Van den Hövel, Richterliche Arbeitstechnik:
einschließlich Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, 5. Auflage, Vahlen 2013
Von Rechtsreferendar Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur., Heidelberg
Der Grund für ein
Buch mit dem Titel „Richterliche Arbeitstechnik“ lässt sich vermutlich vor dem
Hintergrund der Juristenausbildung erklären: Im Rahmen des Hochschulstudiums
werden Studierende mit der praktischen Tätigkeit eines Juristen kaum bekannt
gemacht. Doch vereinzelt lassen sich inzwischen im Bereich der Schlüsselqualifikationen
praxisbezogene Angebote finden, es etablieren sich erfreulicherweise immer mehr
„Moot Courts“ und „Legal Clinics“ an deutschen Hochschulen nach dem Vorbild
U.S.-amerikanischer Law Schools. Man kann also durchaus annehmen, dem Mangel an
praxisbezogener Ausbildung wird entgegengewirkt. Gleichwohl beginnen nach wie
vor unzählige Nachwuchsjuristen ihren Vorbereitungsdienst oder – wenn sie zu
den Glücklichen zählen – eine Tätigkeit als Richter und müssen unmittelbar die
praktische Tätigkeit beherrschen. Genau an diesem Punkt setzt das Werk von
VRiLG Dr. Makus van den Hövel an und
intendiert vornehmlich, dem Berufsanfänger den Einstieg in die praktische
Arbeit zu erleichtern. Nichtsdestotrotz kann auch der aufmerksam lesende
Rechtsreferendar dieses Buch mit einem Umfang von 179 Seiten befragen, um sich
auf seine Stationsausbildung vorzubereiten.
Das Werk ist besonders
hervorzuheben, weil es mit einer angenehmen Leichtigkeit geschrieben zu sein
scheint. Hierdurch vermag der Verfasser, dem Leser die Furcht vor dem
Ungewissen zu nehmen. Denn van den Hövel
bedient sich nicht nur einer besonders klaren und zugleich äußerst präzisen,
sondern darüber hinaus einer „lebendigen“ Sprache: So berichtet der Verfasser
an diversen Stellen aus seinen eigenen Praxistätigkeit als Richter. Hierbei
werden nicht nur – wie sonst vorzufinden – die Fälle rein formal dargestellt
und sodann einer Lösung zugeführt, sondern es werden vielmehr die Gedankengänge,
die bei der Lösungsfindung eine Rolle gespielt haben, offengelegt (vgl. für ein
gutes Beispiel etwa S. 68 f.). Aus der Sicht des Rechtsreferendars
ist in diesem Zusammenhang insbesondere für die nunmehr in den meisten
Bundesländern üblichen Anwaltsklausuren von Interesse, dass van den Hövel seine Wahrnehmung als
Richter hinsichtlich prozesstaktischer Erwägungen offenbart: Beispielsweise
wird in Lehrbüchern des Öfteren die Überlegung angestellt, eine Partei könne im
Falle des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzung seine Forderung abtreten
(§ 389 S. 1 BGB), um im Prozess nach den Vorschriften für die
Zeugenvernehmung als Beweismittel (§§ 373 ff. ZPO) aufgeführt zu
werden. Van den Hövel offenbart in
diesem Zusammenhang, dass aus seiner Sicht eine solche Herangehensweise stets
mit Vorsicht zu genießen ist, würde doch der Richter das Eigeninteresse des
Zeugen/Zedenten bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (S. 63). Insofern
kann also der aufmerksam lesende Rechtsreferendar sein Gespür für praxis- und
prozessbezogene taktische Erwägungen, insbesondere für die kauterlarjuristische
Anwaltsklausur, schulen. Dass sich Rechtsreferendare ebenfalls des Buches
zwecks Schulung ihrer praxisbezogenen Arbeitstechniken bedienen können, ist
dabei kein Zufall, sondern wird vom Verfasser bisweilen ausdrücklich angemerkt
(so etwa S. 59). Ferner ist aus der Sicht eines Rechtsreferendars das
ausführliche Kapitel über die Beweisaufnahme und -würdigung äußerst nützlich.
