Graf, Mustertexte zum Strafprozess, 9. Auflage, C.H. Beck
2015
Von Rechtsreferendar Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur., Heidelberg
Dass die
Juristerei geradezu von sprachlicher Präzision und Formulierungsgenauigkeit
„lebt“, dürfte wohl kein Geheimnis sein. Hochschulabsolventen werden diese
Einsicht spätestens im Zuge ihres juristischen Vorbereitungsdienstes erlangen,
da von Ihren Entwürfen und Formulierungsvorschlägen Rechtsfolgen und
Konsequenzen von bisweilen großem Ausmaß abhängen. Daher ist es besonders
begrüßenswert, dass sich für diesen Bereich Werke etabliert haben, die
Mustertexte bereithalten, um dem Rechtsreferendar, aber auch dienstjungen
Praktikern eine Hilfestellung zu leisten. In diesem Bereich ist auch das von
LOStA Dr. Dietrich Rahn begründete,
von GenStA a.D. Dr. Hans Christoph
Schaefer neu bearbeitete und nunmehr von RiBGH Dr. Jürgen Peter Graf vollständig neu bearbeitete, fortgeführte und
„verjüngte“ traditionsreiche Werk einzuordnen.
Auf 383 Seiten
führt Graf den Leser durch das Strafverfahren
und den Strafprozess anhand von insgesamt 127 Mustertexten inklusive eines
Originalverfahrens mit Revisionsentscheidung (Rn. 612 ff.). In formaler
Hinsicht zeichnet sich das Werk einerseits durch die besonders leichte
Handhabbarkeit und andererseits durch den instruktiven Fußnotenapparat aus. Die
besonders leichte Handhabbarkeit des Werkes wird durch die Aufnahme zahlreicher
Intraverweise auf bereits besprochene und/oder noch zu besprechende
Einzelaspekte erreicht. Auf diese Weise eignet sich das Werk hervorragend
(auch) zum Nachschlagen einzelner Fragen, da sich der Leser eben mittels der
Intraverweise die wichtigsten der mit der Einzelfrage zusammenhängenden
systematischen Erwägungen erschließen kann. Abgerundet wird das Bild der
besonders leichten Handhabbarkeit des Werkes durch ein Verzeichnis der Muster,
welches sich am Ende des Werkes befindet und nicht nur die jeweiligen
Vorschriften und die Fundstellen aufführt, sondern zugleich einen Hinweis auf
die vorgestellten inhaltlichen Verfahrensbesonderheit enthält. Die Hervorhebung
des Fußnotenapparates ist zwei Umständen geschuldet: Zum einen setzt der
Verfasser sein Fußnotenapparat äußerst sparsam und gerade hierdurch ganz
besonders instruktiv ein, weil nur dort, wo ein vertieftes Nachlesen erforderlich
zu sein scheint, auch ein Nachweis geliefert wird. Der Leser wird also nicht
mit Informationen überladen, sondern gezielt auf wichtige weiterführende
Vertiefungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht. Zum anderen beschränkt sich der
Verfasser – soweit ersichtlich – einerseits auf Nachweise aus der
Rechtsprechung und andererseits auf das im Examen zugelassene Werk von Meyer-Goßner/Schmitt zur StPO und den
sonst geläufigen (Groß-)Kommentaren. Hierdurch wird ebenfalls einem
„information overload“ entgegengewirkt und zugleich – insbesondere dem
Rechtsreferendar – das Auffinden der einschlägigen Rechtsprechung immens
erleichtert.
