäftigung. Gerade deshalb war es so lohnend, sich diesem Abschnitt unbefangen zu widmen. Die Einleitung folgt einer klaren und nachvollziehbaren Struktur, die historisch und teleologisch in das Thema einführt, bevor die Systematik des 3. Buchs mit wesentlichen Begriffen und Sachentscheidungen beleuchtet wird. Eingebettet in den weiteren nationalen und internationalen Kontext bietet die Einleitung das notwendige Rüstzeug für die gelungene juristische Arbeit mit der folgenden Einzelkommentierung.

Weil neben dem Blick ins klassische Handelsrecht auch der Blick auf Nebengebiete in der Besprechung nicht fehlen soll, habe ich mir Teil VII. zu den Bankgeschäften angesehen. Die Abwicklung kaufmännischer Betätigung oder ihre Finanzierung gelingt ohne die Beteiligung von Banken nicht. Daher ist es sinnvoll und nützlich für die relevanten Geschäftsbereiche, eine prägnante Kommentierung vorzufinden. Unter dem Eindruck des jüngsten BGH-Urteils zu „Negativzinsen“ vom 04.02.2025 (XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) bot es sich an, das Einlagengeschäft (Rz. B1, S. 2483) durchzusehen. Hier drückt sich einmal mehr die Aktualität des Werkes aus, das die relevanten Streitfragen der jüngsten Zeit präzise darstellt. Die Entscheidung des BGH, Negativzinsen zu untersagen, wird vorweggenommen und durch eine Vielzahl von Verweisen belegt. Die Entwicklungen auf das jüngere BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen folgt in der Darstellung direkt im Anschluss und zeigt die jüngst ergangenen relevanten Entscheidungen zu Folgefragen des Prämiensparvertragsurteil auf.

Der Kommentar ist und bleibt ein unverzichtbares Standardwerk für alle, die im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig sind. Durch seine auf Relevanz getrimmte Kommentierung eignet er sich hervorragend für den Zugang zu allen Fragen rund um das Handelsrecht im weiteren Sinne. Aber auch für die vertiefte Auseinandersetzung insbesondere in der Praxis als auch in der Forschung und im Studium bietet der Kommentar einen soliden Ausgangspunkt.