Joecks, Studienkommentar StPO, 4. Auflage, C.H. Beck
2015
Von Ass. iur. Christiane Warmbein, München
In bereits der vierten
Auflage erscheint der Studienkommentar zu StPO, der seit der letzten
Publikation an vielen Punkten überarbeitet wurde. So wurden seither über
fünfzig Paragraphen in der StPO durch achtzehn Gesetze geändert, beispielsweise
durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten vom
2.7.2013 oder das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen
Missbrauchs (StORMG vom 26.6.2013). Dies machte eine Aktualisierung notwendig,
im Rahmen derer auch die Rechtsprechungsfundstellen auf den neuesten Stand
gebracht wurden.
Der Kommentar
beginnt auf fünfzig Seiten mit einer überblicksartigen Einführung in die StPO. In
einem „Rundumschlag“, der neben Wissenswertem zu Staatsanwaltschaft und
Polizei, Beschuldigtem, Verteidiger auch das komplette Strafverfahren abdeckt
und selbst den verfassungsrechtlichen
Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht unbehandelt ist, erhält der
Leser eine Einleitung zu dem, was in dem Kommentarteil des Werks folgt. Dass
nicht alles relevante StPO-Wissen auf fünfzig Seiten vertieft dargestellt
werden kann, sondern die Erläuterungen teilweise an der Oberfläche bleiben
müssen, ist logische Konsequenz. Dies soll jedoch keine Kritik sein: Zielgruppe
des Studienkommentars sind Studenten in der Vorbereitung auf die Schwerpunktprüfung,
Referendare und junge Volljuristen, die sich nicht regelmäßig mit dem
Strafprozessrecht befassen. Auf diese Zielgruppe zugeschnitten sind Umfang und
Tiefgang der Einleitung nach Ansicht der Verfasserin richtig, denn der gebotene
Überblick hilft dabei, die nachfolgenden tiefergehenden Darstellungen verdauen
und in den richtigen Kontext einordnen zu können. Als besonders positiv zu
erwähnen ist hierbei, dass der Autor immer wieder vollständige Auflistungen zu
einem bestimmten Komplex vornimmt, und hierdurch das Verständnis noch einmal
erleichtert. So werden in Rn. 101 alle Maßnahmen im Ermittlungsverfahren
genannt, für deren Rechtmäßigkeit als Voraussetzung eine bestimmte Katalogtat
vorliegen muss. In Rn. 98 der Einführung wird demgegenüber klargestellt, für
welche Maßnahmen bereits das Vorliegen eines Anfangsverdachts genügt. Als
kleine Anregung darf die Verfasserin lediglich aufgrund eigener Erfahrung
vorschlagen, auch im Abschnitt zur Revision eine solche Auflistung einzusetzen,
in der die Verortung der typischen Revisionsgründe in der Klausur klargestellt
wird. Gerade Referendaren könnte so eine bessere gedankliche Struktur an die
Hand gegeben werden.
Die
Kommentierung selbst ist gut verständlich geschrieben, bleibt jedoch zum Teil
hinsichtlich der Tiefe der Darstellungen hinter anderen gängigen
Kurzkommentaren zurück. So vermisst man beispielsweise Erläuterungen zur Folge
der unterbliebenen Mitteilung nach § 257 Abs. 4 S. 4 StPO in der
Rechtsmittelinstanz oder weitergehende Rechtsprechung zu § 244 Abs. 3 S. 1 StPO.
Der
Kommentarteil überzeugt jedoch durch eine klar verständliche Sprache, ein sehr
angenehm zu lesendes Layout, und deutliche Hervorhebungen wichtiger Begriffe.
Das bereits in der Einleitung verfolgte Ziel, einen guten Überblick zu
verschaffen und das Systemverständnis zu fördern, wird hierdurch weiter
erreicht. Dies macht den Kommentar zu einem guten Ersatz für ein Lehrbuch für
Referendare während der Strafrechtsstation und Studenten im Schwerpunktstudium.
Für die ganz kniffligen Klausuren in der Vorbereitung auf das zweite
Staatsexamen genügen die Kommentierungen zwar nicht ganz, das ist jedoch auch
nicht Anliegen des Autors. Der Studienkommentar ermöglicht es dem Leser jedoch,
Struktur und Inhalt der StPO zu erfassen und ihn damit über einen großen
Meilenstein in der juristischen Ausbildung zu heben. Angesichts der
diesbezüglich oft herrschenden Ratlosigkeit von Studenten und Referendaren darf
man zusammenfassen: Ziel erreicht!