Eine zentrale Neuheit der Tätigkeit im Vorbereitungsdienst ist nämlich ein
richtiger Umgang mit Beweismitteln im Zuge der zu erstellenden Urteilsentwürfe:
Während im Studium der Sachverhalt vollends präsentiert wurde, gilt es für die
in der Praxis zu fällenden Urteile zunächst darum, den Tatbestand (§ 313
Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zu ermitteln und bei der Entscheidungsbegründung
die entsprechenden Beweise an den einschlägigen Stellen zu verorten.
Diesbezügliche Fertigkeiten kann sich der Rechtsreferendar, aber auch ein
dienstjunger Praktiker, anhand des einschlägigen Kapitels in dem Werk exzellent
erarbeiten: Beispielsweise illustriert der Verfasser nicht nur die Verortung der
jeweiligen Beweise (vgl. S. 103), sondern empfiehlt zugleich diesbezüglich
eine Reihenfolge zwecks logischer Argumentationsführung der Begründung
(S. 104 f.).
Aus der Sicht eines
dienstjungen Richters wird es wohl interessant sein, dass der Verfasser ein
Kapitel zum Thema der Übernahme von überlasteten („abgesoffene[n]“) Dezernaten
und ein weiteres Kapitel „über die Ausbildung und Beurteilen von Referendaren“ mit
diversen Hilfestellungen aufgenommen hat. Doch auch sonst finden dienstjunge
Praktiker diverse nützliche Hinweise für ein pragmatisches, folglich effizientes
Vorgehen für ihre tägliche (Dezernats-)Arbeit: So wird etwa darauf hingewiesen,
dass sich für die Auswahl eines Sachverständigen der Weg über die Industrie-
und Handelskammern (ggf. über die Handwerkskammer) besonders gut eignet. Die
Akte könne an diese Einrichtungen mit der Bitte um Benennung eines
Sachverständigen mit einschlägiger Expertise in dem Gebiet des zu beweisenden
Lebenssachverhalts/technischen Umstandes verschickt werden (siehe hierzu
S. 57).
Schließlich erfreut
van den Hövel den interessierten
Leser noch aus einem ganz anderen Grunde. Denn der Verfasser nutzt die
Gelegenheit und weist sowohl für die richterliche Tätigkeit als auch für die
gesetzgeberische Handlung auf etwaige aus dem Grundgesetz folgende
Wertungsvorgaben hin: Der Richter wird beispielsweise in unterschiedlichen
Zusammenhängen darauf aufmerksam gemacht, dass die richterliche Tätigkeit und
das Selbstverständnis des Richters im Lichte der Justizgewährleistungspflicht
auszuüben, respektive zu deuten ist. In die wertungsorientierten Hinweise für
gesetzgeberische Handlungen lässt van den
Hövel neben den grundgesetzlichen Vorgaben zusätzlich seine praktische
Erfahrungen hineinfließen und weist beispielsweise auf einen Handlungsbedarf im
Bereich der Rechtsgrundlagen für die Videovernehmung zwecks einer besseren
Schutzmöglichkeit von zu vernehmenden Zeugen in Missbrauchsfällen hin (S. 75).
Zusammenfassend
kann die Neuauflage des Werkes von Herrn VRiLG Dr. Markus van den Hövel sowohl einem dienstjungen Praktiker als
auch Rechtsreferendaren zur Lektüre empfohlen werden. Dienstjunge Praktiker
erhalten u.a. unzählige nützliche Hinweise, anhand derer sie den Einstieg in
ihre Dezernatstätigkeit erleichtern und – gegebenenfalls – effizienter als
bisher gestalten können. Rechtsreferendare können das Buch in Vorbereitung auf
die Stationsarbeit (und zwar sowohl für das Zivil- als auch das Strafrecht)
bearbeiten, da das Werk gerade in den ersten Kapiteln diverse Hilfestellungen
und Tipps für den Umgang mit den ersten Akten präsentiert. Die Lektüre kann dem
Rechtsreferendar also dabei helfen, den Einstieg in die Einzelausbildung zu
erleichtern, um die Arbeit auf beiden Seiten des Ausbildungsverhältnisses
angenehm zu gestalten.
