Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Titel aus der Reihe
NJW-Praxis zeichnen sich durch einen hohen Anwendungsbezug sowie
präzises, aber geballtes Wissen auf engem Raum aus. Auch das vorliegende Werk
zu „Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung“ entspricht genau diesen
Erwartungen. Auf über 600 Seiten inklusive Verzeichnissen wird die Materie in
zehn großen Kapiteln aufbereitet. Das Schriftbild ist dicht und die Seiten sind
mit Fließtext und echten Fußnoten gut gefüllt, sodass trotz Auflockerungen durch
grau hinterlegte Muster und fett gedruckte Leitwörter im Text deutlich wird:
mit diesem Buch muss man arbeiten, es geht nicht um eine Schnellrezeption.
Nachdem es bei den thematisierten Vereinbarungen aber auch auf zahlreiche
Details ankommt, ist dieses Konzept nur zu begrüßen. Die so erfasste Stofffülle
wird dann auch konsequent von mehreren Bearbeitern geschultert; auch das ist nicht
zwingend üblich bei Büchern dieser Größenordnung, aber angesichts der
Themenvielfalt durchaus angemessen.
Was wird dem
Leser und Rechtsanwender nun geboten? Zunächst eine obligatorische Einführung
in materiell-rechtliche und prozessuale Grundlagen. Erfreulich ist, dass schon hier Fragen der Haftung des
beratenden Anwalts sowie berufsrechtliche Problemkonstellationen aufgezeigt
werden (S. 42 ff.). Alsdann werden die verschiedenen Vereinbarungsgegenstände
in einzelnen Kapiteln in den Fokus gestellt, beginnend mit dem Sorge- und
Umgangsrecht, hiernach folgen Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt,
Ehegattenunterhalt, Vermögensausgleich, Namensrecht, Steuerfragen und abschließend
das Internationale Privatrecht, letzteres sogar schon unter Darstellung der ab
2019 geltenden europäischen Güterrechtsverordnung.
Dabei kommen
innerhalb der einzelnen Kapitel nicht nur die klassischen Fragen zur Sprache,
also die zu Inhalt und Grenzen der Vertragsgestaltung, sondern darüber hinaus
werden Probleme der Vollziehung, der Vollstreckung oder auch Kostenfragen
behandelt. Hinzu kommen unzählige praktische Formulierungsvorschläge, die
teilweise sehr ins Detail gehen, sodass man sich über die Dimensionen einer
solchen zu treffenden Abrede gar nicht erst falsche Gedanken machen kann.
Selbst Vorgänge wie eine Grundstücksübertragung werden dabei aufgegriffen und
mit einem Lösungsvorschlag versehen (S. 402).
Einzelne Kapitel
habe ich mir näher angesehen, weil diese auch prozessuale Dauerbrenner im
Hinblick auf protokollierte Vereinbarungen sind.
Im Unterkapitel zum
Sorgerecht wird dabei zwar von der Übertragung des Sorgerechts, ganz oder in
Teilen, gesprochen. Dabei wird aber im Rahmen der vorgeschlagenen
Formulierungsmuster sprachlich sehr genau darauf geachtet, dass eine solche
Übertragung eben nicht vertraglich vereinbart werden kann, sondern nur die
tatsächliche Ausübung von den Kindeseltern geregelt werden kann. Es besteht
dann etwa eine Einigkeit über den Aufenthaltsort, ggf. zuzüglich einer mehr
oder weniger umfangreichen Bevollmächtigung für andere Teilbereiche des Sorgerechts.
Konsequent wird dann auch am Ende auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit
verwiesen (S. 84).
Im Rahmen der
Abreden über den Versorgungsausgleich wird zu § 8 VersAusglG auf engem Raum
sehr schön das vorzunehmende Pensum für den Familienrichter aufgezeigt, sowohl
was die Prüfungsschritte nach § 138 BGB angeht, aber auch was die tatsächliche
Überprüfung der finanziellen Ausgleichsmechanismen betrifft, die für das Alter
eine Sicherheit beider Ehegatten vorsehen (S. 110/111). Ebenfalls erfreulich
ist die Erwähnung des Spannungsfelds im Rahmen des § 16 VersAusglG, der gerade
nicht dahin gehend interpretiert werden darf, dass anderweitige Abreden
ausgeschlossen wären (S. 113-115).
Schließlich habe
ich mir den Abschnitt zum Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (S. 348 ff.) zu
Gemüte geführt, der die gesamte Bandbreite anwaltlichen Beratungsbedarfs
auffächert: dies beginnt mit den dem Mandanten zu kommunizierenden Folgen eines
Unterhaltsverzichts, führt zu Teilabreden über bestimmte Unterhaltstypen bis
hin zur Kontrolle nach § 138 BGB. Auch die Möglichkeit einer zeitlich
aufschiebenden Bedingung wird benannt und als Vorschlag ausformuliert.
Selbst wenn ich
als Familienrichter nicht zur primären Zielgruppe des Werks gehöre, hat mich das
Buch überzeugt. Denn das Verständnis für außergerichtlich getroffene Abreden
ist für den Richter unabdingbar und zugleich muss der Richter ggf. selbst im
Termin für die Parteien eine belastbare Vereinbarungsgrundlage ausformulieren
können. Dies gelingt nur, wenn man sich mit Büchern wie dem Vorliegenden
Klarheit darüber verschafft, welch große Bandbreite in solchen Vereinbarungen
steckt und wie durch unvorsichtige (und deshalb zu vermeidende) Formulierungen
Rechtsfolgen ungeahnten Ausmaßes ausgelöst werden könnten. Insoweit ist das Fazit
klar: die Lektüre ist sehr zu empfehlen.