Götz / Brudermüller / Giers, Die Wohnung in der
familienrechtlichen Praxis, 2. Auflage, Gieseking 2018
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Auf weniger als
280 Seiten wird für den familienrechtlichen Praktiker das Sujet „Wohnung“
aufbereitet. Immerhin zehn Jahre sind seit der Erstauflage ins Land gegangen,
sodass die inzwischen stattgefundenen Änderungen Gesetzen und Rechtsprechung
sinnvoll eingearbeitet werden konnten. Das Buch positioniert sich sinnvoll in
der FamRZ-Reihe und bietet dem Leser und Rechtsanwender ein Komplettpaket von
der Erstberatung bis zur Kostenfrage. Die Gestaltung des ohnehin flüssig zu
lesenden Buches ist dabei gut gelungen. Der sinnvoll untergliederte Fließtext
wird von fett gedruckten Schlagworten sowie echten Fußnoten flankiert. Hinzu
kommen graphisch abgehobene Fälle und Praxistipps.
Zwei große Teile
sowie ein Anhang mit Checklisten und Formulierungshilfen geben das Gerüst für
das Werk vor. Zunächst widmen sich die Autoren den Rechtsverhältnissen an der
gemeinsamen Wohnung. Dies muss gerade nicht die Ehewohnung sein, sondern auch
die Aufnahme eines Partners in einen bestehenden Vertrag ist praxisrelevant.
Beleuchtet werden sowohl mietrechtliche Konstellationen, aber auch
(Mit-)Eigentumsbeziehungen. Abgerundet wird dieser erste Teil durch
Ausführungen zum Schutzbereich der gemeinsamen Wohnung gegen Dritte
(Ehestörungsproblematik) sowie die Stellung erwünschter Dritter in der Wohnung
etwa im Verhältnis zum Vermieter (Kinder, Besuch, etc.).
Im zweiten,
deutlich umfangreicheren Teil geht es um die Wohnungsüberlassung durch das Familiengericht
und sonstige, gerichtlich zu lösende Konstellationen. Behandelt werden dabei die verschiedenen Phasen, in denen die eheliche Wohnung überlassen werden
kann, aber auch die verschiedenen Rechtsgrundlagen, also sowohl das BGB als
auch das GewSchG. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erhält ein eigenes,
übergreifendes Unterkapitel, ebenso wie die Konkurrenz zu sonstigen Normen
(Besitzschutz). Sodann folgen Abschnitte zum Thema Nutzungsentschädigung, aber
auch zu Schutz- und Zusatzanordnungen. Sogar die Begründung eines neuen
Mietvertrags durch das Familiengericht wird in einem eigenen Kapitel
thematisiert. Hinzu kommen weitere Abschnitte zum Verfahrensrecht, also zum
Hauptverfahren, zum einstweiligen Rechtsschutz, zur Vollstreckung und zu
Rechtsbehelfen. Abgerundet wird das Werk dann mit Erläuterungen zu Kosten,
Gebühren und zum Verfahrenswert.
Drei Abschnitte
habe ich mir vertieft angesehen, da es sich aufgrund zahlreicher laufender
Verfahren geradezu aufdrängte. Zum einen betraf dies die Kündigung des
Mietvertrags, zum zweiten die Wohnungszuweisung nach GewSchG und zum dritten das
Nutzungsentschädigungsverlangen des ausgezogenen Partners.
Die Überlagerung
des Mietrechts durch das Familienrecht wird prägnant beschrieben, gerade wenn
es um den zwangsweise entfernten Partner geht. Dies geschieht sowohl aus Sicht
des Vermieters als auch aus Sicht des Mieters / der Mieter, sodass man sich je
nach Fallkonstellation rasch die notwendigen Basisinformationen erlesen kann.
Sehr schön ist der Gesamtblick der Autoren auf die Problematik, indem auch
Extremsituationen angesprochen und mit einem Lösungsvorschlag versehen werden,
etwa der Ausspruch eines gerichtlichen Kündigungsverbots, wobei vorhandene Begrenzungen der Wirkungen solcher Lösungen ebenfalls benannt werden
(S. 21/22).
Auch im Abschnitt
zum GewSchG ist es erfrischend zu lesen, wie klar und überzeugend sich die
Autoren positionieren. Beispielhaft zu sehen ist dies beim Ausschluss des
Anspruchs bei fehlendem schriftlichen Überlassungsverlangen, § 2 Abs. 3 Nr. 2
GewSchG. Die hier in der Praxis denkbaren Probleme werden zielsicher
aufgegriffen und mit Praxistipps untermauert (Rn. 391 ff.).
Bei dem Anspruch
auf Nutzungsersatz wird gleich an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass
dieser nicht (mehr) geltend gemacht werden kann, wenn beim Anspruchsgegner der
Wohnwert bereits unterhaltsrechtlich berücksichtigt wurde. Bezüglich der Höhe
des Anspruchs werden verschiedene Meinungen erläutert, um dann am Ende eine
überzeugende eigene Ansicht anzubieten (Rn. 475 ff.). Was ich in diesem
Abschnitt gerne in der nächsten Auflage noch finden würde, ist die Abgrenzung
der Anspruchsgrundlagen § 1361b BGB und § 745 Abs. 2 BGB hinsichtlich der
Einforderung, da bei letztgenannter Vorschrift mehr als das Zahlungsverlangen
von der Rechtsprechung gefordert wird: „Zahlung oder Auszug“ (OLG Hamm, FamRZ
2014, 1298).
Das Fazit zu
diesem Buch ist denkbar einfach: es ist eine gelungene Fokussierung auf einen
Themenkomplex, der aber dann in seiner Ausdifferenzierung so reichhaltig
ausgefallen ist, dass man einen echten Mehrwert bei der Lektüre verbuchen kann. Die vielen Hinweise und Stellungnahmen machen die Lektüre zudem zu einem echten Gewinn.