Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage,
Erich Schmidt 2013
Von Andreas Ihns, Fachanwalt für
Familienrecht, Lübeck
Durch
das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde zum 01.09.2009
der in Deutschland 1977 eingeführte Versorgungsausgleich völlig umgestaltet. Hinter
dem klaren Gesetzeswortlauf verbergen sich allerdings neue Probleme, für die
der anwaltliche Berater ein Bewusstsein entwickeln muss. Im Vergleich zur alten
Rechtslage wurden zudem die Möglichkeiten der Eheleute, den
Versorgungsausgleich zu gestalten, erheblich erweitert. Auch hier ist in einem gesteigerten
Maße der Berater gefordert, da die Beteiligten den Versorgungsausgleich
aufgrund seiner Komplexität nicht mehr verstehen.
Das
in 3. Auflage neu bearbeitete Werk von Hartmut
Wick erläutert ausführlich das reformierte materielle Recht sowie die
Besonderheiten des Versorgungsausgleichsverfahrens. Da seit der Einführung des
„neuen“ Versorgungsausgleich 4 Jahre vergangen sind, konnten die umfangreiche
Literatur und Rechtsprechung zu den zahlreichen Probleme des neuen Rechts berücksichtigt
werden. Der Aufbau des fast 600 Seiten starken Buches ist fast schon „klassisch“
und weist im Vergleich zu anderen Abhandlungen keine nennenswerten Abweichungen
auf. Dies ist keineswegs störend, es erleichtert vielmehr den Umgang mit dem
Buch, weil man instinktiv weiß, wo man suchen muss.
Erörtert
werden zunächst Anwendungsbereich und Gegenstand des neuen Rechts. Der Autor
beschreibt die hier einschlägigen Probleme sehr präzise, etwa die neu
eingeführte Einbeziehung von Anrechten aus zertifizierten
Altersvorsorgeverträgen. Eine kurze Darstellung der Auskunftspflichten leitet
sodann über zu einer ausführlichen Darstellung der Bewertung der einzelnen
Versorgungsanrechte. Es finden sich hier in den Text eingestreute
Rechenbeispiele, deren Notwendigkeit sich stellenweise nicht erschließt. So
wird bspw. der Ausgleichswert von Anrechten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung durch Halbierung des Ehezeitanteils ermittelt. Hier hätte es
eines Rechenbeispiels eigentlich nicht bedurft (Rz. 244). Bei der Ermittlung
des Ausgleichswerts eines Anrechtes aus der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes hätte ich mir demgegenüber mehr Berechnungsbeispiele gewünscht; der
Autor nennt hier lediglich die jeweiligen Berechnungsformeln (Rz. 325, 326).
Die Darstellung leidet hierunter in keiner Weise, setzt m.E. aber ein bisschen
Vorwissen voraus. Es folgen Kapitel zum Wertausgleich bei der Scheidung und den
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung. Wichtig sind aus meiner Sicht die
Kapitel über „Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich“ und zum „Abänderungsverfahren“,
welches in Zukunft erheblich an Bedeutung gewinnen wird (Mütterrente!). Der aus
meiner Sicht gelungenen Darstellung ist allerdings anzumerken, dass der Autor
Richter ist; der anwaltliche Blickwinkel kommt dadurch etwas zu kurz. So könnte
der Praxiswert des Kapitels über Vereinbarungen
etwa durch Hinweise zum erheblichen Haftungsrisiko des Anwalts oder
Ausführungen zu spezifischen Beratungssituationen, in denen Vereinbarungen
sinnvoll sind (z.B. Ehen mit einem Beamten) veredelt werden.
Hartmut Wick stellt den
Versorgungsausgleich gut verständlich dar. Dies ist, bei einer derart
komplizierten und „trockenen“ Materie, schon eine Kunst. Im Anhang finden sich
neben einen Abdruck der gesetzlichen Vorschriften einige Musteranträge und eine
Checkliste für Anwälte. Der abgedruckte Gesetzestext erspart dem Leser das
umständliche Hantieren mit zwei Büchern. Die Mustertexte sind gut gestaltet,
decken aber nur wenige Verfahrenssituationen ab. Dies schadet letztlich aber
nicht, da der Schwerpunkt des Buches nicht auf der Bereitstellung tauglicher
Muster liegt und jeder Familienrechtspraktiker ohnehin Zugriff auf gute Formularbücher
haben dürfte. Die „Checkliste für den Anwalt“ hingegen ist wiederum sehr interessant.
Kurzum: Das Buch bietet eine gute Grundlage für eine fundierte Argumentation im
Streit um den Versorgungsausgleich. Ich nehme es, aus gegebenem Anlass, immer
wieder gerne zur Hand. Die Anschaffung dürfte aber eher für den fortgeschrittenen
Familienrechtspraktiker lohnend sein; der Berufsanfänger, der auch den
praktischen Umgang mit den verschiedenen Anrechten lernen möchte, wird auf
ergänzende Literatur zurückgreifen müssen.