Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig
Am Anfang jedes
Jahres steht die Neuauflage des „Küttner“
an, der seit vielen Jahren zu einem der absoluten Standardwerke des
Arbeitsrechts zu zählen und sicher auf unzähligen Schreibtischen in Kanzleien,
Personalabteilungen und Betriebsratsbüros zu finden ist.
Die 26. Auflage
mit Rechtsstand vom 1. Januar 2019 wurde von einem unveränderten Autorenteam aus
Richterinnen und Richtern, Anwälten und einem Staatssekretär bearbeitet. Über
einen Zugangscode im Buch ist das Werk auch in der Onlinedatenbank des Verlages
nutzbar. Besonderheit ist hier – und aus meiner Sicht positiv hervorzuheben –
dass jeweils zum 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar Aktualisierungen der
einzelnen behandelten Stichworte zur Verfügung gestellt werden und so der
jeweils aktuelle Rechtsstand abgebildet wird. Ebenfalls ausschließlich online
verfügbar sind die zum Werk gehörenden Musterformulare.
Das Personalbuch
ist seit jeher als eine Art Stichwortlexikon konzipiert, bei dem sich in
alphabetischer Reihenfolge zahlreiche Begriffe des Arbeits-, Lohnsteuer- und
Sozialversicherungsrechts finden. Unter jedem Stichwort werden in drei
Abschnitten die jeweils einschlägigen arbeitsrechtlichen, lohnsteuerrechtlichen
und sozialversicherungsrechtlichen Fragen erläutert. Diese Gestaltung stellt aus
meiner Sicht schon einen herausragenden Mehrwert des Werkes dar. Gerade in der
praktischen Arbeit führt diese oft dazu, dass man z.B. bei der
arbeitsrechtlichen Recherche zu einem bestimmten Begriff noch einmal
„querliest“ und in einem der anderen Bereiche wertvolle Anregungen für die
Mandatsbearbeitung erhält. Als Arbeitsrechtler werden einem so auch der Zugang
zu Fragen des Sozial- und Steuerrechts erleichtert und wertvolle Hinweise für
die vertiefte Recherche gegeben. Im Übrigen ermöglicht es das Werk auch, sich
einen Überblick zu einem bestimmten Themenbereich ohne Bezug zu einem konkreten
Gesetz zu verschaffen (z.B. Auslandstätigkeit,
Grenzgänger, Bereitschaftsdienst).
Das Werk umfasst
in der aktuellen Auflage insgesamt 472 Stichworte auf insgesamt 3138 Seiten,
deren Übersicht sich sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch auf einem lose
beiliegenden Faltblatt findet. Allein das Sachverzeichnis umfasst 253 Seiten.
Umfangreichen Stichworten bzw. Abschnitten sind jeweils noch einmal kurze
Inhaltsübersichten vorangestellt. Zitiert wird im Werk im Fließtext und nicht
in Fußnoten, was nach meinem persönlichen Geschmack den Lesefluss stört, aber
sicher aus Formatierungs- und Platzgründen vorzugswürdig ist.
Ein jährlich
erscheinendes Werk unterlieg in der Regel keinen großen Änderungen. In die
aktuelle Auflage wurden folgende Stichworte neu aufgenommen:
·
Hamburger Modell
·
Null-Stunden-Verträge
·
Mobiles Arbeiten
Zudem erfolgte
eine Erweiterung des Stichwortes Datenschutz.
Im Übrigen betreffen die Änderungen gesetzliche Neuregelungen und Urteile des
EuGH und des BVerfG.
Ein genauerer
Blick soll auf das Stichwort Mobiles
Arbeiten geworfen werden. Röller
liefert hier zunächst eine kurze Definition und rechtliche Einordnung des mobilen
Arbeitens und weist darauf hin, dass in Deutschland bislang kein gesetzlicher
Anspruch auf diese Form der Tätigkeit besteht. Vertieft wird die Frage nach der
Arbeitszeit bei mobilem Arbeiten behandelt, da sich in diesem Zusammenhang
Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der
gesetzlichen Ruhepausen ergeben. Röller
verzichtet hier weitgehend auf Lösungsvorschläge (Stichwort: ununterbrochene
Ruhezeit) und stellt vielmehr den aktuellen Stand der Diskussion umfassend dar.
Noch keine Berücksichtigung konnte in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung
des EuGH zur Pflicht zur umfassenden Erfassung der Arbeitszeit finden (EuGH vom
14.05.2019 - C-55/18). Diesbezüglich darf man gespannt sein, welche Gestaltungsvorschläge
hier Eingang in eine der nächsten Ausgaben finden werden.
In einem aktuellen
Fall hatte ich mich mit dem Stichwort Elternzeit zu befassen und habe
deswegen den Küttner zu Rate gezogen. Zur Frage der
Verlängerungsmöglichkeit der Elternzeit im zweijährigen Bindungszeitraum gem. §
16 Abs. 1 S. 2 BEEG ist fraglich, ob bei der Geltendmachung (§ 16 Abs. 3 BEEG)
auch die siebenwöchige Geltendmachungsfrist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG
einzuhalten ist. Poeche hebt hier nur hervor, dass eine Verlängerung
„unverzüglich“ geltend zu machen sei. Und: „Insoweit gilt nichts anderes als
für die Inanspruchnahme der Elternzeit“ (Stichwort Elternzeit Rn. 23). Dies
ist jedenfalls missverständlich, da das BAG ausdrücklich entschieden hat, dass
das Verlängerungsbegehren gerade nicht der siebenwöchigen Antragsfrist
unterfällt (BAG vom 18.10.2011 – 9 AZR 315/10, Rn. 27 ff.). Insoweit
wäre eine klarere Formulierung wünschenswert. Zudem wäre es wünschenswert, wenn
bei den Erläuterungen zur Verlängerungsmöglichkeit sprachlich genauer zwischen
dem Anspruch auf Verlängerung aus wichtigem Grund und der Verlängerung mit
Zustimmung des Arbeitgebers unterschieden wird. Beide Sachverhalte sind
getrennt in § 16 Abs. 4 BEEG geregelt. Wichtig ist dies vor allem, da die
Verlängerung aus wichtigem Grund ein Fernbleiben von der Arbeit ohne
ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers ermöglicht, wohingegen die „einfache“
Verlängerung der vorherigen Zustimmung bedarf. Solche Details vermögen
allerdings den Gesamteindruck des Werkes nicht zu schmälern, beruhen sie nicht
zuletzt auch auf einem subjektiven Eindruck, der aus der eigenen eingehenden
Beschäftigung mit dem speziellen Thema herrührt.
Insgesamt
hinterlässt deshalb auch die Neuauflage des Küttner
wiederum einen hervorragenden Eindruck und die Arbeit mit diesem macht
einfach Freunde. Die besondere Konzeption und die inhaltliche Qualität machen
das Werk zu einem unverzichtbaren Begleiter im arbeitsrechtlichen Alltag.