Fasst man die
vorstehenden Aspekte unter dem gemeinsamen Dach der Leser- und
Lernfreundlichkeit zusammen, so lässt sich dieses Bild auch in inhaltlicher
Hinsicht als roter Faden im Werk nachzeichnen: So verweist Graf bereits in seinem Vorwort selbst darauf hin, dass die
jeweiligen Mustertexte durch einleitende Erläuterungen zu den jeweiligen die
Mustertexte inhaltlich bestimmenden Vorschriften das Werk mit einem „fast
lehrbuchartigen Charakter“ versehen. Dem kann nicht nur zugestimmt werden,
sondern dies ist aus Sicht des Rechtsreferendars ein besonders begrüßenswerter
Aspekt. Das Buch wird durch die Kombination zwischen Mustertexten und
Erläuterungen von einer reinen Formularsammlung zu einem Werk erhoben, welches
dem Leser die Möglichkeit eröffnet, sich nicht nur die wesentlichen Grundlagen
der StPO anzueignen, sondern vielmehr gleichzeitig im jeweiligen Zusammenhang
zumindest ein Beispiel bereits gelesen zu haben. Dem Rechtsreferendar wird
hierdurch sowohl die Möglichkeit eröffnet, ein Gespür für die Feinheiten der
StPO-Vorschriften und das Strafverfahren zu entwickeln als auch, das Werk vor
der Einzelausbildung durchzuarbeiten, um im Rahmen der Strafrechtsstation nicht
gänzlich „ins kalte Wasser“ geworfen zu werden. Denn im Rahmen der einführenden
Erläuterungen bleibt es nicht bei der rein formalen Darstellung der jeweiligen
Inhalte der Vorschriften. Sondern der Verfasser lässt es sich nicht nehmen,
sowohl das Telos der jeweils behandelten Themen als auch die damit verfolgten
rechtspolitischen Erwägungen darzubieten: Beispielsweise weist Graf im Rahmen der Einleitung zum
Plädoyer des StA darauf hin, das Plädoyer verfolge u.a. auch das Ziel, der
breiten Öffentlichkeit – etwa mittels Verbreitung durch die Medien – ein
Rechtsbewusstsein im Hinblick auf die von der StA vorgenommene Wertung zu
vermitteln und gleichzeitig das Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der
Gesellschaft zu erzeugen (siehe Rn. 341). Hierdurch kann der Rechtsreferendar
sich seiner Rolle als Sitzungsvertreter seines Einzelausbilders bewusst werden,
um die StA angemessen repräsentieren zu können. In diesem Bereich sind auch die
Hinweise eines amtierenden Richters am BGH hinsichtlich der Wirkungen des
Auftretens am Gericht für den zumeist ungeübten Rechtsreferendar und ggf. für
dienstjunge Staatsanwälte besonders hilfreich (hierzu z.B. Rn. 351 ff.).
Ergänzt werden diese Hilfestellungen einerseits durch bisweilen vorzufindenden
Hinweise des Verfassers sowohl auf die sich in der Praxis etablierten
Vorgehensweisen (z.B. in Fn. 271) als auch empfehlenswerte Praktiken (z.B. in
Fn. 337). Schließlich ist aus der Sicht des Rechtsreferendars, der im Rahmen
seiner Einzelausbildung u.a. auch Anklageschriften entwerfen darf, besonders
begrüßenswert, dass sich der Verfasser auf der einen Seite zur Ausgestaltung
der Anklageschrift ausführlich äußerst und insbesondere Hinweise für die zu
wählenden Zeitstufen gibt (Rn. 274 ff.) und auf der anderen Seite sogar
unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltungen zwischen den Bundesländern,
insbesondere Baden-Württemberg und Bayern im Gegensatz zum sonst üblichen
Vorgehen, ausgiebig berücksichtigt (Rn. 279 i.V.m. Rn. 281 f. und Rn. 285 f.).
Die Neuauflage
des vorstehend besprochenen Werkes von Graf
kann ohne Einschränkung jedem Rechtsreferendar empfohlen werden. Dabei kann
nach hiesigem Dafürhalten das Buch für zwei unterschiedliche Zwecke eingesetzt
werden: Einerseits kann das Werk vor Beginn des Einzelausbildung im Rahmen der
Strafrechtsstation komplett durchgearbeitet werden, um hierdurch sowohl einen
Gesamtüberblick auf das Strafverfahren und den Strafprozess als auch jeweils
einen Erfahrungswert anhand eines Mustertextes erlangt zu haben. Hierdurch kann
der Einstieg in die Stationsarbeit erheblich erleichtert und das Bearbeiten von
Akten beschleunigt werden. Andererseits kann das Werk aber auch hervorragend
als Nachschlagewerk im Hinblick auf die Ausgestaltung einzelner
Verfahrensschritte sowohl von Rechtsreferendaren als auch von dienstjungen
Praktikern befragt werden. Insgesamt also ein exzellentes Werk.
